Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.01.1999

Rechtsprechung
   BGH, 17.11.1998 - 4 StR 528/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2569
BGH, 17.11.1998 - 4 StR 528/98 (https://dejure.org/1998,2569)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1998 - 4 StR 528/98 (https://dejure.org/1998,2569)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1998 - 4 StR 528/98 (https://dejure.org/1998,2569)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rüge der Verletzung von formellem und materiellem Recht durch den Angeklagten; Beachtung des Landgerichts von innerprozessualen Bindungen an die Feststellungen des erstinstanzlich ergangenen Urteils; Zurückverweisung einer Sache an das Berufungsgericht

  • Judicialis

    StPO § 337 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 2 und 4 Satz 2; ; StPO § 358 Abs. 1; ; StGB § 13 Abs. 2; ; StGB § 49 Abs. 1; ; GKG § 8 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 8 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 353 Abs. 2, § 358 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 259
  • StV 1999, 417
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Auszug aus BGH, 17.11.1998 - 4 StR 528/98
    Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die innerprozessuale Bindung an die Feststellungen des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils, die auch den rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (vgl. BGHSt 30, 340, 342; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 353 Rdn. 20 m.w.N.), nicht hinreichend beachtet hat.

    a) Obwohl das Landgericht zutreffend von der Bindung an die Feststellungen zu dem rechtskräftigen Schuldspruch ausgegangen ist ( UA 4, 35), hat es eine umfassende Beweisaufnahme auch über die aufrechterhaltenen Feststellungen durchgeführt (vgl. zur Unzulässigkeit solcher Beweiserhebungen: BGHSt 30, 340, 342; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 9, 11).

    Innerprozessuale Bindungswirkung entfalten nämlich nicht nur die Feststellungen zu den Tatbestandsmerkmalen, sondern auch jene Teile der Sachverhaltsdarstellung, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (vgl. im einzelnen: BGHSt 30, 340, 343, 344).

    Wegen der Bindungswirkung dieser Feststellungen mußte das ihnen widersprechende Ergebnis der neuen Beweisaufnahme, daß der Angeklagten vom Jugendamt ein für sie akzeptables Hilfsangebot gemacht wurde (UA 35, 36, 70), außer Betracht bleiben (vgl. BGHSt 30, 340, 342, 343).

  • BGH, 09.11.1988 - 3 StR 332/88

    Bindungswirkung der Feststellungen zum Schuldspruch im Rahmen einer

    Auszug aus BGH, 17.11.1998 - 4 StR 528/98
    a) Obwohl das Landgericht zutreffend von der Bindung an die Feststellungen zu dem rechtskräftigen Schuldspruch ausgegangen ist ( UA 4, 35), hat es eine umfassende Beweisaufnahme auch über die aufrechterhaltenen Feststellungen durchgeführt (vgl. zur Unzulässigkeit solcher Beweiserhebungen: BGHSt 30, 340, 342; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 9, 11).
  • BGH, 25.08.1988 - 1 StR 11/88

    Grenzen und Inhalt der neuen Verhandlung bei Rückverweisung einer Sache zu neuer

    Auszug aus BGH, 17.11.1998 - 4 StR 528/98
    a) Obwohl das Landgericht zutreffend von der Bindung an die Feststellungen zu dem rechtskräftigen Schuldspruch ausgegangen ist ( UA 4, 35), hat es eine umfassende Beweisaufnahme auch über die aufrechterhaltenen Feststellungen durchgeführt (vgl. zur Unzulässigkeit solcher Beweiserhebungen: BGHSt 30, 340, 342; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 9, 11).
  • BGH, 21.09.1995 - 4 StR 529/95

