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   BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96   

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BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96 (https://dejure.org/1997,1569)
BVerfG, Entscheidung vom 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96 (https://dejure.org/1997,1569)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juni 1997 - 2 BvR 2422/96 (https://dejure.org/1997,1569)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit sog. organisationshaft im Zusammenhang mit dem Maßregelvollzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 77
  • StV 1997, 476
  • Rpfleger 1998, 80
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96
    Durch Art. 104 Abs. 1 GG wird die Beachtung der sich aus dem jeweiligen Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formen zur Verfassungspflicht erhoben, deren Einhaltung durch den Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde abgesichert wird (BVerfGE 58, 208 >220<).
  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96
    a) Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn (BVerfGE 10, 302 >323<; 29, 183 >195<), indem er neben der Forderung nach einem "förmlichen" freiheitsbeschränkenden Gesetz die Pflicht, dessen Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt.
  • BVerfG, 02.05.1988 - 2 BvR 321/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Reststrafenaussetzung

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96
    Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß Regelwidrigkeiten, die den Strafvollstreckungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterlaufen, dem Verurteilten nicht zum Nachteil gereichen dürfen (so die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschluß vom 2. Mai 1988 - 2 BvR 321/88 -, NStZ 1988, 474 f.).
  • OLG Zweibrücken, 14.03.1996 - 1 Ws 96/96

    Anrechnung der Unterbringungszeit auf die Strafe; Berücksichtigung der

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96
    Was die Frage der Anrechnungsreihenfolge nach §§ 67 Abs. 4 Satz 1, 51 Abs. 1 StGB betrifft, so mögen zwar gute Gründe dafür sprechen, eine andere als die im hiesigen Fall von den Strafvollstreckungsgerichten vertretene Lösung zu wählen (vgl. LG Stade, Recht und Psychiatrie 1995, 95 m. Anm. Volckart >ebd. S. 63 ff.<; OLG Düsseldorf Rpfleger 1996, 82; LG Wuppertal, StV 1996, 329, aber auch PfzOLG Zweibrücken, NStZ 1996, 357).
  • OLG Düsseldorf, 10.07.1995 - 4 Ws 97/95
    Auszug aus BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96
    Was die Frage der Anrechnungsreihenfolge nach §§ 67 Abs. 4 Satz 1, 51 Abs. 1 StGB betrifft, so mögen zwar gute Gründe dafür sprechen, eine andere als die im hiesigen Fall von den Strafvollstreckungsgerichten vertretene Lösung zu wählen (vgl. LG Stade, Recht und Psychiatrie 1995, 95 m. Anm. Volckart >ebd. S. 63 ff.<; OLG Düsseldorf Rpfleger 1996, 82; LG Wuppertal, StV 1996, 329, aber auch PfzOLG Zweibrücken, NStZ 1996, 357).
  • LG Wuppertal, 17.11.1995 - 22 KLs 2 Js 1272/87
    Auszug aus BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96
    Was die Frage der Anrechnungsreihenfolge nach §§ 67 Abs. 4 Satz 1, 51 Abs. 1 StGB betrifft, so mögen zwar gute Gründe dafür sprechen, eine andere als die im hiesigen Fall von den Strafvollstreckungsgerichten vertretene Lösung zu wählen (vgl. LG Stade, Recht und Psychiatrie 1995, 95 m. Anm. Volckart >ebd. S. 63 ff.<; OLG Düsseldorf Rpfleger 1996, 82; LG Wuppertal, StV 1996, 329, aber auch PfzOLG Zweibrücken, NStZ 1996, 357).
  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96
    a) Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn (BVerfGE 10, 302 >323<; 29, 183 >195<), indem er neben der Forderung nach einem "förmlichen" freiheitsbeschränkenden Gesetz die Pflicht, dessen Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt.
  • BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01

    Freiheit der Person (Vollstreckungsreihenfolge; Unterbringung in einer

    aa) Der vom Oberlandesgericht Köln in Bezug genommene Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1997 (2 BvR 2422/96, NStZ 1998, S. 77) befasst sich in entscheidungserheblicher Weise alleine mit der Anrechnung der "Organisationshaft" bei der Strafzeitberechnung.

    Dies ist wegen der besonderen Bedeutung des Freiheitsgrundrechts von Verfassungs wegen geboten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1997 - 2 BvR 2422/96 -, NStZ 1998, S. 77).

