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   OLG Karlsruhe, 09.10.1997 - 2 Ws 116/97   

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OLG Karlsruhe, 09.10.1997 - 2 Ws 116/97 (https://dejure.org/1997,6174)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.10.1997 - 2 Ws 116/97 (https://dejure.org/1997,6174)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. Oktober 1997 - 2 Ws 116/97 (https://dejure.org/1997,6174)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 272
  • Rpfleger 1998, 125
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Braunschweig, 15.10.2014 - 1 Ws 267/14

    Keine Kosten- und Auslagenentscheidung bei einem die Vollstreckung betreffenden

    Die herrschende Rechtsprechung lässt jedoch die Anfechtung der Unterlassung einer Entscheidung insbesondere dann zu, wenn sich diese Unterlassung in ihrer Auswirkung als stillschweigende belastende Entscheidung darstellt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.1.2001 - Ws 9/01 - zitiert nach juris, Rdnr. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris, Rdnr. 3 m.w.N.).

    Wann eine Entscheidung über Kosten und Auslagen zu ergehen hat, richtet sich ausschließlich nach § 464 StPO und hinsichtlich der hier in Rede stehenden notwendigen Auslagen des Verurteilten speziell nach § 464 Abs. 2 StPO (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris, Rdnr. 4).

    Für Entscheidungen, die in einem die Frage der Vollstreckung betreffenden sogenannten Nachtragsverfahren ergangen sind, bleibt die auf § 465 StPO gestützte Kostengrundentscheidung des den Verurteilten schuldig sprechenden Urteils maßgebend (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris, Rdnr. 6).

    Aus dem in §§ 465 Abs. 1, 464a Abs. 1 StPO zum Ausdruck kommenden Grundgedanken lässt sich entnehmen, dass ein Verurteilter auch in einem die Vollstreckung betreffenden Nachtragsverfahren bei Fehlen einer ausdrücklichen anderweitigen gesetzlichen Regelung nicht von Kosten und Auslagen freigestellt werden kann und eine Kosten- und Auslagenentscheidung nicht zu treffen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris, Rdnr. 6; OLG Celle, Beschluss vom 12.11.1987 - 1 Ws 340/87 - NStZ 1988, 196).

    So wurde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher unter anderem entschieden, dass folgende erstinstanzliche Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren nicht mit einer Kostenentscheidung zu versehen seien: Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 57 StGB (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris), Entscheidungen im Widerrufsverfahren (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.1.2001 - Ws 9/01 - zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 12.11.1987 - 1 Ws 340/87 - NStZ 1986, 196), Entscheidungen über einen Straferlass (OLG Köln, Beschluss vom 10.6.1999 - 2 Ws 272/1999, zitiert nach juris), Entscheidungen über die Verlängerung der Bewährungszeit (OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.3.1992 - 4 Ws 47/92 - zitiert nach juris) sowie Entscheidungen darüber, ob und wann eine rechtskräftig verhängte Maßregel erledigt ist (KG Berlin, Beschluss vom 23.1.1989 - 5 Ws 502/88 - NStZ 1989, 490).

  • OLG Frankfurt, 31.05.2005 - 2 Ws 45/05

    Verteidigergebühren im Verfahren über den Bewährungswiderruf

    Eine solche ist hier im übrigen auch zu Recht nicht ergangen, weil -anders als im anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht- im Verfahren über den Widerruf eine Kosten- oder Auslagenentscheidung nicht veranlaßt ist (vgl. OLG Braunschweig NStZ-RR 2001, 185; OLG Köln NStZ 1999, 534; KG NStZ 1989, 490, OLG Karlsruhe NStZ 1998, 272).
  • OLG Braunschweig, 25.01.2001 - Ws 9/01

    Keine Kosten- und Auslagenentscheidung in einem die Vollstreckung betreffenden

    Dies folgt aus der Regelung des § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO , wonach auch die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat zu den Kosten des Verfahrens gehören (OLG Stuttgart NStE a.a.O.; KG, NStZ 1989, 490 f; OLG Karlsruhe, NStZ 1998, 272 und Justiz 1980, 450; ebenso OLG Celle, NStZ 1980, 196 = NdsRpfl 1988, 13 in einem obiter dictum zu einem im einzelnen etwas abweichenden Fall).

    Vor allem aber wird diese Auffassung nicht dem dogmatischen Gesichtspunkt gerecht, dass das Prüfungsverfahren gemäß § 56 f StGB lediglich eine Nachwirkung des gegen den Verurteilten ergangenen Urteils einschließlich der gegen ihn ausgesprochenen Kostentragungspflicht darstellt; deshalb kann es nicht darauf ankommen, ob die Nachtragsentscheidung zu seinen Gunsten oder seinen Ungunsten ausfällt (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1998, 272 zu § 57 StGB und die oben genannten Vertreter der herrschenden Meinung).

  • OLG Hamm, 05.02.2013 - 2 Ws 22/13

    Anforderungen an die Prognoseentscheidung für die Strafrestaussetzung zur

    - III-2 Ws 96 - 98/11; OLG Düsseldorf, NStZ 1998, 272).
  • OLG Celle, 08.03.2004 - 2 Ws 63/04

    Gebühren und Kosten: Kostenverteilung bei nachträglicher Bewährungsentscheidung

    Das entspricht mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (s. etwa hiesiger 1. Strafsenat, a.a.O.; OLG Braunschweig NStZ-RR 2001, 185 f. [OLG Braunschweig 25.01.2001 - Ws 9/01] ; OLG Köln NStZ 1999, 534 f.; OLG Karlsruhe NStZ 1998, 272; KG NStZ 1989, 490 f.).
  • KG, 12.04.2012 - 4 Ws 32/12

    Kostenentscheidung: Zulässigkeit einer Nachtragsentscheidung im

    Fehlt es darin - wie hier - an einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse, kommt bei einer Nachtragsentscheidung im Vollstreckungsverfahren, auch wenn sie für den Verurteilten positiv ist, eine Überbürdung seiner Auslagen auf die Staatskasse nicht in Betracht (vgl. KG NStZ 1989, 490 und Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 Ws 55/11 - OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 253; OLG Braunschweig NStZ-RR 2001, 185; OLG Karlsruhe NStZ 1998, 272; OLG Celle StV 2006, 30; OLG Köln NStZ 1999, 534).
  • LG Offenburg, 29.10.2002 - III Qs 65/02

    Kostenentscheidung im DNA-Identifizierungsverfahren

    Bei derartigen Nachtragsentscheidungen werden die notwendigen Auslagen des Verurteilten nach der zutreffenden Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NStZ 1998, 272) deshalb nicht erstattet, weil die Kostenentscheidung des vorausgegangenen schuldigsprechenden Urteils gemäß § 464 a Abs. 1 StPO auch die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat umfassen.
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