Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.12.1997

Rechtsprechung
   BGH, 25.02.1998 - 3 StR 490/97   

Notizen des Angeklagten

Art. 6 Abs. 3 MRK, Art. 2 Abs. 2 GG, § 97 Abs. 1 StPO analog, Notizen, die der Angeklagte zur Vorbereitung seiner Verteidigung anfertigt, dürfen nicht beschlagnahmt und gegen ihn verwendet werden, "nemo tenetur";

§ 53 StGB, mitbestrafte Vortat bei "Durchgangsdelikt";

§ 267 StPO, Pflicht zur Wiedergabe der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit bei abweichender Beurteilung durch den Tatrichter

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 97 Abs. 1 StPO; Art. 6 Abs. 3 EMRK; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG; § 148 StPO
    Beschlagnahme- und Verwertungsverbot von Unterlagen des Angeklagten, die erkennbar dessen Verteidigung dienen sollen; Widerspruchslösung; hoher Rang des rechtsstaatlichen Verfahrens (fair trial); freier Verkehr; Gewahrsam.

  • Alpmann Schmidt

    StPO § 97; MRK Art. 6 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3

  • opinioiuris.de

    Verteidigungsunterlagen des Angeklagten

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Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 44, 46
  • NJW 1998, 1963
  • NStZ 1998, 309
  • StV 1998, 246



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Wird zitiert von ... (27)  

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98  

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Dieses Ergebnis folgt auch aus Art. 6 Abs. 3 MRK i.V.m. dem aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Gebot, dem Beschuldigten jederzeit die Möglichkeit einer geordneten und effektiven Verteidigung zu geben (BGH StV 1998, 246 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02  

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

    Dabei wäre in Betracht zu ziehen, ob die besondere Schutzwürdigkeit des Mandats zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für den Mandanten des Berufsgeheimnisträgers von Belang ist (vgl. speziell zum Schutz des Verhältnisses eines Strafverteidigers zum Beschuldigten: Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 - s.a. BGHSt 44, 46 ).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00  

    Beschlagnahme von Verteidigungsunterlagen

    Aus diesem Recht ergibt sich zwar, dass - über den Wortlaut des § 97 Abs. 1 StPO hinaus - Unterlagen, die sich ein Beschuldigter erkennbar zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt, weder beschlagnahmt noch gegen seinen Widerspruch verwertet werden dürfen (BGH, NStZ 1998, S. 309 ff.).
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  • LG Bonn, 10.09.2010 - 27 Qs 21/10  
    Befinden sich dagegen die zu beschlagnahmenden Unterlagen bei dem Beschuldigten selbst, so sind diese - über den Wortlaut des § 97 Abs. 2 S. 1 StPO hinaus - gemäß Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 3 EMRK jedoch auch dann beschlagnahmefrei, wenn es sich bei den Unterlagen um Verteidigungsunterlagen im Sinne des § 148 Abs. 1 StPO handelt (BVerfG NStZ 2002, 377; BGH NJW 1998, 1963, 1964; OLG München NStZ 2006, 300, 301; Nack , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 97 Rz. 24; Dannecker/Biermann , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., Vorb. vor § 81 Rz. 231).

    Der Begriff " Verteidigungsunterlagen" erfasst neben jeglicher schriftlicher Korrespondenz zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger, soweit diese Bezug zur Verteidigung hat, auch Aufzeichnungen, die der Beschuldigte selbst gerade anlässlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zum Zweck der Verteidigung gefertigt hat (BVerfG NJW 2010, 1740, 1741; BGH NStZ 1998, 309, 310; NJW 1973, 2035; LG Bonn , Beschluss vom 29.09.2005, Az. 37 Qs 27/05; LG Bonn , Beschluss vom 27.03.2002, Az. 37 Qs 91/01; Nack , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 97 Rz. 24).

    Die Beschlagnahmefreiheit der Verteidigungsunterlagen kann aber überhaupt nur dann angenommen werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist und zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger ein Verteidigungsverhältnis besteht, da § 148 Abs. 1 StPO den freien Verkehr zwischen Verteidiger und Mandant erst ab diesem Zeitpunkt gewährleisten soll (BGH NStZ 1998, 309, 310; Meyer-Goßner , StPO, 53. Aufl., § 148 Rz. 4; Laufhütte , in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 148 Rz. 4 f.).

