Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.03.1998

Rechtsprechung
   BGH, 13.05.1998 - 3 StR 148/98   

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https://dejure.org/1998,1812
BGH, 13.05.1998 - 3 StR 148/98 (https://dejure.org/1998,1812)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1998 - 3 StR 148/98 (https://dejure.org/1998,1812)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1998 - 3 StR 148/98 (https://dejure.org/1998,1812)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHSt 44, 97
  • NJW 1998, 3069
  • NStZ 1998, 476
  • NJ 1998, 488
  • StV 1998, 584 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.01.1985 - 3 StR 502/84

    Übergang der Nebenklagebefugnis hinsichtlich einer vorsätzlichen Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 13.05.1998 - 3 StR 148/98
    Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 33, 114 ausgesprochen, daß die Nebenklagebefugnis hinsichtlich einer ohne Tötungsvorsatz zugefügten vorsätzlichen Körperverletzung beim späteren Tod des Verletzten auf die in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten nahen Angehörigen des Verletzten übergehen kann.
  • BGH, 05.03.2008 - 2 StR 626/07

    Verfahren wegen tödlicher Misshandlung eines geistig Behinderten muss vor dem

    Für die Nebenklagebefugnis eines nahen Angehörigen - hier der Mutter des Tatopfers - aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO und damit die Rechtsmittelbefugnis gemäß § 395 Abs. 4 Satz 2, § 401 Abs. 1 Satz 1 StPO genügt auch ein durch den Todeserfolg qualifiziertes Delikt (vgl. BGH NStZ 1998, 476; BGH Urteil vom 10. Januar 2008 - 3 StR 463/07; Hilger in LR StPO 25. Aufl. § 395 Rdn. 6).
  • BGH, 10.01.2006 - 4 StR 490/05

    Revision der Nebenklage (keine Gesetzesverletzung und Anschlussbefugnis beim

    Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind (BGHSt 44, 97, 99; Senatsbeschluss vom 13. Juni 2002 - 4 StR 95/02, DAR 2002, 421).

    Dessen Nebenklagebefugnis geht nach der Änderung des Rechts der Nebenklage durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 im Todesfall nicht mehr auf seine in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen über (BGHSt 44, 97, 98/99).

  • BGH, 20.05.2008 - 5 StR 15/08

    Feststellung des wirksamen Anschlusses als Nebenklägerin (Berechtigung);

    Vorliegend kommt eine - von der Nebenklägerin mit ihrer zugleich mit dem Antrag eingelegten Revision erstrebte - Verurteilung wegen einer durch den Tötungserfolg qualifizierten Straftat und damit eines Delikts im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (BGHSt 44, 97, 99) in Betracht, was im Übrigen auch durch den rechtlichen Hinweis des Landgerichts auf einen Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge belegt wird.
  • BGH, 13.06.2002 - 4 StR 95/02

    Unzulässige Revision des Nebenklägers (Gesetzesverletzung; Anschlussberechtigung)

    Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind (BGHSt 44, 97, 99; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 395 Rdn. 7), nicht aber rechtswidrige Taten nach den §§ 315, 315 b StGB.
  • LG Kassel, 29.04.2009 - 1 (6) Ks 2620 Js 46369/05

    Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes bei objektiver Lebensgefährlichkeit

    Für die Nebenklagebefugnis eines nahen Angehörigen - hier der Mutter des Tatopfers - aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO und damit die Rechtsmittelbefugnis gemäß § 395 Abs. 4 Satz 2, § 401 Abs. 1 Satz 1 StPO genügt auch ein durch den Todeserfolg qualifiziertes Delikt (vgl. BGH NStZ 1998, 476; BGH Urteil vom 10. Januar 2008 - 3 StR 463/07; Hilger in LR StPO 25. Aufl. § 395 Rdn. 6).
  • BGH, 11.10.2011 - 5 StR 396/11

    Unzulässige Revision der Nebenklage (zum Anschluss berechtigende Tat; Straftat

    Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind vollendete Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1998 - 3 StR 148/98, BGHSt 44, 97, 99, und vom 10. Januar 2006 - 4 StR 490/05, NStZ 2006, 351; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 395 Rn. 7), nicht aber rechtswidrige Taten nach § 224 StGB.
  • BGH, 09.10.2012 - 4 StR 350/12