  • OLG Hamm, 25.11.2003 - 4 Ws 537/03

    Organisationshaft; Zulässigkeit; Beschwerde; fortwirkende Beeinträchtigung

    Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Organisationshaft (BVerfG, NStZ 1998, 77) kann nicht auf die Zulässigkeit einer solchen Freiheitsentziehung, wie sie im vorliegenden Fall vollzogen wurde, geschlossen werden.

    Den Schluss, dass das Bundesverfassungsgericht diese Art der Haft damit indirekt bestätigt habe (so Lemke NStZ 1998, 77, 78), kann der Senat aus dieser Entscheidung nicht ziehen.

  • OLG Braunschweig, 04.09.2020 - 1 Ws 205/20

    Unzulässige Vollstreckung von Organisationshaft; Unterbrechung der

    Die Organisationshaft - d.h. die Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugsanstalt, die gegen einen rechtkräftig Verurteilten bis zum Zeitpunkt seiner Überstellung in die zuständige Maßregelvollzugseinrichtung vorübergehend vollzogen wird (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 - 2 BvR 1019/01, Rn. 2, juris) - stellt deshalb grundsätzlich einen Verstoß gegen die richterlich angeordnete Vollstreckungsreihenfolge dar und ist als regelwidriges Institut der Freiheitsentziehung anzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juni 1997 - 2 BvR 2422/96, Rn. 10, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019 - III-1 Ws 209/19, Rn. 11, juris).

    Denn nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG kann die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung dessen Formvorschriften beschränkt werden (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a.a.O., Rn. 19 f., und Kammerbeschluss vom 18. Juni 1997, a.a.O., Rn. 9).

  • OLG Stuttgart, 11.05.2001 - 3 Ws 100/01

    Anrechnung der vorweg vollzogenen Maßregel

    Vielmehr sei dieser Teil der Strafhaft -- wie von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Juni 1997 (2 BvR 2422/96) gefordert -- erst im letzten Drittel der Freiheitsstrafe in Abzug gebracht worden.

    Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1997 -- 2 BvR 2422/96 -- (NStZ 1998, 77 mit Anmerkung Lemke; Der Rechtspfleger 1998, 80 mit Anmerkung Blechinger) ist klargestellt, dass die sogenannte Organisationshaft, d. h. die Zeit der Strafhaft nach Rechtskraft einer Entscheidung bis zum Antritt einer vorweg zu vollziehenden (§ 67 Abs. 1 StGB) Maßregel, nicht von dem 2/3-Zeitraum, innerhalb dessen die Maßregel nach § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB strafzeitverkürzend angerechnet werden kann, in Abzug gebracht werden darf.

    2. Ausdrücklich offengelassen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Juni 1997 (a.a.O.), ob einfachrechtlich gleiches auch für die Anrechnung der Untersuchungshaft auf den 2/3-Zeitrahmen des § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB zu gelten habe.

  • OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22

    Rechtsverletzung durch überlange Organisationshaft und Voraussetzungen für eine

    Der Vollzug einer sogenannten Organisationshaft, die gesetzlich nicht gesondert geregelt ist, hat der Vorbereitung des Vollzugs der Maßregel als der therapeutisch fruchtbaren Zeit des Vollzugs des richterlichen Erkenntnisses zu dienen (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 29, NJW 2006, 427; Beschluss vom 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96, juris Rn. 10, NStZ 1998, 77; so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2021 - III-2 Ws 37/21, juris Rn. 8, NStZ-RR 2021, 442; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 11.10.2022 - 1 Ws 117/22 und 09.11.2022 - 1 Ws 90/22, n.v.).

    Zudem findet eine Kompensation der Dauer der Organisationshaft grundsätzlich durch eine Anrechnung auf die Freiheitsstrafe statt, namentlich auf den Teil der Freiheitsstrafe, dessen Vollzug sich nicht durch Anrechnung erledigt, also auf das letzte Drittel der Strafe (siehe BVerfG, Beschluss vom 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96, juris Rn. 11, NStZ 1998, 77; OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 11; OLG Stuttgart, a.a.O., juris Rn. 19).

