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   BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98   

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BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98 (https://dejure.org/1998,1346)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1998 - 1 StR 521/98 (https://dejure.org/1998,1346)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1998 - 1 StR 521/98 (https://dejure.org/1998,1346)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Stellung der Alternative des "Ausnutzens einer Lage"

  • Judicialis

    StGB § 177 Abs. 1 3. Alt. (F. 1. Juli 1997); ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3 (F. 26. Januar 1998)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur sexuellen Nötigung durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage des Opfers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 44, 228
  • NJW 1999, 369
  • NStZ 1999, 130
  • NJ 1999, 213
  • StV 1999, 90
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.09.1996 - 3 StR 351/96

    Ausländer - Strafrahmen - Ausweisung

    Auszug aus BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98
    Ob der Vollzug einer Freiheitsstrafe außergewöhnliche Wirkungen auf einen Täter hat, hängt von seinen gesamten persönlichen Verhältnissen ab, zu denen auch Verständigungsprobleme, abweichende Lebensgewohnheiten und erschwerte familiäre Kontakte gehören können (vgl. BGHSt 43, 233, 234; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 17).

    Unter diesen Umständen liegt eine sich aus der Ausländereigenschaft des Angeklagten, der seinen Lebensmittelpunkt ersichtlich nach Deutschland verlegt hat, ergebende erhöhte Strafempfindlichkeit fern (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 17).

    Besondere Härten können jedenfalls dann im Ausweisungsverfahren berücksichtigt werden, wenn die Ausweisung nicht zwingend vorgeschrieben ist (BGH, Urt. v. 16. Juni 1998 - 1 StR 162/98; s. auch BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 30; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 16, 17).

  • BGH, 08.09.1998 - 1 StR 439/98

    Anforderungen an eine hilflose Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 - 3

    Auszug aus BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98
    Es sollen Fälle erfaßt werden, in denen zwar weder Gewalt ausgeübt noch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers gedroht wird, dieses die Tat aber aus Angst vor dem Täter über sich ergehen läßt, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und ihm Widerstand aussichtslos erscheint (BTDrucks. 13/7324 S. 2, 6; vgl. BGH, Beschl. v. 8. September 1998 - 1 StR 439/98).

    Danach sollte das Ausnutzen einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, ausdrücklich als dritte Alternative neben die Tatmittel "Gewalt" und "Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" gestellt werden (BTDrucks. 13/7324 S. 6; in diesem Sinne für Fälle, in denen weder Gewalt noch Drohung gegeben sind, bereits BGH, Beschl. v. 8. September 1998 - 1 StR 439/98).

    Dies sollte durch die Fassung des Gesetzes klargestellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 8. September 1998 - 1 StR 439/98; BTDrucks. 13/4543 S. 7; s. auch BTDrucks. 13/7663 S. 4).

  • BGH, 26.03.1980 - 3 StR 54/80

    Erfordernis des Vorliegens der Absicht des Ausnutzens einer hilflosen Lage zum

    Auszug aus BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98
    c) Für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des 33. StrÄndG war im übrigen anerkannt, daß eine mit den - bis dahin vorgesehenen - Mitteln des § 177 StGB begangene Vergewaltigung in Tateinheit mit § 237 StGB aF (Entführung gegen den Willen der Entführten) stand, sofern der Täter darüber hinaus die hilflose Lage der Entführten zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs ausnutzte (vgl. BGHSt 29, 233, 234; BGH NStZ 1994, 283 m.w.N.; 1996, 333, 334; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 237 Rdn. 9).

    bb) Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus dem Umstand, daß der Tatbestand des aufgehobenen § 237 StGB aF eine Eingrenzung durch den Begriff der Entführung des Opfers erfuhr (vgl. BGHSt 29, 233, 237), die in bezug auf die 3. Alternative des neugefaßten § 177 StGB nicht vorgesehen ist.

