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   BGH, 13.05.1997 - 5 StR 596/96   

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BGH, 13.05.1997 - 5 StR 596/96 (https://dejure.org/1997,2209)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1997 - 5 StR 596/96 (https://dejure.org/1997,2209)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1997 - 5 StR 596/96 (https://dejure.org/1997,2209)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 149
  • BB 1997, 793
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Auszug aus BGH, 13.05.1997 - 5 StR 596/96
    Das gilt auch, wenn für die im Ausland abgeurteilte Tat das Weltrechtsprinzip gilt (vgl. BVerfGE 12, 62, 66; 75, 1, 15 f.; BGHSt 24, 54, 57; BGH StV 86, 292; Schmidt-Aßmann in Maunz u. a., GG , Artikel 103 Rdn. 303; Tröndle, Strafgesetzbuch , 48. Aufl., § 51 Rdn. 16a).

    Auch mit Artikel 25 GG in Verbindung mit einer allgemeinen Regel des Völkerrechts kann eine Verfahrenseinstellung nicht begründet werden (vgl. zur Frage der Anwendbarkeit allgemeiner Regeln des Völkerrechts BVerfGE 75, 1, 19; H. Steinberger in Handbuch des Staatsrechts, Bd. VII, § 173 Rdn. 46, 47).

    Es besteht derzeit noch keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der niemand wegen desselben Lebenssachverhalts, dessentwegen er bereits nach den Gesetzen eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, von einem Gericht eines anderen Staates, dessen strafrechtliche Gerichtsbarkeit gleichfalls gegeben ist, neuerlich verfolgt oder bestraft werden dürfe oder jedenfalls eine im Ausland verbüßte Freiheitsstrafe bei einer neuerlichen Verurteilung auf den Strafausspruch anzurechnen oder hinsichtlich der Dauer des Strafvollzugs zu berücksichtigen wäre (so BVerfGE 75, 1, 24; vgl. auch H. Jung in Festschrift für Horst Schüler-Springorum, S. 493 ff.).

    Artikel 14 Absatz 7 IPBPR verankert das Verbot der Doppelbestrafung nur für Strafverfolgung in den jeweiligen Ländern, statuiert gerade nicht ein Gebot, ausländische Strafaussprüche anzuerkennen ("finally convicted or acquitted in accordance with the law and penal procedure of each country", "acquitte ou condamne par un jugement definitif conformement a la loi et a la procedure penale de chaque pays", vgl. hierzu BVerfGE 75, 1, 21 f.).

    Ob der von Artikel 6 Absatz 3 EMRK geschützte Anspruch eines Angeklagten auf ein rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügendes Verfahren unter Umständen einer Doppelverurteilung im selben Vertragsstaat entgegensteht (vgl. insoweit BVerfGE 75, 1, 23), kann dahingestellt bleiben.

  • OLG Hamburg, 08.03.1996 - 1 Ws 316/95

    Strafrechtliche Anklage wegen gemeinschaftlicher und fortgesetzter Verkürzung

    Auszug aus BGH, 13.05.1997 - 5 StR 596/96
    c) Das Hanseatische Oberlandesgericht hob auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft durch Beschluß vom 8. März 1996 (wistra 1996, 193 f.) den Nichteröffnungsbeschluß des Landgerichts Hamburg auf, eröffnete das Hauptverfahren vor der großen Strafkammer des Landgerichts Hamburg und ließ die Anklage der Staatsanwaltschaft Hamburg unter Abänderung (neun selbständige Handlungen anstelle der fortgesetzten Handlung) zu.

    Soweit von belgischer Seite im Jahre 1987 versucht worden war, den Grundsatz ne bis in idem auch im Hinblick auf Entscheidungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anzuwenden, denen zufolge eine Person die strafrechtliche Verfolgung durch die Erfüllung ihr auferlegter Verpflichtungen abgewendet hat, erwies sich dieser Vorschlag als nicht konsensfähig (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht wistra 1996, 193, 194 f.; vgl. zur Entstehungsgeschichte auch Grotz, Strafverteidiger Forum 1995, 102).

  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvL 17/60

    Ne bis in idem im innerdeutschen Rechtshilfeverkehr

    Auszug aus BGH, 13.05.1997 - 5 StR 596/96
    Durch Artikel 103 Absatz 3 GG ist das Verbot, eine verbrauchte Strafklage zu wiederholen, zum Rang eines Verfassungsrechtssatzes erhoben worden (BVerfGE 12, 62, 66).

