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   BGH, 22.01.1998 - 4 StR 354/97   

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https://dejure.org/1998,3233
BGH, 22.01.1998 - 4 StR 354/97 (https://dejure.org/1998,3233)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1998 - 4 StR 354/97 (https://dejure.org/1998,3233)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1998 - 4 StR 354/97 (https://dejure.org/1998,3233)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unterbringung in psychatrischem Krankenhaus bei geistiger Behinderung infolge eines frühkindlichen Gehirnschadens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Zivilrechtliche Unterbringung, Verhältnis zur strafrechtlichen Unterbringung

Sonstiges

  • focus.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 22.10.2013)

    38 Jahre zu Unrecht in der Psychiatrie

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 405
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.10.1989 - 4 StR 529/89

    Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregelsvollzugs bei anderweitiger

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - 4 StR 354/97
    Regelmäßig gibt eine auf anderer Rechtsgrundlage erfolgte Unterbringung lediglich Anlaß zu der Prüfung, ob die Vollstreckung der daneben gemäß § 63 StGB anzuordnenden Maßregel erforderlich ist oder gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. BGHSt 34, 313, 316; BGHR StGB § 67 b Abs. 1 besondere Umstände 3; Horstkotte in LK StGB 10. Aufl. § 67b Rdn. 68 ff).

    Dieser Umstand kann nicht dazu führen, einen überdurchschnittlich "schwierigen Patienten", der in dem für den Maßregelvollzug zuständigen Krankenhaus für Ärzte und Pflegepersonal nicht weniger belastend sein wird, strafrechtlich unterzubringen (vgl. BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Umstände 3).

  • BGH, 10.02.1971 - 3 StR 47/70

    Verhältnis einer gerichtlichen Anordnung der Unterbringung in einer Heilanstalt

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - 4 StR 354/97
    Zwar hindert die zivilrechtliche Unterbringung - wie auch eine solche nach den landesrechtlichen Unterbringungsgesetzen - grundsätzlich die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB nicht; beide Unterbringungen können nebeneinander bestehen (vgl. BGHSt 24, 98 [BGH 10.02.1971 - 3 StR 47/70]; BGHR § 63 Gefährlichkeit 6).
  • BGH, 07.06.1995 - 2 StR 206/95

    Revision - Freispruch - Schuldunfähigkeit - Verminderte Schuldfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - 4 StR 354/97
    Damit ist er - jedenfalls seine derzeitige Unterbringung außer Betracht gelassen - für die Allgemeinheit gefährlich (vgl. auch BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 21).
  • BGH, 26.03.1987 - 1 StR 72/87

    Krankhaft herabgesetzte Alkoholverträglichkeit; Aussetzung der Unterbringung im

    Auszug aus BGH, 22.01.1998 - 4 StR 354/97
    Regelmäßig gibt eine auf anderer Rechtsgrundlage erfolgte Unterbringung lediglich Anlaß zu der Prüfung, ob die Vollstreckung der daneben gemäß § 63 StGB anzuordnenden Maßregel erforderlich ist oder gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. BGHSt 34, 313, 316; BGHR StGB § 67 b Abs. 1 besondere Umstände 3; Horstkotte in LK StGB 10. Aufl. § 67b Rdn. 68 ff).
  • BVerfG, 08.12.2011 - 2 BvR 2181/11

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (schizophrene

    Dabei sind allerdings Tätlichkeiten während einer Unterbringung nicht ohne Weiteres denjenigen Handlungen gleichgesetzt, die ein Täter außerhalb einer Betreuungseinrichtung begeht (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 354/97 -, NStZ 1998, S. 405, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10 -, NStZ-RR 2011, S. 202 ), und werden bloße drohende Beleidigungen grundsätzlich als nicht geeignet angesehen, eine Unterbringung zu rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10 -, NStZ-RR 2011, S. 202 ).
  • BGH, 22.02.2011 - 4 StR 635/10