    Der Schutz der Vertraulichkeit zwischen Verteidiger und Beschuldigtem kann nämlich erst dann eröffnet sein, wenn die Ermittlungsbehörde konkrete Ermittlungen aufgenommen und der Betroffene von der Aufnahme erfahren hat (vgl. BGHSt 44, 46, 48).

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99  

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Das wäre mit dem rechtsstaatlichen Gebot, dem Beschuldigten jederzeit die Möglichkeit einer geordneten und effektiven Verteidigung zu geben (BGH StV 1998, 246; StV 1999, 412), schwerlich zu vereinbaren.
  • LG Bonn, 21.06.2012 - 27 Qs 2/12  

    Kartellrechtliches Ermittlungsverfahren

    Befinden sich die zu beschlagnahmenden Unterlagen dagegen bei dem Beschuldigten selbst, so sind diese - über den Wortlaut des § 97 Abs. 2 S. 1 StPO hinaus - gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 3 EMRK jedoch auch dann beschlagnahmefrei, wenn es sich bei den Unterlagen um Verteidigungsunterlagen im Sinne des § 148 Abs. 1 StPO handelt (BVerfG NStZ 2002, 377; BGH NJW 1998, 1963, 1964; OLG München NStZ 2006, 300, 301; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 97 Rz. 24; Dannecker/Biermann, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht: GWB, 4. Aufl., Vorb. vor § 81 Rz. 231).

    Der Begriff " Verteidigungsunterlagen" erfasst neben jeglicher schriftlicher Korrespondenz zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger, soweit diese Bezug zur Verteidigung hat, auch Aufzeichnungen, die der Beschuldigte selbst gerade anlässlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zum Zweck der Verteidigung gefertigt hat (BVerfG NJW 2010, 1740, 1741; BGH NStZ 1998, 309, 310; NJW 1973, 2035; LG Bonn, Beschluss vom 10.09.2010, Az. 27 Qs 21/10; LG Bonn, Beschluss vom 29.09.2005, Az. 37 Qs 27/05; LG Bonn, Beschluss vom 27.03.2002, Az. 37 Qs 91/01; Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 97 Rz. 24).

    Die Beschlagnahmefreiheit der Verteidigungsunterlagen kann aber überhaupt nur dann angenommen werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist und zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger ein Verteidigungsverhältnis besteht, da § 148 Abs. 1 StPO den freien Verkehr zwischen Verteidiger und Mandant erst ab diesem Zeitpunkt gewährleisten soll (BGH NStZ 1998, 309, 310; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 148 Rz. 4; Laufhütte, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 148 Rz. 4 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2004 - 8 A 3852/03  

    OVG Münster entscheidet über Abschiebung von Kaplan // Bundesregierung will

    BGH, Urteil vom 25.2.1998 - 3 StR 490/97 -, NJW 1998, 1993 (1994) m.w.N.
  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98  

    StPO § 149

    Dieses Ergebnis folgt zudem aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. b MRK, wenn man dieser Norm ein Recht des Angeklagten darauf entnimmt, daß die staatlichen Kontrollorgane in die Vorbereitung der Verteidigung - auch durch Kontakt mit anderen Personen als dem Verteidiger - nicht ohne schwerwiegenden rechtfertigenden Grund und nicht länger als dafür unbedingt erforderlich eingreifen dürfen (so Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl, Art. 6 MRK Rdn. 178; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 1998 - 3 StR 490/97 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • LG Mannheim, 03.07.2012 - 24 Qs 1/12  

    Beurteilung der Beschlagnahmefreiheit von Unterlagen im Gewahrsam eines Zeugen

    Allerdings war der Anwendungsbereich des § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO - jedenfalls nach der zur alten Rechtslage wohl h.M. - beschränkt auf das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger(BVerfG, 27.10.2003, 2 BvR 2211/00, Rz. 9; BGH, NJW 1998, 1963-1965; KK-Nack, 6. Aufl. 2008, § 97, Rz. 1; Meyer-Goßner, aaO, § 97, Rz. 10; zum Streitstand: Jahn/Kirsch, StV 2011, 148, 153 m.w.N.); diese Auffassung wird vor dem Hintergrund der Neugestaltung des § 160a StPO in der Lit. erneut diskutiert(vgl. Jahn/Kirsch, aaO; Bauer, StV 2012, 277, 278).

    Diese Einschränkungen gelten nach der Rechtsprechung allerdings nicht für solche Dokumente, bei denen es sich um Unterlagen, die sich ein Beschuldigter erkennbar zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt (sog. Verteidigungsunterlagen), handelt(vgl. dazu BGH, 25.02.1998, 3 StR 490/97, = NJW 1998, 1963-1965).

