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   BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99   

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BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99 (https://dejure.org/1999,1589)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1999 - 4 StR 3/99 (https://dejure.org/1999,1589)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1999 - 4 StR 3/99 (https://dejure.org/1999,1589)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2909
  • NStZ 1999, 452
  • StV 1999, 372
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 17.12.1987 - 4 StR 614/87

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes - Ausschluss der Öffentlichkeit von der

    Auszug aus BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99
    Für § 177 StGB in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (4. StrRG) vom 23. November 1973 (BGBl. 1 1725), der auf den Beischlaf mit dem Täter oder einem Dritten abstellte, genügte es, daß sich das tatbestandsmäßige Verhalten des Allein- oder Mittäters auf eine Nötigungshandlung beschränkte, die einem anderen den Beischlaf ermöglichte (BGHSt 27, 205, 206; BGH NStZ 1985, 71, 72; bei Miebach NStZ 1994, 224; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Mittäter 1).

    Eine solche gemeinschaftlich begangene Tat liegt vor, wenn der einzelne Mittäter bei der Ausführung in Übereinstimmung mit dem oder den anderen im Sinne eines Plans handelt und ihn dadurch zu einem gemeinsamen macht (BGH NJW 1985, 1035; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 614/87).

  • BGH, 02.10.1984 - 4 StR 551/84

    Hinzukommen nach zweimaliger Vergewaltigung - § 177, § 25 Abs. 2 StGB, keine

    Auszug aus BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99
    Nach seinem Entschluß, den Beischlaf auszuführen, hat der Angeklagte die Wirkung der früheren Gewalt weder verbal noch durch konkludente Handlungen aufrechterhalten (vgl. BGH NStZ 1995, 244, 245; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 2); eine bloße Ausnutzung der hierdurch geschaffenen Lage rechtfertigt die Annahme einer mittäterschaftlichen Begehung nicht (BGH NStZ 1985, 70; bei Dallinger MDR 1975, 365 f.).

    Diese ist nur gegeben, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich - auch stillschweigend - mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (BGHSt 2, 344, 345; 6, 248, 251; BGH GA 1977, 144; NJW 1986, 77; NStZ 1985, 70, 71; 1997, 272; 1998, 565; StV 1998, 127, 128).

  • BGH, 13.05.1969 - 2 StR 616/68

    Verurteilung wegen Entführung wider Willen in Tateinheit mit Beleidigung -

    Auszug aus BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99
    Allerdings stünde das Einverständnis des Opfers (vgl. BGHSt 23, 1, 3; 26, 70, 72; BGH NStZ 1991, 431; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 177 Rdn. 14; Lenckner aaO Rdn. 6) bzw. ein entsprechender Irrtum des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1982, 26; 1993, 340, 341; BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 1985 4 StR 792/84 und vom 2. Dezember 1997 - 4 StR 557/97; Hirsch in LK 11. Aufl. vor § 32 Rdn. 103) auch der Annahme einer Vergewaltigung durch Ausnutzung einer schutzlosen Lage entgegen; von der Unwiderlegbarkeit vorsatzausschließender innerer Tatsachen darf indes in der Regel erst dann ausgegangen werden, wenn der äußere Tathergang erschöpfend - unter den hier gegebenen Umständen naheliegend auch durch Vernehmung des Tatopfers - aufgeklärt worden ist (BGH NJW 1991, 2094).
  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98

    Stellung der Alternative des "Ausnutzens einer Lage"

    Auszug aus BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99
    a) Die neu erkennende Strafkammer wird neben der erneuten Prüfung der Mittäterschaft auch zu erwägen haben, ob sich der Angeklagte dadurch, daß er mit der durch die zuvor erlittene sexuelle Gewalt erschöpften und verängstigten Frau den Geschlechtsverkehr ausführte, als Alleintäter gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat (vgl. BGH NJW 1999, 369 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt; BGH NStZ 1999, 30; BGH StV 1999, 208, 209).
  • BGH, 26.10.1984 - 3 StR 438/84