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Solche Taten verlangen daher - jedenfalls soweit sie nicht dem Bereich schwerster Rechtsgutsverletzungen zuzurechnen sind - schon nach ihrem äußeren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch ein strafrechtliches Sicherungsverfahren und Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405).
  • LG Nürnberg-Fürth, 12.12.2019 - 16 KLs 808 Js 5912/19

    Keine Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus mangels Verhältnismäßigkeit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der von § 63 StGB geforderten Gefährlichkeitsprognose können Verhaltensweisen innerhalb einer Betreuungseinrichtung gegenüber dem Pflegepersonal zwar nicht ohne Weiteres denjenigen Handlungen gleichgesetzt werden, die ein Täter außerhalb einer solchen Einrichtung begeht (st. Rspr; vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2019 - 2 StR 42/19; Beschlüsse vom 25.04.2012 - 4 StR 81/12; vom 17.02.2009 - 3 StR 27/09; Urteil vom 22.01.1998 - 4 StR 354/97).

    Hat der Beschuldigte die krankheitstypischen und krankheitsbedingten Anlasstaten hingegen - wie hier - im Rahmen einer bereits aus anderen Gründen angeordneten Unterbringung begangen und sind Tatopfer die Angehörigen des Pflegepersonals, dem seine ihn und die Allgemeinheit schützende Betreuung obliegt, so bleibt in der Regel für die Maßnahme nach § 63 StGB als Rechtsfolge kein Raum (BGH, Urteil vom 22.01.1998 - 4 StR 354/97).

    Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt bei Taten während einer anderweitigen Unterbringung ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Beschuldigte in einer forensischen Klinik sicherer oder in einer für ihn weniger belastenden Weise untergebracht ist oder es sich um solche Taten handelt, die dem Bereich schwerster Rechtsgutsverletzungen zuzurechnen sind (BGH, Urteil vom 22.01.1998 - 4 StR 354/97).

    Sinn und Zweck des Maßregelvollzugs ist es nicht, allgemeine psychiatrische Krankenhäuser von besonders schwierigen - möglicherweise gerade als Folge der langdauernden Unterbringung zunehmend zu schwereren Aggressionsausbrüchen neigenden - Kranken zu entlasten, um so personelle, sachliche oder organisatorische Defizite, die eine Gefährdung des Pflegepersonals zur Folge haben, auszugleichen (BGH, Urteil vom 22.01.1998 - 4 StR 354/97).

  • LG Bamberg, 12.02.2018 - 22 Ks 1107 Js 3383/17

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Anlasstat im Rahmen einer

    Solche Taten verlangen in der Regel schon nach ihrem äußeren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch ein strafrechtliches Sicherungsverfahren und Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.01.1998 - 4 StR 354/97 -, Rn. 9 ff., juris = NStZ 1998, 405 f.; BGH Beschluss vom 08.07.1999 - 4 StR 269/99 -, Rn. 3, juris = NStZ 1999, 611 f.; BGH, Beschluss vom 22.02.2011 - 4 StR 635/10 -, Rn. 13, juris = NStZ-RR 2011, 202 f.; BGH, Beschluss vom 25.04.2012 - 4 StR 81/12 -, Rn. 5 m.w.N, juris = BeckRS 2012, 11070 = NStZ-RR 2012, 271 (red.

    Anderes gilt jedoch, wenn derartige Taten dem Bereich schwerster Rechtsgutsverletzungen zuzurechnen sind (in diese Richtung BGH, Urteil vom 22.01.1998 - 4 StR 354/97 - Rn. 10, juris = NStZ 1998, 405 f.; BGH, Beschluss vom 22.02.2011 - 4 StR 635/10 -, Rn. 13, juris = NStZ-RR 2011, 202 f.).

