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   BGH, 21.10.1997 - 5 StR 328/97   

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BGH, 21.10.1997 - 5 StR 328/97 (https://dejure.org/1997,3953)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1997 - 5 StR 328/97 (https://dejure.org/1997,3953)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1997 - 5 StR 328/97 (https://dejure.org/1997,3953)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Begünstigung bei Strafbarkeit des Täters wegen der Beteiligung an der Vortat; Täuschungshandlungen gegenüber der Finanzbehörde; Beihilfe zur Untreue und zur Steuerhinterziehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 257, § 266; AO § 370

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 91
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.05.1983 - 1 StR 98/83

    Wertzeichenfälschung - Betrug - Tateinheit - Gesetzeseinheit

    Auszug aus BGH, 21.10.1997 - 5 StR 328/97
    Denn mit dem Unrechtsgehalt des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO wird nicht regelmäßig zugleich der des Tatbestandes nach § 266 StGB erfaßt (vgl. zu den Grundsätzen der Gesetzeseinheit: BGHSt 31, 380 [BGH 10.05.1983 - 1 StR 98/83]).
  • BGH, 03.11.1989 - 3 StR 245/89

    Täuschung - Finanzbehörde - Steuerpflicht - Ertragssteuer - Steuer

    Auszug aus BGH, 21.10.1997 - 5 StR 328/97
    Zu Recht ist das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung der Haupttat davon ausgegangen, daß Täuschungshandlungen gegenüber der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen, die zu einer Steuererstattung führen, auch dann von § 370 AO erfaßt werden, wenn es sich um fingierte Steuerschuldverhältnisse handelt (vgl. BGH wistra 1990, 58).
  • BGH, 23.03.1994 - 5 StR 91/94

    Abgrenzung von Betrug und Steuerhinterziehung (Vortäuschung der Existenz eines

    Auszug aus BGH, 21.10.1997 - 5 StR 328/97
    Für den Bereich der Ertragsteuern gelten dieselben Grundsätze, wie sie der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 40, 109 dargelegt hat.
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    So werden die Regelbeispiele besonders schwerer Fälle als "tatbestandsähnlich" angesehen (vgl. BGHSt 33, 370 ; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 5 StR 328/97 -, NStZ 1998, S. 91 ; Urteil vom 7. August 2001 - 1 StR 470/00 -, NStZ 2001, S. 642 ; Beschluss vom 28. Juli 2010 - 1 StR 332/10 -, NStZ 2011, S. 167).
  • BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07

    Steuerhinterziehung durch Sachbearbeiter des Finanzamtes (Machen unrichtiger

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH wistra 1998, 64; vgl. auch BGH wistra 1990, 58), der sich der Bundesfinanzhof angeschlossen hat (BFH BStBl II 2006, 356 (= BFHE 211, 19)), verwirklicht ein Finanzbeamter den Tatbestand der Steuerhinterziehung, wenn er tatsächlich nicht bestehende Steuerschuldverhältnisse fingiert und dadurch nicht gerechtfertigte Steuererstattungen erlangt (vgl. auch BayObLG wistra 1997, 313).

    Dies gilt nicht nur im Bereich der Vergütung von Vorsteuern (vgl. BGHSt 40, 109, 113; BGH wistra 2004, 309, 310; 2003, 20, 21), sondern auch für die Erstattung von Ertragsteuern (BGH wistra 1998, 64, 65; 1990, 58).

    aa) Wird die Steuerhinterziehung durch einen Finanzbeamten bewirkt, der - wie hier - seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO), ist regelmäßig auch der Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB erfüllt (vgl. BGH wistra 1998, 64, 65).

    aa) Da es sich beim Tatbestand des § 370 AO um eine abschließende Sonderregelung handelt, die gemäß ihrem gesetzgeberischen Zweck den allgemeinen Betrugstatbestand verdrängt und allenfalls dann eine tateinheitliche Begehung zulässt, wenn der Täter mit Mitteln der Täuschung außerhalb der Verkürzung von Steuereinnahmen oder der Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile noch weitere Vorteile erstrebt (BGHSt 40, 109, 110 f.; 36, 100, 101; BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 2, jeweils m.w.N.; BGH wistra 1998, 64, 65), kommt sowohl für die von dem Angeklagten erlangten Steuererstattungen als auch für die ausgezahlten Zinsbeträge eine tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) nicht in Betracht.

  • BGH, 07.08.2001 - 1 StR 470/00

    Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl und Sachbeschädigung; Untypische Begleittat;

    Soweit das teilweise für das Verhältnis der §§ 243, 303 StGB abweichend beurteilt werde, könne daraus kein allgemeiner Grundsatz hergeleitet werden (BGH NStZ 1998, 91, 92).

    Wenn aber auch täterbezogene Gesichtspunkte die Regelwirkung für die Annahme eines besonders schweren Falles auszuräumen vermögen, dann kann bei systemgerechtem Verständnis der Vorschrift des § 52 Abs. 1 StGB die Bejahung eines Regelbeispiels keinen Einfluß auf die Frage der Konkurrenz von Gesetzesverletzungen haben (vgl. auch BGHSt 45, 211, 2181219 zum Verhältnis von § 306b Abs. 2 Nr. 2 zu § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB; BGH NStZ 1998, 91, 92; für eine konsequente Unterscheidung in anderem Zusammenhang auch der Senat in BGHSt 29, 359, 368).

