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   KG, 12.05.1998 - 5 Ws 189/98 Vollz   

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KG, 12.05.1998 - 5 Ws 189/98 Vollz (https://dejure.org/1998,9921)
KG, Entscheidung vom 12.05.1998 - 5 Ws 189/98 Vollz (https://dejure.org/1998,9921)
KG, Entscheidung vom 12. Mai 1998 - 5 Ws 189/98 Vollz (https://dejure.org/1998,9921)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Gefangenen auf Erteilung einer Besuchserlaubnis zur Führung eines Interviews mit einem Journalisten; Begriff der Behinderung der Eingliederung des Gefangenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3367
  • NStZ 1998, 479
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG München, 28.01.2013 - 4 Ws 202/12

    Untersagung eines Besuchs bei einem Strafgefangenen durch Justizvollzuganstalt

    Die weite Fassung dieses Begriffs macht es aus rechtsstaatlichen Gründen unabdingbar, dass konkrete, objektiv fassbare Anhaltspunkte die Befürchtung einer Behinderung der Eingliederung begründen, weil anderenfalls die Entscheidung des Anstaltsleiters einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr in dem gebotenen Maße zugänglich ist (KG Beschluss vom 12.5.1998 -Gz.: 5 Ws 189/98 Vollz zitiert nach juris dort Rdn. 8 m. w. N.).

    Mit dem Kammergericht ist der Senat der Auffassung, dass es keinen generellen Erfahrungssatz gibt, nach dem die Eingliederung eines Gefangenen durch den Besuch eines Journalisten behindert wird (KG Beschluss vom 12.5.1998 - Gz.: 5 Ws 189/98 Vollz zitiert nach juris dort Rdn. 10 m. w. N.).

    Ob die Dinge im Einzelfall so liegen, hängt aber von der gesamten jeweiligen Situation ab" (KG Berlin Beschluss vom 12.5.1998 a. a. O. Rdn.9 m. w. N.).

    "Zu einer Kontrolle des Handlungsermessens der Vollzugsbehörde nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG können die Gerichte daher überhaupt erst gelangen, wenn die vorherige Prüfung der Tatbestandsseite ergeben hat, dass die Vollzugsbehörde eine der in § 25 StVollzG bestimmten Voraussetzungen für ein Besuchsverbot zutreffend angenommen hat" (KG Beschluss vom 12.5.1998 a. a. O.. Rdn. 6).

  • BVerfG, 16.06.2022 - 2 BvR 784/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung eines Besuchs des inhaftierten

    Unter Beachtung von Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit kann aber nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Presseinterview mit einem Strafgefangenen regelmäßig dessen Eingliederung behindert (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 1998 - 5 Ws 189/98 Vollz -, Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juni 2020 - III-1 Vollz (Ws) 95/20, 1 Vollz (Ws) 95/20 -, Rn. 25; OLG München, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 4 Ws 202/12 (R) -, Rn. 50 f.; Matthes, Presse-Interviews im Haftvollzug, 2005, 230 ff.; Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015 E Rn. 35; Feest/Wegner, in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2017, Teil II § 27 LandesR Rn. 6; Tolmein, ZRP 1997, S. 246; a.A. Arloth, in: Arloth/Krä, Strafvollzugsgesetze, 5. Aufl. 2021, § 25 StVollzG Rn. 5).

    In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist dies etwa anerkannt worden, wenn der Strafgefangene sich durch die Situation des konkreten Interviews dazu veranlasst oder herausgefordert fühlt, seine Straftat zu erklären oder zu rechtfertigen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 1998 - 5 Ws 189/98 Vollz -, Rn. 9 und OLG München, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 4 Ws 202/12 (R) -, Rn. 51; so auch bezogen auf Untersuchungshäftlinge Nehm, NStZ 1997, S. 311; zu einem geplanten Interview mit einem politischen bzw. extremistischen Überzeugungstäter vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Oktober 1989 - 1 Ws 294/89 -, NStE Nr. 2 zu § 25 StVollzG).

  • OLG Hamm, 17.06.2020 - 1 Vollz (Ws) 95/20

    Strafgefangener, Besuch von Journalisten, Behinderung der Eingliederung, Recht

    Der Rechtsbegriff der Behinderung der Eingliederung des Gefangenen in § 25 Nr. 2 Alt. 2 StVollzG NRW umfasst nach den Vorstellungen des Gesetzgebers alle Einflussnahmen, die den Bemühungen entgegenstehen, dass der Gefangene sich nach der Entlassung in seine Familie, seinen Beruf, seine wirtschaftlichen Beziehungen und weitere in Betracht kommende Bereiche wieder einordnet (vgl. KG, Beschluss vom 12. Mai 1998 - 5 Ws 189/98 Vollz -, juris, Rn. 8; Calliess/Müller-Dietz, § 25 StVollzG Rn. 2; Schwind, § 25 StVollzG Rn. 9; BT-Dr. 7/918 S. 58; Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. § 25 Rn. 5).