    Das gilt auch, wenn für die im Ausland abgeurteilte Tat das Weltrechtsprinzip gilt (vgl. BVerfGE 12, 62, 66; 75, 1, 15 f.; BGHSt 24, 54, 57; BGH StV 86, 292; Schmidt-Aßmann in Maunz u. a., GG , Artikel 103 Rdn. 303; Tröndle, Strafgesetzbuch , 48. Aufl., § 51 Rdn. 16a).

  • BVerfG, 06.06.1967 - 2 BvR 375/60

    Verwaltungsstrafverfahren

    Auszug aus BGH, 13.05.1997 - 5 StR 596/96
    Ein der "transactie" möglicherweise nahestehendes Unterwerfungsverfahren nach § 445 Reichsabgabenordnung ( RAO ) 1931, durch das der Finanzverwaltung Strafgewalt übertragen worden war, so daß eine Entscheidung in diesem Verfahren einer rechtskräftigen Verurteilung gleichstand (§ 410 Satz 2 RAO ), hat vor dem Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Artikel 92 GG keinen Bestand gehabt (BVerfGE 22, 49 ).
  • BGH, 17.12.1970 - KRB 1/70

    A) "Ne bis in idem" im Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeiten b)

    Auszug aus BGH, 13.05.1997 - 5 StR 596/96
    Das gilt auch, wenn für die im Ausland abgeurteilte Tat das Weltrechtsprinzip gilt (vgl. BVerfGE 12, 62, 66; 75, 1, 15 f.; BGHSt 24, 54, 57; BGH StV 86, 292; Schmidt-Aßmann in Maunz u. a., GG , Artikel 103 Rdn. 303; Tröndle, Strafgesetzbuch , 48. Aufl., § 51 Rdn. 16a).
  • LG Hamburg, 24.06.1996 - 615 KLs 3/93
    Auszug aus BGH, 13.05.1997 - 5 StR 596/96
    d) Das Landgericht Hamburg hat durch Urteil vom 24. Juni 1996 (wistra 1996, 359 ff.) das Verfahren eingestellt.
  • LG Hamburg, 14.09.1995 - 615 KLs 3/93
    Auszug aus BGH, 13.05.1997 - 5 StR 596/96
    b) Durch Beschluß vom 14. September 1995 lehnte das Landgericht Hamburg die Eröffnung des Hauptverfahrens ab (wistra 1995, 358 ff.).
  • BGH, 28.01.1986 - 1 StR 652/85

    Bestimmung des Maßstabs für die Anrechnung einer in den Niederlanden erlittenen

    Auszug aus BGH, 13.05.1997 - 5 StR 596/96
    Das gilt auch, wenn für die im Ausland abgeurteilte Tat das Weltrechtsprinzip gilt (vgl. BVerfGE 12, 62, 66; 75, 1, 15 f.; BGHSt 24, 54, 57; BGH StV 86, 292; Schmidt-Aßmann in Maunz u. a., GG , Artikel 103 Rdn. 303; Tröndle, Strafgesetzbuch , 48. Aufl., § 51 Rdn. 16a).
  • BGH, 28.02.2001 - 2 StR 458/00

    Rechtskräftiger Freispruch bewirkt Strafklageverbrauch im Sinne von Artikel 54

    Denn nach dem 2. Halbsatz der Regelung greift der Vorbehalt dann nicht ein, wenn die Tat - wie hier - auch in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Mai 1997 - 5 StR 596/96, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 1998, 149 ff.).
  • OLG Köln, 30.03.2001 - 2 Ws 590/97

    Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ infolge einer Verfahrenseinstellung gegen

    Mit Beschluss vom 13.05.1997 - 5 StR 596/96 (BGH wistra 1997, 268 ff. = NStZ 1998, 149 mit Anm. van den Wyngaert und Lagodny) hat er vor einer abschließenden Entscheidung eine Auskunft des Königreichs Belgien über die Wirkung der "transactie" nach belgischem Recht und eine Abklärung der Rechtsauffassung zur Auslegung von Artikel 54 SDÜ erbeten.