    Solche Taten verlangen in der Regel schon nach ihrem äußeren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch ein strafrechtliches Sicherungsverfahren und Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.01.1998 - 4 StR 354/97 -, Rn. 9 ff., juris = NStZ 1998, 405 f.; BGH Beschluss vom 08.07.1999 - 4 StR 269/99 -, Rn. 3, juris = NStZ 1999, 611 f.; BGH, Beschluss vom 22.02.2011 - 4 StR 635/10 -, Rn. 13, juris = NStZ-RR 2011, 202 f.; BGH, Beschluss vom 25.04.2012 - 4 StR 81/12 -, Rn. 5 m.w.N, juris = BeckRS 2012, 11070 = NStZ-RR 2012, 271 (red.

    Anderes gilt jedoch, wenn derartige Taten dem Bereich schwerster Rechtsgutsverletzungen zuzurechnen sind (in diese Richtung BGH, Urteil vom 22.01.1998 - 4 StR 354/97 - Rn. 10, juris = NStZ 1998, 405 f.; BGH, Beschluss vom 22.02.2011 - 4 StR 635/10 -, Rn. 13, juris = NStZ-RR 2011, 202 f.).

  • LG Hagen, 06.01.2021 - 49 KLs 29/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Faustschlag ins Gesicht,

    Solche Taten verlangen daher - jedenfalls soweit sie nicht dem Bereich schwerster Rechtsgutsverletzungen zuzurechnen sind - schon nach ihrem äußeren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch ein strafrechtliches Sicherungsverfahren und Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschl. vom 22.02.2011, Az. 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; BGH, Urt. vom 22.01.1998, Az. 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405).

    Sinn und Zweck des Maßregelvollzugs ist es nicht, allgemeine psychiatrische Krankenhäuser von besonders schwierigen Kranken zu entlasten, um so personelle, sachliche oder organisatorische Defizite, die eine Gefährdung des Pflegepersonals zur Folge haben, auszugleichen (BGH, Urt. vom 22.01.1998, Az. 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405).

  • BGH, 24.10.2019 - 5 StR 410/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Erheblichkeit von während

    Angesichts seines Krankheitsbildes sind von ihm auch künftig vergleichbare Handlungen zu erwarten, die erheblich sind, mithin keine bloßen Belästigungen oder Lästigkeiten darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405 mwN).

    aa) In seinem Urteil vom 22. Januar 1998 (4 StR 354/97, aaO) hat der 4. Strafsenat mit solcher Begründung - soweit ersichtlich erstmals - die Unterbringung eines bereits auf anderer Rechtsgrundlage Untergebrachten als unverhältnismäßig angesehen (§ 62 StGB).

  • BGH, 08.07.1999 - 4 StR 269/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Gefährlichkeitsprognose;

    Davon abgesehen können krankheitstypische Taten, die im Rahmen einer Unterbringung gegen Angehörige des Pflegepersonals und unter Umständen gegen Mitpatienten begangen werden, nur eingeschänkt Anlaß für die Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB sein (BGH NStZ 1998, 405; BGH, Beschluß vom 25. August 1998 - 4 StR 385/98).
  • LG Bielefeld, 12.01.2021 - 21 KLs 9/20
    In der Regel bleibt für die Maßnahme nach § 63 StGB als Rechtsfolge in diesen Fällen kein Raum (BGH Urteil vom 22.01.1998 - 4 StR 354/97, Rn. 9, zit. n. juris).

    Sie verlangen regelmäßig schon nach ihrem äußeren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel (BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - 1 StR 604/19, Rn. 12, 13 m.w.N. und Urteil vom 22.01.1998 - 4 StR 354/97, Rn. 10, vgl. auch BGH, Urteil vom 21.07.2020 - 1 StR 192/20, Rn. 13, jeweils zit. n. juris).

    c) In der hier in Rede stehenden Fallgestaltung käme eine Unterbringung daher nur in Betracht wenn davon ausgegangen werden könnte, dass der Beschuldigte in einer forensischen Klinik sicherer oder in einer für ihn weniger belastenden Weise untergebracht ist (BGH Urteil vom 22.01.1998 - 4 StR 354/97, Rn. 11, zit. n. juris).