    Die weite Fassung des Begriffs der Behinderung der Eingliederung macht es aus rechtsstaatlichen Gründen unabdingbar, dass konkrete, objektiv fassbare Anhaltspunkte die Befürchtung einer Behinderung der Eingliederung begründen, weil anderenfalls die Entscheidung des Anstaltsleiters einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr in dem gebotenen Maße zugänglich ist (Senatsbeschluss vom 13. Juli 1978 - 1 Vollz (Ws) 33/78 -, juris, Rn. 22; OLG München, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 4 Ws 202/12 (R) -, juris, Rn. 32; KG, Beschluss vom 12. Mai 1998 - 5 Ws 189/98 Vollz -, juris, Rn. 8; OLG Nürnberg ZfStrVO 1988, 187, 188 zum Versagungsgrund des schädlichen Einflusses).

    Zunächst gibt es keinen Erfahrungssatz, nach dem die Eingliederung eines Gefangenen durch den Besuch eines Journalisten behindert wird (OLG München, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 4 Ws 202/12 (R) -, juris, Rn. 50; KG, Beschluss vom 12. Mai 1998 - 5 Ws 189/98 Vollz -, juris, Rn. 9; vgl. dazu Calliess/Müller-Dietz, § 25 StVollzG Rn. 3 m. Nachw.; Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. § 25 Rn. 5).

    Ob die Dinge im Einzelfall so liegen, hängt aber von der gesamten jeweiligen Situation ab (vgl. KG, Beschluss vom 12. Mai 1998 - 5 Ws 189/98 Vollz -, juris, Rn. 9).

  • OLG Dresden, 18.10.2000 - 2 Ws 557/00

    Organisationshaft; Befaßtsein; Bewährungszeit; Zuständigkeit StVK

    Die sachliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer wird auch durch sogenannte "Organisationshaft" begründet (entgegen OLG Hamm NStZ 1998, 479); sie ist für die in § 462 a Abs. 1 S. 1 StPO aufgeführten Entscheidungen zuständig.

    Die sachliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer wird auch durch sogenannte "Organisationshaft" begründet (entgegen OLG Hamm NStZ 1998, 479); sie ist für die in § 462 a Abs. 1 S. 1 StPO aufgeführten Entscheidungen zuständig.

    Wenngleich mit Eintritt der Rechtskraft deshalb zwar kein Übergang von Untersuchungshaft in Strafhaft, sondern in sogenannte "Organisationshaft" (Haft nach Urteilsrechtskraft bis zur Unterbringung) vorlag, ist dies (entgegen OLG Hamm NStZ 98, 479) dem Übergang in Strafhaft gleichzusetzen.

  • OLG Karlsruhe, 26.04.2019 - 2 Ws 38/19

    Nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit: Verlängerung der bereits

    3) Teleologische und systematische Erwägungen sprechen jedoch nach Auffassung des Senats dafür, dass nachträgliche Entscheidungen - entsprechend zu dem für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung entwickelten Grundsätzen (dazu BVerfG NStZ 1995, 437; NJW 2013, 2414; BGH NStZ 1998, 586; OLG Karlsruhe Die Justiz 1993, 387; OLG Hamm NStZ 1998, 479; KG NJW 2003, 2468; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2016 - 2 Ws 546/16, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 1.2.2018 - III-4 Ws 3/18, juris, jew. m.w.N.) - auch nach Ablauf der Führungsaufsichtsdauer zulässig sind, solange dem nicht ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten entgegensteht (ebenso OLG Frankfurt StV 1990, 34).
  • OLG Karlsruhe, 20.09.2022 - 2 Ws 251/22

    Justizvollzugsanstalt: Zulässigkeit von Besuchsbeschränkungen zur

    Der gerichtlich voll überprüfbare (KG NStZ 1998, 479; OLG München NStZ 2013, 364) unbestimmte Rechtsbegriff der Sicherheit und Ordnung der Anstalt umfasst die Gesamtheit der Voraussetzungen für ein zivilisiertes und menschenwürdiges Zusammenleben in der Anstalt einschließlich der dafür erforderlichen organisatorischen Abläufe; als Anknüpfungspunkt für Beschränkungen bezeichnet sie neben der äußeren auch die innere Sicherheit im Sinn der Abwendung von Gefahren für Personen und Sachen in der Anstalt, insbesondere auch von Gesundheitsgefährdungen (OLG Stuttgart StV 1988, 441; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 81 StVollzG Rn. 2; Harrendorf/Ullenbruch in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., 11. Kapitel A Rn. 5 jew. m.w.N.).
  • OLG Celle, 30.07.2008 - 1 Ws 352/08

