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   BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97   

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BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97 (https://dejure.org/1998,520)
BGH, Entscheidung vom 12.08.1998 - 3 StR 537/97 (https://dejure.org/1998,520)
BGH, Entscheidung vom 12. August 1998 - 3 StR 537/97 (https://dejure.org/1998,520)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 53 StGB; § 54 StGB
    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

  • Wolters Kluwer

    Entfall der Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtstrafe

  • Judicialis

    StGB § 55 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 44, 179
  • NJW 1998, 3725
  • NStZ 1999, 182
  • NJ 1999, 97
  • StV 1999, 599
  • JR 1999, 512
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85

    Zäsurwirkung einer nach der einzubeziehenden Verurteilung begangenen Straftat

    Auszug aus BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97
    In Reaktion auf die nicht tragenden gegenteiligen Erwägungen des erkennenden Senats in der Entscheidung BGHSt 33, 367, 368 f. führte der 1. Strafsenat (BGHR StGB § 55 I 1 Zäsurwirkung 3) aus, daß die sogenannte Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung nichts Selbständiges, neben der Gesamtstrafenbildung und unabhängig von ihr Bestehendes sei.

    Daß richterliches Versehen dann, wenn an sich eine nachträgliche Gesamtstrafenlage besteht, die Zäsurwirkung nicht beseitigt, ergibt sich auch aus folgenden Erwägungen: Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 32, 190, 193; BGHSt 33, 367, 368); dies gilt auch bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen (BGHSt 43, 216, 217).

    Die für eine einzelne zeitige Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgeschriebene Höchstgrenze von 15 Jahren gilt zwar für das sich durch Kumulation mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen ergebende Gesamtstrafübel nicht (BGHSt 33, 367, 368 f.; BGHSt 43, 216, 218).

  • BGH, 26.03.1997 - 2 StR 107/97

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe, wenn das frühere Urteil auf eine

    Auszug aus BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97
    Der 2. und der 4. Strafsenat haben die Anfrage dahingehend beantwortet, daß sie an ihren - in den Entscheidungen BGHSt 43, 34 und Urteil vom 9. Januar 1975 -4 StR 550/74 - geäußerten Rechtsansichten festhalten.

    Dagegen hat der 2. Strafsenat (BGHSt 43, 34) in Weiterentwicklung einer Entscheidung des erkennenden Senats (BGHSt 41, 374) entschieden, ein früheres Urteil könne nicht in eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB einbezogen werden, wenn in ihm die Festsetzung von Einzelstrafen unterlassen worden sei.

    Gegebenenfalls hätte sie die ohne die frühere Verurteilung an sich schuldangemessene Strafe entsprechend herabsetzen müssen (vgl. BGHSt 43, 34, 36).

  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97
    Allerdings spielen bei der Zäsurfrage auch anderweitige Zufälligkeiten eine erhebliche Rolle: Die Zäsurwirkung entfällt nach der Rechtsprechung der übrigen Senate dann (nach BGH NJW 1982, 2080, 2081 und BGHSt 32, 190, 193 aber auch "nur dann"), wenn die in der früheren Verurteilung verhängte Strafe zur Zeit der Urteilsfindung bereits im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist (BGHR StGB § 55 I 1 Zäsurwirkung 2, 3, 5, 6 und 7).

    Daß richterliches Versehen dann, wenn an sich eine nachträgliche Gesamtstrafenlage besteht, die Zäsurwirkung nicht beseitigt, ergibt sich auch aus folgenden Erwägungen: Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 32, 190, 193; BGHSt 33, 367, 368); dies gilt auch bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen (BGHSt 43, 216, 217).

    Zudem ist anerkannt, daß die Möglichkeit, gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf Geldstrafe zu erkennen, kein Grund ist, die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen (BGHSt 32, 190, 194; BGHR StGB § 55 I 1 Zäsurwirkung 9; Karl MDR 1988, 365 f.).

  • BGH, 09.09.1997 - 1 StR 279/97

    Bildung mehrerer Gesamtstrafen (Zäsurwirkung; Höchstgrenze des § 38 Abs. 2 StGB)

    Auszug aus BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97
    Daß richterliches Versehen dann, wenn an sich eine nachträgliche Gesamtstrafenlage besteht, die Zäsurwirkung nicht beseitigt, ergibt sich auch aus folgenden Erwägungen: Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 32, 190, 193; BGHSt 33, 367, 368); dies gilt auch bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen (BGHSt 43, 216, 217).

