Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.03.1998

Rechtsprechung
   BGH, 22.01.1998 - 4 StR 100/97   

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BGH, 22.01.1998 - 4 StR 100/97 (https://dejure.org/1998,1610)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1998 - 4 StR 100/97 (https://dejure.org/1998,1610)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1998 - 4 StR 100/97 (https://dejure.org/1998,1610)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2753
  • NStZ 1998, 366
  • StV 1999, 471
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 21.05.1969 - 4 StR 446/68

    Ausschluss des Vorliegens krankhafter Störungen bei der Beurteilung der

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - 4 StR 100/97
    a) Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHSt 23, 8, 12).

    Psychiater oder einen Psychologen zu Rate zieht (BGHSt 23, 8, 12).

    Dagegen bedarf es zur Beurteilung nicht-krankhafter Zustände und ihrer Auswirkung auf die Glaubwürdigkeit nicht auch grundsätzlich der Hinzuziehung eines Psychologen, denn für die Beurteilung der damit zuammenhängenden Fragen besitzt im Regelfall auch der Psychiater die nötige Sachkunde (vgl. BGHSt 23, 8, 12; zur Beurteilung der Schuldfähigkeit BGHSt 34, 355, 358; BGH NStZ 1990, 400, 401).

  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - 4 StR 100/97
    Insoweit hatte das Landgericht zu berücksichtigen, daß es sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit um eine normative, nicht aber um eine ausschließlich medizinisch-psychiatrisch zu beantwortende Frage handelt (vgl. BGHR StGB § 20 Affekt 4) und in der Rechtsprechung anerkannt ist, daß Zustände, die den schweren anderen seelischen Abartigkeiten zuzuordnen sind (zur Borderline-Störung vgl. BGH NJW 1997, 1645), überhaupt nur in seltenen Fällen zur Annahme von Schuldunfähigkeit und damit zur Exkulpation führen (BGH StV 1997, 628, 629).

    Konkrete Anhaltspunkte dafür, der Zustand des Angeklagten könne - und zwar auch unter Berücksichtigung seiner Alkoholisierung - bei ihm zu einem völligen Kontrollverlust oder unwiderstehlichen Zwang zu den sexuellen Übergriffen geführt haben, wie dies die Annahme vollständiger Aufhebung der Steuerungsfähigkeit voraussetzt (vgl. BGH NJW 1997, 1645, 1646; StV 1997, 629; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 13 - Borderline-Syndrom), sind aber weder den Beweisanträgen zu entnehmen, noch bieten die festgestellten Tatumstände dafür eine Grundlage.

  • BGH, 21.04.1987 - 1 StR 77/87

    Sachverständige verschiedener Fachrichtungen; Strafzumessung bei verhältnismäßig

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - 4 StR 100/97
    Dagegen bedarf es zur Beurteilung nicht-krankhafter Zustände und ihrer Auswirkung auf die Glaubwürdigkeit nicht auch grundsätzlich der Hinzuziehung eines Psychologen, denn für die Beurteilung der damit zuammenhängenden Fragen besitzt im Regelfall auch der Psychiater die nötige Sachkunde (vgl. BGHSt 23, 8, 12; zur Beurteilung der Schuldfähigkeit BGHSt 34, 355, 358; BGH NStZ 1990, 400, 401).

    Wenn das Landgericht hiernach - sachverständig beraten - zu der Überzeugung gelangte, die "Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussage (könne) nach den gleichen Kriterien wie bei einer psychisch Gesunden beurteilt werden" (UA 17), so brauchte es dem Antrag auf Hinzuziehung eines Psychologen als weiterem Sachverständigen im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO (BGHSt 34, 355, 356) nicht stattzugeben.

  • BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56

    Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - 4 StR 100/97
    Damit verkennt der Beschwerdeführer, daß die vom Tatrichter gezogenen Schlußfolgerungen nicht zwingend zu sein brauchen; es genügt vielmehr, daß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (st. Rspr.; BGHSt 10, 208, 209; 29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 6).
  • BGH, 10.12.1986 - 3 StR 500/86

    Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatrichters - Mehrfache Übereignung

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - 4 StR 100/97
    Damit verkennt der Beschwerdeführer, daß die vom Tatrichter gezogenen Schlußfolgerungen nicht zwingend zu sein brauchen; es genügt vielmehr, daß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (st. Rspr.; BGHSt 10, 208, 209; 29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 6).
  • BGH, 29.08.1990 - 3 StR 184/90

    Bestimmtheit der Tatsachenbehauptung; Bestimmtheit der Beweistatsache;

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - 4 StR 100/97
    Dabei kann dahinstehen, ob damit überhaupt eine hinreichend bestimmte Tatsache behauptet wurde (vgl. BGHSt 37, 162, 164), ferner, ob sich das Landgericht auch insoweit zu Recht auf die eigene Sachkunde berufen hat.
  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - 4 StR 100/97
    Damit verkennt der Beschwerdeführer, daß die vom Tatrichter gezogenen Schlußfolgerungen nicht zwingend zu sein brauchen; es genügt vielmehr, daß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (st. Rspr.; BGHSt 10, 208, 209; 29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 6).
  • BGH, 07.03.1989 - 1 StR 755/88

    Annahme einer Erörterungslücke bei Fehlen einer Auseinandersetzung mit Umständen

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - 4 StR 100/97
    Damit verkennt der Beschwerdeführer, daß die vom Tatrichter gezogenen Schlußfolgerungen nicht zwingend zu sein brauchen; es genügt vielmehr, daß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (st. Rspr.; BGHSt 10, 208, 209; 29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 6).
  • BGH, 02.12.1992 - 2 StR 451/92

    Fehlerhafte Gewinnung einer Zeugenaussage - Glaubwürdigkeit eines

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - 4 StR 100/97
    Danach hatte das Landgericht auch bei dieser Zeugin gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, daß sie ausreichend in der Lage war, das Tatgeschehen wahrzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1992 - 2 StR 451/92).
  • BGH, 27.10.1994 - 1 StR 597/94

    Tatsachen - Sachaufklärung - Sachverständiger

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - 4 StR 100/97
    Der Beschwerdeführer hat damit keine Umstände aufgezeigt, die dem gehörten Sachverständigen unbekannt waren und deshalb zu weiterer Begutachtung hätten Anlaß geben müssen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 7).
  • BGH, 26.06.1997 - 4 StR 153/97

    Vergewaltigung im Zustand der Schuldunfähigkeit - Eifersuchtswahn als krankhafte

  • BGH, 23.02.1966 - 2 StR 15/66

    Aufgaben eines psychologischen Sachverständigen bei der Beurteilung der

  • BGH, 12.08.1997 - 4 StR 353/97

    Absehen von der Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen zur

  • BGH, 15.03.1988 - 1 StR 8/88

    Gutachter - Sachkunde - Sachverständigengutachten - Zweifelhaftigkeit

  • BGH, 20.02.1990 - 1 StR 7/90

    Strafrechtliche Bewertung der Misshandlung von Schutzbefohlenen

  • BGH, 14.12.1954 - 5 StR 416/54
  • BGH, 14.01.1982 - 1 StR 640/81

    Nötige Sachkunde des Tatrichters in Bezug auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit

  • BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93

    Anforderungen an Beweisantrag

  • BGH, 01.08.1989 - 1 StR 290/89

    Aufhebung des Urteils wegen eines Darstellungsmangels hinsichtlich des

  • BGH, 24.10.1989 - 4 StR 527/89

    Heranziehung eines Sachverständigen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit eines

