Weitere Entscheidung unten: KG, 08.04.1999

Rechtsprechung
   BayObLG, 27.01.1999 - 3 ObOWi 5/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,12074
BayObLG, 27.01.1999 - 3 ObOWi 5/99 (https://dejure.org/1999,12074)
BayObLG, Entscheidung vom 27.01.1999 - 3 ObOWi 5/99 (https://dejure.org/1999,12074)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Januar 1999 - 3 ObOWi 5/99 (https://dejure.org/1999,12074)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 80a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1
    Besetzung des Rechtsbeschwerdegerichts bei Verhängung mehrerer Geldbußen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 427
  • BayObLGSt 1999, 25
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 17.08.1998 - 3 ObOWi 83/98

    Besetzung des Bußgeldsenats; Begriff der Verletzung der Aufsichtspflicht;

    Auszug aus BayObLG, 27.01.1999 - 3 ObOWi 5/99
    Wegen der sich aus § 30 Abs. 4 Satz 1 OWiG ergebenden Klammerwirkung ist der Senat in der Besetzung mit drei Richtern auch für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde der Nebenbeteiligten zuständig, auch wenn gegen diese nur eine Geldbuße von 5.000 DM verhängt worden ist (vgl. den zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsbeschluss vom 17.8.1998 - 3 ObOWi 83/98).
  • BayObLG, 13.05.1993 - 3 ObOWi 32/93

    Ausbau ist die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines

    Auszug aus BayObLG, 27.01.1999 - 3 ObOWi 5/99
    Das Amtsgericht wird bei der neuen Entscheidung auch das Merkmal "Ausbau" näher mit Tatsachen zu belegen haben; den bisherigen Feststellungen ist nämlich nicht zu entnehmen, dass es sich um die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer handelt, m. a. W., ob der Kiesabbau zum Entstehen eines Gewässers geführt hat oder führt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.5.1993 - 3 ObOWi 32/93).
  • BayObLG, 19.07.1993 - 3 ObOWi 60/93
    Auszug aus BayObLG, 27.01.1999 - 3 ObOWi 5/99
    Weiterhin ist nämlich die im früheren Absatz 1 aufgeführte Legaldefinition des Ausbaus und die normierte Erforderlichkeit eines Planfeststellungsverfahrens infolge der automatischen Verschiebung in Absatz 2 der neugefassten Vorschrift enthalten und verbleibt damit in einem derart nahen Textzusammenhang, dass kein am Ausbau eines Gewässers Interessierter davon ausgehen konnte, der Gesetzgeber habe durch die Änderung der Absatzreihenfolge die Bußgelddrohung des § 41 Abs. 1 Nr. 11 WHG mit ihrem früheren Inhalt aufheben und an deren Stelle eine Bußgelddrohung setzen wollen, die in Verbindung mit dem nunmehrigen § 31 Abs. 1 WHG keinerlei Sinn ergeben würde, zumal in § 41 Abs. 1 Nr. 11 WHG weiterhin von Ausbau und festgestelltem oder genehmigtem Plan die Rede ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19.7.1993 - 3 ObOWi 60/93 zu § 229 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 19 Abs. 1 Sätze 5 und 6 AFG ).
  • BGH, 28.01.1976 - StB 1/76

    Anfechtung von dem Untersuchungsgefangenen auferlegten Beschränkungen durch das

    Auszug aus BayObLG, 27.01.1999 - 3 ObOWi 5/99
    Einer analogen Anwendung dieser Verfahrensvorschrift steht allerdings der Umstand entgegen, dass § 80 a OWiG als Ausnahmevorschrift konzipiert ist, die als solche eng auszulegen ist (vgl. BGHSt 26, 270/271).
  • OLG Bamberg, 28.01.2014 - 3 Ss OWi 1488/13

    Bußgeldverfahren wegen unerlaubter Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer:

    Bei einer solchen sind die verhängten Geldbußen zusammenzurechnen (BayObLGSt 1999, 25 ff. = OLGSt OWiG § 80 a Nr. 6 = NStZ 1999, 427 f.; Göhler/Seitz OWiG 16. Aufl. § 80 a Rn. 3 m.w.N.) und überschreiten im konkreten Fall die gesetzliche Wertgrenze.
  • BayObLG, 22.01.2020 - 201 ObOWi 2474/19

    Unerlaubte Weiterbeschäftigung eines Leiharbeitnehmers

    Im Hinblick auf Art. 103 Abs. 3 GG ist für die Beurteilung der Zuständigkeit nur die prozessuale Tat maßgebend, was sich auch aus § 79 Abs. 2 OWiG ergibt (BayObLG, Beschluss vom 27.01.1999 - 3 ObOWi 5/99 bei juris = BayObLGSt 1999, 25, 27).
  • OLG Hamburg, 02.01.2014 - 2-43/13

    Verfallsanordnung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Bestimmung des

    Die Dreierbesetzung gilt nämlich einheitlich auch dann, wenn wegen unzulänglicher Feststellungen - wie hier; siehe dazu nachstehend III. 1., 2.a) - unklar ist, ob mehrere in der Summe 5.000,-- EUR übersteigende Geldbußen wegen einer oder mehrerer Taten im prozessualen Sinn verhängt worden sind (vgl. Senat, NStZ-RR 1999, 57; BayObLGSt 1999, 25; Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 a Rdn. 3); Entsprechendes gilt mit Rücksicht auf Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art (vgl. Seitz, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 17.02.2000 - 4 Ss OWi 1170/99

    Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer, Arbeitsgenehmigung, Ausländer, eine