    Anforderungen an Mittäterschaft

    Auszug aus BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99
    Eine solche gemeinschaftlich begangene Tat liegt vor, wenn der einzelne Mittäter bei der Ausführung in Übereinstimmung mit dem oder den anderen im Sinne eines Plans handelt und ihn dadurch zu einem gemeinsamen macht (BGH NJW 1985, 1035; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 614/87).
  • BGH, 25.04.1991 - 4 StR 110/91

    Körperliche Gewalt als Tatbestandsvoraussetzung einer Vergewaltigung - Gewaltsam

    Auszug aus BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99
    Allerdings stünde das Einverständnis des Opfers (vgl. BGHSt 23, 1, 3; 26, 70, 72; BGH NStZ 1991, 431; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 177 Rdn. 14; Lenckner aaO Rdn. 6) bzw. ein entsprechender Irrtum des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1982, 26; 1993, 340, 341; BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 1985 4 StR 792/84 und vom 2. Dezember 1997 - 4 StR 557/97; Hirsch in LK 11. Aufl. vor § 32 Rdn. 103) auch der Annahme einer Vergewaltigung durch Ausnutzung einer schutzlosen Lage entgegen; von der Unwiderlegbarkeit vorsatzausschließender innerer Tatsachen darf indes in der Regel erst dann ausgegangen werden, wenn der äußere Tathergang erschöpfend - unter den hier gegebenen Umständen naheliegend auch durch Vernehmung des Tatopfers - aufgeklärt worden ist (BGH NJW 1991, 2094).
  • BGH, 21.11.1974 - 4 StR 502/74

    Tatbestandsausschließende oder rechtfertigende Wirkung des Einverständnisses

    Auszug aus BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99
    Allerdings stünde das Einverständnis des Opfers (vgl. BGHSt 23, 1, 3; 26, 70, 72; BGH NStZ 1991, 431; Laufhütte in LK 11. Aufl. § 177 Rdn. 14; Lenckner aaO Rdn. 6) bzw. ein entsprechender Irrtum des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 1982, 26; 1993, 340, 341; BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 1985 4 StR 792/84 und vom 2. Dezember 1997 - 4 StR 557/97; Hirsch in LK 11. Aufl. vor § 32 Rdn. 103) auch der Annahme einer Vergewaltigung durch Ausnutzung einer schutzlosen Lage entgegen; von der Unwiderlegbarkeit vorsatzausschließender innerer Tatsachen darf indes in der Regel erst dann ausgegangen werden, wenn der äußere Tathergang erschöpfend - unter den hier gegebenen Umständen naheliegend auch durch Vernehmung des Tatopfers - aufgeklärt worden ist (BGH NJW 1991, 2094).
  • BGH, 03.08.1987 - 4 StR 358/87

    Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: Vergewaltigung bei Fortwirken

    Auszug aus BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99
    Nach seinem Entschluß, den Beischlaf auszuführen, hat der Angeklagte die Wirkung der früheren Gewalt weder verbal noch durch konkludente Handlungen aufrechterhalten (vgl. BGH NStZ 1995, 244, 245; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 2); eine bloße Ausnutzung der hierdurch geschaffenen Lage rechtfertigt die Annahme einer mittäterschaftlichen Begehung nicht (BGH NStZ 1985, 70; bei Dallinger MDR 1975, 365 f.).
  • BGH, 29.04.1998 - 2 StR 664/97

    Anforderungen an sukzessive Mittäterschaft bei Mordvorwurf; Zufügen von

    Auszug aus BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99
    Diese ist nur gegeben, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich - auch stillschweigend - mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (BGHSt 2, 344, 345; 6, 248, 251; BGH GA 1977, 144; NJW 1986, 77; NStZ 1985, 70, 71; 1997, 272; 1998, 565; StV 1998, 127, 128).
  • BGH, 07.06.1977 - 1 StR 273/77

