Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 14.09.1998

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   BGH, 04.01.1999 - 2 ARs 516/98   

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https://dejure.org/1999,4213
BGH, 04.01.1999 - 2 ARs 516/98 (https://dejure.org/1999,4213)
BGH, Entscheidung vom 04.01.1999 - 2 ARs 516/98 (https://dejure.org/1999,4213)
BGH, Entscheidung vom 04. Januar 1999 - 2 ARs 516/98 (https://dejure.org/1999,4213)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeitskonzentration; Gefahr einer Entscheidungszersplitterung und divergierender Entscheidungen; Nachtragsentscheidungen bei einem Gericht

  • Judicialis

    StPO § 453; ; StPO § 454; ; StPO § 454 a; ; StPO § 462 a Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 462 a Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462 a Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 215
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.10.1975 - 2 ARs 289/75

    Anforderungen an die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 04.01.1999 - 2 ARs 516/98
    Zu dieser Rückübertragung war das Amtsgericht Augsburg an sich nicht berechtigt (vgl. KKStPO - Fischer § 462 a Rdn. 29); sie ist gleichwohl wirksam, weil das Amtsgericht Hamburg als das erkennende Gericht befugt war, die Bewährungsaufsicht jederzeit wieder an sich zu ziehen (vgl. BGHSt 26, 204).
  • BGH, 09.12.1992 - 2 ARs 485/92

    Zuständigkeitskonzentration des Amtsgerichts für die Entscheidung über den

    Auszug aus BGH, 04.01.1999 - 2 ARs 516/98
    Stehen Nachtragsentscheidungen im Sinne des § 462 a Abs. 4 StPO aber nur bei einem Gericht an, entfällt die sachliche Rechtfertigung für eine Zuständigkeitsbündelung (BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Entscheidung 1; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner § 462 a Rdn. 30 a.E.).
  • BGH, 30.11.2005 - 2 ARs 443/05

    Zuständigkeitsbestimmung (Bewährungsüberwachung; Zuständigkeitskonzentration)

    Nur für diesen Fall besteht die Gefahr einer Entscheidungszersplitterung und divergierender Entscheidungen, der mit der Zuständigkeitskonzentration bei einem Gericht vorgebeugt werden soll (Senat NStZ 1999, 215; KK-Fischer StPO 5. Aufl. § 462a Rn. 34).
  • BGH, 26.09.2018 - 2 ARs 182/18

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Erst mit dem am 8. September 2017 wirksam gewordenen Erlass der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Calw wäre das Amtsgericht Tübingen nunmehr als Gericht des ersten Rechtszuges grundsätzlich zuständig und befugt gewesen, die Bewährungsüberwachungen nach § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO an das Wohnsitzgericht abzugeben (vgl. auch Senat, Beschluss vom 4. Januar 1999 - 2 ARs 516/98, NStZ 1999, 215; Beschluss vom 30. November 2005 - 2 ARs 443/05, NStZ-RR 2006, 115).
  • BGH, 10.05.2006 - 2 ARs 178/06

    Zuständigkeitsbestimmung

    Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf seine Entscheidung NStZ 1999, 215 an.
  • BGH, 28.03.2018 - 2 ARs 50/18

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Für diesen Fall besteht die Gefahr einer Entscheidungszersplitterung und divergierender Entscheidungen, der mit der Zuständigkeitskonzentration bei einem Gericht vorgebeugt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 1999 - 2 ARs 516/98, NStZ 1999, 215).
  • BGH, 30.11.2005 - 2 AR 221/05
    Nur für diesen Fall besteht die Gefahr einer Entscheidungszersplitterung und divergierender Entscheidungen, der mit der Zuständigkeitskonzentration bei einem Gericht vorgebeugt werden soll (Senat NStZ 1999, 215; KK-Fischer StPO 5. Aufl. § 462a Rn. 34).
  • OLG Hamm, 13.11.2007 - 4 Ws 492/07

    Aufhebung; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Erlass der Strafe; die

    Da mithin nur noch in einem Verfahren eine Nachtragsentscheidung zu treffen ist, und sich der Verurteilte auf freiem Fuß befindet, ist gem. § 462 a Abs. 2 S. 1 StPO hier das Amtsgericht Pasewalk als Gericht des ersten Rechtszuges zur Entscheidung berufen (vgl. BGH NStZ 1999, 215; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 462 a Rdnr. 30 m.w.N.).
  • LG Essen, 19.10.2015 - 22 Qs 26/15

    Bewährungsaufsicht; Abgabe; Wohnsitzgericht; Zuständigkeit

    Eine dennoch erfolgte Weiterverweisung ist unwirksam und wird auch nicht durch die tatsächliche Übernahme des neuen Wohnsitzgerichts geheilt (KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rdnr. 29; vgl. auch BGH, NStZ 1999, 215 zu einer allerdings möglichen Heilung durch "Rücknahme" des Gerichts des ersten Rechtszugs, an das in unwirksamer Weise zurückverwiesen wurde).
  • LG Offenburg, 23.03.2005 - 3 Qs 2/05

    Bewährungsüberwachung: Zuständigkeitskonzentration bei mehreren Verurteilungen

    Dies betrifft aber ausweislich der jeweils in Bezug genommen BGH-Entscheidung (NStZ 1999, 215) nur solche Fälle, in denen in der anderen Verurteilung keine Vollstreckungsaussetzung bewilligt wurde, als bezüglich dieses Urteils ohnehin keine Nachtragsentscheidung nach §§ 453, 454, 454a, 462 StPO getroffen werden kann.
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   OLG Koblenz, 14.09.1998 - 1 Ws 578/98   

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Kurzfassungen/Presse

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  • NStZ 1999, 215
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