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Rechtsprechung
   BGH, 22.07.1997 - 1 StR 340/97   

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BGH, 22.07.1997 - 1 StR 340/97 (https://dejure.org/1997,2119)
BGH, Entscheidung vom 22.07.1997 - 1 StR 340/97 (https://dejure.org/1997,2119)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 1997 - 1 StR 340/97 (https://dejure.org/1997,2119)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sexueller Mißbrauch von Kindern - Strafzumessungserwägungen und Gesamtfreiheitsstrafenbildung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 35
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 22.07.1997 - 1 StR 340/97
    Im übrigen lassen die Strafzumessungserwägungen nicht erkennen, ob sich der Tatrichter bei der Bemessung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen des sich ergebenden Gesamtstrafübels von acht Jahren Freiheitsstrafe bewußt gewesen ist und dieses für schuldangemessen erachtet hat (vgl. BGHSt 41, 310, 313; BGH, Beschluß vom 30. Januar 1996 - 1 StR 624/95).
  • BGH, 28.11.1986 - 3 StR 499/86

    Zweck einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 22.07.1997 - 1 StR 340/97
    Die zweite ist hierzu nicht geeignet, da sie keine Einzelstrafen enthält, mit denen nunmehr eine Gesamtstrafe gebildet werden könnte (Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rdn. 233; vgl. auch BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1 und Hinweis in BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95).
  • BGH, 21.12.1995 - 1 StR 697/95

    Betäubungsmittel - Besonders schwerer Fall - Gewerbsmäßigkeit - Konkurrenz -

    Auszug aus BGH, 22.07.1997 - 1 StR 340/97
    Die zweite ist hierzu nicht geeignet, da sie keine Einzelstrafen enthält, mit denen nunmehr eine Gesamtstrafe gebildet werden könnte (Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rdn. 233; vgl. auch BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1 und Hinweis in BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95).
  • BGH, 30.01.1996 - 1 StR 624/95

    Hauptverhandlung - Befragung eines Angeklagten - Mitangeklagter

    Auszug aus BGH, 22.07.1997 - 1 StR 340/97
    Im übrigen lassen die Strafzumessungserwägungen nicht erkennen, ob sich der Tatrichter bei der Bemessung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen des sich ergebenden Gesamtstrafübels von acht Jahren Freiheitsstrafe bewußt gewesen ist und dieses für schuldangemessen erachtet hat (vgl. BGHSt 41, 310, 313; BGH, Beschluß vom 30. Januar 1996 - 1 StR 624/95).
  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 22.07.1997 - 1 StR 340/97
    Für ihn ist deshalb maßgeblich, wie der frühere Richter bei richtiger Rechtsanwendung weitere Vorentscheidungen hätte berücksichtigen müssen (BGHSt 32, 190, 193 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83] m.w.N.).
  • BGH, 08.06.2016 - 4 StR 73/16

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (keine Einbeziehung einer

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde (vgl. Beschlüsse vom 17. November 2015 - 4 StR 276/15, StraFo 2016, 82; vom 7. Mai 2013 - 4 StR 111/13, wistra 2013, 354; Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 180 f.; Beschluss vom 22. Juli 1997 - 1 StR 340/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13) oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2009 - 5 StR 269/09; vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369 f.; vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193).
  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Deshalb ist das Urteil vom 12. Januar 1994 als auf das Urteil vom 7. Juni 1993 "zurückprojiziert" zu behandeln, so daß es keine weitere Zäsur bilden kann (BGH NStZ 1998, 35; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, Rdn. 233; Greib, JuS 1994, 690 f.: vgl. auch BGHR StGB 55 I 1 Zäsurwirkung 1; BGH, Beschl. vom 21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95; BGH, Beschl. vom 28. August 1984 - 4 StR 503/84).

    Vielmehr kommt es auf die materielle Rechtslage an (BGH NStZ 1998, 35).