  • BGH, 05.09.1996 - 1 StR 416/96

    Zeugenvernehmung - Psychiatrisches Gutachten - Aussagefähigkeit

  • BGH, 05.02.1997 - 3 StR 436/96

    Zulässigkeit des Heranziehens früherer Verhaltensweisen des Täters bei der Frage

  • BGH, 22.07.1997 - 1 StR 334/97

    Erforderlichkeit der Einholung eines psychologischen Gutachtens

  • BGH, 13.10.1981 - 1 StR 561/81

    Voraussetzungen der Rüge einer Zeugenvereidigung - Entscheidung über den

  • BGH, 18.04.1990 - 2 StR 595/89

    Geistige Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung - Zurückweisung

  • BGH, 21.09.2022 - 6 StR 47/22

    Aussetzung mit Todesfolge (Obhuts- und Beistandspflicht: Heranziehung der

    f) Schließlich lässt die Ablehnung der beantragten Einholung eines schalltechnischen Gutachtens zur Hörbarkeit etwaiger Hilferufe wegen eigener, durch den vorangegangenen Augenschein und die Angaben von Passanten vermittelter Sachkunde keinen Verstoß gegen § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 100/97, NStZ 1998, 366; Beschluss vom 12. Januar 2010 - 3 StR 436/09, NStZ 2010, 586).
  • ArbG Berlin, 11.03.2016 - 28 Ca 4642/15

    Kündigung wegen Tätlichkeit an Pflegeheimbewohner - Beweiswürdigung

    Grundlage für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ("Glaubhaftigkeit") von Zeugen und anderen Auskunftspersonen vor Gericht ist - nicht nur im Strafverfahren - in erster Linie die Aussagepsychologie (s. BGH 22.1.1998 - 4 StR 100/97 - NStZ 1998, 336 [I.2 b.]; 3.11.1987 - VI ZR 95/87 - MDR 1988, 307 = NJW-RR 1988, 281 [II.]; AK-ZPO/Rolf Rüßmann, Vorb.

    bereits BGH 22.1.1998 - 4 StR 100/97 - NJW 1998, 2753 = NStZ 1998, 366 [I.2 b.]: "Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ... (ist) in erster Linie die Aussagepsychologie (vgl. Nedopil , Forensische Psychiatrie, 1996, S. 190)"; vorausgesetzt auch schon in BGH 3.11.1987 - VI ZR 95/87 - MDR 1988, 307 = NJW-RR 1988, 281 [II.]: "Vielmehr bedarf es einer konkreten tatrichterlichen Würdigung der Zeugenaussagen nach ihrer objektiven Stimmigkeit und der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen.

    Dazu zählen insbesondere die wissenschaftlichen Grundsätze der Aussagepsychologie, die der Bundesgerichtshof - BGH - hinsichtlich der Bewertung von Zeugenaussagen fordert (vgl. hierzu BGH 30.7.1999 - 1 StR 618/98 - mit zahlreichen wissenschaftlichen Nachweisen aus der Aussagepsychologie"); s. schließlich schon den anschaulichen Überblick in Gerhard Binkert/Bernd Preis , Zeugenbeweis und (arbeits-)gerichtliche Praxis, ArbuR 1995, 77-82; Gerhard Reinecke , Die Krise der freien Beweiswürdigung im Zivilprozess oder: Über die Schwierigkeit, einem Zeugen nicht zu glauben, MDR 1986, 633-637.S. bereits BGH 22.1.1998 - 4 StR 100/97 - NJW 1998, 2753 = NStZ 1998, 366 [I.2 b.]: "Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ... (ist) in erster Linie die Aussagepsychologie (vgl. Nedopil , Forensische Psychiatrie, 1996, S. 190)"; vorausgesetzt auch schon in BGH 3.11.1987 - VI ZR 95/87 - MDR 1988, 307 = NJW-RR 1988, 281 [II.]: "Vielmehr bedarf es einer konkreten tatrichterlichen Würdigung der Zeugenaussagen nach ihrer objektiven Stimmigkeit und der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen.

    131) S. bereits BGH 22.1.1998 - 4 StR 100/97 - NJW 1998, 2753 = NStZ 1998, 366 [I.2 b.]: "Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ... (ist) in erster Linie die Aussagepsychologie (vgl. Nedopil , Forensische Psychiatrie, 1996, S. 190)"; vorausgesetzt auch schon in BGH 3.11.1987 - VI ZR 95/87 - MDR 1988, 307 = NJW-RR 1988, 281 [II.]: "Vielmehr bedarf es einer konkreten tatrichterlichen Würdigung der Zeugenaussagen nach ihrer objektiven Stimmigkeit und der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen.