    Die vom Amtsgericht verhängten einzelnen Geldbußen sind deshalb für die Frage der Zuständigkeit zusammenzurechnen mit der Folge, dass die Summe die Grenze von 10.000,- DM übersteigt, § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG (vgl. BayObLG, NStZ 1999, 427).
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Rechtsprechung
   KG, 08.04.1999 - 4 Ws 35/99, 1 AR 1657/96   

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https://dejure.org/1999,49877
KG, 08.04.1999 - 4 Ws 35/99, 1 AR 1657/96 (https://dejure.org/1999,49877)
KG, Entscheidung vom 08.04.1999 - 4 Ws 35/99, 1 AR 1657/96 (https://dejure.org/1999,49877)
KG, Entscheidung vom 08. April 1999 - 4 Ws 35/99, 1 AR 1657/96 (https://dejure.org/1999,49877)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 427
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Köln, 11.01.2005 - 8 Ss 460/04

    Rechtsfolgen der Verletzung des richterlichen Beratungsgeheimnisses; Offenbarung

    Der Senat sieht - anders als das OLG Düsseldorf (NStZ 1981, 25; sich anschließend: KG GA 87, 227; NStZ 1999, 427) - keinen Anlass, das richterliche Beratungsgeheimnis aus dem Anwendungsbereich des § 353 b Abs. 1 BGB herauszunehmen.
  • OLG Hamm, 26.05.2006 - 2 Ws 48/06

    Erzwingungshaft; weitere Beschwerde; Verhaftung; Besetzung Bußgeldsenat;

    Die eng auszulegende Ausnahmevorschrift des § 310 Abs. 1 StPO findet auf sonstige Freiheitsbeschränkungen, insbesondere auch auf die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG, keine Anwendung (ständige Rechtsprechung sämtlicher Senate für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm, vgl. Senatsbeschluß vom 28. März 2000 in 2 Ws 88/00, Beschlüsse des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 11. Februar 1999 in 4 Ws 35/99 und vom 14. September 1999 in 4 Ws 311/99 sowie die bereits oben zitierten Beschlüsse des 1. und 3. Senats, jeweils auch unter Bezugnahme auf OLG Hamm NStZ 1992, 443 = NZV 1992, 419 = VRS 83, 279; vgl. ferner auch OLG Rostock a.a.O. sowie OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 382 unter Abgrenzung zur nicht entgegen stehenden Entscheidung des OLG Frankfurt in NStZ-RR 2000, 26, die eine weitere Beschwerde betreffend den hier nicht vorliegenden Fall der Erzwingungshaft nach § 70 Abs. 2 StPO betraf; vgl. ferner die nahezu einhellige Kommentarliteratur, u.a. KK-Mitsch, OWiG, 3. Aufl., § 96 Rdn. 24; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 96 Rdn. 22; KK-Engelhardt, StPO, 5. Aufl., § 310 Rdn. 10; Meyer/Goßner, StPO, 48. Aufl., § 310 Rdn. 5, jeweils m. w. N.; kritisch allerdings LR-Matt, StPO, 25. Aufl., § 310 Rdn. 43 abweichend von der noch in der Vorauflage vertretenen Meinung).
  • KG, 31.07.2020 - 3 Ws 157/20

    400,- Euro Ordnungsgeld: Schöffe bleibt wegen allgemeiner Corona-Bedenken der

    Um einer uferlosen Ausweitung dieses Begriffs entgegenzuwirken, ist aber anerkannt, dass darunter nur solche prozessualen Mitwirkungspflichten zu verstehen sind, die gewährleisten, dass das Gericht in ordnungsgemäßer Besetzung tagen und entscheiden kann (vgl. KG NStZ 1999, 427; OLG Frankfurt NJW 1992, 3183 und NStZ 1990, 503; Barthe in KK-StPO 8. Aufl., § 56 GVG Rdn. 3; Schuster in MüKo-StPO, § 56 GVG Rdn. 5; Gittermann in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 56 Rdn. 4).
  • OLG Brandenburg, 06.03.2023 - 1 Ws 111/22

    Kein Ordnungsgeld für Schöffen wegen nicht rechtzeitigem Erscheinen zur

    Um einer uferlosen Ausweitung dieses Begriffs entgegenzuwirken, sind darunter nur solche prozessualen Mitwirkungspflichten zu verstehen, die gewährleisten, dass das Gericht in ordnungsgemäßer Besetzung nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verhandeln und entscheiden kann (KG, Beschluss vom 31. Juli 2020, 3 Ws 157/20, Rz. 11, zit. n. juris; KG Beschluss vom 08. April 1999, 4 Ws 35/99, 1 AR 1657/96, Rn. 2, NStZ 1999, 427; OLG Frankfurt NJW 1992, 3183; OLG Frankfurt NStZ 1990, 503; Barthe in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Auflage, zu § 56 GVG, Rz. 3; Schuster in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Auflage, zu § 56 GVG, Rz. 5; Gittermann in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, zu § 56 GVG, Rz. 4); maßgeblich ist mithin, ob eine Obliegenheitsverletzung zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung geführt hat.
  • OLG Hamm, 28.03.2000 - 2 Ws 88/00

    Weitere Beschwerde im Erzwingungsverfahren

    Da der Beschluss weder die Verhaftung noch die einstweilige Unterbringung betrifft (§ 310 Abs. 1 StPO), ist eine weitere Beschwerde nicht gegeben (§ 310 Abs. 2 StPO) (vgl. Göhler, OWiG, 12. Auflage, § 96 Rn 22; ständige Rechtsprechung des OLG Hamm, vgl. etwa NStZ 1992, S. 443; Beschluss vom 11. Februar 1999 in 4 Ws 35/99 und vom 14. September 1999 in 4 Ws 311/99).
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