  • BGH, 22.02.2012 - 4 StR 22/12

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Verhältnis zum Beschlussverfahren

    Die Vorschrift soll ihrem Grundgedanken nach sicherstellen, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren, so dass der Täter im Ergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 1997 - 1 StR 340/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13).
  • BGH, 18.12.2013 - 4 StR 356/13

    Tateinheit (natürliche Handlungseinheit); nachträgliche Bildung einer

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur in Fällen, in denen eine nachträgliche Gesamtstrafe tatsächlich gebildet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 4 StR 111/13, wistra 2013, 354; Urteil vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 180 f.; Beschluss vom 22. Juli 1997 - 1 StR 340/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13) oder im Verfahren nach § 460 StPO noch nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2009 - 5 StR 269/09; vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369; vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193), sondern auch dann, wenn nach § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010 - 5 StR 325/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 19; vom 10. Juli 2007 - 3 StR 232/07; vom 3. November 1999 - 3 StR 346/99).
  • BVerfG, 07.05.1999 - 2 BvR 2324/97

    Kein Verstoß gegen GG Art 103 Abs 2 durch Ablehnung einer Gesamtstrafenbildung

    Der Fall des Vorliegens mehrerer Vorverurteilungen wird nach den gleichen Grundsätzen entschieden (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1, 4, 13; BGH, wistra 1998, S. 344; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl., Rn. 511).

    Denn die Praxis der strafgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 32, 190 ; BGH, MDR 1993, S. 1038 ff.; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13), bei nachträglicher Überprüfung der Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung beginnend mit der frühesten Verurteilung jeweils die hypothetische Sicht es dann urteilenden Richters zugrundezulegen, ist sachgerecht.

  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 617/97

    Versagung der Nachprüfung der tatrichterlichen Wertung durch ein Revisionsgericht

    Nach den in dem angefochtenen Urteil mitgeteilten Daten entfaltete die Verurteilung vom 13. November 1995 Zäsurwirkung (vgl. BGHSt 32, 190, 193 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]/194; BGH NStZ 1998, 35; Senatsbeschluß vom 20. November 1997 - 4 StR 475/97; auch zu Geldstrafe: BGHR StGB § 55 I 1 Zäsurwirkung 9).
  • BGH, 07.05.2013 - 4 StR 111/13

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot (Aufhebung einer

    In einem solchen Fall bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur die erste Vorverurteilung eine Zäsur mit der Folge, dass die hier verfahrensgegenständliche, zwischen den beiden Vorverurteilungen begangene Straftat der Geldfälschung gesamtstrafenrechtlich so zu betrachten ist, als ob sie nach der (aus der ersten und zweiten Vorverurteilung gewissermaßen zusammengesetzten) ersten und einzigen Vorverurteilung begangen wäre (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193; BGH, Beschluss vom 22. Juli 1997 - 1 StR 340/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13; Beschluss vom 20. November 1997 - 4 StR 475/97).
  • BGH, 20.09.2007 - 4 StR 431/07

    Gesamtstrafenbildung (keine Zäsurwirkung bei "Verbrauch" für eine nachträgliche

    Dieses Urteil ist vielmehr gesamtstrafenrechtlich verbraucht, weil aus den drei ihm zu Grunde liegenden Einzelstrafen und den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hoyerswerda vom 14. April 2005 zu Recht gemäß § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet worden war (vgl. BGHSt 44, 179, 180/181; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13, jew. m.w.N.).
  • BGH, 12.09.2019 - 4 StR 40/19

    Eigene Entscheidung in der Sache (Verweisung bei Rechtsfehlern, die

    Zäsurwirkung kam daher bereits dem Strafbefehl vom 6. Juli 2016 als erste Vorverurteilung zu, während der Strafbefehl vom 22. November 2016 gesamtstrafenrechtlich keine eigene Bedeutung hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2013 - 4 StR 111/13, wistra 2013, 354; vom 22. Juli 1997 - 1 StR 340/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13; vom 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193).
  • BGH, 17.06.2009 - 2 StR 180/09

    Rechtsfehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Erörterungsmangel;

    Für ihn ist deshalb maßgeblich, wie der frühere Richter bei richtiger Rechtsanwendung weitere Vorentscheidungen hätte berücksichtigen müssen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 13).
  • BGH, 26.02.2020 - 4 StR 420/19

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Ausschluss der Gesamtstrafenbildung bei

  • BGH, 07.12.1998 - 5 StR 275/98

    Verwendung eines früheren Urteils als Gegenstand einer nachträglichen

  • LG Essen, 11.02.2021 - 21 KLs 8/20

    Raub, Sicherungsverwahrung

  • BGH, 23.08.2001 - 5 StR 334/01

    Begriff der nicht geringen Menge (Grenzwert bei Methamphetamin-Base); Unerlaubtes

  • BGH, 17.07.2001 - 4 StR 212/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung;