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung, die zum Anschluss als

    Nach dem Tod des Opfers kann sich die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1998 - 3 StR 148/98, BGHSt 44, 97, 99; vom 13. Juni 2002 - 4 StR 95/02, DAR 2002, S. 421; vom 10. Januar 2006 - 4 StR 490/05, NStZ 2006, S. 351, und vom 11. Oktober 2011 - 5 StR 396/11, StraFo 2012, S. 67; KK-Senge, StPO, 6. Aufl., § 395 Rn. 9 mwN).
  • AG Offenbach, 14.08.2017 - 22 Ls 1200 Js 89547/14

    Keine Nebenklageberechtigung für nahe Angehörige eines anlässlich der angeklagten

    Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind Straftaten gegen das Leben (§§ 211 bis 222 StGB) sowie die durch den Tötungserfolg nach Maßgabe des § 18 StGB qualifizierten Straftaten, z. B. §§ 178, 227 StGB (BGHSt 44, 97 m. w. N.).
  • OLG Köln, 28.10.2008 - 2 Ws 525/08

    Zulässigkeit des Anschlusses eines Enkels des Getöteten als Nebenkläger

    Die Argumentation der Zentralstelle, ein der Nebenklageberechtigung vergleichbares Recht sei für den Kreis der Strafantragsberechtigten in § 77 Abs. 2 S.2 StGB, der in bestimmten Fällen den Übergang des Strafantragsrecht auf Enkel vorsieht, normiert, trägt nicht, weil die Nebenklagebefugnis im Opferschutzgesetz vom Recht der Privatklage abgekoppelt worden ist (vgl BT-Drucksache a.a.O.; BGHSt 44, 97, 98).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.03.1998 - 4 StR 663/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4383
BGH, 24.03.1998 - 4 StR 663/97 (https://dejure.org/1998,4383)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1998 - 4 StR 663/97 (https://dejure.org/1998,4383)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1998 - 4 StR 663/97 (https://dejure.org/1998,4383)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung - Beteiligung an einer Schlägerei - Annahme von Tateinheit bei Angriffen auf höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen - Änderung der Schuldsprüche

  • rechtsportal.de

    StGB § 223, § 52

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 476
  • NStZ-RR 1998, 233
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.09.1995 - 3 StR 221/95

    Natürliche Handlungseinheit - Höchstpersönliche Rechtsgüter - Tötung zweier

    Auszug aus BGH, 24.03.1998 - 4 StR 663/97
    Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluß und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlaß, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH, Urteil vom 13. September 1995 - 3 StR 221/95 - m.w.N.).
  • BGH, 16.01.1962 - 1 StR 524/61
    Auszug aus BGH, 24.03.1998 - 4 StR 663/97
    Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluß und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlaß, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH, Urteil vom 13. September 1995 - 3 StR 221/95 - m.w.N.).
  • BGH, 25.03.1952 - 1 StR 786/51

    Anforderungen an die tateinheitliche Begehung einer Straftat - Zusammenfassen

    Auszug aus BGH, 24.03.1998 - 4 StR 663/97
    Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluß und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlaß, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH, Urteil vom 13. September 1995 - 3 StR 221/95 - m.w.N.).
  • BGH, 18.12.1984 - 1 StR 596/84

    Natürliche Handlungseinheit bei Abgabe mehrerer Schüsse

    Auszug aus BGH, 24.03.1998 - 4 StR 663/97
    Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (BGH NJW 1985, 1565).
  • BGH, 03.11.2020 - 4 StR 341/20

    Grundsätze der Strafzumessung (unterschiedliche rechtliche Beurteilung des

    Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (st. Rspr., etwa BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH, NStZ 1996, 129, NStZ-RR 1998, 233 jew. m.w.N.).

    Anderes kann aber dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. BGH, NJW 1985, 1565; NStZ-RR 1998, 233).

    Dies ist etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden angenommen worden (vgl. BGH, NJW 2020, 1751 (LS); NStZ 2019, 211; 2005, 262, 263; BeckRS 2011, 21576 Rn. 5; NStZ-RR 1998, 233).

