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   OLG Dresden, 17.06.1998 - 2 Ss (OWi) 134/98   

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https://dejure.org/1998,6856
OLG Dresden, 17.06.1998 - 2 Ss (OWi) 134/98 (https://dejure.org/1998,6856)
OLG Dresden, Entscheidung vom 17.06.1998 - 2 Ss (OWi) 134/98 (https://dejure.org/1998,6856)
OLG Dresden, Entscheidung vom 17. Juni 1998 - 2 Ss (OWi) 134/98 (https://dejure.org/1998,6856)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • AG Dresden - 200 Js 21267/96
  • OLG Dresden, 17.06.1998 - 2 Ss (OWi) 134/98

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 535
  • StV 1998, 493
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.03.1976 - AnwSt (R) 6/75

    Verbringung von Schriftstücken durch den Verteidiger

    Auszug aus OLG Dresden, 17.06.1998 - 2 Ss OWi 134/98
    Der Inhalt des § 115 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (hier: "sich von ihm übermitteln läßt") entspricht nach der Auffassung des Senats dem, was der Bundesgerichtshof in einem Ehrengerichtsverfahren im Hinblick auf § 119 Abs. 3 StPO ausgeführt hat (BGHSt 26, 304, 307):.

    Eine derartige soziale psychische Betreuung ist aber ebensowenig als eine der Verkehrsbeschränkung des § 115 Abs. 1 Nr. 1 OWiG vorgehende unmittelbare Verteidigungsvorbereitung anzuerkennen wie das in BGHSt 26, 304 als gesetzwidrig beurteilte Verteidigerverhalten.

  • BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvR 256/09

    Freier Verteidigerverkehr (Abgrenzung; unmittelbarer Zusammenhang mit dem

    Die Zuordnung zur eigentlichen Verteidigungsvorbereitung wäre nicht mehr eingrenzbar und würde ins Uferlose führen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 2 Ss (OWi) 134/98 -, NStZ 1998, S. 535 f.).

    Da unter dem Rechtsbegriff "Ordnung in der Vollzugsanstalt" nicht nur ein Mindestmaß an Ordnung zu verstehen ist (vgl. BVerfGE 35, 311 ), kann dieses Ziel nur bei einer wirkungsvollen Ausübung der Postkontrolle erfüllt werden (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 2 Ss (OWi) 134/98 -, NStZ 1998, S. 535).

  • OLG Karlsruhe, 03.02.2014 - 2 (6) SsBs 628/13

    Unbefugte Weitergabe von Schriftstücken durch einen Verteidiger an seinen

    Das Verteidigerprivileg des § 148 Abs. 1 StPO ist deshalb auf solchen Verkehr beschränkt, der unmittelbar der Vorbereitung oder Durchführung der Verteidigung dient, und umfasst daher nur Schriftstücke, die unmittelbar das Strafverfahren betreffen (BVerfG NJW 2010, 1740; BGHSt 26, 304; OLG Dresden NStZ 1998, 535; LG Tübingen NStZ 2008, 643; Gürtler in Göhler, OWiG, 16. Aufl., 2012, § 115 Rn. 21; Rogall in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 115 Rn. 33; Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, 3. Aufl., § 115 Rn. 24; krit. Wieder StV 2010, 146).
  • LG Bonn, 21.06.2012 - 27 Qs 2/12

    Zulässigkeit einer Beschlagnahme von zivilrechtlicher Anwaltskorrespondenz im

    Die Zuordnung zur eigentlichen Verteidigungsvorbereitung wäre nicht mehr eingrenzbar und würde ins Uferlose führen (vgl. OLG Dresden, NStZ 1998, 535) ." (Fettdruck nur hier).
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