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   BGH, 09.09.1997 - 4 StR 423/97   

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https://dejure.org/1997,2596
BGH, 09.09.1997 - 4 StR 423/97 (https://dejure.org/1997,2596)
BGH, Entscheidung vom 09.09.1997 - 4 StR 423/97 (https://dejure.org/1997,2596)
BGH, Entscheidung vom 09. September 1997 - 4 StR 423/97 (https://dejure.org/1997,2596)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Geltendmachung bisher nicht vorgetragener Umstände; Qualifikation eines Raubes durch Beifügung einer Schrotpatrone zu einem Drohbrief; Ermittlung der Gefahr, die von einer Schrotpatrone ausgeht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § § 253, 255, § 250

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schrotpatrone als widerstandsbrechendes Werkzeug oder Mittel"?

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 38
  • StV 1998, 77
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.06.1996 - 4 StR 175/96

    Waffe - Berücksichtigung objektiver Umstände - Holzstück - Offensichtliche

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 423/97
    Im Anschluß an diese Entscheidung hat der Senat die Verwendung eines Lippenpflegestiftes ("Labello"), den die Täterin dem Tatopfer bei dem Überfall in den Rücken drückte, ebensowenig genügen lassen wie ein Holzstück, das der Täter bei dem Überfall in seiner Hand umschlossen hielt, um damit den Eindruck zu erwecken, er führe eine Schußwaffe bei sich (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 1996 - 4 StR 147/96, NStZ 1997, 184 m.Anm. Hohmann, und 4 StR 175/96).

    Doch beruht der Strafausspruch darauf schon deshalb nicht, weil die erkannte Strafe sich so sehr vom Mindestmaß des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB entfernt, daß nichts dafür spricht, daß die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht stattdessen vom Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB mit einer lediglich um sechs Monate niedrigeren Mindeststrafe ausgegangen wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Juni 1996 - 4 StR 175/96).

  • BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91

    Schwerer Raub; schwere räuberische Erpressung; Scheinwaffe (objektive

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 423/97
    Andererseits hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 38, 116, 117 [BGH 12.11.1991 - 5 StR 477/91] mit näherer Begründung ausgeführt, daß objektive Umstände bei der Auslegung der Merkmale "Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel" nicht völlig unberücksichtigt bleiben dürfen.

    Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 38, 116 [BGH 12.11.1991 - 5 StR 477/91] die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB bei einem kurzen Plastikrohr verneint, welches der Täter bei dem Überfall so unter der Jacke hielt, daß diese ausbeulte und so der von ihm gewollte Eindruck entstand, es handele sich um eine Schußwaffe.

  • BGH, 01.11.1988 - 5 StR 488/88

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 423/97
    Die Wiedereinsetzung zur nachträglichen Geltendmachung bisher nicht vorgetragener Umstände ist ebenso wie die Wiedereinsetzung zur Ergänzung bereits erhobener Verfahrensrügen grundsätzlich unzulässig (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3).
  • BGH, 20.06.1996 - 4 StR 147/96

    Labello - § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 423/97
    Im Anschluß an diese Entscheidung hat der Senat die Verwendung eines Lippenpflegestiftes ("Labello"), den die Täterin dem Tatopfer bei dem Überfall in den Rücken drückte, ebensowenig genügen lassen wie ein Holzstück, das der Täter bei dem Überfall in seiner Hand umschlossen hielt, um damit den Eindruck zu erwecken, er führe eine Schußwaffe bei sich (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 1996 - 4 StR 147/96, NStZ 1997, 184 m.Anm. Hohmann, und 4 StR 175/96).
  • BGH, 19.04.1989 - 2 StR 97/89

    Schwerer Raub - Fesselungsmaterial - Fesselung des Opfers - Widerstand brechen -

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 423/97
    Auch hat der Bundesgerichtshof angenommen, daß die Gefährlichkeit des Werkzeugs oder Mittels im Blick auf erhebliche Verletzungen des Betroffenen kein Tatbestandsmerkmal des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstelle (BGH NJW 1989, 2549 [BGH 19.04.1989 - 2 StR 97/89]).
  • BGH, 22.12.1993 - 3 StR 419/93

    Bierflasche mit Salzsäure - § 255 StGB, Dauergefahr, § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 423/97
    Zwar diente die Verwendung der Schrotpatrone nach der Vorstellung des Angeklagten dem Zweck, daß das Tatopfer die Drohung ernst nahm und der Einschüchterungseffekt in besonderer Weise gesteigert wurde (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 3 a.E.).
  • BGH, 30.06.1970 - 1 StR 127/70

    Trittbrettfahrer nach Entführung - Abgrenzung § 255 StGB - § 263 StGB

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 4 StR 423/97
    Das weist insoweit keinen Rechtsfehler auf, als das Landgericht die Voraussetzungen der versuchten (einfachen) räuberischen Erpressung als erfüllt angesehen hat; denn unerheblich ist, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt, solange er nur will, daß der Bedrohte - wie hier - die Ausführung der Drohung für möglich hält (BGHSt 23, 294, 295 f.).
  • BGH, 18.08.2010 - 2 StR 295/10

    Schwere räuberische Erpressung (Scheinwaffen; Täuschung; objektive

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn die objektive Ungefährlichkeit eines vorgeblich gefährlichen Gegenstands schon nach dessen äußeren Erscheinungsbild offenkundig auf der Hand liegt; hierbei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelt (vgl. BGHSt 38, 116; BGH NStZ 1997, 184; 1998, 38; 2007, 332, 333 f.; weitere Nachw. bei Fischer, StGB, 57. Aufl., § 250 Rn. 10a).
  • BGH, 18.01.2007 - 4 StR 394/06

    Schwerer Raub (Scheinwaffen als Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB:

    Diese Grundsätze hat der Senat in der Folge in weiteren Entscheidungen zur Anwendung gebracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 1996 - 4 StR 175/96, NStZ-RR 1996, 356 ("Holzstück"), vom 22. Oktober 1996 - 4 StR 506/96, NStZ-RR 1997, 129, 130 ("Bombenattrappe") und vom 9. September 1997 - 4 StR 423/97, NStZ 1998, 38 ("Schrotpatrone")).
  • BGH, 28.03.2023 - 4 StR 61/23

    Schwerer Raub (Scheinwaffen: offensichtlich ungefährlich, Luftpumpe, Einsatz als

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind allerdings vom Anwendungsbereich des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB aufgrund einer einschränkenden Auslegung solche Gegenstände auszunehmen, die für einen objektiven Beobachter schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich und deshalb nicht geeignet sind, mit ihnen - etwa durch Schlagen, Stoßen, Stechen oder in ähnlicher Weise - auf den Körper eines anderen in erheblicher Weise einzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - 2 StR 160/16 Rn. 7; Urteil vom 18. Januar 2007 - 4 StR 394/06 Rn. 7 f.; jeweils mwN; s. zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - 4 StR 423/97 Rn. 6; Beschluss vom 20. Juni 1996 - 4 StR 147/96 Rn. 5; Urteil vom 12. November 1991 - 5 StR 477/91, BGHSt 38, 116 ff.).
  • BGH, 12.01.1999 - 4 StR 705/98

    Verwerfung der Revision; Mitführen eines Campingbeils als Drohmittel; Objektives

    Dies unterscheidet den Fall von den Sachverhalten, die den Entscheidungen BGHSt 38, 116 - auf die sich die Revision beruft - und BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Mittel 3 und 4 zugrunde liegen.
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