    Der BGH hat in der auf den Vorlagebeschluss vom 13.05.1997 (wistra 1997, 268 = NStZ 1998, 149) - der den Senat zur Bitte um Erteilung der Auskünfte bewogen hatte - ergangenen Entscheidung vom 2.02.1999 (NStZ 1999, 250) die Frage, "ob das (belgische) transactie-Verfahren im Rahmen von Art. 54 SDÜ stets unbeachtlich ist", offengelassen.

    Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 13.5.1997 (wistra 1997, 268,272, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 1998, 149) ausgeführt hat, soll auch nach der österreichischen und dänischen Denkschrift zu Art. 54 SDÜ Strafklageverbrauch nur durch eine von einem Gericht getroffene abschließende Entscheidung eintreten.

  • OLG Saarbrücken, 25.02.2006 - 5 W 42/06

    Kommanditgesellschaft: Irreführungsverbot; Firmenbezeichnung einer KG

    Während einige Stimmen weiterhin von einer berechtigten Erwartung des Geschäftsverkehrs an der Haftungsverlautbarung jedenfalls durch den in der Firma verwendeten Namen eines tatsächlichen Gesellschafters der KG ausgehen (so vor allem Kögel BB 1997, 793; Koller/Roth/Morck, HGB, 5. Aufl., § 18 Rdn 15; Ebenroth/Boujong/Joost/Zimmer, HGB, 2001, § 18 Rdn. 11), sprechen sich vor allem neuere Stellungnahmen für die Zulässigkeit einer solchen Bezeichnung aus (vgl. vor allem MünchKommHGB/Heidinger, 2.Aufl. 2005, § 18 Rdn. 95 ff.; Baumbach/Hopt, HGB, 31.Aufl. 2003, § 19 Rdn. 22).
  • BGH, 02.02.1999 - 5 StR 596/96

    Verbot der Doppelbestrafung als Verfahrenshindernis - Voraussetzungen für

    Wegen weiterer Einzelheiten zum Verfahrensgang wird auf den Beschluß des Senats vom 13. Mai 1997 (abgedruckt in: wistra 1997, 268) verwiesen.

    (BGH wistra 1997, 268 = NStZ 1998, 149 m. Anm. van den Wyngaert und Lagodny).

  • BGH, 10.06.1999 - 4 StR 87/98

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall Lacour

    Es kann hier offen bleiben, ob Art. 54 SDÜ ausschließlich Gerichtsurteile oder auch sonstige gerichtliche Entscheidungen, eventuell sogar Entscheidungen anderer staatlicher Einrichtungen erfaßt, sofern diesen nur eine verfahrensbeendende und rechtskraftbewirkende Funktion zukommt (vgl. dazu BGH NStZ 1998, 149 mit Anmerkungen von van den Wyngaert und von Lagodny; BGH StV 1999, 244 mit Anm. Schomburg; ders. StV 1997, 383; Sommer StraFo 1999, 37, 40).
  • BayObLG, 17.05.1999 - 3Z BR 90/99

    Irreführung über Unternehmensgegenstände durch Personenfirma eines eingetragenen

    Wesentlich bezüglich geschäftlicher Verhältnisse (der Begriff ist weit auszulegen, vgl. Kögel BB 1997, 793/798) sind Angaben über deren Art und Größe, deren Branchenbezug und die Struktur des Betriebes (vgl. Ruß aaO Rn.11; Roth aaO Rn.8).

    Es soll daher jede Firma grundsätzlich eintragungsfähig sein, die unterscheidungskräftig und damit kennzeichnungsfähig ist, aus der das Gesellschaftsverhältnis ersichtlich ist und in der die Haftungsverhältnisse offengelegt sind (BT-Drucks. aaO S.36; Kögel BB 1997, 793/794).

  • BGH, 03.11.2000 - 2 StR 274/00

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals "gerade vollstreckt" in Art. 54 SDÜ;

    Denn der Vorbehalt greift dann nicht ein, wenn die Tat - wie hier - nicht in Deutschland begangen wurde (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Mai 1997 - 5 StR 596/96, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 1998, 149 ff.).
  • OLG Stuttgart, 16.08.2000 - 8 W 80/00

    Rechtsformzusatz bei Aktiengesellschaft - AG-Firma als Bestandteil einer GmbH &

    Zudem ist das ergänzende ausdrückliche Verbot, Namen anderer Personen in die Firma aufzunehmen (§ 19 Abs. 4 HGB aF) - trotz geäußerter Bedenken (vgl. zB Kögel BB 1997, 793, 796; Karsten Schmidt ZIP 1997, 909, 915; Bokelmann GmbHR 1998, 59) - gestrichen worden.
  • OLG Stuttgart, 15.08.2000 - 8 W 80/00