  • LG Bonn, 10.07.2002 - 54 StVK 44/02
    Eine andere Anrechnung würde unter Umständen dazu führen, dass es bei dem Betroffenen zu einer Verlängerung des effektiven Freiheitsentzuges kommen könnte, was nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1997 (BVerfG NStZ 1998, S. 77) unter Umständen unzulässig sein kann.

    Kann die Organisationshaft jedoch dazu führen, dass es zu einer Verlängerung des effektiven Freiheitsentzuges kommt, gebieten es Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen, den Folgen dieser Regelwidrigkeit im Rahmen der Strafzeitberechnung in geeigneter Weise entgegenzuwirken (vgl. BVerfG NStZ 1998, S. 77).

    Wird die Maßregel der Unterbringung wie vorliegend ganz oder teilweise vor der Strafe vollzogen, so ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die unter Umständen erlittene Organisationshaft auf die Reststrafe anzurechnen, die nach Anrechnung des Maßregelvollzuges noch verbleibt (vgl. BVerfG NStZ 1998, S. 77).

  • OLG Düsseldorf, 08.02.2006 - 4 Ws 50/06

    Maßregeln der Besserung und Sicherung: Anrechnung von Untersuchungs- und

    Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG gebietet eine volle zeitliche Anrechnung des Maßregelvollzugs nicht (vgl. BVerfG NStZ 1994, S. 578, 579 f. [= StV 1994, 594]; BVerfG NStZ 1998, 77).

    Deshalb ist auch von Verfassung wegen nicht beanstandet worden, dass Vollstreckungsbehörde und Gericht Untersuchungshaft vorrangig vor der Unterbringung anrechnen (BVerfG in NStZ 1998, 77), wenngleich "gute Gründe dafür sprechen mögen, eine andere als die im hiesigen Fall vertretene Lösung zu wählen" (BVerfG a.a.O. unter Hinweis auf u.a. den Senatsbeschluss vom 10. Juli 1995 - 4 Ws 97-98/95 in StV 1996, 47 = Rpfleger 96, 82 ).

  • OLG Celle, 19.08.2002 - 1 Ws 203/02

    Zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Verurteilter; Dauer des

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Organisationshaft in seiner Entscheidung vom 18. Juni 1997 (NStZ 1998, 77) im Zusammenhang mit der Frage ihrer Anrechenbarkeit auf die Strafe als "Regelwidrigkeit" bezeichnet, die sich nicht zu Lasten des Betroffenen auswirken dürfe.
  • OLG Frankfurt, 28.10.2021 - 3 Ws 616/21

    Grenzen der Organisationshaft

    Denn es handelt sich nicht etwa um eine Freiheitsentziehung ohne gesetzliche Grundlage, sondern um ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i. V. m. § 67 Abs. 1, 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel (BVerfG NJW 2006, 427; BVerfG NStZ 1998, 77).

    Zwar hat der Senat in Anknüpfung an das BVerfG a. a. O. bereits darauf hingewiesen, dass die Zeit der Organisationshaft auf den Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen ist, dessen Vollzug sich nicht durch Anrechnung erledigt, also auf das letzte Drittel der Strafe (Senat, Beschluss vom 24. September 2019 - 3 Ws 718/19; vgl. BVerfG NStZ 1998, 77, BVerfG NJW 2006, 427; Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021 § 67 Rn. 23a m. w. N.).

  • OLG Hamm, 07.05.2019 - 1 Ws 209/19

    Überführung in Maßregelvollzug innerhalb der Regelzeitspanne von drei Monaten

    Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Organisationshaft, also die Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugsanstalt, die gegen einen rechtskräftig Verurteilten bis um Zeitpunkt seiner Überstellung in die zuständige Maßregelvollzugseinrichtung vorübergehend vollzogen wird (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 zu 2 BvR 1019/01, zitiert nach juris Rn. 2), grundsätzlich als regelwidriges Institut der Freiheitsentziehung anzusehen ist (vgl. BVerfG, NStZ 1998, 77; Senat, Beschluss vom 14. August 2012 zu III-1 Ws 420/12), da sie einen Verstoß gegen die richterlich angeordnete Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 2 StGB darstellt.
  • OLG Zweibrücken, 19.11.2008 - 1 Ws 368/08

    Strafvollstreckung: Strafzeitberechnung; Anrechenbarkeit des vorübergehenden

  • KG, 10.06.2020 - 5 Ws 93/20

    Zulässigkeit der "Organisationshaft"