    Voraussetzungen der Untersagung der Führung von Telefongesprächen im

    Diese Vorschrift entspricht § 25 StVollzG und enthält wie dieser eine Koppelung von unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite (Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, schädlicher Einfluss, Behinderung der Eingliederung), bei deren Anwendung die Anstalt keinen Beurteilungsspielraum hat und die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegen (vgl. OLG Hamm ZfStrVo SH 1979, 37. KG NStZ 1998, 479. Artloth, StvollzG, 2. Aufl., § 25 Rdnr. 4 m. w. Nachw.), mit einem Handlungsermessen auf der Rechtsfolgenseite.
  • OLG Celle, 11.06.2020 - 3 Ws 103/20

    Verweigerung eines Langzeitbesuches wegen Gefahr für Erreichung des

    Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber die Bundesnorm des § 25 Nr. 2 StVollzG übernommen, für die anerkannt ist, dass es sich bei der Befürchtung eines schädlichen Einflusses um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen Anwendung der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. KG, Beschluss vom 12. Mai 1998 - 5 Ws 189/98 Vollz, NStZ 1998, 479; OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. September 1983 - Ws 628/83, NStZ 1984, 93; Schwind in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 6. Aufl., § 25 Rn. 2; Arloth/Krä StVollzG 4. Aufl. § 25 Rn. 4; jew. mwN).Der Begriff des schädlichen Einflusses umfasst alle Einwirkungen, die dem in § 2 StVollzG festgesetzten Ziel der Behandlung entgegengesetzt sind, den Gefangenen zu einer künftigen straffreien Lebensführung in sozialer Verantwortung zu bringen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 7/918 S. 58; Schwind aaO Rn. 8).Die weite Fassung dieses Begriffs macht es aus rechtsstaatlichen Gründen unabdingbar, dass konkrete, objektiv fassbare Anhaltspunkte die Befürchtung eines schädlichen Einflusses begründen (vgl. KG aaO; OLG Nürnberg NStZ 1999, 445; Schwind aaO Rn. 7).
  • OLG Saarbrücken, 27.05.2008 - 1 Ws 100/08

    Bewährungswiderruf: Widerruf nach Ablauf der Bewährungszeit bei zur Zeit der

    Denn der Widerruf ist nach allgemeiner, vom Senat in ständiger Rechtsprechung geteilter Auffassung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2000 - 1 Ws 233/00 -, 4. Oktober 2001 - 1 Ws 147/01 -, 23. Dezember 2005 - 1 Ws 209/05 -, 20. Februar 2007 - 1 Ws 26/07 und 12. März 2008 - 1 Ws 32/08 - BGH NStZ 1998, 586; OLG Karlsruhe MDR 1993, 780; OLG Hamm NStZ 1998, 479; OLG Oldenburg NdsRpfl 2002, 270 f.; Thüringer OLG VRS 113, 324 ff.; KG Beschl. v. 11. Januar 2008 - 1 AR 1755/07 - Fischer, StGB, 55. A., § 56 f Rn. 19 m.w.N.) auch nach Ablauf der Bewährungszeit grundsätzlich möglich, wenn auch nicht zeitlich unbeschränkt.
  • KG, 16.03.2005 - 5 Ws 72/05

    Strafvollzugsrecht: Sicherungsvorkehrungen gegen anstaltsinternen

    Das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt in § 25 Nr. 1 StVollzG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1996, 119, 120; OLG Koblenz StV 1981, 184, 185; KG NStZ 1998, 479, 480 und Beschlüsse vom 8. Januar 2004 - 5 Ws 641/03 Vollz -, 27. April 2001 - 5 Ws 211/01 Vollz - und 19. Januar 1999 - 5 Ws 734/98 Vollz - Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 10. Aufl. § 25 Rdn. 1; Arloth/Lückemann, StVollzG, § 25 Rdn. 3; Schwind in Schwind/Böhm, Strafvollzugsgesetz, 3. Aufl. § 25 Rdn. 2; Joester/Wegner in AK-StVollzG, 4. Aufl., § 25 Rdn. 3).
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