    Angabe der Rechtsform einer Aktiengesellschaft

    z. B. Kögel, BB 1997 S. 793 (796); Karsten Schmidt, ZIP 1997 S. 909 (915); Bokelmann, GmbHR 1998 S. 59.
  • BayObLG, 26.05.2000 - 1St RR 67/00

    Zur strafklageverbrauchenden Wirkung von Verwaltungsentscheidungen

    Trotz der nicht völlig einheitlichen Bedeutung der im Vertragstext in den drei verschiedenen amtlichen Sprachen verwendeten Begriffe führt eine Auslegung zu dem Schluß, daß nach dem Willen der Vertragsparteien im Schengener Rechtsraum nur Urteilen - zumindest aber gerichtlichen Entscheidungen eine strafklageverbrauchende Wirkung zukommen sollte, verfahrensabschließenden Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde dagegen diese Wirkung nicht zugedacht war (BGH NStZ 1998, 149/152; BGH NJW 1999, 1270/1271; BGH NStZ 1999, 579 f. m.w.N.).
  • LG Limburg, 15.09.2005 - 6 T 2/05
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Rechtsprechung
   BGH, 12.08.1997 - 4 StR 345/97   

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https://dejure.org/1997,3632
BGH, 12.08.1997 - 4 StR 345/97 (https://dejure.org/1997,3632)
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BGH, Entscheidung vom 12. August 1997 - 4 StR 345/97 (https://dejure.org/1997,3632)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 149
  • NStZ-RR 1998, 6
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.04.1978 - 5 StR 806/77

    Zum Grundsatz der Spezialität im Auslieferungsrecht - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 12.08.1997 - 4 StR 345/97
    Solange nämlich die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kronach vom 15. Januar 1992 nicht in eine neue Gesamtstrafe einbezogen werden darf, ist aus den hier verhängten Einzelstrafen beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Februar 1981 - 5 StR 36/81; BGH, Urteil vom 4. April 1978 - 5 StR 806/77).
  • BGH, 24.01.1956 - 1 StR 542/55
    Auszug aus BGH, 12.08.1997 - 4 StR 345/97
    Sollte die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kronach zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Anschluß an ein Nachtragsersuchen, vollstreckbar werden, so sind nach § 460 StPO aus dieser Strafe und aus den im vorliegenden Verfahren festgesetzten Einzelstrafen nachträglich neue Gesamtstrafen zu bilden (vgl. BGHSt 9, 5; Vogler, IRG-K § 11 Rdn. 32, in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl.).
  • BGH, 11.09.1981 - 2 StR 249/81

    Bildung einer Gesamtstrafe aus Taten, die nicht alle Gegenstand der

    Auszug aus BGH, 12.08.1997 - 4 StR 345/97
    Der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität verbietet es, die mangels Zustimmung der marokkanischen Behörden nicht vollstreckbare Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kronach in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Februar 1997 - 3 StR 597/96; BGH NStZ 1981, 483).
  • BGH, 26.02.1997 - 3 StR 597/96

    Verfolgung und Aburteilung einer Tat sowie die Vollstreckung einer Strafe bei

    Auszug aus BGH, 12.08.1997 - 4 StR 345/97
    Der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität verbietet es, die mangels Zustimmung der marokkanischen Behörden nicht vollstreckbare Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kronach in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Februar 1997 - 3 StR 597/96; BGH NStZ 1981, 483).
  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Vergleichbare Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof auch schon für den Fall mangelnder Gesamtstrafenfähigkeit aufgrund auslieferungsrechtlicher Spezialität getroffen (BGHR StGB § 55 I Einbeziehung 7; BGH, Beschl. vom 24. Februar 1981 - 5 StR 36/81; BGH, Urt. vom 4. April 1978 - 5 StR 806/77).
  • BGH, 25.06.2014 - 1 StR 218/14

    Europäischer Haftbefehl (Einbeziehung von anderen als im Haftbefehl genannten

    Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (BGH, Beschlüsse vom 12. August 1997 - 4 StR 345/97, NStZ 1998, 149 mwN; vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; vom 4. Februar 2013 - 3 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 178; aA - ohne nähere Begründung - Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., IRG § 83h Rn. 7 aE).

