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   BGH, 11.03.1999 - 4 StR 526/98   

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BGH, 11.03.1999 - 4 StR 526/98 (https://dejure.org/1999,2041)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1999 - 4 StR 526/98 (https://dejure.org/1999,2041)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1999 - 4 StR 526/98 (https://dejure.org/1999,2041)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 57 StPO; § 264 Abs. 1 StPO; § 338 Nr. 1 StPO; EuAlÜbk;
    Belehrung; Tatidentität; Besetzung; Tat im prozessualen Sinne;

  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Besetzung der Strafkammer bei fehlender Vereidigung eines Schöffens; Anforderungen einer Verfahrensrüge bei Verletzung des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO; Auswirkungen des Nachholens der Vereidigung eines Schöffen in der Hauptverhandlung; Wesentliche Teile der ...

  • Judicialis

    StPO § 338 Nr. 1; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 57; ; StPO § 264; ; StPO § 260 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuAlÜbk Art. 14 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 363
  • StV 2000, 348
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 20.12.1968 - 1 StR 508/67

    Durchführung des Grundsatzes der Spezialität im Auslieferungsverkehr - "Tat" im

    Auszug aus BGH, 11.03.1999 - 4 StR 526/98
    bb) Nach dem von Amts wegen zu beachtenden Grundsatz der Spezialität (Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk; Art. 21 Abs. 1 des spanischen Gesetzes über die Auslieferung vom 21. März 1985; vgl. Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 2. Aufl. 11 S 28 Rdn. 13; 111 1 Rdn. 15) darf der Angeklagte nur wegen der vor der Auslieferung begangenen Taten bestraft werden, für die die Auslieferung bewilligt ist (vgl. BGHSt 22, 307; 29, 94, 95 f.; 31, 51, 52; 34, 352, 353; BGH StV 1987, 6).

    Der auslieferungsrechtliche Tatbegriff entspricht dabei dem prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO (BGHSt 22, 307, 308; BGH GA 1977, 110; NStZ 1986, 557, 558; Meurer, Die Tatidentität im Auslieferungsrecht (Diss. 1984) S. 44 ff. (46); Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. Art. 14 EuAlÜbk Rdn. 5 ff., § 11 IRG Rdn. 13, § 72 IRG Rdn. 20).

    Da eine Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage (Wahlfeststellung) nur zulässig ist, wenn beide Tatalternativen, die in Frage kommen, Gegenstand des Verfahrens sind (vgl. BGHSt 32, 146), hat das Landgericht das Verfahren insoweit zu Recht gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil ein möglicherweise behebbares (s. Nr. 100 RiVASt; BGH StV 1998, 324, 325) Verfahrenshindernis (Spezialität) besteht (vgl. BGHSt 22, 307).

  • BGH, 29.09.1987 - 4 StR 376/87

    Prozessuale Tat und Strafklageverbrauch

    Auszug aus BGH, 11.03.1999 - 4 StR 526/98
    Das gilt aber nur dann, wenn Diebstahl und Anschlußdelikt nach Tatzeit, Tatort, Tatobjekt und Tatbild einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bilden (vgl. BGHSt 32, 215, 216; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 264 Rdn. 2a m.w.N.), so etwa bei Aufteilung der Beute unmittelbar im Anschluß an die Vortat, wenn zweifelhaft bleibt, ob der Angeklagte hieran bereits als Mittäter beteiligt war, aber feststeht, daß er seinen Beuteanteil vom Täter in Tatortnähe sogleich nach der Tat erhalten hat (vgl. BGHSt 35, 86, 88; BGH NStZ 1989, 266; s. andererseits (zwei Taten) BGHSt 35, 60, 63 f.; 35, 80, 82; BGHR StPO § 260 Abs. 3 Freispruch 5; OLG.

    Allein die "Richtung der Tat auf dasselbe Objekt (vgl. BGHSt 32, 215, 219; s. auch Roxin JZ 1988, 260, 261) - einen Teil der Tatbeute - kann hier nicht dazu führen,- eine einheitliche prozessuale Tat anzunehmen (vgl. BGHSt 35, 60, 63 f.; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 17; siehe auch BayObLG NJW. 1989, 2828, 2829), zumal die Auslieferungspflicht bei einer Auslandstat (falls nämlich die Hehlerei in Österreich begangen wurde) nur eingeschränkt bestünde (vgl. Art. 7 Abs. 2 EuAlÜbk, Art. 3 Abs. 3 des spanischen Gesetzes über die Auslieferung vom 21. März 1985; BGHR EuRHÜbk Art. 14, Spezialitätsgrundsatz 1).