  • BGH, 12.07.1996 - 3 StR 265/96

    Ausländer - Verurteilung - Rechtsfolgen

    Auszug aus BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98
    Besondere Härten können jedenfalls dann im Ausweisungsverfahren berücksichtigt werden, wenn die Ausweisung nicht zwingend vorgeschrieben ist (BGH, Urt. v. 16. Juni 1998 - 1 StR 162/98; s. auch BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 30; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 16, 17).
  • BGH, 15.05.1992 - 3 StR 419/91

    Beweisverwertungsverbot durch Vernehmung im ermüdeten Zustand (Anforderungen;

    Auszug aus BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98
    Besondere Härten können jedenfalls dann im Ausweisungsverfahren berücksichtigt werden, wenn die Ausweisung nicht zwingend vorgeschrieben ist (BGH, Urt. v. 16. Juni 1998 - 1 StR 162/98; s. auch BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 30; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 16, 17).
  • BGH, 16.06.1998 - 1 StR 162/98

    Anwendbarkeit von § 213 StGB unter Berücksichtigung der wesentlich mittragenden

    Auszug aus BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98
    Besondere Härten können jedenfalls dann im Ausweisungsverfahren berücksichtigt werden, wenn die Ausweisung nicht zwingend vorgeschrieben ist (BGH, Urt. v. 16. Juni 1998 - 1 StR 162/98; s. auch BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 30; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 16, 17).
  • BGH, 09.09.1997 - 1 StR 408/97

    Strafzumessung (besondere Strafempfindlichkeit eines Ausländers als

    Auszug aus BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98
    Ob der Vollzug einer Freiheitsstrafe außergewöhnliche Wirkungen auf einen Täter hat, hängt von seinen gesamten persönlichen Verhältnissen ab, zu denen auch Verständigungsprobleme, abweichende Lebensgewohnheiten und erschwerte familiäre Kontakte gehören können (vgl. BGHSt 43, 233, 234; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 17).
  • BGH, 18.01.1994 - 1 StR 745/93

    Ladung an der Costa Brava - § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO, kein Verbot der

    Auszug aus BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98
    Daher kann der Rechtsfolgenausspruch insoweit bestehen bleiben (vgl. BGH NJW 1994, 1484, 1485).
  • BVerwG, 24.02.1998 - 1 B 21.98

    Ausländerrecht - Ausweisungsentscheidung und strafgerichtliche Verurteilung

    Auszug aus BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98
    In den Fällen des § 47 Abs. 2 AuslG wird über die Ausweisung nach Ermessen - namentlich bei der Beurteilung, ob schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen und ob eine Ausnahme von der Regelausweisung gegeben ist - entschieden (§ 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG; vgl. BVerwG InfAuslR 1998, 221, 222).
  • BGH, 24.11.1970 - 2 StR 538/70

    Voraussetzungen für Bandendiebstahl unter Führen einer Schusswaffe -

    Auszug aus BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98
    Gleiches gilt, wenn er mehrere Begehungsalternativen eines Tatbestandes erfüllt (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 363), und zwar auch dann, wenn dies - wie hier - im Urteilstenor nicht zum Ausdruck kommt (vgl. BGH NStZ 1996, 383, 384).
  • BGH, 27.01.1971 - 2 StR 591/70

    Tatbestandsvoraussetzungen der Entführung wider Willen - Erfordernis der Absicht

  • BGH, 07.03.1996 - 4 StR 35/96

    Kindesentziehung - Räumliche Trennung - Beeinträchtigung des elterlichen

  • BGH, 07.03.1996 - 1 StR 707/95

    Wirksame Anklageschrift - Wirksamer Eröffnungsbeschluß - Konkretisierung der

  • BGH, 12.06.1968 - 2 StR 109/68

    Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Entführung - Herabsetzung der

  • BGH, 24.11.1988 - 4 StR 441/88

    Keine "List" bei fehlender falscher Vorstellung des Opfers über den Sinn der

  • BGH, 02.07.2020 - 4 StR 678/19

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: objektive Bestimmung; Ausnutzen der

    Diese Voraussetzungen hat die Rechtsprechung regelmäßig als gegeben angesehen, wenn sich das Opfer dem überlegenen Täter allein gegenübersieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1998 - 1 StR 521/98, BGHSt 44, 228, 232; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 2 StR 248/99, BGHSt 45, 253, 255).

    Eine gänzliche Beseitigung jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten ist nicht vorausgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1998 - 1 StR 521/98, BGHSt 44, 228, 232; Urteil vom 20. Oktober 1999 - 2 StR 248/99, BGHSt 45, 253, 255).

    § 177 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 StGB treten nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB zurück, sondern stehen gleichrangig nebeneinander (BGH, Urteil vom 9. Januar 2020 - 5 StR 333/19, Rn. 45; Beschlüsse vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 311/18, NStZ 2019, 516, 518; vom 12. Januar 2011 - 1 StR 580/10, NStZ 2011, 274; Urteil vom 3. November 1998 - 1 StR 521/98, BGHSt 44, 228, 230).) C.

