Weitere Entscheidung unten: BGH, 01.04.1998

Rechtsprechung
   BGH, 24.03.1998 - 1 StR 31/98   

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BGH, 24.03.1998 - 1 StR 31/98 (https://dejure.org/1998,2948)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1998 - 1 StR 31/98 (https://dejure.org/1998,2948)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1998 - 1 StR 31/98 (https://dejure.org/1998,2948)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Verminderte Schuldfähigkeit; Künftige Gefährdung der Allgemeinheit; Voraussetzungen für die Strafaussetzung zur Bewährung im Falle exhibitionistischer Handlungen; Günstige Kriminalprognose

  • Judicialis

    StGB 1975 § 183 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2; ; StGB 1975 § 176 Abs. 5 Nr. 1; ; StGB 1975 § 56 c Abs. 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 176, § 183, § 56, § 56 c

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3428
  • NStZ 1998, 408
  • StV 1999, 374
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 318/86

    Strafaussetzung bei nach langdauernder Heilbehandlung begangenen Taten

    Auszug aus BGH, 24.03.1998 - 1 StR 31/98
    In derartigen Fällen ist eine Strafaussetzung auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 StGB noch nicht vorliegen (BGHSt 34, 150, 151; BGH StV 1996, 605, 606).
  • BGH, 29.11.1994 - 1 StR 689/94

    Erheblichkeit der Taten - Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik -

    Auszug aus BGH, 24.03.1998 - 1 StR 31/98
    Mit dieser Wertung wäre die Annahme unvereinbar, es handele sich bei derartigen Delikten stets um erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche Taten (BGH NStZ 1995, 228).
  • BGH, 14.02.1997 - 2 StR 32/97

    Körperverletzungen durch gezielte Schüsse mit Luftgewehren - Erhebliche

    Auszug aus BGH, 24.03.1998 - 1 StR 31/98
    Die zweifelsfreie Feststellung ist jedoch Voraussetzung für eine Unterbringung nach § 63 StGB (z.B. BGH, Beschluß vom 14. Februar 1997 - 2 StR 32/97; vgl. auch Tröndle, StGB 48. Aufl. § 63 Rdn. 4).
  • BGH, 19.09.1995 - 1 StR 541/95

    Sexueller Mißbrauch durch Exhibitionismus - Strafaussetzungsentscheidung -

    Auszug aus BGH, 24.03.1998 - 1 StR 31/98
    In derartigen Fällen ist eine Strafaussetzung auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 StGB noch nicht vorliegen (BGHSt 34, 150, 151; BGH StV 1996, 605, 606).
  • OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Spezifisch für den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist zu beachten, dass diesem Tatbestand unterfallende Taten im Hinblick auf die gesetzgeberische Wertentscheidung, die der Sonderregelung des § 183 Abs. 3 und 4 Nr. 2 StGB hinsichtlich der Frage der Bewährungsaussetzung zugrunde liegt, nicht stets und ohne weiteres als erhebliche Straftaten anzusehen sind (so BGH, Urteil vom 29.11.1994 - 1 StR 689/94, juris Rn. 13, NStZ 1995, 228; Urteil vom 24.03.1998 - 1 StR 31/98, juris Rn. 11, NStZ 1998, 408; Beschluss vom 25.02.1999 - 4 StR 690/98, juris Rn. 6, NStZ-RR 1998, 298; Urteil vom 06.02.2004 - 2 StR 266/03, juris Rn. 16, NStZ-RR 2005, 11; Beschluss vom 22.08.2007 - 2 StR 263/07, juris Rn. 5, NStZ 2008, 92; Urteil vom 10.01.2019 - 1 StR 463/18, juris 23, NStZ-RR 2019, 140 (Ls.); siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2020 - 2 Ws 1/20, juris Rn. 39).

    Umgekehrt wurde es als gegen die Erheblichkeit von Taten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB sprechendes Merkmal angesehen, wenn die Taten als Onanieren im öffentlichen Raum erfolgten und keine darüber hinausgehenden Merkmale festzustellen waren (vgl. BGH, Urteil vom 05.09.1995 - 1 StR 396/95, juris Rn. 4 f., BGHR StGB § 183 Abs. 1 Exhibitionistische Handlung 1 (Gründe); Urteil vom 24.03.1998 - 1 StR 31/98, juris Rn. 11, NStZ 1998, 408), insbesondere wenn nicht festgestellt wurde, dass der Täter bewusst die Nähe der Kinder gesucht hätte (siehe BGH, Urteil vom 10.01.2019 - 1 StR 463/18, juris Rn. 26, NStZ-RR 2019, 140 (Ls.)).

  • BGH, 10.01.2019 - 1 StR 463/18

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es mit dieser gesetzlichen Wertung unvereinbar wäre, exhibitionistische Handlungen vor Kindern stets als erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten anzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2007 - 2 StR 263/07, NStZ 2008, 92 und vom 25. Februar 1999 - 4 StR 690/98, NStZ-RR 1998, 298; Urteil vom 24. März 1998 - 1 StR 31/98, NStZ 1998, 408, 409).
  • BGH, 06.02.2004 - 2 StR 266/03

    Exhibitionismus; Sicherungsverwahrung; Gefahr erheblicher Straftaten;

    Dies hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für den Fall entschieden, daß nicht Besonderheiten in der konkreten Ausgestaltung der Taten vorliegen, der Täter es insbesondere dabei beläßt, die eigenen Genitalien vor Fremden in der Öffentlichkeit zu entblößen, ohne zu einem näheren Kontakt aufzufordern (BGH NStZ-RR 1999, 298; NStZ 1998, 408; NStZ 1995, 228).
  • OLG Celle, 13.04.2010 - 32 Ss 7/10