  • BGH, 21.12.1983 - 2 StR 578/83

    Frage der Identität der Tat bei Veränderung des Tatbildes zwischen Anklage und

    Auszug aus BGH, 11.03.1999 - 4 StR 526/98
    Das gilt aber nur dann, wenn Diebstahl und Anschlußdelikt nach Tatzeit, Tatort, Tatobjekt und Tatbild einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bilden (vgl. BGHSt 32, 215, 216; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 264 Rdn. 2a m.w.N.), so etwa bei Aufteilung der Beute unmittelbar im Anschluß an die Vortat, wenn zweifelhaft bleibt, ob der Angeklagte hieran bereits als Mittäter beteiligt war, aber feststeht, daß er seinen Beuteanteil vom Täter in Tatortnähe sogleich nach der Tat erhalten hat (vgl. BGHSt 35, 86, 88; BGH NStZ 1989, 266; s. andererseits (zwei Taten) BGHSt 35, 60, 63 f.; 35, 80, 82; BGHR StPO § 260 Abs. 3 Freispruch 5; OLG.

    Allein die "Richtung der Tat auf dasselbe Objekt (vgl. BGHSt 32, 215, 219; s. auch Roxin JZ 1988, 260, 261) - einen Teil der Tatbeute - kann hier nicht dazu führen,- eine einheitliche prozessuale Tat anzunehmen (vgl. BGHSt 35, 60, 63 f.; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 17; siehe auch BayObLG NJW. 1989, 2828, 2829), zumal die Auslieferungspflicht bei einer Auslandstat (falls nämlich die Hehlerei in Österreich begangen wurde) nur eingeschränkt bestünde (vgl. Art. 7 Abs. 2 EuAlÜbk, Art. 3 Abs. 3 des spanischen Gesetzes über die Auslieferung vom 21. März 1985; BGHR EuRHÜbk Art. 14, Spezialitätsgrundsatz 1).

  • BGH, 16.10.1987 - 2 StR 258/87

    Identität bei Änderung des Tatbildes zwischen Anklage und Urteil

    Auszug aus BGH, 11.03.1999 - 4 StR 526/98
    Das gilt aber nur dann, wenn Diebstahl und Anschlußdelikt nach Tatzeit, Tatort, Tatobjekt und Tatbild einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bilden (vgl. BGHSt 32, 215, 216; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 264 Rdn. 2a m.w.N.), so etwa bei Aufteilung der Beute unmittelbar im Anschluß an die Vortat, wenn zweifelhaft bleibt, ob der Angeklagte hieran bereits als Mittäter beteiligt war, aber feststeht, daß er seinen Beuteanteil vom Täter in Tatortnähe sogleich nach der Tat erhalten hat (vgl. BGHSt 35, 86, 88; BGH NStZ 1989, 266; s. andererseits (zwei Taten) BGHSt 35, 60, 63 f.; 35, 80, 82; BGHR StPO § 260 Abs. 3 Freispruch 5; OLG.

    Allein die "Richtung der Tat auf dasselbe Objekt (vgl. BGHSt 32, 215, 219; s. auch Roxin JZ 1988, 260, 261) - einen Teil der Tatbeute - kann hier nicht dazu führen,- eine einheitliche prozessuale Tat anzunehmen (vgl. BGHSt 35, 60, 63 f.; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 17; siehe auch BayObLG NJW. 1989, 2828, 2829), zumal die Auslieferungspflicht bei einer Auslandstat (falls nämlich die Hehlerei in Österreich begangen wurde) nur eingeschränkt bestünde (vgl. Art. 7 Abs. 2 EuAlÜbk, Art. 3 Abs. 3 des spanischen Gesetzes über die Auslieferung vom 21. März 1985; BGHR EuRHÜbk Art. 14, Spezialitätsgrundsatz 1).

  • BGH, 28.05.1986 - 3 StR 177/86

    Bestrafung nur für die vor der Auslieferungsbewilligung begangenen Taten auf

    Auszug aus BGH, 11.03.1999 - 4 StR 526/98
    bb) Nach dem von Amts wegen zu beachtenden Grundsatz der Spezialität (Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk; Art. 21 Abs. 1 des spanischen Gesetzes über die Auslieferung vom 21. März 1985; vgl. Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 2. Aufl. 11 S 28 Rdn. 13; 111 1 Rdn. 15) darf der Angeklagte nur wegen der vor der Auslieferung begangenen Taten bestraft werden, für die die Auslieferung bewilligt ist (vgl. BGHSt 22, 307; 29, 94, 95 f.; 31, 51, 52; 34, 352, 353; BGH StV 1987, 6).