  • BVerfG, 26.06.2008 - 2 BvR 2067/07

    Garantiefunktion des Strafrechts; Bestimmtheitsgrundsatz; Analogieverbot;

    Dabei geht der Bundesgerichtshof bei seinen Anforderungen an die Beweiswürdigung weiterhin davon aus, dass grundsätzlich die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen nur möglich, nicht aber zwingend sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1996 - 1 StR 247/96 -, NStZ-RR 1997, S. 42 ; Urteil vom 28. Januar 1998 - 3 StR 575/96 -, NJW 1998, S. 1234 ; Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 100/97 -, NJW 1998, S. 2753 ).
  • ArbG Berlin, 02.04.2015 - 28 Ca 4629/14

    Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Diebstahl - Beweiswürdigung -

    Grundlage für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ("Glaubhaftigkeit") von Zeugen und anderen Auskunftspersonen vor Gericht ist - nicht nur im Strafverfahren - in erster Linie die Aussagepsychologie (s. BGH 22.1.1998 - 4 StR 100/97 - NStZ 1998, 336 [I.2 b.]; 3.11.1987 - VI ZR 95/87 - MDR 1988, 307 = NJW-RR 1988, 281 [II.]; AK-ZPO/Rolf Rüßmann, Vorb.

    bereits BGH 22.1.1998 - 4 StR 100/97 - NJW 1998, 2753 = NStZ 1998, 366 [I.2 b.]: "Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ... (ist) in erster Linie die Aussagepsychologie (vgl. Nedopil , Forensische Psychiatrie, 1996, S. 190)"; vorausgesetzt auch schon in BGH 3.11.1987 - VI ZR 95/87 - MDR 1988, 307 = NJW-RR 1988, 281 [II.]: "Vielmehr bedarf es einer konkreten tatrichterlichen Würdigung der Zeugenaussagen nach ihrer objektiven Stimmigkeit und der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen.

    Dazu zählen insbesondere die wissenschaftlichen Grundsätze der Aussagepsychologie, die der Bundesgerichtshof - BGH - hinsichtlich der Bewertung von Zeugenaussagen fordert (vgl. hierzu BGH 30.7.1999 - 1 StR 618/98 - mit zahlreichen wissenschaftlichen Nachweisen aus der Aussagepsychologie"); s. schließlich schon den anschaulichen Überblick in Gerhard Binkert/Bernd Preis , Zeugenbeweis und (arbeits-)gerichtliche Praxis, ArbuR 1995, 77-82; Gerhard Reinecke , Die Krise der freien Beweiswürdigung im Zivilprozess oder: Über die Schwierigkeit, einem Zeugen nicht zu glauben, MDR 1986, 633-637.S. bereits BGH 22.1.1998 - 4 StR 100/97 - NJW 1998, 2753 = NStZ 1998, 366 [I.2 b.]: "Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ... (ist) in erster Linie die Aussagepsychologie (vgl. Nedopil , Forensische Psychiatrie, 1996, S. 190)"; vorausgesetzt auch schon in BGH 3.11.1987 - VI ZR 95/87 - MDR 1988, 307 = NJW-RR 1988, 281 [II.]: "Vielmehr bedarf es einer konkreten tatrichterlichen Würdigung der Zeugenaussagen nach ihrer objektiven Stimmigkeit und der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen.

    45) S. bereits BGH 22.1.1998 - 4 StR 100/97 - NJW 1998, 2753 = NStZ 1998, 366 [I.2 b.]: "Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ... (ist) in erster Linie die Aussagepsychologie (vgl. Nedopil , Forensische Psychiatrie, 1996, S. 190)"; vorausgesetzt auch schon in BGH 3.11.1987 - VI ZR 95/87 - MDR 1988, 307 = NJW-RR 1988, 281 [II.]: "Vielmehr bedarf es einer konkreten tatrichterlichen Würdigung der Zeugenaussagen nach ihrer objektiven Stimmigkeit und der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen.