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne

    Das Revisionsgericht hat die Wertungen des Tatrichters, der ausschließlich einen eigenen Eindruck von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung hat gewinnen können, bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGH NStZ 1998, 408, 410; BGH NStZ 2001, 366; BGH wistra 2002, 137; OLG Celle Blutalkohol 36 [1999], 188; OLG Düsseldorf JR 2001, 202 f.; siehe auch Wohlers JR 2002, 204; Groß, in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 2, 2005, § 56 Rn. 63; Mosbacher, in: Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, 2009, § 56 Rn. 50).
  • BGH, 25.02.1999 - 4 StR 690/98

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Exhibitionistische Handlung; Unterbringung in

    Mit dieser Wertung wäre die Annahme unvereinbar, es handele sich bei solchen Delikten stets um erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche Taten (BGH NStZ 1998, 408).
  • BGH, 05.11.2002 - 4 StR 435/02

    Strafaussetzung zur Bewährung (besonderer Umstand der begonnenen Therapie;

    Das Landgericht hat nicht bedacht, daß die Vollstreckung einer - wie hier - wegen einer exhibitionistischen Handlung gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB verhängten Freiheitsstrafe trotz ungünstiger Zukunftsprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine weiteren einschlägigen Taten mehr begehen wird (§ 183 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 StGB; vgl. BGH StV 1996, 605 f.; BGHR StGB § 183 Abs. 3 Heilbehandlung, längere 2, 3, 4).
  • BGH, 18.07.2018 - 4 StR 59/18

    Anfechtung von Entscheidungen (Beschränkung der Rechtsmittelbefugnis)

    Durch die Strafvorschrift des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB werden vor einem Kind vorgenommene exhibitionistische Handlungen tatbestandlich erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2009 - 1 StR 105/09, BGHSt 53, 283, 285; Urteil vom 24. März 1998 - 1 StR 31/98, NStZ 1998, 408 f.; zur Gesetzgebungsgeschichte vgl. BTDrucks. VI/1552 S. 17 und VI/3521 S. 37).
  • OLG Jena, 18.09.2007 - 1 Ws 328/07

    Reststrafenaussetzung

    Die nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB zu erteilende Weisung verlangt ¿ anders als etwa § 35 Abs. 1 BtMG für den Fall der Zurückstellung der Strafvollstreckung einer gegen einen betäubungsmittelabhängigen Straftäter verhängten Freiheitsstrafe ¿ nur die Einwilligung des Verurteilten und nicht eine feste Therapieplatzzusage (vgl. BGH, NJW 1998, 3428, 3429).
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Rechtsprechung
   BGH, 01.04.1998 - 3 StR 54/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5869
BGH, 01.04.1998 - 3 StR 54/98 (https://dejure.org/1998,5869)
BGH, Entscheidung vom 01.04.1998 - 3 StR 54/98 (https://dejure.org/1998,5869)
BGH, Entscheidung vom 01. April 1998 - 3 StR 54/98 (https://dejure.org/1998,5869)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 408
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86

    Bundesflagge

    Auszug aus BGH, 01.04.1998 - 3 StR 54/98
    Die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 90 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ist auch dann begründet, wenn das wiederholte Abspielen des inkriminierten Liedes im Verlauf der Demonstration dem sog. Wirkbereich eines Kunstwerks mit der Folge zugerechnet wird, daß der Schutz der Kunstfreiheit berührt ist (vgl. BVerfGE 81, 278, 292 und 298, 306; 31, 173, 189; Henschel NJW 1990, 1937, 1939, 1942).
  • BVerfG, 28.11.2011 - 1 BvR 917/09

    Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei der strafrechtlichen Beurteilung von

    Zielrichtung des vorliegend angewandten § 90a StGB wie sämtlicher Staatsschutznormen ist es, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder und ihrer verfassungsgemäßen Ordnung zu gewährleisten und zu erhalten (vgl. BGHSt 6, 324 ; BGH, Beschluss vom 1. April 1998 - 3 StR 54/98 -, NStZ 1998, S. 408; Laufhütte/Kuschel, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, § 90a Rn. 1; Würtenberger, JZ 1979, S. 309 ; Schröder, JZ 1979, S. 89 f.; Roggemann, JZ 1992, S. 934 ).
  • BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99

    Verunglimpfung des Staates; Beschimpfen; Schutzgut Ansehen der Bundesrepublik

    Mit dieser Abgrenzung, auf die es aber für die Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit entscheidend ankommt (vgl. auch BVerfGE 47, 198, 231; 69, 257, 269; BGHR StGB § 90 a Kunstfreiheit 1), haben sich Landgericht und Oberlandesgericht nicht auseinandergesetzt, obwohl erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß jedenfalls einige der beanstandeten Äußerungen der Angeklagten nur harte politische Kritik darstellen.
  • BGH, 15.10.2002 - 3 StR 270/02

    Verurteilung des Rechtsextremisten Roeder im Schuldspruch rechtskräftig

    Es durfte aber auch berücksichtigen, daß die Bundesrepublik Deutschland als rechtsstaatlich verfaßte Demokratie in ihrem von der inneren Zustimmung ihrer Bürger abhängigen Bestand auf ein Mindestmaß an Achtung dieser Bürger ihr gegenüber angewiesen ist, auch um die Grundrechtsausübung wirksam gewährleisten zu können (vgl. BGHR StGB § 90 a Kunstfreiheit 1), zumal der Angeklagte die in seinem Offenen Brief angesprochenen politischen Anliegen auch in einer vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckten Form hätte verbreiten können, ohne daß ihm dadurch ein Verzicht auf gedankliche Teile seiner Äußerungen zugemutet werden würde (vgl. BVerfGE 47, 198, 233).
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