  • BGH, 07.09.2017 - 2 StR 24/16

    Freispruch des Finanzstaatssekretärs und eines hochrangigen Finanzbeamten vom

    b) Ein Finanzbeamter, zu dessen dienstlichen Aufgaben es zählt, Anträge auf Bewilligung von Investitionszulagen selbstständig daraufhin zu überprüfen, ob die in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den dazu erlassenen Verwaltungsanordnungen festgelegten tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, kann sich wegen Untreue strafbar machen, weil ihm eine Vermögensbetreuungspflicht im Hinblick auf das Fiskalvermögen obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1972 - 5 StR 589/71, BGHSt 24, 326; Urteil vom 14. Dezember 1983 - 3 StR 452/83, Rn. 18, insoweit in BGHSt 32, 203 nicht abgedruckt; Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 5 StR 328/97, NStZ 1998, 91, 92; Urteil vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07, BGHSt 51, 356, 362; vgl. SSW/Saliger aaO Rn. 14).

    Ihnen oblag daher - ebenso wie den unmittelbar mit der Festsetzung von Investitionszulagen befassten Finanzbeamten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07, BGHSt 51, 356, 362; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 5 StR 328/97, NStZ 1998, 91; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 1 StR 214/09, wistra 2009, 398; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1983 - 3 StR 452/83, juris Rn. 18) - eine herausgehobene Pflicht zu fremdnütziger Vermögenssorge im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB.

  • BFH, 25.10.2005 - VII R 10/04

    Steuerhinterziehung durch EDV-Eingaben eines FA-Sachbearbeiters

    Nach der Rechtsprechung des BGH, der mit überzeugenden Gründen eine im Schrifttum vertretene und früher auch von der Rechtsprechung geteilte gegenteilige Ansicht aufgegeben hat (dazu BGH-Beschlüsse vom 23. März 1994 5 StR 91/94, BGHSt 40, 109, sowie vom 21. Oktober 1997 5 StR 328/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 589; vgl. auch BGH-Urteil vom 1. Februar 1989 3 StR 179/88, BGHSt 36, 100), liegt ein Fall der Steuerhinterziehung auch dann vor, wenn --wie im Streitfall-- die Existenz eines Unternehmens vorgetäuscht wird, für das ohne Bezug auf reale Vorgänge fingierte Umsätze angemeldet und Vorsteuererstattungen begehrt werden.

    Dementsprechend hat der BGH in dem Beschluss in HFR 1998, 589 die rechtliche Würdigung einer Tat (auch) als Steuerhinterziehung gebilligt, bei der eine Finanzbeamtin für fünf nicht existente Steuerpflichtige, deren Namen sie erfunden hatte, Steuererklärungen erstellt hatte, die sie datenmäßig erfassen und verarbeiten ließ, so dass, wie von ihr beabsichtigt, aufgrund der fingierten Erklärungen Steuererstattungen festgesetzt und ausbezahlt wurden.

    Auch dies ist im Übrigen in der Rechtsprechung des BGH im Ergebnis geklärt (vgl. nur Beschluss in HFR 1998, 589), gegen welche der erkennende Senat nichts zu erinnern hat.

  • LG Hildesheim, 06.08.2009 - 25 KLs 4222 Js 21594/08

    Strafzumessung: Erschütterung der Indizwirkung von Regelbeispielen bei besonders

    Als Finanzbeamter in der Amtsprüfung, der jedenfalls bis zu Erstattungsbeträgen von 25.000 EUR im Einzelfall, ohne jede Kontrolle eigenständig die Einkommensteuerveranlagung durchführte, hatte er gegenüber seinem Dienstherren, dem Land Niedersachsen, eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht kraft behördlichen Auftrags (vgl. BGH BGHSt 51, 356, 362f.; wistra 1998, 64, 65 zur tateinheitlichen Untreue eines Finanzbeamten bei Steuerhinterziehung).

    a) Die einzelne Steuerhinterziehung und die jeweilige Untreue zum Nachteil seines Dienstherren hat der Angeklagte E. jeweils durch dieselbe Handlung begangen (natürliche Handlungseinheit, § 52 Abs. 1 StGB; vgl. BGHSt 51, 356, 362f.; wistra 1998, 64, 65.); die Untreue ist auch nicht gegenüber der Steuerhinterziehung subsidiär.

    Es kommt hinzu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Unrechtsgehalt der tateinheitlichen Untreue bei Steuerhinterziehungen durch einen Finanzbeamten durch die Bejahung des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Nr. 2 AO bereits hinreichend berücksichtigt ist (vgl. BGH wistra 1998, 64, 65).

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99

    Kenntnis der Finanzbehörden; Tatbestandsmäßigkeit der Steuerhinterziehung;

    Eine etwaige Einschränkung dieser Merkmale in dem Sinne, daß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 AO nur auf den unzuständigen Amtsträger anwendbar wären, der unter Überschreitung seines Aufgabenbereichs die Steuerfestsetzung vornimmt oder auf den entscheidungsbefugten Beamten einwirkt oder einzuwirken bereit ist, nicht aber auf den zuständigen Amtsträger, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (so aber Kohlmann aaO § 370 AO Rdn. 331.1; Franzen/Gast/Joecks aaO. § 370 AO Rdn. 272; Weyand wistra 1988, 180, 183; zur Steuerhinterziehung durch Finanzbeamte vgl. auch BGH NStZ 1998, 91).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2016 - 3d A 1608/11

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis wegen Begehung eines

    Zugleich mit den Steuerhinterziehungen hat der Beklagte jeweils tateinheitlich Untreue in der Form des Missbrauchstatbestandes in besonders schweren Fällen gemäß § 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Sätze 1, 2 Nr. 4 StGB - vgl. BGH Urteil vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07 -, BGHSt 51, 356 = juris Rdn. 27; Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 5 StR 328/97 -, NStZ 1998, 91 = juris Rdn.11; Hellmann, in: Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, a.a.O., § 370 AO, Rdn. 99 - begangen.
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