  • BGH, 09.12.2009 - 2 StR 468/09

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 17.06.2003 - 2 StR 105/03

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

  • BGH, 31.05.2005 - 5 StR 85/05

    Gesamtstrafenbildung (Einbeziehung einer vor der Zäsur vollstreckten

  • BGH, 13.10.1998 - 4 StR 485/98

    Nachträgliche Gesamstrafenbildung

  • BGH, 03.05.2022 - 3 StR 71/22

    Gesamtstrafenbildung (Vorverurteilung; Zäsurwirkung; Berücksichtigung des

  • BGH, 06.05.2009 - 5 StR 143/09

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung)

  • BGH, 02.12.2004 - 3 StR 348/04

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Doppelverwertungsverbot;

  • BGH, 26.03.2003 - 1 StR 79/03

    Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; Zurückprojizierung)

  • BGH, 17.09.2013 - 1 StR 370/13

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

  • BGH, 01.08.2012 - 5 StR 154/12

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (zäsurbegründende Vorverurteilung)

  • OLG Hamm, 23.08.2018 - 5 RVs 98/18

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer teilweisen Berufungsrücknahme in der

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Rechtsprechung
   BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1749
BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97 (https://dejure.org/1997,1749)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Konkurrenz zwischen Tötungsversuch und gefährlicher Körperverletzung - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in der Sicherungsverwahrung - Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung paranoidsensitiver Art

  • rechtsportal.de

    StGB § 52, § 223a, § 212, § 63, § 66, § 72

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 35
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 28.04.1995 - 2 StR 134/95

    Unterbringung - Maßregel - Psychiatrie - Psychiatrisches Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97
    Wenn die Voraussetzungen der Maßregeln sowohl nach § 63 StGB als auch nach § 66 StGB erfüllt sind, hat der Tatrichter nach Maßgabe des § 72 StGB über die Anordnung einer von beiden - oder beider nebeneinander - zu entscheiden (vgl. BGHSt 5, 312 f; BGH NStZ 1981, 390; 1995, 284; 1995, 588; Beschl.v. 18. Dezember 1990 - 4 StR 532/90; Hanack in LK 11. Aufl. Rdn. 27 mit Verweis auf Rdn. 24-26; Tröndle a.a.O. Rdn. 2 jeweils zu § 72 StGB).

    Denn diese setzt nicht voraus, daß Heilungsaussichten bestehen, da sie vor allem auch dem Schutz der Allgemeinheit vor kranken, aber gefährlichen, Rechtsbrechern dient (BGH bei Holtz MDR 1978, 109; BGH NStZ 1990, 122, 123 = BGHR StGB § 63 Ablehnung 1; BGH NStZ 1995, 284; Beschl. d. Senats NStZ 95, 588 = BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 1; vgl. auch Tröndle a.a.O. Rdn. 15 zu § 63 StGB m.w.N.).

    Dafür genügte auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. auch Beschl. d. Senats NStZ 95, 588), zumal grundsätzlich der Unterbringung nach § 63 StGB gegenüber der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB der Vorrang einzuräumen ist, wenn der im Rahmen von § 63 StGB vorausgesetzte Hang zurückzuführen ist auf einen psychischen Defekt (hier: Persönlichkeitsstörung), der wiederum Grundlage für die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit ist.

  • BGH, 21.12.1994 - 3 StR 347/94

    Hangtäter - Tatanreize - Maßregelung - Unterbringung - Psychiatrie -

    Auszug aus BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97
    Wenn die Voraussetzungen der Maßregeln sowohl nach § 63 StGB als auch nach § 66 StGB erfüllt sind, hat der Tatrichter nach Maßgabe des § 72 StGB über die Anordnung einer von beiden - oder beider nebeneinander - zu entscheiden (vgl. BGHSt 5, 312 f; BGH NStZ 1981, 390; 1995, 284; 1995, 588; Beschl.v. 18. Dezember 1990 - 4 StR 532/90; Hanack in LK 11. Aufl. Rdn. 27 mit Verweis auf Rdn. 24-26; Tröndle a.a.O. Rdn. 2 jeweils zu § 72 StGB).

    Sind beide Maßregeln gleichermaßen geeignet, den erstrebten Zweck zu erreichen, so ist der Maßregel der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschwert (§ 72 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH NStZ 1995, 284 m.w.N.).