  • BGH, 20.03.2012 - 4 StR 561/11

    Sexuelle Nötigung durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage (Vergewaltigung;

    a) Der objektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass sich das Opfer in einer Lage befindet, in der es über keine effektiven Schutz- oder Verteidigungsmöglichkeiten mehr verfügt und deshalb nötigender Gewalt des Täters ausgeliefert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - 4 StR 345/06, NJW 2007, 2341, 2343; Urteil vom 3. November 1998 - 1 StR 521/98, BGHSt 44, 228, 231 f.; MüKoStGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 177 Rn. 43; LK/Hörnle, 12. Aufl., § 177 Rn. 98; SSW-StGB/Wolters § 177 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 153/02

    Vergewaltigung (Einsperren und Festhalten als Nötigungsmittel, frühere

    Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Opfer sich dem überlegenen Täter allein gegenüber sieht und auf fremde Helfer nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (BGHSt 44, 228, 231; 45, 253, 256).

    Darüber hinaus bedurfte es neben der Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe der Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall 1. Denn die drei Alternativen des § 177 Abs. 1 StGB stehen gleichrangig nebeneinander (vgl. BTDrucks. 13/7324 S. 6; BGHSt 44, 228, 230; 45, 253, 259; BGH NStZ 1999, 505; StV 2000, 198, 199), so daß die Erfüllung mehrerer Varianten den Schuldgehalt der Tat erhöht und straferschwerend gewertet werden kann, auch wenn dies im Urteilstenor nicht zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urt. vom 3. November 1998 - 1 StR 521/98 insoweit in BGHSt 44, 228 nicht abgedruckt).

  • BGH, 18.11.1999 - 4 StR 389/99

    Schwerer sexueller Mißbrauch; Sexuelle Nötigung; Eindringen in den Körper;

    Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht zu Recht die Vornahme einer sexuellen Handlung mittels "Gewalt" und "unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist" (§ 177 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 StGB), als verwirklicht angesehen (zur Konkurrenz beider Tatalternativen BGHSt 44, 228, 231; BGH StV 1999, 208, 209).
  • BGH, 28.01.2004 - 2 StR 351/03

    Sexuelle Nötigung; sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung (besondere

    a) Der Senat hat zur Auslegung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung des 33. StÄG und des 6. StrRG bereits in BGHSt 45, 253, 260 f. entschieden, daß § 177 Abs. 1 Nr. 3 eine über die sexuelle Handlung hinausgehende gesonderte Nötigungshandlung nicht voraussetzt; die Nötigung erschöpft sich vielmehr in der Vornahme der sexuellen Handlung gegen den Willen des Opfers, wenn sich dieses in einer schutzlosen Lage befindet und der Täter dies zu der Tat ausnutzt (vgl. im einzelnen BGHSt 45, 253, 257 ff.; ebenso BGH NStZ 2002, 199 f.; BGH NStZ-RR 2003, 42; vgl. schon BGHSt 44, 228, 231 f.).

    Der Gesetzgeber hat die Ausnutzung einer schutzlosen Lage zur Beugung des entgegenstehenden Willens des Opfers als selbständige Tatvariante neben Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 angesehen (BGHSt 44, 228, 231), welche eine zusätzliche Nötigungshandlung nicht voraussetzt (vgl. BT-Drucks. 13/7663 S. 4, 5; BTDrucks. 13/9064 S. 13).

  • BGH, 20.10.1999 - 2 StR 248/99

    Ausnutzen einer Lage, in das Opfer schutzlos ist, bei der sexuellen Nötigung;

    Es sollen auch Fälle erfaßt werden, in denen das Opfer nur deshalb auf Widerstand verzichtet, weil es sich in einer hilflosen Lage befindet und Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint (BT-Drucks. 13/7324 S. 6; vgl. BGHSt 44, 228), Tatbestandlich setzt § 177 Abs. 1 3. Alt. StGB eine Lage des Opfers, in der es der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, sowie ein Nötigen zu sexuellen Handlungen durch den Täter unter Ausnutzung dieser Lage voraus.

    Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Opfer sich dem überlegener Täter allein gegenüber sieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (BGHSt 44, 228).

    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 3. November 1998 (BGHSt 44, 228) unter Hinweis auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift dargelegt hat, stehen die verschiedenen Alternativen des § 177 Abs. 1 StGB gleichrangig nebeneinander.