    Voraussetzungen für das Setzen der Beweiswürdigung des Angeklagten an die Stelle

    Auszug aus BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99
    Für § 177 StGB in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (4. StrRG) vom 23. November 1973 (BGBl. 1 1725), der auf den Beischlaf mit dem Täter oder einem Dritten abstellte, genügte es, daß sich das tatbestandsmäßige Verhalten des Allein- oder Mittäters auf eine Nötigungshandlung beschränkte, die einem anderen den Beischlaf ermöglichte (BGHSt 27, 205, 206; BGH NStZ 1985, 71, 72; bei Miebach NStZ 1994, 224; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Mittäter 1).
  • BGH, 29.01.1985 - 4 StR 792/84

    Unzureichende Erörterung des bedingten oder unbedingten Vergewaltigungsvorsatzes

  • BGH, 11.07.1985 - 4 StR 307/85

    Ausnutzung der Nötigung eines anderen; Begriff der Widerstandsunfähigkeit

  • BGH, 09.01.1985 - 3 StR 502/84

    Übergang der Nebenklagebefugnis hinsichtlich einer vorsätzlichen Körperverletzung

  • BGH, 21.10.1976 - 4 StR 435/76

    Anforderungen an Feststellungen zur Verurteilung wegen Vergewaltigung - Folgen

  • BGH, 09.03.1993 - 5 StR 1/93

    Voraussetzungen für die Annahme einer sexuellen Nötigung und Körperverletzung

  • BGH, 24.04.1952 - 3 StR 48/52

    Verkaufsbude I - § 243 StGB aF, § 25 Abs. 1 StGB, sukzessive Mittäterschaft

  • BGH, 08.07.1954 - 4 StR 350/54

    Textilvertreter - § 242 StGB, §§ 25 Abs. 1, 27 StGB, Abgrenzung Mittäterschaft -

  • BGH, 02.12.1997 - 4 StR 557/97

    Einordnung einer dreifach ausgeführten Vergewaltigung als ein mehraktiges

  • BGH, 14.10.1981 - 5 StR 215/81

    Vergewaltigung - Sexuelle Nötigung - Minderschwerer Fall

  • BGH, 27.02.1991 - 3 StR 449/90

    Beweiswürdigung - Unwiderlegbarkeit - Unwiderlegbarkeit innerer Tatsachen -

  • BGH, 15.04.1997 - 4 StR 116/97

    spontaner Vergewaltigungsentschluß - §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB, Grenzen

  • BGH, 21.01.1999 - 1 StR 654/98

    Fesselung mit Lautsprecherkabel - § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB, Ergreifen des Mittels

  • BGH, 08.09.1998 - 1 StR 439/98

    Anforderungen an eine hilflose Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 - 3

  • BGH, 12.02.1997 - 2 StR 28/97

    Annahme eines zu großen Schuldumfangs durch den Tatrichter - Strafrechtliche

  • BGH, 12.03.2014 - 4 StR 562/13

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Begriff des sexuellen Handlungen:

    Als Täter nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB kann daher nur bestraft werden, wer entweder selbst ("eigenhändig") entsprechend § 176 Abs. 1 StGB Körperkontakt zu dem Kind aufnimmt (BGH, Beschluss vom 26. August 1998 - 2 StR 357/98, NStZ-RR 1999, 321, 322, bei Pfister; Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 243) und dabei mit ihm den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Hörnle in: LK-StGB, 12. Aufl., § 176a Rn. 45; vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2011 - 4 StR 468/11, NStZ-RR 2012, 45; Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 3/99, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Mittäter 1, jeweils zu § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) oder wer entsprechend § 176 Abs. 2 StGB das Kind dazu bestimmt, eine der genannten Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von diesem an sich vornehmen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2004 - 4 StR 134/04, NStZ 2005, 152, 153; Hörnle in: LK-StGB, 12. Aufl., § 176a Rn. 46).
  • BGH, 10.10.2018 - 2 StR 134/18

    Vergewaltigung (eigenhändige Tathandlung für Verwirklichung eines Regelbeispiel)

    b) Bezüglich der Angeklagten S. und A. lässt der Senat die Frage offen, ob das Regelbeispiel der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB in der Fassung des 50. Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I 2460) - wie noch § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 3/99, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 (i.d.F. 6. StrRG) Mittäter 1) die eigenhändige Verwirklichung einer der dort aufgeführten Tathandlungen verlangt.
  • KG, 27.12.2023 - 4 ORs 72/23

