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   BGH, 27.01.1998 - 1 StR 702/97   

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BGH, 27.01.1998 - 1 StR 702/97 (https://dejure.org/1998,4175)
BGH, Entscheidung vom 27.01.1998 - 1 StR 702/97 (https://dejure.org/1998,4175)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 1998 - 1 StR 702/97 (https://dejure.org/1998,4175)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 92 a, § 92 b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 305
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.10.1994 - 1 StR 522/94

    Auskunftsverweigerungsrecht - Zeugenladung - Hehlerei - Gewerbsmäßigkeit -

    Auszug aus BGH, 27.01.1998 - 1 StR 702/97
    Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefaßten Tathandlungen als gewerbsmäßig zu werten (BGH NStZ 1995, 85 ; Senge in Erbs/Kohlhaas aaO. § 92 a Rdn. 10 und 11).

    Für die Gewerbsmäßigkeit des Handelns kommt es nicht auf den im Einzelfall tatsächlich erzielten Gewinn an, sondern auf das Gewinnstreben-des Täters (BGH NStZ 1995, 85 ).

  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 666/90

    Bandenbegriff beim unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 27.01.1998 - 1 StR 702/97
    Bandenmäßiges Handeln kann schon dann vorliegen, wenn sich zwei Personen zur mehrfachen Tatbegehung verbunden haben (BGHSt 38, 26 ; BGHR StGB § 260 a Bande 1; BGH NJW 1997, 3387 ; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebeng tze, AusIG - Stand: 1. April 1997 - § 92 a Rdn. 13).
  • BGH, 14.06.1955 - 2 StR 136/55
    Auszug aus BGH, 27.01.1998 - 1 StR 702/97
    Unbeachtlich bleibt die von der Strafkammer angestellte Hilfserwägung, daß sie auch im Rahmen des § 92 a Abs. 1 AuslG eine höhere als die festgesetzte Strafe nicht verhängt hätte (vgl. BGHSt 7, 359 f.).
  • BGH, 19.08.1997 - 1 StR 227/97

    Bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln bei Arbeit eines Beteiligten als

    Auszug aus BGH, 27.01.1998 - 1 StR 702/97
    Bandenmäßiges Handeln kann schon dann vorliegen, wenn sich zwei Personen zur mehrfachen Tatbegehung verbunden haben (BGHSt 38, 26 ; BGHR StGB § 260 a Bande 1; BGH NJW 1997, 3387 ; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebeng tze, AusIG - Stand: 1. April 1997 - § 92 a Rdn. 13).
  • BGH, 21.05.1996 - 1 StR 125/96

    Bandenhehlerei - Bandendiebstahl - Mitwirkung mehrerer Bandenmitglieder - Tatort

    Auszug aus BGH, 27.01.1998 - 1 StR 702/97
    Bandenmäßiges Handeln kann schon dann vorliegen, wenn sich zwei Personen zur mehrfachen Tatbegehung verbunden haben (BGHSt 38, 26 ; BGHR StGB § 260 a Bande 1; BGH NJW 1997, 3387 ; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebeng tze, AusIG - Stand: 1. April 1997 - § 92 a Rdn. 13).
  • BGH, 29.10.2008 - 2 StR 386/08

    Anfrage zum Härteausgleich in Fällen, in denen eine nachträgliche

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind Hilfserwägungen zur Strafzumessung unzulässig (BGHSt 7, 359; BGH NStZ 1998, 305).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind Hilfserwägungen zur Strafzumessung unzulässig (RGSt 70, 400, 403; 71, 101, 104; BGHSt 7, 359; BGH NStZ 1998, 305; BGH, Urteile vom 10. April 1953 - 1 StR 133/53, vom 11. Januar 1955 - 1 StR 302/54 und vom 8. Februar 1955 - 2 StR 301/54).

  • BGH, 17.06.2010 - 4 StR 126/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Frage der Unterbringung des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind Hilfserwägungen zur Rechtsfolgenentscheidung unzulässig (RGSt 70, 400, 403; 71, 101, 104; BGH, Urt. vom 14. Juni 1955 - 2 StR 136/55, BGHSt 7, 359; BGH, Urt. vom 27. Januar 1998 - 1 StR 702/97, NStZ 1998, 305, 306; Beschl. vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 386/08).
  • BGH, 11.02.2000 - 3 StR 308/99

    Auslegung des Merkmals "erforderlich" in § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG; Einschleusen

    Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefaßten Tathandlungen als gewerbsmäßig zu werten (BGHR AuslG § 92 b Einschleusen 1; vgl. auch Senat, Urt. vom 23. Juni 1999 - 3 StR 169/99, S.7).
  • BGH, 28.08.2008 - 4 StR 327/08

    Schwerer Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (Gewerbsmäßigkeit)

    Gewerbsmäßigkeit liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. BGHSt 1, 383; BGH NStZ 1998, 305, 306; 2000, 657, 660).

    Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist zwar schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig zu werten (vgl. BGH NStZ 1998, 305, 306 m.N.).

  • LG Bonn, 06.02.2012 - 27 KLs 5/11

    Verbotenes Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport,

    Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen (BGH NStZ-RR 03, 297, 298; NStZ 98, 305, 306; NStZ 1995, 85).
  • LG Weiden/Oberpfalz, 05.02.2019 - 1 KLs 23 Js 2015/18

    Gewerbliches Einschleusen von Ausländern - Kinder und Jugendliche

    Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGH, Urteil vom 27.01.1998 - 1 StR 702/97).
  • BGH, 22.02.2011 - 4 StR 622/10

    Schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (Gewerbsmäßigkeit);

    Erforderlich für die Annahme von Gewerbsmäßigkeit ist vielmehr, dass der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Um fang zu verschaffen; liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig zu werten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 11. Oktober 1994 - 1 StR 522/94, NStZ 1995, 85; vom 27. Januar 1998 - 1 StR 702/97, NStZ 1998, 305, 306, und vom 11. Februar 2000 - 3 StR 308/99, NStZ 2000, 657, 660).
  • BGH, 23.06.1999 - 3 StR 169/99

    Einschleusen von Ausländern (§ 92a AuslG); gewerbs- und bandenmäßigen

    daß nur entsprechende Gespräche mit Ga. nicht aber mit Z aufgezeichnet worden seien, so läßt dies - unabhängig von der Richtigkeit dieser Feststellung - besorgen, daß sie die Möglichkeit der Bildung einer Bande nur aus drei Personen, gegebenenfalls sogar nur aus der beiden Angeklagten nicht bedacht hat (vgl. zur Bande bei zwei Personen BGHR AuslG § 92 b Einschleusen 1 m.w.Nachw. = NStZ 1998, 305).
  • BGH, 16.03.2000 - 4 StR 655/99

    Versuchtes gewerbsmäßiges Einschleusen eines Ausländers

    Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn der Täter sich durch die wiederholte Anstiftung oder Hilfeleistung zu den in § 92 a Abs. 1 AuslG genannten Straftaten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will (vgl. BGHR AuslG § 92 b Einschleusen 1; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, AuslG - Stand November 1999 - § 92 a Rdnr. 10).
  • OLG Köln, 23.05.2003 - Ss 202/03
    Vielmehr hatte die Strafkammer insoweit eigene Feststellungen zu treffen; die Gewerbsmäßigkeit betrügerischen Vorgehens wird durch ein subjektives Moment außerhalb des Tatbestands, nämlich die Absicht der Verschaffung einer dauerhaften Einnahmequelle durch wiederholte Tatbegehung, begründet (vgl. BGH NStZ 1995, 85; BGH NStZ 1998, 305; SenE v. 6.8.1991 - Ss 330/91 = NStZ 1991, 585; Tröndle/Fischer a. a. O., vor § 52 Rdnr. 37 m. w. N.), so dass die entsprechenden amtsgerichtlichen Feststellungen keine auch den Schuldspruch tragenden doppelrelevanten Tatsachen (vgl. hierzu BGHSt 29, 359 (368(; BGH NStZ 2000, 441; SenE v. 30.1.1996 - Ss 641/95; Dahs/Dahs a. a. O., Rdnr. 76 und 457 m. w. N.) darstellen, die von einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung nicht erfasst werden (vgl. OLG Düsseldorf OLGSt. StPO § 318 Nr. 8; SenE v. 1.7. 1997 - Ss 364/97; SenE v. 4.7. 1997 - Ss 340/97; SenE v. 26.2. 1999 - Ss 54/99; SenE v. 25.6. 1999 - Ss 249/99; SenE v. 14.7. 2000 - Ss 295/00 (jeweils zu § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB); SenE v. 6.7.1999 - Ss 303/99; SenE v. 13.8.2002 - Ss 359/02 (jeweils zu § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG); Meyer-Goßner a. a. O., § 318 Rdnr. 14 m. w. N.).
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