    Die für eine einzelne zeitige Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgeschriebene Höchstgrenze von 15 Jahren gilt zwar für das sich durch Kumulation mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen ergebende Gesamtstrafübel nicht (BGHSt 33, 367, 368 f.; BGHSt 43, 216, 218).

  • BGH, 09.01.1975 - 4 StR 550/74

    Strafklageverbrauch nach Einstellungsbeschluss des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97
    Der 2. und der 4. Strafsenat haben die Anfrage dahingehend beantwortet, daß sie an ihren - in den Entscheidungen BGHSt 43, 34 und Urteil vom 9. Januar 1975 -4 StR 550/74 - geäußerten Rechtsansichten festhalten.

    Der 4. Strafsenat (Urt. vom 9. Januar 1975 -4 StR 550/74) und ihm folgend der 5. Strafsenat (BGHR StGB § 55 I Einbeziehung 6 = NStZ 1997, 385) haben ausgesprochen, die unterbliebene Bezeichnung der Einzelstrafen in den Gründen des früheren Urteils hindere die Einbeziehung in eine nachträglich gebildete Gesamtstrafe nicht.

  • BGH, 22.07.1997 - 1 StR 340/97

    Sexueller Mißbrauch von Kindern - Strafzumessungserwägungen und

    Auszug aus BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97
    Deshalb ist das Urteil vom 12. Januar 1994 als auf das Urteil vom 7. Juni 1993 "zurückprojiziert" zu behandeln, so daß es keine weitere Zäsur bilden kann (BGH NStZ 1998, 35; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, Rdn. 233; Greib, JuS 1994, 690 f.: vgl. auch BGHR StGB 55 I 1 Zäsurwirkung 1; BGH, Beschl. vom 21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95; BGH, Beschl. vom 28. August 1984 - 4 StR 503/84).

    Vielmehr kommt es auf die materielle Rechtslage an (BGH NStZ 1998, 35).

  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97
    1. Erfordert die gesamtstrafenrechtliche Zäsurwirkung eines Urteils die Bildung mehrerer Gesamtstrafen, so muß das Gericht einen sich dadurch möglicherweise für den Angeklagten infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ergebenden Nachteil ausgleichen (BGHSt 41, 310, 313).
  • BGH, 10.04.1997 - 5 StR 507/96

    Zur Annahme alkoholbedingter Schuldunfähigkeit - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97
    Der 4. Strafsenat (Urt. vom 9. Januar 1975 -4 StR 550/74) und ihm folgend der 5. Strafsenat (BGHR StGB § 55 I Einbeziehung 6 = NStZ 1997, 385) haben ausgesprochen, die unterbliebene Bezeichnung der Einzelstrafen in den Gründen des früheren Urteils hindere die Einbeziehung in eine nachträglich gebildete Gesamtstrafe nicht.
  • BGH, 04.04.1978 - 5 StR 806/77

    Zum Grundsatz der Spezialität im Auslieferungsrecht - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97
    Vergleichbare Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof auch schon für den Fall mangelnder Gesamtstrafenfähigkeit aufgrund auslieferungsrechtlicher Spezialität getroffen (BGHR StGB § 55 I Einbeziehung 7; BGH, Beschl. vom 24. Februar 1981 - 5 StR 36/81; BGH, Urt. vom 4. April 1978 - 5 StR 806/77).
  • BGH, 12.08.1997 - 4 StR 345/97

    Bildung einer Gesamtstrafe - Auslieferung aus Marokko

    Auszug aus BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97
    Vergleichbare Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof auch schon für den Fall mangelnder Gesamtstrafenfähigkeit aufgrund auslieferungsrechtlicher Spezialität getroffen (BGHR StGB § 55 I Einbeziehung 7; BGH, Beschl. vom 24. Februar 1981 - 5 StR 36/81; BGH, Urt. vom 4. April 1978 - 5 StR 806/77).
  • BGH, 06.12.1995 - 3 StR 550/95

    Erneute Bildung einer Gesamtstrafe, wenn bei einer früheren Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 18.03.1982 - 4 StR 636/81

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus vor und nach der verurteilten Tat

  • BGH, 21.12.1995 - 1 StR 697/95

    Betäubungsmittel - Besonders schwerer Fall - Gewerbsmäßigkeit - Konkurrenz -

  • BGH, 28.08.1984 - 4 StR 503/84

    Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 19.06.1998 - 4 StR 230/98

    Anstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung

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