    Der auslieferungsrechtliche Tatbegriff entspricht dabei dem prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO (BGHSt 22, 307, 308; BGH GA 1977, 110; NStZ 1986, 557, 558; Meurer, Die Tatidentität im Auslieferungsrecht (Diss. 1984) S. 44 ff. (46); Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. Art. 14 EuAlÜbk Rdn. 5 ff., § 11 IRG Rdn. 13, § 72 IRG Rdn. 20).

  • BGH, 15.04.1987 - 2 StR 697/86

    Berücksichtigung von Tatumständen einer weiteren Tat

    Auszug aus BGH, 11.03.1999 - 4 StR 526/98
    bb) Nach dem von Amts wegen zu beachtenden Grundsatz der Spezialität (Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk; Art. 21 Abs. 1 des spanischen Gesetzes über die Auslieferung vom 21. März 1985; vgl. Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 2. Aufl. 11 S 28 Rdn. 13; 111 1 Rdn. 15) darf der Angeklagte nur wegen der vor der Auslieferung begangenen Taten bestraft werden, für die die Auslieferung bewilligt ist (vgl. BGHSt 22, 307; 29, 94, 95 f.; 31, 51, 52; 34, 352, 353; BGH StV 1987, 6).
  • BGH, 03.11.1983 - 1 StR 178/83

    Strafbarkeit wegen uneidlicher Falschaussage - Strafbarkeit wegen falscher

    Auszug aus BGH, 11.03.1999 - 4 StR 526/98
    Da eine Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage (Wahlfeststellung) nur zulässig ist, wenn beide Tatalternativen, die in Frage kommen, Gegenstand des Verfahrens sind (vgl. BGHSt 32, 146), hat das Landgericht das Verfahren insoweit zu Recht gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil ein möglicherweise behebbares (s. Nr. 100 RiVASt; BGH StV 1998, 324, 325) Verfahrenshindernis (Spezialität) besteht (vgl. BGHSt 22, 307).
  • BGH, 11.11.1987 - 2 StR 506/87

    Abgrenzung von Hehlerei und räuberischer Erpressung

    Auszug aus BGH, 11.03.1999 - 4 StR 526/98
    Das gilt aber nur dann, wenn Diebstahl und Anschlußdelikt nach Tatzeit, Tatort, Tatobjekt und Tatbild einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bilden (vgl. BGHSt 32, 215, 216; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 264 Rdn. 2a m.w.N.), so etwa bei Aufteilung der Beute unmittelbar im Anschluß an die Vortat, wenn zweifelhaft bleibt, ob der Angeklagte hieran bereits als Mittäter beteiligt war, aber feststeht, daß er seinen Beuteanteil vom Täter in Tatortnähe sogleich nach der Tat erhalten hat (vgl. BGHSt 35, 86, 88; BGH NStZ 1989, 266; s. andererseits (zwei Taten) BGHSt 35, 60, 63 f.; 35, 80, 82; BGHR StPO § 260 Abs. 3 Freispruch 5; OLG.
  • BGH, 15.08.1979 - 2 StR 465/79

    Zur Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses bei fehlender

    Auszug aus BGH, 11.03.1999 - 4 StR 526/98
    bb) Nach dem von Amts wegen zu beachtenden Grundsatz der Spezialität (Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk; Art. 21 Abs. 1 des spanischen Gesetzes über die Auslieferung vom 21. März 1985; vgl. Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 2. Aufl. 11 S 28 Rdn. 13; 111 1 Rdn. 15) darf der Angeklagte nur wegen der vor der Auslieferung begangenen Taten bestraft werden, für die die Auslieferung bewilligt ist (vgl. BGHSt 22, 307; 29, 94, 95 f.; 31, 51, 52; 34, 352, 353; BGH StV 1987, 6).
  • BGH, 28.04.1982 - 3 StR 35/82