  • OLG Hamm, 03.02.2006 - 9 U 117/05

    Schadensersatz, Strafanzeige, Glaubwürdigkeit, aussagepsychologisches Gutachten,

    Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von erwachsenen Aussagepersonen und der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen ist in der Regel ureigene Aufgabe des Richters, die von ihm persönlich zu leisten ist und zum Wesen richterlicher Rechtsfindung gehört; vgl. nur Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 373 Rz. 10 a. E., § 402 Rz. 7. Die - auch stillschweigende - Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ist nur dann fehlerhaft, wenn etwa bei einem Zeugen dessen Persönlichkeit solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel an der Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit berechtigt sind; BGH NJW-RR 1997, 1110 = MDR 1997, 739 = VersR 1997, 834; BGH NJW 1998, 2753/4.
  • BGH, 21.02.2006 - 1 StR 456/05

    Urteil im Fall einer Kindstötung im Strafausspruch aufgehoben

    Damit verkennen die Beschwerdeführer, dass die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen nicht zwingend zu sein brauchen; es genügt vielmehr, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (st. Rspr.; BGHSt 10, 208, 209; 29, 18, 20; BGH NStZ 1998, 366, 368).
  • BGH, 09.12.2008 - 5 StR 412/08

    Vergewaltigung (Strafzumessung: Grenzen der Revisibilität bei minder schweren und

    Die Inanspruchnahme eigener Sachkunde ist nach Vernehmung der sachverständigen Zeugin L., die die Nebenklägerin in der stationären Therapie betreut hatte, im Ergebnis nicht zu beanstanden (UA S. 9 f.; 25; vgl. BGH NJW 1998, 2753, 2754).
  • ArbG Berlin, 09.01.2015 - 28 Ca 4629/14

    Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Diebstahl - Beweiswürdigung -

    Grundlage für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ("Glaubhaftigkeit") von Zeugen und anderen Auskunftspersonen vor Gericht ist - nicht nur im Strafverfahren - in erster Linie die Aussagepsychologie (s. BGH 22.1.1998 - 4 StR 100/97 - NstZ 1998, 336 [I.2 b.]; 3.11.1987 - VI ZR 95/87 - MDR 1988, 307 = NJW-RR 1988, 281 [II.]; AK-ZPO/Rolf Rüßmann, Vorb.

    [100] S. bereits BGH 22.1.1998 - 4 StR 100/97 - NJW 1998, 2753 = NStZ 1998, 366 [I.2 b.]: "Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ... (ist) in erster Linie die Aussagepsychologie (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie, 1996, S. 190)"; vorausgesetzt auch schon in BGH 3.11.1987 - VI ZR 95/87 - MDR 1988, 307 = NJW-RR 1988, 281 [II.]: "Vielmehr bedarf es einer konkreten tatrichterlichen Würdigung der Zeugenaussagen nach ihrer objektiven Stimmigkeit und der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen.

  • OLG Düsseldorf, 28.09.2006 - 10 U 115/05

    Mietforderungen im Urkundsprozess

    Soweit Privatgutachten im Einzelfall die Einholung eines Sachverständigengutachtens erübrigen können, kommt dies vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Parteien widerstreitende Privatgutachten vorgelegt haben (vgl. BGH, NJW 1998, 2753; NJW 1993, 2382; Greger, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 402 Rz. 6 c).
  • BGH, 30.09.1998 - 1 StR 509/98

    Hilfsbeweisantrag auf Erholung eines Sachverständigengutachtens zur

    In einem Fall, in dem sich der Tatrichter eigene Sachkunde grundsätzlich nicht zutrauen darf - was bei Aussageerinnerung nach Hypnose der Fall sein mag - kann die Ablehnung eines Sachverständigengutachtens gleichwohl jedoch fehlerfrei im Hinblick auf eigene Sachkunde erfolgen, wenn andere Beweismittel (wie hier das Geständnis des Angeklagten) die Beurteilungsmöglichkeiten des Tatrichters grundsätzlich stützen (BGHSt 7, 82, 85; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 4; BGH, Urt. vom 22. Januar 1998 - 4 StR 100/97).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.03.1998 - 2 StR 675/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2724
BGH, 18.03.1998 - 2 StR 675/97 (https://dejure.org/1998,2724)
BGH, Entscheidung vom 18.03.1998 - 2 StR 675/97 (https://dejure.org/1998,2724)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 366 (Ls.)
  • NStZ-RR 1998, 335
  • StV 1998, 359
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.10.1997 - 4 StR 412/97