    Denn diese setzt nicht voraus, daß Heilungsaussichten bestehen, da sie vor allem auch dem Schutz der Allgemeinheit vor kranken, aber gefährlichen, Rechtsbrechern dient (BGH bei Holtz MDR 1978, 109; BGH NStZ 1990, 122, 123 = BGHR StGB § 63 Ablehnung 1; BGH NStZ 1995, 284; Beschl. d. Senats NStZ 95, 588 = BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 1; vgl. auch Tröndle a.a.O. Rdn. 15 zu § 63 StGB m.w.N.).

  • BGH, 11.02.1954 - 4 StR 755/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97
    Wenn die Voraussetzungen der Maßregeln sowohl nach § 63 StGB als auch nach § 66 StGB erfüllt sind, hat der Tatrichter nach Maßgabe des § 72 StGB über die Anordnung einer von beiden - oder beider nebeneinander - zu entscheiden (vgl. BGHSt 5, 312 f; BGH NStZ 1981, 390; 1995, 284; 1995, 588; Beschl.v. 18. Dezember 1990 - 4 StR 532/90; Hanack in LK 11. Aufl. Rdn. 27 mit Verweis auf Rdn. 24-26; Tröndle a.a.O. Rdn. 2 jeweils zu § 72 StGB).

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist gegenüber der Sicherungsverwahrung "kein geringeres, sondern ein anderes Übel" (BGHSt 5, 312, 314; BGH NStZ 1981, 390), so daß grundsätzlich die gleichzeitige Anordnung rechtlich möglich wäre.

  • BGH, 25.06.1981 - 4 StR 313/81

    Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten - Zur Vorzugswürdigkeit

    Auszug aus BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97
    Wenn die Voraussetzungen der Maßregeln sowohl nach § 63 StGB als auch nach § 66 StGB erfüllt sind, hat der Tatrichter nach Maßgabe des § 72 StGB über die Anordnung einer von beiden - oder beider nebeneinander - zu entscheiden (vgl. BGHSt 5, 312 f; BGH NStZ 1981, 390; 1995, 284; 1995, 588; Beschl.v. 18. Dezember 1990 - 4 StR 532/90; Hanack in LK 11. Aufl. Rdn. 27 mit Verweis auf Rdn. 24-26; Tröndle a.a.O. Rdn. 2 jeweils zu § 72 StGB).

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist gegenüber der Sicherungsverwahrung "kein geringeres, sondern ein anderes Übel" (BGHSt 5, 312, 314; BGH NStZ 1981, 390), so daß grundsätzlich die gleichzeitige Anordnung rechtlich möglich wäre.

  • BGH, 07.09.1993 - 1 StR 552/93

    Bezugnahme auf ältere Urteile in der Urteilsbegründung

    Auszug aus BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97
    Die Darstellung der persönlichen Verhältnisse entspricht nicht den Erfordernissen des § 267 Abs. 1 StPO, wenn das strafrechtlich relevante Vorleben des Angeklagten überwiegend mittels einer in die schriftlichen Urteilsgründe eingefügten ungekürzten Kopie des Computerausdruckes aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt wird (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 1; BGH, Beschl. v. 11. Januar 1995 - 4 StR 750/94 bei Detter NStZ 1995, 486; zur Darstellung von Vorstrafen: BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13 und 16), zumal wenn so schwerwiegende Maßregeln wie Sicherungsverwahrung und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden.
  • BGH, 01.08.1995 - 4 StR 404/95

    Diebstahl - Raub - Versuch - Leeres Behältnis - Zueignungsabsicht - Inhalt

    Auszug aus BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97
    Jedoch bedarf in einem solchen Fall die Prüfung, ob die Straftaten auf einen eingewurzelten Hang des Täters zurückzuführen sind, besonderer Sorgfalt (BGHSt 3, 169, 170; BGH, Beschl. v. 1. August 1995 - 4 StR 404/95).
  • BGH, 19.05.1987 - 1 StR 159/87

    Anforderungen an Art der Wiedergabe von Feststellungen bei der Urteilsbegründung

    Auszug aus BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97
    Die Darstellung der persönlichen Verhältnisse entspricht nicht den Erfordernissen des § 267 Abs. 1 StPO, wenn das strafrechtlich relevante Vorleben des Angeklagten überwiegend mittels einer in die schriftlichen Urteilsgründe eingefügten ungekürzten Kopie des Computerausdruckes aus dem Bundeszentralregister mitgeteilt wird (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 1; BGH, Beschl. v. 11. Januar 1995 - 4 StR 750/94 bei Detter NStZ 1995, 486; zur Darstellung von Vorstrafen: BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13 und 16), zumal wenn so schwerwiegende Maßregeln wie Sicherungsverwahrung und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden.
  • BGH, 22.09.1988 - 1 StR 532/88