    Geltung des Spezialitätsgrundsatzes bei der Auslieferung eines Verfolgten an die

    Auszug aus BGH, 11.03.1999 - 4 StR 526/98
    bb) Nach dem von Amts wegen zu beachtenden Grundsatz der Spezialität (Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk; Art. 21 Abs. 1 des spanischen Gesetzes über die Auslieferung vom 21. März 1985; vgl. Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 2. Aufl. 11 S 28 Rdn. 13; 111 1 Rdn. 15) darf der Angeklagte nur wegen der vor der Auslieferung begangenen Taten bestraft werden, für die die Auslieferung bewilligt ist (vgl. BGHSt 22, 307; 29, 94, 95 f.; 31, 51, 52; 34, 352, 353; BGH StV 1987, 6).
  • BGH, 14.07.1998 - 4 StR 214/98

    Voraussetzungen des schweren Bandendiebstahls

  • BGH, 22.12.1987 - 1 StR 423/87

    Hehlerei durch Übertragung von Mitverfügungsgewalt; Anrechnung einer im Ausland

  • BGH, 25.10.1989 - 2 StR 293/89

    Verfahrenshindernis bei zeitlich und örtlich gravierenden Abweichungen trotz

  • OLG Celle, 12.08.1986 - 1 Ss 270/86

    Annahme einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei

  • BGH, 08.04.1987 - 3 StR 11/87

    Auslieferung wegen einer im Ausland begangenen Betäubungsmittelstraftat;

  • BGH, 26.02.1997 - 3 StR 597/96

    Verfolgung und Aburteilung einer Tat sowie die Vollstreckung einer Strafe bei

  • BGH, 23.02.1989 - 4 StR 628/88

    Verurteilung wegen "Betruges oder Hehlerei" - Abgrenzung zwischen Betrug und

  • BGH, 08.10.1953 - 5 StR 249/53

    Rechtzeitige Beeidigung des Schöffen als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung -

  • RG, 22.09.1930 - III 590/30

    Wie ist zu verfahren, wenn sich nach Eintritt in die sachliche Verhandlung

  • BayObLG, 10.04.1989 - 3 St 2/89
  • BGH, 25.10.2012 - 1 StR 165/12

    Vorläufiges Verfahrenshindernis der Spezialität (Spezialitätsgrundsatz;

    Danach durfte der Angeklagte nur wegen solcher vor der Auslieferung begangener Taten bestraft werden, für die die Auslieferung bewilligt worden war (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1968 - 1 StR 508/67, BGHSt 22, 307; BGH, Urteil vom 11. März 1999 - 4 StR 526/98, NStZ 1999, 363).
  • BGH, 09.02.2012 - 1 StR 148/11

    Verfahrenshindernis der Spezialität bei der Steuerhinterziehung (Beseitigung in

    Danach durfte der Angeklagte nur wegen solcher vor der Auslieferung begangener Taten bestraft werden, für die die Auslieferung bewilligt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1968 - 1 StR 508/67, BGHSt 22, 307; BGH, Urteil vom 11. März 1999 - 4 StR 526/98, NStZ 1999, 363).
  • BGH, 19.12.2012 - 1 StR 165/12

    Auslieferung nach dem EuAlÜbk (Spezialitätsgrundsatz als Verfahrenshindernis:

    Der von dort ausgelieferte Angeklagte durfte deswegen nur wegen solcher vor der Auslieferung begangener Taten verfolgt werden, für die die Auslieferung bewilligt worden war (vgl. BGH, Urteile vom 20. Dezember 1968 - 1 StR 508/67, BGHSt 22, 307 und vom 11. März 1999 - 4 StR 526/98, NStZ 1999, 363).
  • BGH, 05.03.2013 - 1 StR 613/12

    Wahlfeststellung (Umfang der angeklagten Tat; Zulässigkeit der Wahlfeststellung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage prozessual zulässig, wenn beide in Frage kommenden Tatalternativen von dem durch Anklage und Eröffnungsbeschluss umgrenzten Verfahrensgegenstand erfasst sind (BGH, Urteil vom 11. März 1999 - 4 StR 526/98, NStZ 1999, 363, 364; siehe auch BGH, Beschluss vom 3. November 1983 - 1 StR 178/83, BGHSt 32, 146).

    Soweit die Anklage nicht ohnehin bereits beide Tatvarianten aufführt, ist dafür maßgeblich, ob die alternierenden Handlungsvorgänge nach den allgemeinen, für die Beurteilung der prozessualen Tatidentität maßgeblichen tatsächlichen Gegebenheiten wie insbesondere das Tatobjekt, den Tatort und die Tatzeit als von einem einheitlichen Lebensvorgang erfasst bewertet werden können (Stuckenberg in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 108; Radtke, in: Radtke/Hohmann, StPO, 2011, § 264 Rn. 56; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. März 1999 - 4 StR 526/98, NStZ 1999, 363).