    Strafmilderungsgrund - Vergewaltigung - Sexuelle Handlungen - Bereitschaft

    Auszug aus BGH, 17.11.1998 - 4 StR 528/98
    Das entspricht aber nicht der rechtlichen Beurteilung, wie sie das Landgericht seiner Entscheidung zugrundezulegen hatte (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 27; BGH Beschluß vom 3. November 1998 - 4 StR 523/98).
  • BGH, 16.10.1997 - 4 StR 487/97
    Auszug aus BGH, 17.11.1998 - 4 StR 528/98
    Auf die Revision der Angeklagten hob der Senat jenes Urteil durch Beschluß vom 16. Oktober 1997 - 4 StR 487/97 (= StV 1998, 536) im Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.
  • BGH, 03.11.1998 - 4 StR 523/98

    Innerprozessuale Bindungen an aufrechterhaltene Feststellungen eines ersten in

    Auszug aus BGH, 17.11.1998 - 4 StR 528/98
    Das entspricht aber nicht der rechtlichen Beurteilung, wie sie das Landgericht seiner Entscheidung zugrundezulegen hatte (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 27; BGH Beschluß vom 3. November 1998 - 4 StR 523/98).
  • BGH, 01.12.1988 - 4 StR 569/88

    Kostentragung bei erfolgloser Revision - Erhebung der Kosten für das erste

    Auszug aus BGH, 17.11.1998 - 4 StR 528/98
    Im Hinblick auf die unzulässigen Beweiserhebungen zum Schuldspruch wird zu erwägen sein, von der Erhebung nicht nur der insoweit in der Vorinstanz entstandenen gerichtlichen Auslagen, sondern auch der Kosten des zweiten Revisionsverfahrens und der nunmehr erforderlichen dritten Hauptverhandlung abzusehen (vgl. BGHR GKG § 8 Nichterhebung 1).
  • BGH, 01.04.1987 - 2 StR 94/87

    Körperverletzung mit Todesfolge bei Vernachlässigung der Pflege eines Kindes -

    Auszug aus BGH, 17.11.1998 - 4 StR 528/98
    Der Senat hat die Erwägung des damaligen Tatrichters, das von der Angeklagten begangene Unrecht liege gerade in ihrem Unterlassen, beanstandet, weil damit entgegen der gesetzlichen Wertung des § 13 Abs. 2 StGB das strafbegründende Unterlassen zugleich als Grund für die Versagung genommen worden ist, und das erste Urteil im Strafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht die gebotene Gesamtwürdigung insbesondere der unterlassungsbezogenen Umstände (vgl. BGHR StGB § 13 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1; weitergehend nunmehr: BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 311/97) nicht vorgenommen hatte.
  • BGH, 21.10.1987 - 2 StR 245/87

    Revision - Strafausspruch - Bindung an Feststellungen - Sachverhaltsaufklärung -

    Auszug aus BGH, 17.11.1998 - 4 StR 528/98
    Der Bindung an die Feststellungen des damaligen Tatrichters zu den Ursachen der Ernährungsmängel steht nicht entgegen, daß sie in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" getroffen worden sind (BGH NStZ 1988, 88).
  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 547/16

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; Hemmung der Rechtskraft; Berufungsbeschränkung

    Dass diese weiteren Feststellungen, wären sie bereits vom Amtsgericht getroffen worden, als sog. umgebende Feststellungen noch zum Unterbau des Schuldspruchs und damit zu dem vom Rechtsmittelangriff ausgenommenen, nach § 316 Abs. 1 StPO unabänderlich (teilrechtskräftig) gewordenen Teil des Ersturteils gezählt hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2012 - AnwSt (R) 4/12, NStZ-RR 2013, 91; BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 1993 - 4 St RR 118/93, BayObLGSt 1993, 135 f.; Frisch in: SK-StPO, 5. Aufl., vor §§ 296 ff. Rn. 290 mwN; siehe dazu auch BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182, 183; Beschluss vom 16. Mai 2002 - 3 StR 124/02, bei Becker, NStZ-RR 2003, 97, 101; Beschluss vom 17. November 1998 - 4 StR 528/98, NStZ 1999, 259, 260; Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 2 StR 245/87, NStZ 1988, 88; Urteil vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340, 344 f.; Ernemann in: Festschrift für Meyer-Goßner, 2001, S. 619, 620 f., jeweils zum Umfang der Bindungswirkung bei einer Urteilsaufhebung im Strafausspruch gemäß § 353 Abs. 2 StPO), steht ihrer Nachholung nicht entgegen (im Ergebnis ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2013 - 2 Ss 150/12, NZV 2013, 411, 412 mit Anm. Sandherr; König in: Festschrift für von Heintschel-Heinegg, 2015, S. 257, 260 ff.).
  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 458/16

