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   BGH, 19.08.1997 - 1 StR 227/97   

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https://dejure.org/1997,1623
BGH, 19.08.1997 - 1 StR 227/97 (https://dejure.org/1997,1623)
BGH, Entscheidung vom 19.08.1997 - 1 StR 227/97 (https://dejure.org/1997,1623)
BGH, Entscheidung vom 19. August 1997 - 1 StR 227/97 (https://dejure.org/1997,1623)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Berücksichtigung von Aufklärungsbemühungen durch den Angeklagten als Strafmilderungsgrund

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Berücksichtigung von Aufklärungsbemühungen durch den Angeklagten als Strafmilderungsgrund

  • Wolters Kluwer

    Bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln bei Arbeit eines Beteiligten als Kurier sowie Abgrenzung der bandenmäßigen Begehung von der Mittäterschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 31; StPO § 244

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3387
  • NStZ 1998, 255
  • NStZ 1998, 90
  • NStZ-RR 1997, 376
  • StV 1997, 593
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.10.1995 - 4 StR 479/95

    Umfassendes Geständnis - Offenbarung des gesamten Wissens - Vertypter

    Auszug aus BGH, 19.08.1997 - 1 StR 227/97
    Dann aber wäre gegebenenfalls die Regelung des § 31 Nr. 1 BtMG zu berücksichtigen gewesen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 181 [BGH 05.10.1995 - 4 StR 479/95]), der auch bei der Zumessung einer Jugendstrafe Bedeutung erlangen kann, obwohl er dort für den Strafrahmen nicht bestimmend ist.
  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Da auch nach Auffassung der Rechtsprechung die bandenmäßige Tatbegehung eine gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte, über die aktuelle Tat tendenziell hinausreichende deliktische Zusammenarbeit darstellt, hat sie - insbesondere bei Verbindung von zwei Personen - aber zusätzlich verlangt, daß die Täter eines Bandendelikts ein gemeinsames übergeordnetes Bandeninteresse verfolgt haben (BGHSt 42, 255, 259; BGH NStZ 1997, 90, 91; 1998, 255 m. Anm. Körner; BGHR BtMG § 30a Bande 8).
  • BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99

    Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter

    1. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zur Erfüllung eines Bandendelikts, daß sich zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen (vgl. BGHSt 23, 239 f.; 31, 202, 205; 38, 26, 27 f.; 39, 216, 217; 42, 255, 257 f.; BGH NStZ 1998, 255 f.; BGH, Beschluß vom 12. Januar 2000 - 1 StR 603/99).

    Wie bei der bloßen Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) wird nur noch die gemeinschaftliche Tatbegehung - allerdings mit "Bandenwillen" (BGH NStZ 1996, 339, 340) und im (nur unpräzise faßbaren, vgl. BGH NStZ 1997, 132, 133; 1998, 255 f.; NStZ-RR 2000, 92) "Bandeninteresse" - vorausgesetzt.

  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99

    Vorlage; Grundsätzliche Bedeutung; (Schwerer) Bandendiebstahl; Bandenmäßige

    Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zur Erfüllung eines Bandendelikts, daß sich zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten (gesetzlich umschriebener Art) zu begehen (vgl. BGHSt 23, 239 f.; 31, 202, 205; 38, 26, 27 f.; 39, 216, 217; 42, 255, 257 f.; BGH NStZ 1998, 255 f.; NJW 1998, 2913; StV 2000, 259; 310, 311; BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 1 StR 568/99).
  • BGH, 27.06.2000 - 1 ARs 6/00

    Anfrage; Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des

    Er hat sich dabei am Wortsinn des Begriffs der Bande, an einer Abgrenzung zur kriminellen Vereinigung und vornehmlich an den Materialien zu Gesetzesvorhaben orientiert, die belegen, daß der Gesetzgeber bei Novellierungen in den letzten Jahren von einer gefestigten Rechtsprechung zum Bandenbegriff ausgegangen ist (vgl. nur BGHSt 38, 26; siehe weiter u.a.: BGH StV 1995, 642 (tragend); NStZ 1996, 443; 1998, 255, jeweils zur sogenannten BtM-Bande; BGH StV 1995, 586 zur Diebesbande; BGH, Beschl. vom 12. Januar 2000 - 1 StR 603/99 - zur Bandenhehlerei).
  • BGH, 19.05.1998 - 1 StR 154/98