    Anforderungen an die Unterbrechung der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 18.03.1998 - 2 StR 675/97
    So betraf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1997 - 4 StR 412/97 - eine Fallgestaltung, bei der ein zweiseitiger Brief in Abschnitten von jeweils ein bis vier Sätzen an zwanzig Hauptverhandlungstagen verlesen wurde, davon fanden an vier Hauptverhandlungstagen ausschließlich diese Teilverlesungen statt (ähnlich auch BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 2: Einführung jeweils einer Eintragung des drei Eintragungen umfassenden zweiseitigen Bundeszentralregisterauszugs an drei Hauptverhandlungstagen).
  • BGH, 25.07.1996 - 4 StR 172/96

    Hauptverhandlung - Unterbrechung - Scheinfortsetzung

    Auszug aus BGH, 18.03.1998 - 2 StR 675/97
    So betraf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1997 - 4 StR 412/97 - eine Fallgestaltung, bei der ein zweiseitiger Brief in Abschnitten von jeweils ein bis vier Sätzen an zwanzig Hauptverhandlungstagen verlesen wurde, davon fanden an vier Hauptverhandlungstagen ausschließlich diese Teilverlesungen statt (ähnlich auch BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 2: Einführung jeweils einer Eintragung des drei Eintragungen umfassenden zweiseitigen Bundeszentralregisterauszugs an drei Hauptverhandlungstagen).
  • BGH, 03.08.2006 - 3 StR 199/06

    Schiebetermin (Förderung des Verfahrens; Verlesung einer Urkunde);

    a) Ausgehend von den Grundsätzen der Rechtsprechung, die zu § 229 Abs. 1 StPO aF und der damals geltenden 10-tägigen Unterbrechungsfrist entwickelt worden sind, gilt eine Hauptverhandlung dann im Sinne des § 229 Abs. 4 StPO als fortgesetzt (und muss nicht wegen Überschreitung der Frist des § 229 Abs. 1 StPO ausgesetzt werden), wenn in dem Fortsetzungstermin zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert wird (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1, 3 - 5).

    Sie bringt das Verfahren voran und stellt sich als Sachverhandlung im Sinne einer fristwahrenden Fortsetzungsverhandlung dar (BGH NStZ 2000, 212; BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 3; BGH, Urt. vom 7. November 1978 - 1 StR 470/78).

    Für die Frage, ob zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert worden ist, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob weitere verfahrensförde(r)nde Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente (BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 3, 4).

  • BGH, 09.05.2007 - 1 StR 32/07

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung (restriktive Auslegung

    Auf sog. "Schiebetermine" (vgl. dazu BGH NJW 1996, 3019 m. Anm. Wölfl NStZ 1999, 43; BGH NStZ-RR 1998, 335; StV 1998, 359; JR 2007, 38 m. Anm. Gössel) hat sich die Kammer zu Recht nicht eingelassen.
  • BGH, 16.10.2007 - 3 StR 254/07

    Unterbrechungsfrist; Fortsetzungstermin (Förderung des Verfahrens; Zerstückelung

    Derartige Schiebetermine liegen darüber hinaus auch dann vor, wenn einheitliche Verfahrensvorgänge, insbesondere Beweisaufnahmen, willkürlich in mehrerer kurze Verfahrensabschnitte zerstückelt und diese auf mehrere Verhandlungstage verteilt werden, nur um hierdurch die zulässigen Unterbrechungsfristen einzuhalten (BGH NJW 1996, 3019, 3020; 2006, 3077; NStZ-RR 1998, 335).

    Die Bestellung des Pflichtverteidigers für den Hauptverhandlungstermin vom 6. Dezember 2006 sowie die Anordnung des Vorsitzenden nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 StPO haben die Sache nicht inhaltlich auf die Endentscheidung hin gefördert; sie schafften vielmehr erst die notwendigen Voraussetzungen, damit an diesem Termin die Verhandlung überhaupt fortgesetzt werden konnte (zur Entpflichtung oder Bestellung eines Pflichtverteidigers vgl. BGH StV 1982, 4, 5 m. Anm. Peters; NStZ 1999, 521; vgl. auch BGH NStZ-RR 1998, 335).