    Umfang der Bindung des neuen Tatgerichts an die festgestellten Tatsachen bei

    Hierunter sollen solche Umstände fallen, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben, zum Beispiel die Umstände schildern, die der Tatausführung das entscheidende Gepräge gegeben haben (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 363/15, StV 2017, 520; Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182; Beschluss vom 29. September 2009 - 3 StR 301/09, NStZ-RR 2010, 74; Urteil vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317; Beschlüsse vom 17. November 1998 - 4 StR 528/98, StV 1999, 417 und vom 11. Dezember 1986 - 1 StR 574/86, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 1; Urteil vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340; Beschluss vom 17. Dezember 1971 - 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274; enger BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 - 2 StR 105/81: Umstand bezieht sich auch auf den Schuldspruch; BGH, Urteil vom 24. März 1981 - 1 StR 688/80, NStZ 1981, 448: untrennbar mit dem Schuldspruch verbunden; vgl. auch LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 353 Rn. 29 ff.).

    Eine vom ersten Urteil abweichende Beurteilung der Voraussetzungen des § 21 StGB würde das Tatgeschehen nicht im Sinne eines anderen geschichtlichen Vorgangs umschreiben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, NJW 2006, 3794; Beschlüsse vom 17. November 1998 - 4 StR 528/98, StV 1999, 417 und vom 31. Oktober 1995 - 1 StR 454/95, NStZ-RR 1996, 203).

    Es mag zwar im Einzelfall denkbar sein, dass die neu festgestellten Anknüpfungspunkte für die Voraussetzungen des § 21 StGB den bindenden Feststellungen zum Tathergang (vgl. BGH aaO; Beschlüsse vom 17. November 1998 - 4 StR 528/98, NStZ 1999, 149 und vom 3. November 1998 - 4 StR 523/98, NStZ 1999, 154; Urteil vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340) hierzu widersprechen, an solchen Feststellungen wäre das Tatgericht allerdings schon nach den allgemeinen Regeln im Hinblick auf die innere Einheit der Urteilsgründe gehindert (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 18).

  • BGH, 30.11.2005 - 5 StR 344/05

    Tötungsvorsatz (voluntatives Element; Billigen im Rechtssinne; hochgradig

    a) Die Verurteilungen wegen Körperverletzung mit Todesfolge können nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die innerprozessuale Bindung an die aufrecht erhaltenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils nicht hinreichend beachtet hat (vgl. BGH NStZ 1999, 259).

    Damit hat das Landgericht das Tatgeschehen unzulässigerweise im Sinne eines anderen geschichtlichen Vorgangs näher beschrieben (vgl. BGHSt 30, 340, 343, 344; BGH NStZ 1999, 259, 260).

  • BGH, 12.06.2014 - 3 StR 139/14

    Innerprozessuale Bindungswirkung nicht aufgehobener Feststellungen bei Aufhebung

    Der geschichtliche Vorgang, der dem Schuldspruch zugrunde liegt, bildet ein geschlossenes Ganzes, aus dem nicht Einzelteile heraus gegriffen und zum Gegenstand neuer, abweichender Feststellungen gemacht werden dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1978 - 2 StR 632/78; Urteile vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81, NJW 1982, 1295 f. und vom 24. September 1987 - 4 StR 413/87, BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 3; Beschlüsse vom 31. Oktober 1995 - 1 StR 454/95, NStZ-RR 1996, 203, 204; vom 17. November 1998 - 4 StR 528/98, NStZ 1999, 259, 260 und vom 16. Mai 2002 - 3 StR 124/02, bei Becker NStZ-RR 2003, 97, 101, juris Rn. 3 f.; Urteil vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317, 318).
  • BGH, 17.03.2010 - AnwSt (R) 15/09