    Voraussetzungen bandenmäßigen Handelns bei einer Zweiergruppe; Voraussetzungen

    Außer Frage steht, daß von einer Bande unter Umständen auch dann gesprochen werden kann, wenn sich lediglich zwei Personen zu wiederholter Tatbegehung verbunden haben (vgl. BGHSt 23, 239; 38, 26), wie auch das Bestehen einer ehelichen, nichtehelichen oder sonstigen Lebensgemeinschaft die Annahme einer solchen Verbindung nicht ausschließt (vgl. BGH StV 1995, 642, 643; NStZ 1998, 255, 256 m. Anm. Körner aaO S. 256 f.).
  • BGH, 23.07.1998 - 4 StR 238/98

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Anordnung des

    Für den auf gewisse Dauer angelegten und verbindlichen Gesamtwillen ist kennzeichnend, daß die Mittäter ein gemeinsames übergeordnetes (Banden-)Interesse verfolgen (BGH NStZ 1996, 443 [BGH 17.10.1995 - 1 StR 462/95]; NStZ-RR 1997, 121 LS; BGH NStZ 1998, 255, 256 mit Anm. Körner).

    Das gilt auch für den "Großabnehmer" in den Fällen 20 bis 26, an den sie nach der Einlassung der Angeklagten N. das Rauschgift zu demselben Grammpreis wie an andere Abnehmer größerer Mengen verkauften (vgl. BGHSt 42, 255, 259 f.; BGH NStZ-RR 1997, 375, 376; NStZ 1998, 255, 256 mit Anm. Körner).

  • BGH, 12.07.2000 - 3 StR 70/00

    Abgrenzung Beihilfe und Mittäterschaft; Bandendiebstahl; Mitwirkung am Tatort

    Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es zur Erfüllung eines Bandendelikts, daß sich zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen (vgl. BGHSt 23, 239 f.; 31, 202, 205; 38, 26, 27 f.; 39, 216, 217; 42, 255, 257 f.; BGH NStZ 1998, 255 f.; BGH, Beschluß vom 12. Januar 2000 - 1 StR 603/99).

    Wie bei der bloßen Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) wird nur noch die gemeinschaftliche Tatbegehung - allerdings mit "Bandenwillen" (BGH NStZ 1996, 339, 340) und im (nur unpräzise faßbaren, vgl. BGH NStZ 1997, 132, 133; 1998, 255 f.; NStZ-RR 2000, 92) "Bandeninteresse" - vorausgesetzt.

  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 711/98

    Bande; Mittäterschaft; Durchschnittsmenge; Doppelverwertungsverbot; Eigenkonsum

    Erforderlich ist vielmehr, daß die Mittäter ein gemeinsames übergeordnetes (Banden-) Interesse verfolgen (st. Rspr.; BGHSt 42, 255, 259; BGH NStZ 1998, 255, 256).
  • BGH, 06.10.1998 - 1 StR 485/98

    Voraussetzungen an mittäterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit

    Erforderlich ist vielmehr, daß die Mittäter ein gemeinsames übergeordnetes (Banden)-Interesse verfolgen (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 19. August 1997 - 1 StR 227/97 m.w.N.).
  • BGH, 19.11.1997 - 2 StR 359/97

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Erforderlich ist vielmehr, daß die Mittäter ein gemeinsames übergeordnetes (Banden-)Interesse verfolgen (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 19. August 1997 - 1 StR 227/97 - m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.09.1998 - 4 StR 481/98

    Voraussetzungen einer Bande

  • BGH, 27.01.1998 - 1 StR 702/97
  • BGH, 15.07.1999 - 4 StR 192/99

    Tateinheit; Schwerer Bandendiebstahl; Versuch; Diebstahl

  • BGH, 17.11.1998 - 1 StR 586/98

    Voraussetzung der Verbindung zu einer Bande im Betäubungsmittelstrafrecht;

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