  • BGH, 07.04.2011 - 3 StR 61/11

    Unterbrechung der Hauptverhandlung; Schiebetermin, Kurztermin; Förderung des

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1952, 1149; 1996, 3019, 3020; 2006, 3077; NStZ 2000, 212, 214; 2008, 115; BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1, 3-6; vgl. auch Becker in LR StPO 26. Aufl. § 229 Rdnr. 10, Gmel in KK StPO 6. Aufl. § 229 Rdnr. 6 und Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 229 Rdnr. 11, jeweils m.w.N.) ist ein Fortsetzungstermin nur dann geeignet, die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 oder 2 StPO zu wahren, wenn in ihm zur Sache verhandelt, mithin das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird.

    Dabei genügt bereits jede Förderung des Verfahrens, selbst wenn weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente (BGH NJW 2006, 3077; NStZ-RR 1998, 335).

  • BGH, 06.07.2000 - 5 StR 613/99

    Verurteilung von Bernauer Polizisten wegen Mißhandlung vietnamesischer Häftlinge

    Besondere Indizien, die ausreichen könnten, hier gleichwohl eine gezielte "Scheinverhandlung" zu belegen (vgl. BGHR StPO § 229 Abs. 1 - Sachverhandlung 3), vermag der Senat - nicht anders als der Generalbundesanwalt - dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen.
  • BGH, 19.07.2022 - 4 StR 64/22

    Höchstdauer einer Unterbrechung (Termin: Vorliegen, inhaltliche Förderung auf den

    Es genügt jede Förderung des Verfahrens, selbst wenn weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2006 - 3 StR 199/06 Rn. 8; Urteil vom 18. März 1998 - 2 StR 675/97 Rn. 5).
  • BGH, 15.07.1998 - 1 StR 234/98

    Überschreitung der Zehntagesfrist des § 229 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) in

    Dadurch wurde das Verfahren durch eine in sich abgeschlossene sachlich erforderliche Prozeßhandlung gefördert; darauf, ob weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären und ob der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente, kommt es nicht an (BGH StV 1998, 359).

    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Revision beruft, betreffen andersliegende Fälle (BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 2; BGH StV 1998, 359).

  • BGH, 27.06.2023 - 6 StR 75/23

    Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerer

    Solange das Verfahren tatsächlich gefördert und der Sitzungstag nicht von vornherein als sogenannter Schiebetermin konzipiert worden ist, bleibt ohne Bedeutung, ob das Verfahren auch anders hätte gefördert werden können und ob weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären (vgl. BGH, Urteile vom 18. März 1998 - 2 StR 675/97, NStZ-RR 1998, 335; vom 15. Juli 1998 - 1 StR 234/98, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 4; vom 3. August 2006 - 3 StR 199/06, NJW 2006, 3077; Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 6 StR 95/22 Rn. 28).
  • BGH, 02.02.2012 - 3 StR 401/11

    Rücktritt vom Versuch (beendeter; unbeendeter; Rücktrittshorizont;

    Auch wenn in dem Termin Verfahrensvorgänge stattfinden, die nach diesen Maßstäben grundsätzlich zur Unterbrechung der Fristen des § 229 StPO geeignet sind, liegt ein Verhandeln zur Sache jedoch dann nicht vor, wenn das Gericht dabei nur formal zum Zwecke der Umgehung dieser Vorschrift tätig wird und der Gesichtspunkt der Verfahrensförderung dahinter als bedeutungslos zurücktritt (BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 - 4 StR 172/96, NJW 1996, 3019; Urteil vom 18. März 1998 - 2 StR 675/97, NStZ-RR 1998, 335).
  • BGH, 11.05.1999 - 4 StR 10/99

    Mißbräuchlicher Formaltermin; Unterbrechung der Hauptverhandlung

    Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts genügt das Revisionsvorbringen hierzu den Begründungserfordernissen, die nach § 344 Abs. 2 StPO an die Rüge einer mißbräuchlichen Umgehung der Vorschrift des § 229 Abs. 1 StPO zu stellen, sind (vgl. dazu BGH NStZ-RR 1998, 335).
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