    Anwaltsgerichtliches Verfahren: Umfang der Bindungswirkung bei einer wirksamen

    Damit hat der Anwaltsgerichtshof sich durch die Annahme einer anderen Vorsatzform in einem für den Schuldspruch wesentlichen Punkt in Widerspruch zu den durch die Berufungsbeschränkung bindend gewordenen Feststellungen des Anwaltsgerichts gesetzt (vgl. BGHSt 10, 71; 30, 340, 343; BGH NStZ 1999, 259, 260).

    Die Bindungswirkung besteht auch dann, wenn das Erstgericht ein Geschehen nicht vollständig aufgeklärt hat oder nicht aufklären konnte und deshalb allein wegen des Grundsatzes "in dubio pro reo" (zur Geltung im anwaltsgerichtlichen Verfahren vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 116 Rdn. 50) von bestimmten - dem Betroffenen günstigen - Tatsachen ausgegangen war (vgl. BGH NStZ 1988, 88; 1999, 259, 260).

  • BGH, 16.12.2021 - 3 StR 231/21

    Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten im Kostenansatzverfahren

    § 21 GKG findet - entgegen der in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Rechtsauffassung - sowohl im Rahmen der Kostenentscheidung als auch im Kostenansatzverfahren Anwendung (BGH, Beschlüsse vom 17. November 1998 - 4 StR 528/98, juris Rn. 9; vom 25. Januar 2005 - 1 StR 502/04, juris Rn. 5 ff.; vom 8. August 2006 - 5 StR 405/05, StraFo 2006, 471; vom 21. September 2007 - 2 StR 307/07, NStZ-RR 2008, 31; vom 11. September 2018 - 5 StR 249/18, juris Rn. 3; OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 4b Ws 8/18, juris Rn. 11 ff.; KKStPO/Gieg, 8. Aufl., § 464 Rn. 7, § 465 Rn. 3a; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 465 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 26.05.2004 - 4 StR 149/04

    Bindungswirkung (Umfang; Teilrechtskraft); unzulässige Bezugnahme auf die

    b) Ferner hat das Landgericht den Umfang der innerprozessualen Bindung an die Feststellungen des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils, die den rechtskräftigen Schuldspruch betreffen, verkannt (vgl. BGHSt 30, 340, 342; BGH NStZ 1999, 259 f.).
  • BGH, 04.12.2003 - 4 StR 467/03

    Aufhebung des Strafausspruches wegen unzulässiger Bezugnahme auf aufgehobene

    Allerdings hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift vom 28. Oktober 2003 näher dargelegt hat - die innerprozessuale Bindung an die Feststellungen des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils, die den rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (vgl. BGHSt 30, 340, 342; Senatsbeschluß NStZ 1999, 259 f.), beachtet.
  • BGH, 10.12.2019 - 3 StR 370/19

    Innerprozessuale Bindungswirkung von aufrechterhaltenen Feststellungen

    Denn der Umfang der Bindungswirkung aufrechterhaltener Feststellungen erstreckt sich auch auf solche Sachverhalte, die das Erstgericht den Urteilsgründen zufolge nicht aufgeklärt hat oder nicht in vollem Umfang hat aufklären können, und die deshalb allein aufgrund der Anwendung des Zweifelsgrundsatzes durch bestimmte - für den Angeklagten günstige - Tatsachen gekennzeichnet sind (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 2 StR 345/87 -, juris Rdn. 3; BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - 4 StR 521/97 -, juris Rdn. 8; BGH, Beschluss vom 17. November 1998 - 4 StR 528/98 -, juris Rdn. 4; KK/Gericke aaO; LR/Franke StPO 26. Aufl. 2012 § 353 Rdn. 30).
  • OLG Köln, 28.12.2000 - Ss 536/00

    Anrechnung einer erlittenen Untersuchungshaft aus erzieherischen Gründen;