    Da die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim nicht vollstreckbar und damit (derzeit) nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden kann, entfaltet sie keine Zäsurwirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 1997 - 4 StR 345/97, NStZ 1998, 149 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 5 StR 58/06, StraFo 2006, 246).

    Sollte die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach einem Nachtragsersuchen an die Republik Irland, vollstreckbar werden, so wären gemäß § 460 StPO aus dieser Strafe und aus den im hiesigen Verfahren festgesetzten Einzelstrafen (unter Auflösung der Gesamtstrafe) nachträglich neue Gesamtstrafen zu bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 1997 - 4 StR 345/97, NStZ 1998, 149 sowie vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100).

  • BGH, 27.07.2011 - 4 StR 303/11

    Rechtsfehlerhaft gebildete Gesamtfreiheitsstrafe; Europäischer Haftbefehl

    a) Der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität - Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, § 83h IRG - verbietet es grundsätzlich, die mangels Zustimmung der bulgarischen Behörden nicht vollstreckbare Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Herford in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen (Senat, Beschluss vom 12. August 1997, 4 StR 345/97 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. April 2004, 3 StR 115/04).

    Im Falle einer nachträglichen Zustimmung Bulgariens zur Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Herford wird - ebenfalls gemäß § 460 StPO - nachträglich eine neue Gesamtstrafe zu bilden sein (Senat, Beschluss vom 12. August 1997, 4 StR 345/97).".

  • BGH, 23.12.2015 - 2 StR 457/14

    Recht des Beschuldigten, in einer ihm verständlichen Sprache über die Anklage

    Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer für die Angeklagte F. nunmehr eine einheitliche Gesamtstrafe zu bilden haben, nachdem - die auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls erfolgte Auslieferungsbewilligung bezog sich zunächst lediglich auf die Fälle 1, 8 und 9 der Anklage - einem Nachtragsersuchen für die Fälle 2, 4 und 5 der Anklage von dem Cour d'Appell de Basse Terre rechtskräftig stattgegeben worden ist, wodurch ein diesbezügliches Vollstreckungshindernis entfallen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. August 1997 - 4 StR 345/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 7; Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, BGHR IRG § 83h Abs. 2 Nr. 3 Spezialität 1).
  • BGH, 27.01.2014 - 4 StR 499/13

    Gesamtstrafenbildung (Einbeziehung von Taten eines Ausgelieferten, die nicht

    Der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität verbietet es, die Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden mangels Zustimmung der spanischen Behörden in eine neue zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2013 - 3 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 178; vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; vom 12. August 1997 - 4 StR 345/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 7 jeweils mwN).

    Solange die Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 17. August 2010 nicht in eine neue Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen, ist aus allen hier verhängten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 1997 - 4 StR 345/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 7; vom 24. Februar 1981 - 5 StR 36/81; BGH, Urteil vom 4. April 1978 - 5 StR 806/77).

  • BGH, 17.12.2014 - 4 StR 486/14

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (nachträgliche Bildung einer Gesamtgeldstrafe:

    Die (sachliche) Richtigkeit dieser Entscheidung hat das neu entscheidende Gericht grundsätzlich nicht zu prüfen (vgl. SSW-StGB/Eschelbach, 2. Aufl., § 55 Rn. 14 f.; Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 4 jeweils mwN; zur früheren Verurteilung trotz eines entgegenstehenden Verfahrenshindernisses auch: BGH, Urteil vom 11. November 1955 - 1 StR 409/55, BGHSt 8, 269, 271; Urteil vom 10. August 1982 - 5 StR 412/82, wistra 1982, 227, 228; anders bei einer auch der Gesamtstrafenbildung als solcher entgegenstehenden Verfahrensvoraussetzung: BGH, Beschluss vom 12. August 1997 - 4 StR 345/97, NStZ-RR 1998, 6).
  • BGH, 07.03.2006 - 5 StR 58/06

    Nachträgliche Gesamtstrafbildung (Zäsur und Härteausgleich)

    Die Bestrafung vom 10. Juni 1999 entfaltete, da sie nicht mehr einbeziehungsfähig war, auch - letztlich nicht anders als eine vollstreckte Strafe - keine Zäsurwirkung mehr (vgl. dazu BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 7; § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 6).
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