  • VerfGH Sachsen, 23.01.2014 - 97-IV-13

    Erfolgslose Verfassungsbeschwerde gegen Haftentscheidung

  • OLG Jena, 17.10.2006 - 1 Ws 332/06

    Widerruf der Strafaussetzung

  • OLG Celle, 03.07.2003 - 1 Ws 171/03

    Anspruch eines Strafgefangenen auf einen Einzelhaftraum; Rechtswidrigkeit von

  • OLG Celle, 30.01.2006 - 1 Ws 10/06

    Anrechnung der vor Beginn des Maßregelvollzugs vollstreckten Untersuchungshaft

  • OLG Celle, 12.01.2006 - 2 Ws 5/06

    Voraussetzungen der Anrechenbarkeit der sog. Organisationshaft auf die

  • OLG Celle, 15.08.2018 - 2 Ws 302/18

    Berechnung der verlängerten Höchstfrist einer Unterbringung in der

  • OLG Braunschweig, 29.05.2013 - 1 Ws 108/13

    Reihenfolge der Anrechnung von Untersuchungs- und Organisationshaft bei

  • OLG Köln, 06.01.2006 - 2 Ws 619/05

    Anrechnung vorweg vollzogener Maßregel auf Freiheitsstrafe ohne Berücksichtigung

  • OLG Dresden, 12.04.2017 - 2 Ws 131/17

    Rechtsfolgen der fehlerhaften Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • KG, 27.01.2015 - 2 Ws 3/15

    Anrechnung des Maßregelvollzuges nach Erledigung wegen anfänglicher Fehldiagnose

  • OLG Braunschweig, 27.03.2014 - 1 Ws 41/14

    Anrechenbarkeit der Dauer einer Maßregelunterbringung auf eine Freiheitsstrafe

  • OLG Brandenburg, 11.02.2008 - 1 Ws 12/08

    Strafvollstreckung: Reihenfolge und Umfang der Anrechnung von Untersuchungshaft

  • OLG Frankfurt, 26.09.2006 - 3 Ws 907/06

    Unterbringung: Vollstreckung der nicht weiter zu vollziehenden Unterbringung in

  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 Ws 51/22

    Unzulässige Organisationshaft

  • BGH, 30.10.2012 - 3 StR 413/12

    Rechtsfehlerhafte Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs (unzulässige

  • BVerfG, 28.04.1998 - 2 BvR 2172/97

    Verfassungsrechtsliche Anforderungen bei der Korrektur eines

  • OLG Stuttgart, 14.06.2022 - 4 Ws 213/22

    Kompensation unzulässiger Organisationshaft im Rahmen anderweitiger Vollstreckung

  • OLG Jena, 12.11.2003 - 1 Ws 347/03

    Maßregelvollzug, Strafvollstreckung, Reststrafenaussetzung, Rechtsmittel

  • OLG Hamm, 14.08.2012 - 1 Ws 420/12

    Strafzeitberechnung; Anrechnung des Maßregelvollzugs; Bis zur Rechtskraft der

  • OLG Brandenburg, 16.04.2007 - 1 Ws 55/07

    Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft vor dem Maßregelvollzug im Fall der

  • OLG Koblenz, 03.09.2001 - 1 Ws 1005/01

    Anrechnung, Freiheitsstrafe, Maßregelvollzug, Organisationshaft, Unterbringung,

  • OLG Hamm, 09.01.2001 - 2 Ws 332/00

    Berechnung der Strafzeit, Organisationshaft, Unterbringung; Maßregelvollzug

  • OLG Celle, 26.05.2009 - 2 Ws 113/09
  • OLG Dresden, 18.10.2000 - 2 Ws 557/00

    Organisationshaft; Befaßtsein; Bewährungszeit; Zuständigkeit StVK

  • OLG Naumburg, 24.05.2023 - 1 Ws 154/23

    Maßregelvollzug: Dauer der Organisationshaft

  • LG Marburg, 22.09.2015 - 11 StVK 206/15

    Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und zugleich in einer

  • OLG Oldenburg, 15.10.1999 - 1 Ws 518/99

    Anrechnung einer vollstreckten Untersuchungshaft auf die vollziehende

  • OLG Köln, 18.05.2001 - 2 Ws_213/01
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