  • BGH, 05.06.2019 - 2 StR 42/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der von § 63 StGB geforderten Gefährlichkeitsprognose können Verhaltensweisen innerhalb einer Betreuungseinrichtung gegenüber dem Pflegepersonal nicht ohne Weiteres denjenigen Handlungen gleichgesetzt werden, die ein Täter außerhalb einer solchen Einrichtung begeht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. April 2012 - 4 StR 81/12 Rn. 5; vom 3. September 2002 - 5 StR 399/02 Rn. 4; vom 20. Dezember 2001 - 4 StR 540/01 Rn. 8; Urteil vom 22. Januar 1998 - 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405).
  • BGH, 09.05.2006 - 3 StR 111/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erneute Anordnung trotz

    Da sich die angefochtene Entscheidung nach den Maßstäben des Beschlusses vom 14. Juli 2005 als unverhältnismäßig erweist und daher aufgehoben werden muss, braucht sich der Senat nicht näher mit der Frage zu befassen, ob dem Maßregelausspruch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit oder der Verhältnismäßigkeit Bedenken auch deswegen entgegenstehen, weil er die Tat im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßnahme gegen ein Mitglied des Betreuungspersonals begangen hat (vgl. BGH NStZ 1998, 405; 1999, 611; 2002, 590; BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4 und § 63 Gefährlichkeit 26).
  • BGH, 12.01.2006 - 4 StR 485/05

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache: kombinierte

  • BGH, 25.04.2012 - 4 StR 81/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose bei

  • BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04
  • OLG Hamm, 11.07.2017 - 3 Ws 270/17

    Unterbringungsfortdauer; Psychiatrisches; Krankenhaus; Körperverletzungsdelikte;

  • AG Brandenburg, 07.12.2016 - 97 XIV 216/16

    Zum Verhältnis öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Unterbringung und zur

  • OLG Jena, 31.01.2007 - 1 Ws 44/07

    Psychiatrisches Krankenhaus

  • BGH, 20.12.2001 - 4 StR 540/01

    Fehlerhafte Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen

  • OLG Hamm, 04.07.2017 - 3 Ws 256/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Krankheit

  • LG Hildesheim, 16.08.2010 - 12 Ks 17 Js 15864/10

    Unterbringung: Zulässigkeit einer Unterbringung in einem

  • BGH, 03.09.2002 - 5 StR 399/02

    Aufklärungspflicht; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 04.08.1998 - 5 StR 223/98

    Unterbringung in psychatrischem Krankenhaus - Voraussetzungen für Anordnung und

  • BGH, 06.11.2003 - 4 StR 456/03

    Sicherungsverfahren; Schuldunfähigkeit; Unterbringung in einem psychiatrischen

  • OLG Hamm, 27.06.2017 - 3 Ws 234/17

    Prüfungsmaßstab bei der Frage der Fortdauer einer Maßregel mit einer

  • BGH, 25.08.1998 - 4 StR 385/98

    Voraussetzungen des Nichtbestehenbleibens eines Gesamtstrafenausspruchs -

  • OLG Hamm, 07.04.2020 - 3 Ws 109/20
  • BGH, 28.03.2012 - 2 StR 614/11

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • OLG Hamm, 18.12.2017 - 3 Ws 471/17

    Fortdauer der geschlossenen Unterbringung nach Taten gegen Mitpatienten in der

  • LG Arnsberg, 15.03.2019 - 2 KLs 13/19
  • KG, 23.02.2018 - 5 Ws 11/18

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Aussetzung der Maßregel zur Bewährung;

  • LG Hamburg, 18.03.2014 - 309 T 34/14

    Geschlossene Unterbringung: Genehmigung der Unterbringung eines psychisch

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