Rechtsprechung
BGH, 23.02.1999 - 4 StR 25/99 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,4675) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- HRR Strafrecht
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2 u. 4; ; StPO § 357; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 255; ; StGB § 24
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 255
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1999, 406
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.08.1998 - 4 StR 332/98
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten; Vortäuschen …
Auszug aus BGH, 23.02.1999 - 4 StR 25/99
Diese Drohung war auch gegenwärtig im Sinne des § 255 StGB, da die Angeklagten ihrem Opfer eine nicht zu lang bemessene Zahlungsfrist eingeräumt haben (…vgl. BGHR StGB § 255 Drohung 9; BGH, Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 332/98, jeweils m.w.N.). - BGH, 28.08.1996 - 3 StR 180/96
PKK-Spenden - §§ 223, 27 StGB, Gehilfenvorsatz; § 255 StGB: Dauergefahr; …
Auszug aus BGH, 23.02.1999 - 4 StR 25/99
Diese Drohung war auch gegenwärtig im Sinne des § 255 StGB, da die Angeklagten ihrem Opfer eine nicht zu lang bemessene Zahlungsfrist eingeräumt haben (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung 9; BGH, Urteil vom 27. August 1998 - 4 StR 332/98, jeweils m.w.N.). - BGH, 04.09.1997 - 1 StR 489/97
Zeitliche Grenzen der Gegenwärtigkeit einer Gefahr
Auszug aus BGH, 23.02.1999 - 4 StR 25/99
Die Angeklagten haben damit gegenüber der vorangegangenen räuberischen Erpressung eigenwertiges Unrecht verwirklicht: Ihr Verhalten stellt rechtlich den Versuch einer schweren räuberischen Erpressung dar, denn es enthält die Drohung, daß bei Nichtzahlung erneut ein Messer eingesetzt werden würde (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 135).
- BGH, 11.02.2003 - 4 StR 522/02
Tateinheit; Tatmehrheit; Konkurrenz; räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; …
Soweit er allerdings später - während des Aufenthalts in der Kiesgrube - Sven G. einen Messerstich in die Schulter versetzte, um seiner Forderung auf baldmögliche Zahlung eines Geldbetrages weiteren Nachdruck zu verleihen, stellt dies im Rahmen des einheitlichen Tatgeschehens zum Nachteil des Sven G. eine versuchte schwere räuberische Erpressung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit eigenständigem Unwertgehalt gegenüber der vorangegangenen räuberischen Erpressung dar (BGH NStZ 1999, 406, 407).