  • BGH, 12.01.2011 - 1 StR 580/10

    BGH stärkt Schutz behinderter Menschen vor sexuellen Übergriffen

    Diese Tatvarianten stehen gleichrangig nebeneinander (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 44; BGH, Beschluss vom 6. Juli 1999 - 1 StR 216/99, NStZ 1999, 505; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 2 StR 248/99, BGHSt 45, 253, 259; BGH, Urteil vom 3. November 1998 - 1 StR 521/98, BGHSt 44, 228).
  • BGH, 04.04.2007 - 4 StR 345/06

    Konfrontationsrecht und Aufklärungspflicht (Verlesung von Niederschriften über

    Dabei reicht es aus, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maß vermindert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist; eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten bedarf es nicht (BGHSt 44, 228, 231, 232 m.w.N.).
  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 446/02

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage bei Umständen, die in der Person des Opfers

    Danach liegt eine schutzlose Lage vor, wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maß vermindert sind, daß es dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben ist (BGHSt 44, 228, 231 unter Hinweis auf BGHSt 22, 178 f.; 24, 90, 93; BGHSt 45, 253, 256).

    Wie von der Rechtsprechung bereits zu § 237 StGB aF entschieden, befindet sich das Opfer in einer hilflosen Lage, wenn es sich dem Täter allein gegenüber sieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (BGHSt 44, 228, 232 unter Hinweis auf BGHR StGB § 237 hilflose Lage 1; vgl. Mildenberger aaO S. 57).

  • BGH, 13.05.2004 - 1 ARs 31/03

    Anfrageverfahren; Entziehung der Fahrerlaubnis (Ungeeignetheit; spezifischer

    - Der Sexualstraftäter, der sein Auto dazu nutzt, Anhalterinnen oder Kinder mitzunehmen, an einen einsamen Ort zu verbringen und dort zu vergewaltigen oder sonst zu mißbrauchen, das Kraftfahrzeug also gezielt als Mittel einsetzt, um seine Tat aufgrund der schutzlosen Lage seines Opfers leichter begehen zu können (vgl. BGHSt 7, 165; 44, 228).
  • BGH, 09.01.2020 - 5 StR 333/19

    Geiselnahme (Bemächtigungslage; funktionaler Zusammenhang; Abgrenzung von

  • BVerfG, 01.07.2004 - 2 BvR 568/04

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Straftatbestandes

  • BGH, 14.05.2003 - 1 StR 113/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges;

  • BGH, 21.01.1999 - 1 StR 654/98

    Fesselung mit Lautsprecherkabel - § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB, Ergreifen des Mittels

  • BGH, 01.07.2004 - 4 StR 229/04

    Sexuelle Nötigung in Form der Vergewaltigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage;

  • BGH, 21.12.2005 - 2 StR 245/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage: Erkennen durch das Opfer)

  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99

    Täterschaft; Eigenhändige Ausführung; Vergewaltigung; Mittäterschaft

  • BGH, 22.02.2005 - 4 StR 9/05

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage des Opfers; äußere Umstände; Ausnutzung einer

  • BGH, 15.12.2005 - 4 StR 314/05

    Vergewaltigung (hilflose Lage; Gewalt; Strafschärfung bei Ansteckungsgefahr und

  • OLG Hamburg, 23.06.2015 - 7 U 73/12

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch

  • LG Bamberg, 27.05.2019 - 1105 Js 14183/18

    Vergewaltigung - kein minder schwerer Fall, kein Täter-Opfer-Ausgleich

  • BGH, 07.11.2002 - 3 StR 274/02

    Nötigung; Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung; konkludente Drohung

  • OLG München, 20.10.2008 - 5St RR 180/08

    Sexuelle Nötigung: Erheblichkeitsschwelle bei einem Kuss bzw. einem versuchten

  • BGH, 29.04.1999 - 4 StR 3/99

    Mittäterschaftliche Begehung einer Vergewaltigung, wenn der Täter nicht selbst

  • KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01

    Strafverfahren: Verfahrensabsprache und Berufungsbeschränkung; Zusage einer

  • LG Neuruppin, 27.05.2010 - 16 KLs 6/10

    Vergewaltigung: Gleichrangigkeit der Tatbestandsalternative des Ausnutzens einer

  • BGH, 25.10.2000 - 3 StR 370/00

    Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung

  • OLG Hamm, 17.06.2004 - 3 Ss 220/04

    sexuelle Nötigung; hilflose Lage; Ausnutzung; Überrumpelung des Opfers

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