  • BGH, 09.02.2012 - 1 StR 152/11

    Verfahrenshindernis der Spezialität bei der Steuerhinterziehung (Beseitigung in

    Danach durfte der Angeklagte nur wegen solcher vor der Auslieferung begangener Taten bestraft werden, für die die Auslieferung bewilligt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1968 - 1 StR 508/67, BGHSt 22, 307; BGH, Urteil vom 11. März 1999 - 4 StR 526/98, NStZ 1999, 363).
  • BGH, 26.01.2012 - 5 StR 461/11

    Tatidentität (prozessuale Tat; Betrug; Geldwäsche; Postpendenzfeststellung);

    Darüber hinaus kann angesichts des gegebenen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zwischen Vortat und Geldwäsche (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 11. März 1999 - 4 StR 526/98, BGHR StPO § 260 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; Urteil vom 23. Februar 1989 - 4 StR 628/88, BGHR StPO 264 Abs. 1 Tatidentität 15; Beschluss vom 11. November 1987 - 2 StR 506/87, BGHSt 35, 86, 89) die Tatidentität hier nicht zweifelhaft sein.
  • BGH, 22.05.2003 - 4 StR 21/03

    Besetzungsrüge (verspätete Vereidigung eines Schöffen; Besetzungseinwand;

    Wird - wie hier - der Mangel noch in der Hauptverhandlung behoben, so muß diese nach der Vereidigung in ihren wesentlichen Teilen wiederholt werden (BGHR StPO § 338 Nr. 1 Schöffe 8 verspätete Vereidigung).
  • OLG Köln, 30.10.2015 - 1 RVs 204/15

    Unzulässigkeit der Wahlfeststellung bei nicht der Anklage unterfallender Tat

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können zwar Diebstahl und Hehlerei eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne bilden mit der Folge, dass der in der Anklage nach Objekt, Ort und Zeit der Handlung konkretisierte Diebstahl Grundlage einer Verurteilung wegen Hehlerei bleibt (BGH NStZ 99, 363; BGH NStZ 99, 523; Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 264 Rn. 2 a; vgl. auch schon BGHSt 35, 60, 65; BGHSt 35, 86, 88; BGHSt 35, 172, 174); ebenso verhält es sich auch umgekehrt.

    Das gilt aber nur dann, wenn Diebstahl und Hehlerei nach Tatzeit, Tatort, Tatobjekt und Tatbild einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bilden (vgl. hierzu BGHSt 36, 151, 154), so dass nach Auffassung des täglichen Lebens eine Aufspaltung in zwei Taten unnatürlich wäre, so etwa bei der Aufteilung der Beute sogleich nach der Tat in Tatortnähe (BGH NStZ 99, 363/364; Meyer-Goßner a.a.O.).

  • BGH, 25.06.2008 - 2 StR 226/08

    Actio libera in causa (Diebstahl; Hehlerei; räuberischer Diebstahl; gezielter

    Angesichts der unterschiedlichen Tathandlungen und des zwischen ihnen liegenden zeitlichen Abstands von etwa einer Woche vermag der Senat in diesem konkreten Einzelfall ein einheitliches historisches Geschehen nicht zu bejahen (vgl. BGHSt 35, 60 und 80; BGH BGHR § 264 Abs. 1 Tatidentität 9; BGH NStZ 1999, 363).
  • OLG Düsseldorf, 21.02.2003 - 4 Ausl (A) 335/02

    Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten

    Das gesamte dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten stellt sich als eine Tat im prozessualen Sinne und damit auch als eine Tat im Sinne von Art. 2 des Auslieferungsvertrages bzw. § 3 Abs. 1 IRG dar (vgl. zum auslieferungsrechtlichen Tatbegriff BGH GA 1977, 110; StV 2000, 348 [349]; Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Auflage, § 11 IRG Rn. 13).
  • OLG Hamburg, 12.01.2016 - 2 Rev 80/15

    Hehlerei: Teilfreispruch bei Nichterweislichkeit der Täterschaft hinsichtlich der

  • KG, 29.09.2006 - 1 Ss 349/05

    Statthaftigkeit der Revision eines Heranwachsenden: Verurteilung auf die Berufung

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