    Innerprozessuale Bindungswirkung entfalten nicht nur Feststellungen zu den Tatbestandsmerkmalen, sondern auch jene Teile der Sachverhaltsdarstellung, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (vgl. BGHSt 30, 340 [343 f.]; BGH StV 1999, 417; BayObLGSt 1999, 83 = NStZ-RR 1999, 275 = NStZ 2000, 275 m. Anm. Kudlich = NStZ-RR 2000, 76 [K/R]; SenE v. 31.03.2000 - Ss 132/00 -).
  • BGH, 27.11.2019 - 5 StR 571/19

    Verstoß gegen den Grundsatz der innerprozessualen Bindungswirkung nach Aufhebung

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Rechtsprechung
   BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,3218
BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98 (https://dejure.org/1999,3218)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1999 - 2 StR 586/98 (https://dejure.org/1999,3218)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1999 - 2 StR 586/98 (https://dejure.org/1999,3218)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 400 StPO; § 337 Abs. 1 StPO
    Unzulässige Revision der Nebenklage (Ziel); Gesetzwidrige Nichtzulassung eines Nebenklägers als relativer Revisionsgrund; Beruhen (Wesentliche Bedeutung für den Schuldspruch)

  • Wolters Kluwer

    Revision des Nebenklägers; Gesetzwidrige Nichtzulassung eines Nebenklägers

  • Judicialis

    StPO § 337 Abs. 1; ; StPO § 344 Abs. 1; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 400; ; StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; ; StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2; ; StPO § 473 Abs. 1 Satz 1 u. 3

  • rechtsportal.de

    StPO § 400 Abs. 1, § 344 Abs. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 259
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.11.1998 - 3 StR 409/98

    Zulässigkeit der Revision; Nichterkennbarkeit der Verfolgung eines zulässigen

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98
    Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschlüsse vom 2. September 1998 - 3 StR 391/98, vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).

    Eine Erstattung der dem Angeklagten I. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 8 und § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschlüsse vom 11. August 1998 - 4 StR 192/98; vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).

  • BGH, 18.11.1998 - 2 StR 491/98

    Verwerfung einer Revision; Anfechtung eines Urteils durch einen Nebenkläger;

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98
    Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschlüsse vom 2. September 1998 - 3 StR 391/98, vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).

    Eine Erstattung der dem Angeklagten I. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 8 und § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschlüsse vom 11. August 1998 - 4 StR 192/98; vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).

  • BGH, 24.10.1995 - 4 StR 542/95

    Verwerfung der Revision - Beeinträchtigung der Rechte der Nebenklägerin

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98
    Eine Erstattung der dem Angeklagten I. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 8 und § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschlüsse vom 11. August 1998 - 4 StR 192/98; vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).
  • BGH, 02.09.1998 - 3 StR 391/98

    Inhalt der Anfechtung gem. § 400 Abs. 1 StPO; Inhalt der Revisionsbegründung gem.

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98
    Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschlüsse vom 2. September 1998 - 3 StR 391/98, vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).
  • BGH, 30.01.1991 - 4 StR 485/90

    Zulässigkeit eines ohne Angabe einer nicht oder nicht richtig angewandten zum

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98
    Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschlüsse vom 2. September 1998 - 3 StR 391/98, vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).
  • BGH, 11.08.1998 - 4 StR 192/98

    Stellung eines bestimmten Revisionsantrags - Anfechtung des Urteils durch die

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98
    Eine Erstattung der dem Angeklagten I. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 8 und § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschlüsse vom 11. August 1998 - 4 StR 192/98; vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).
  • BGH, 31.08.1988 - 4 StR 401/88

    Nebenklage - Allgemeine Sachbeschwerde - Fehlender Antrag - Unzulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98
    Ein ausdrücklicher Revisionsantrag ist zwar dann nicht erforderlich, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Revision zweifelsfrei erkennen läßt (BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).
  • BGH, 26.05.1981 - 1 StR 48/81

    Dieter Zlof

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98
    Dazu enthält die Revisionsrechtfertigung aber keine Angaben (vgl. auch BGHSt 30, 131, 135).
  • BGH, 30.07.1996 - 5 StR 199/96