    Möglichkeit der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher

    Auszug aus BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97
    Dieser Straftatbestand tritt hinter einem durch dieselbe Handlung begangenen (versuchten) Tötungsdelikt zurück (BGHR StGB § 211 Abs. 1 Konkurrenzen 1; § 223 a Konkurrenz 2 und 5; zur Gegenmeinung vgl. Maatz NStZ 1995, 209, 210 ff)., und zwar auch bei nur bedingtem Tötungsvorsatz (BGHSt 21, 265 f; BGH, Beschl. v. 22. September 1993 - 2 StR 445/93).
  • BGH, 18.06.1997 - 2 StR 251/97

    Plicht des Tatrichters zur Vornahme einer Gesamtbetrachtung sämtlicher

    Auszug aus BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97
    Um Persönlichkeitsstörungen, die bereits zur Anwendung von § 21 StGB führen, von Eigenschaften und Verhaltensweisen, die sich innerhalb der Bandbreite des Verhaltens voll schuldfähiger Menschen bewegen, abzugrenzen, ist der Tatrichter gehalten, eine Gesamtbetrachtung anzustellen, in die einzubeziehen sind die Persönlichkeit des Angeklagten, seine Entwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß und die Ausführung der Tat sowie das Verhalten nach der Tat (BGH, Beschl. v. 18. Juni 1997 - 2 StR 251/97 m.w.N.; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 1, 2, 4, 9 und 24).
  • BGH, 22.09.1993 - 2 StR 445/93

    Verhältnis von Körperverletzungsdelikten zu vorsätzlichen Tötungen

    Auszug aus BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97
    Dieser Straftatbestand tritt hinter einem durch dieselbe Handlung begangenen (versuchten) Tötungsdelikt zurück (BGHR StGB § 211 Abs. 1 Konkurrenzen 1; § 223 a Konkurrenz 2 und 5; zur Gegenmeinung vgl. Maatz NStZ 1995, 209, 210 ff)., und zwar auch bei nur bedingtem Tötungsvorsatz (BGHSt 21, 265 f; BGH, Beschl. v. 22. September 1993 - 2 StR 445/93).
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 77/88

    Grundlagen der Strafbarkeit: Annahme einer schweren anderen seelischen

  • BGH, 18.09.1952 - 3 StR 374/52

    Gefährliche Gewohnheitsverbrecher

  • BGH, 18.12.1990 - 4 StR 532/90

    Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils im Adhäsionsverfahren

  • BGH, 09.07.1987 - 4 StR 223/87

    Verwertbarkeit tagebuchartiger Aufzeichnungen

  • BGH, 15.11.1988 - 4 StR 518/88

    Neurotische Persönlichkeitsstörung als andere schwere seelische Abartigkeit im

  • BGH, 11.06.1987 - 4 StR 279/87

    Anforderungen an eine deutliche Unterscheidung zwischen dem Fehlen der

  • BGH, 05.10.1988 - 3 StR 406/88

    Fraglicher Verzicht auf die Maßregeln der Sicherungsvewahrung in besonderen

  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89

    Voraussetzung für die Anwendung besonderer Maßregeln - Sanktionierung einer

  • BGH, 11.01.1995 - 4 StR 750/94

    Alkohol - Alkoholisierung - Berechnung der Alkoholkonzentration -

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

  • BGH, 30.06.1967 - 4 StR 194/67
  • BGH, 15.11.1985 - 3 StR 473/85

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 19.03.1992 - 4 StR 43/92

    Strafprozessuale Bedeutung psychiatrischer Klassifikationssysteme - Nicht

  • BGH, 07.07.1987 - 4 StR 316/87

    Voraussetzungen an die Begründung der Einordnung eines Zustandes unter schwere

  • BGH, 01.08.1990 - 2 StR 293/90
  • BGH, 07.02.1996 - 5 StR 533/95

    Straferschwerende Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Strafzumessung -