  • BGH, 19.11.2009 - 3 StR 87/09

    Sexuelle Nötigung (sexualbezogener Körperkontakt zwischen Täter oder Drittem

    Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn die Aufspaltung des Tatgeschehens in Einzelhandlungen wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges, etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden, willkürlich und gekünstelt erschiene (BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluss, einheitlicher 9; BGH NStZ 2005, 262, 263; NStZ-RR 1998, 233; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. Vor § 52 Rdn. 14 m. w. N.).
  • BGH, 19.09.2019 - 3 StR 180/19

    Keine schwere Körperverletzung durch dauernde Entstellung bei Narbe am Bauch

    Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn die Aufspaltung des Tatgeschehens in Einzelhandlungen wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges, etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden, willkürlich und gekünstelt erschiene (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 4 StR 268/04, NStZ 2005, 262, 263; Beschluss vom 24. März 1998 - 4 StR 663/97, NStZ-RR 1998, 233; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 02.08.2011 - 3 StR 193/11

    Tateinheit (einheitlicher Tatentschluss; enger und situativer Zusammenhang);

    Etwas anderes gilt aber dann, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (st. Rspr., vgl. BGH NJW 1985, 1565; NStZ-RR 1998, 233; NStZ 2003, 366 (Rn. 5); 2005, 262 f.; Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 87/09 (BGHR StGB § 232 Konkurrenzen 1)).

    Bei einem derartigen zeitgleichen und wechselweisen Vorgehen, bei dem die Tatbeiträge sich gegenseitig ergänzen, wäre eine Aufspaltung des eng zusammengehörenden Geschehens mit den genannten Grundsätzen nicht vereinbar (vgl. BGH NStZ 1985, 217; StV 1990, 544; 1998, 72; NStZ-RR 1998, 233).

  • BGH, 19.12.2023 - 4 StR 355/23

    Freiheitsstrafe vwegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher

    Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Strafe erkannt hätte, denn durch die geänderte rechtliche Bewertung hat sich der Unrechts- und Schuldgehalt der von dem Angeklagten begangenen Tat nicht verändert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 2 StR 294/12 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 24. März 1998 - 4 StR 663/97).
  • OLG Rostock, 27.06.2000 - I Ws 209/01
    Im Verfahren zur Ausschließung eines Verteidigers gem. §§ 138 a ff. StPO muss der Vorlagebeschluss mindestens die Tatsachen enthalten, aus denen sich im Falle ihres Nachweises das den Ausschluss des Verteidigers rechtfertigende Verhalten im Sinne des § 138 a Abs. 1 StPO ergibt (vgl. OLG Hamm StraFo 1998, 415); dabei ist ein entsprechender Verdachtsgrad i.S. dieser Vorschrift auszuführen und damit auch zu prüfen, ob überhaupt ein strafbares Verhalten des Verteidigers gegeben sein könnte.

    Die Tatsachen müssen sich schlüssig und allein aus der Begründung des Vorlagebeschlusses ergeben; zur Begründung der Vorlage darf nicht auf Anlagen Bezug genommen werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, § 138 c Rn 9; OLG Hamm, StraFo 1998, 415-417; OLG Hamm NStZ-RR 1990, 50-52; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 304-305; OLG Düsseldorf StV 1998 65f.; OLG Düsseldorf, wistra 1997, 359; OLG Düsseldorf, VRS 82 35f.).

  • KG, 22.10.2015 - 2 ARs 22/15

    Ausschluss des Verteidigers; Inhaltliche Anforderungen an die Vorlage;

    Die dem Verteidiger zur Last gelegte Pflichtverletzung muss in objektiver und subjektiver Hinsicht dargelegt werden (vgl. KG, Beschluss vom 25. Juli 2001 - 4 ARs 50/03 - OLG Bamberg, ... [a.a.O.]; OLG Hamm, StraFo 1998, 415 - 417).
  • LG Osnabrück, 30.06.2010 - 21 Ns 32/09

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Berücksichtigung des

    Greift ein Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen zu verletzen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BGH, Beschl. v. 24.03.98, 4 StR 663/97, juris-Datenbank).
  • LG Duisburg, 16.08.2022 - 35 Ks 13/22
    Die Taten stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1998 - 4 StR 663/97).
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