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BGH, 13.01.1999 - 2 StR 586/98
    Ein Beruhen ist dann anzunehmen, wenn nicht auszuschließen ist, daß der Nebenkläger Tatsachen hätte vorbringen und / oder Beweismittel benennen können, die für den Schuldspruch wesentliche Bedeutung haben können (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 2).
  • BGH, 04.09.2014 - 4 StR 473/13

    Fall Ouri Jallow - Freiheitsberaubung durch Unterlassen durch Polizeibeamte nach

    Seine Abwesenheit in der Hauptverhandlung führt daher nicht zum Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO, vielmehr kann er sie lediglich nach § 337 StPO rügen (BGH aaO; Beschluss vom 13. Januar 1999 - 2 StR 586/98, NStZ 1999, 259; Meyer-Goßner/ Schmitt, aaO).

    Beanstandet der Nebenkläger daher, dass er an der Hauptverhandlung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt teilnehmen konnte, muss er vortragen, dass er - läge die Gesetzesverletzung nicht vor - Tatsachen hätte vorbringen oder Beweismittel hätte benennen können, die für den Schuldspruch wegen eines Nebenklagedelikts wesentliche Bedeutung haben konnten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1996 - 5 StR 199/96, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 2; Beschluss vom 13. Januar 1999 - 2 StR 586/98, NStZ 1999, 259).

  • BVerfG, 14.06.2002 - 2 BvQ 32/02

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung - Unzulässigkeit einer gegen

    Im fachgerichtlichen Revisionsverfahren kann er die Ablehnung der Zulassung als Nebenkläger auch nach ergangenem Strafurteil rügen (vgl. BGH, NStZ 1997, S. 97; BGH, NStZ 1999, S. 259; Senge, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 396 Rn. 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 396 Rn. 22).
  • OLG Hamm, 30.09.2002 - 2 Ss 590/02

    Nebenkläger, Revision, Begründung, erforderlicher Umfang

    Es besteht daher die Verpflichtung des Nebenklägers, spätestens in der Revisionsbegründung deutlich zu machen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, namentlich dass das Urteil wegen einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten werde (BGH NStZ-RR 2001, 266 bei Becker, BGH, Beschluss vom 17.11.1999 - 1 StR 469/99, bei http://www.caselaw.de; BGH NStZ 1999, 259; NStZ 1997, 97; BGH DAR 1994, 193 bei Nehm; BGH StV 1992, 456).
  • BGH, 12.11.2004 - 2 StR 380/04

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Revisionsantrag; andere Rechtsfolge;

    Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird (st. Rspr. BGH NStZ 1999, 259; Beschlüsse des Senats vom 26. März 2003 - 2 StR 35/03 und vom 21. Januar 2004 - 2 StR 468/03).
  • OLG Celle, 10.10.2000 - 33 Ss 92/00

    Zulässigkeit der Revision ; Jugendgericht; Begründung ; Erziehungsmaßnahme;

    Für die insoweit vergleichbare Regelung bei Rechtsmitteln des Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO ist das anerkannt, weil ein Bedürfnis der Nachprüfung der Zulässigkeit besteht, um die Verfolgung unzulässiger Ziele auszuschließen (vgl. BGH bei Miebach, NStZ 1989, 221; BGHR-StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2; BGH NStZ 1999, 259).
  • OLG Köln, 24.10.2006 - 82 Ss 79/06
    Bei der Revision der Nebenklage bedarf es darüber hinaus grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss der Nebenklage berechtigenden und nicht völlig fern liegenden Gesetzesverletzung angefochten wird (vgl. BGH, NStZ-RR 2001, 266; NStZ 1999, 259; OLG Hamm, VRS 104, 147 ff.).
  • OLG Hamm, 31.01.2000 - 2 Ss 1313/99

    Nebenklage, Anschluberechtigung

    Erforderlich ist vielmehr die Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird (vgl. BGH NStZ 1999, 259).
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