  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

    Denn bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) und - wegen einer psychischen Störung, die eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit begründet - für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) ist, wenn der für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erforderliche Hang zu bestimmten Straftaten auf den psychischen Defekt zurückzuführen ist, grundsätzlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus der Vorrang einzuräumen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 1997 - 2 StR 1999/97 -, NStZ 1998, S. 35 ; BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - 2 StR 486/01 - juris, Rn. 15; ebenso, mit Verweis auf den ultima-ratio-Charakter der Sicherungsverwahrung, BGH, Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 71/11 -, juris, Rn. 21).
  • BGH, 20.02.2002 - 2 StR 486/01

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung)

    Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 63 StGB als auch des § 66 StGB vor, ist die kumulative Anordnung beider Maßregeln grundsätzlich möglich (st.Rspr, vgl. BGHSt 5, 312, 314; BGH NStZ 1998, 35).

    Da § 63 StGB das Bestehen von Heilungsaussichten nicht voraussetzt, sondern auch dem Schutz der Allgemeinheit vor kranken und gefährlichen Tätern dient, gilt dies prinzipiell auch bei mangelnder oder zweifelhafter Therapierbarkeit des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1995, 588; 1998, 35).

    Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 63 StGB als auch des § 66 StGB vor, ist die kumulative Anordnung beider Maßregeln grundsätzlich möglich, da die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gegenüber der Sicherungsverwahrung kein geringeres, sondern ein anderes Übel darstellt (st.Rspr, vgl. BGHSt 5, 312, 314; BGH NStZ 1998, 35).

    Wenn - wie im vorliegenden Fall - der im Rahmen von § 66 StGB vorausgesetzte Hang ausschließlich auf einen psychischen Defekt zurückgeht, welcher gleichzeitig die erheblich verminderte Schuldfähigkeit begründet, ist die Unterbringung nach § 63 StGB vorrangig und deren alleinige Anordnung im Regelfall auch ausreichend (vgl. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3; BGH NStZ 1998, 35; BGHSt 42, 306, 308).

    Da § 63 StGB das Bestehen von Heilungsaussichten nicht voraussetzt, sondern auch dem Schutz der Allgemeinheit vor kranken und gefährlichen Tätern dient, gilt dies prinzipiell auch bei mangelnder oder zweifelhafter Therapierbarkeit des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1995, 588; 1998, 35).

  • BGH, 08.01.2004 - 4 StR 147/03

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (rechtwidrige Tat:

    Da dem Angeklagten kein Nachteil daraus erwachsen darf, daß er nicht wegen der Rauschtat, sondern (weil seine Steuerungsfähigkeit möglicherweise aufgehoben war) in Anwendung des Zweifelssatzes wegen Vollrausches verurteilt wurde (vgl. BGH NStZ 1993, 81, 82; StV 1997, 18), hätte das Landgericht - in erneuter Anwendung des Zweifelssatzes (diesmal zum Rechtsfolgenausspruch) - die Voraussetzungen des § 63 StGB prüfen (zur Anwendung des § 63 StGB beim Zusammenwirken von Persönlichkeitsstörung und Alkoholabhängigkeit vgl. BGHSt 44, 338 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 63 Rdn. 2 f. m.w.N.) und nach § 72 Abs. 1 StGB der Maßregel den Vorzug geben müssen, die den Angeklagten am wenigsten beschwert (vgl. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3; s. hierzu auch BGHR StGB § 72 Sicherungszweck 1, 4, 6).
  • BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01

    Vergewaltigung (Verwendung eines gefährliches Werkzeug; schwere Mißhandlung);

    Gemäß § 72 Abs. 1 StGB hat die Strafkammer dann - ausgehend von den in BGH NStZ 1998, 35 f. genannten Grundsätzen - entschieden, daß bei diesem Angeklagten allein die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus genügt, um den (Gesamt-)Zweck (beider Maßnahmen) zu erreichen, also beim Angeklagten die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht zusätzlich nötig ist.
  • BGH, 20.02.2002 - 2 StR 486/01
    Liegen sowohl die Voraussetzungen des § 63 StGB als auch des § 66 StGB vor, ist die kumulative Anordnung beider Maßregeln grundsätzlich möglich, da die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus gegenüber der Sicherungsverwahrung kein geringeres, sondern ein anderes Übel darstellt (st.Rspr., vgl. BGHSt 5, 312, 314; BGH NStZ 1998, 35).