  • OLG Zweibrücken, 07.03.2002 - 3 W 14/02  

    Rechtliches Gehör, Reihenfolge von Schriftsatzeingang und Beschlusshinausgabe,

    Denn das Gericht insgesamt ist für die Einhaltung des rechtlichen Gehörs verantwortlich (vgl. BVerfG NJW 1998, 1963; Senat, OLGR Zweibrücken 1999, 159; Beschluss vom 30. Juli 1998 - 3 W 178/98 - Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. vom § 128 Rdnr. 36).
  • BGH, 22.11.2000 - 1 StR 375/00  

    Verhandlungsfähigkeit; Freibeweis; Beschlagnahme (Beschlagnahmefreie

  • LG Gießen, 25.06.2012 - 7 Qs 100/12  
  • OLG Köln, 17.05.2005 - 8 Ss 87/05  

    Beratung des Angeklagten mit Verteidiger und Rechtsmittelverzicht

  • BVerwG, 16.05.2012 - 2 WD 8.11  

    Aufhebung; Zurückverweisung; Pflichtverteidiger; schwierige rechtliche Fragen;

  • LG Berlin, 23.11.2001 - 8 O 41/01  

    Keine Verpflichtung eines Anwalts zur Versendung einer Mitteilung durch

  • LG Fulda, 12.10.1999 - 2 Qs 51/99  
  • AGH Hamburg, 21.01.2002 - II EVY 3/00  

    w« ist zulässig - Anwaltliche Werbung mit »All you need is l

  • AnwG Freiburg, 12.04.2002 - EV 146/00  
  • AGH Rheinland-Pfalz, 28.05.2002 - I AGH 22/01  
  • AGH Hamburg, 23.07.2002 - I ZU 25/01  
  • LG Bonn, 03.12.2003 - 31 Qs 161/03  

    Strafprozessrecht: Beschlagnahmefreiheit von zur Verteidigung dienenden

  • LG Bonn, 27.03.2002 - 37 Qs 91/01  
  • VG Münster, 08.01.2001 - 5 K 2886/98  
  • OLG Köln, 03.06.2005 - 8 Ss 90/05  
  • LG München I, 26.07.2000 - 5 Qs 80/00  

    Beschlagnahme - Verteidigungsunterlagen beim Mandanten

  • LG Oldenburg, 07.02.2002 - 2 Qs 54/01  

    Durchsuchung - Durchsicht von Beweismitteln bei Streit über die

  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2011 - 9 K 3714/08  

    Erbschaftsteuerhinterziehung - Anzeigepflicht - Festsetzungsverjährung

Rechtsprechung
   BGH, 03.12.1997 - 5 StR 267/97   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1998, 309



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 26.11.2012 - AnwSt (R) 6/12  

    Rechtsanwälte - Verwerfung einer Revision

    Nach allgemeiner Meinung ist bei Urteilen anfechtungsberechtigt die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 296 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1994 - 2 StR 172/94, NStZ 1995, 204; Urteil vom 3. Dezember 1997 - 5 StR 267/97, BGHR GVG § 145 Ersetzungsbefugnis 1; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 296 Rn. 2; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 296 Rn. 8; Radtke/Hohmann, StPO, § 296 Rn. 44; Loh, MDR 1970, 812, 813).
  • BGH, 23.03.1999 - 1 StR 35/99  

    Urteil gegen Verwaltungsdirektor wegen Bestechlickeit rechtskräftig

    Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 46 Fällen im Tatkomplex II hat das Landgericht nicht gegen die Aufhebungsansicht des Senats in seinem Urteil vom 13. November 1997 (JZ 1998, 264 f. = wistra 1998, 106 ff. = NStZ-RR 1998, 269 f.) verstoßen.
  • OLG Jena, 08.12.2011 - 1 Ws 474/11  

    Strafverfahrensrecht, Wirtschaftsstrafkammer, kleine, Zuständigkeit der

    Zuständig für die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft bei demjenigen Gericht, das die anzufechtende Entscheidung erlassen hat, sofern nicht eine Beauftragung nach § 145 Abs. 1 GVG vorliegt, was im hiesigen Verfahren nicht der Fall ist (BGH NStZ 1998, 309 und NStZ 1995, 204; Paul in: KK-StPO, 6. Aufl., § 296 Rdz. 4; Plöd in: KMR, StPO, 51. Ergänzungslieferung, § 296 Rdz. 2).
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