    Wenn - wie im vorliegenden Fall - der im Rahmen von § 66 StGB vorausgesetzte Hang ausschließlich auf einen psychischen Defekt zurückgeht, welcher gleichzeitig die erheblich verminderte Schuldfähigkeit begründet, ist die Unterbringung nach § 63 StGB vorrangig und deren alleinige Anordnung im Regelfall auch ausreichend (vgl. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3; BGH NStZ 1998, 35; BGHSt 42, 306, 308).

    Da § 63 StGB das Bestehen von Heilungsaussichten nicht voraussetzt, sondern auch dem Schutz der Allgemeinheit vor kranken und gefährlichen Tätern dient, gilt dies prinzipiell auch bei mangelnder oder zweifelhafter Therapierbarkeit des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1995, 588; 1998, 35).

  • LG Deggendorf, 22.02.2018 - 1 KLs 4 Js 15941/16

    Sicherungsverwahrung neben Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Grundsätzlich ist der Unterbringung nach § 63 StGB gegenüber der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB der Vorrang einzuräumen, wenn der im Rahmen von § 63 StGB vorausgesetzte Hang zurückzuführen ist auf einen psychischen Defekt, der wiederum Grundlage für die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit ist (BGH NStZ 1998, 35).
  • BGH, 04.08.2011 - 3 StR 235/11

    Sicherungsverwahrung (regelmäßig keine Anordnung gegen sehr jungen Angeklagten);

    Bereits nach der früheren fachgerichtlichen Rechtsprechung war die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei derart jungen Tätern zwar nicht ausgeschlossen; sie kam jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1988 - 3 StR 406/88, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Gefährlichkeit 1; Beschluss vom 6. August 1997 - 2 StR 199/97, juris Rn. 13).
  • BGH, 20.09.2011 - 1 StR 71/11

    Verhängung der Sicherungsverwahrung neben der Anordnung der Unterbringung in

    Das Landgericht hat durchaus gesehen, dass gemäß § 72 Abs. 2 StGB die kumulative Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und der Sicherungsverwahrung möglich ist, weil erstere gegenüber letzterer "kein geringeres, sondern ein anderes Übel" ist (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 6. August 1997 - 2 StR 199/97, NStZ 1998, 35 mwN).
  • BVerfG, 01.08.2008 - 2 BvR 1001/08

    Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen

    Die hinreichend konkrete Aussicht eines wenigstens zeitweiligen Therapieerfolges ist - im Gegensatz zur Rechtslage bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 Satz 2 StGB n.F. (vgl. bereits BVerfGE 91, 1 ) - bei der Unterbringung gemäß § 63 StGB gerade keine Voraussetzung (BGH NStZ 1998, 35; OLG Hamburg, NJW 1995, 2424 ; Stree in Schönke-Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 63 StGB Rn. 20).
  • BGH, 04.02.2014 - 3 StR 451/13

    Rechtsfehlerhafte Anordnung von Sicherungsverwahrung (keine hang- oder

    Insbesondere bei frühkriminellen Hangtätern, die das 21. Lebensjahr gerade erst überschritten haben, ist die Sicherungsverwahrung jedoch nur in Ausnahmefällen unter strengen Anforderungen bei besonders schweren Straftaten zulässig und bedarf besonders sorgfältiger Würdigung in den Urteilsgründen (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 1988 - 3 StR 406/88 - Rn. 3; Beschl. v. 4. August 2011 - 3 StR 235/11 - Rn. 7; BGH, Beschl. v. 6. August 1997 - 2 StR 199/97 - Rn. 13).
  • BGH, 08.07.2020 - 3 StR 154/20

    Schuldfähigkeit (Auswirkung einer festgestellten Störung auf die Einsichts- und

  • LG Würzburg, 29.03.2023 - 1 Ks 801 Js 8306/22

    Angeklagte, Hauptverhandlung, Erkrankung, Arbeitgeber, Freiheitsstrafe, Wohnung,

  • BGH, 16.12.1998 - 5 StR 407/98

    Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus;

  • BGH, 22.06.2022 - 2 StR 511/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (schwere andere seelische Störung); Unterbringung in

  • BGH, 23.08.2000 - 3 StR 307/00

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Merkmal des "Hanges"

  • BGH, 29.10.1997 - 2 StR 280/97

    Konkurrenzverhältnis zwischen gefährlicher Körperverletzung und versuchtem

  • VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 3-IV-18
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2018 - 164-IV-17
  • KG, 14.01.2014 - 2 Ws 569/13

    Zu den Voraussetzungen der Erledigung einer Maßregel

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