    Vergewaltigung, erzwungener Oralverkehr

    Denn erforderlich für die Verwirklichung des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 StGB ist nur das aktive Zusammenwirken von mindestens zwei gleichzeitig anwesenden Personen als Täter am Tatort, die sich Tathandlungen des anderen jeweils zurechnen lassen müssen, nicht aber, dass alle Mittäter sexuelle Handlungen an dem Opfer vornehmen oder an sich vornehmen lassen (vgl. BGH NJW 1999, 2909, 2910; StV 2017, 378, 388; Fischer, a. a. O. Rn. 140).
  • BGH, 21.01.2000 - 3 StR 367/99

    Beihilfe zur Vergewaltigung; Bestimmung des milderen Gesetzes

    Zwar kann sich in der vorliegenden Konstellation das neue Recht, also § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG bzw. § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG, als das mildere Recht erweisen, weil nunmehr eine mittäterschaftliche Begehung einer Vergewaltigung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Täter nicht selbst den Beischlaf oder eine ähnliche, das Opfer besonders erniedrigende Handlung ausführt (BGH NStZ 1999, 452), während es nach altem Recht genügte, daß sich das tatbestandsmäßige Verhalten des Mittäters auf eine Nötigungshandlung beschränkte, die einem anderen den Beischlaf ermöglichte (BGHSt 27, 205, 206; BGH NStZ 1985, 71, 72; BGH bei Miebach NStZ 1994, 222, 224; BGHR StGB § 177 I Mittäter 1), und die Angeklagte deshalb bei Anwendung des alten Rechts naheliegend als (Mit)Täterin einer Vergewaltigung zu verurteilen gewesen wäre, während sie nach neuem Recht nur (Mit)Täterin einer sexuellen Nötigung hätte sein können.
  • BGH, 24.09.2018 - 5 StR 358/18

    Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB im Hinblick

    Durch diese Erweiterung des Tatbestandes sollten - "zusätzlich" zu den schon bisher unter Strafe gestellten sexuellen Handlungen des Täters selbst (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 3/99, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Mittäter 1) - der Beischlaf oder ähnliche sexuelle Handlungen erfasst werden, die "das Opfer an einem Dritten ... vornimmt" (vgl. BT-Drucks. 18/9097, S. 28).
  • BGH, 21.03.2001 - 1 StR 32/01

    Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (erforderliche eigene sexuelle Handlung);

    Die Auffassung der Strafkammer, ein Regelbeispiel gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB liege nicht vor, weil er selbst keine sexualbezogene Handlung vorgenommen hat, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur NStZ 1999, 452, 453).
  • BGH, 10.01.2011 - 5 StR 515/10

    Gefährliche Körperverletzung (sukzessive Mittäterschaft; Beihilfe; "bloßes

    Sukzessive Mittäterschaft ist nur gegeben, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich - auch stillschweigend - mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (BGH, Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 3/99, NStZ 1999, 452, 453 mwN).
  • BGH, 20.06.2001 - 3 StR 135/01

    Schwerer Menschenhandel (Vollendung); Tateinheit; Tatmehrheit; Vergewaltigung;

    Im übrigen hat das Landgericht verkannt, daß eine Verurteilung des Angeklagten K. wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen er selbst mit der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr vollzog (BGH NStZ 1999, 452 f.).
  • BGH, 15.03.2000 - 2 StR 635/99

    Vergewaltigung

    Das gesetzliche Regelbeispiel des besonders schweren Falles stellt nämlich darauf ab, daß der Täter selbst die erschwerende sexuelle Handlung ausführt (BGH NStZ 1999, 452 = BGHR StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.d.F. 6. StrRG).
  • BGH, 20.07.2010 - 4 StR 270/10

    Strafverfolgungsverjährung bei vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr

    Zur Verwirklichung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ist aber erforderlich, dass der Täter die als Vergewaltigung zu qualifizierende sexuelle Handlung entweder selbst am Opfer vornimmt oder vom Opfer an sich vornehmen lässt (BGH, Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 3/99, NStZ 1999, 452; vgl. Fischer StGB 57. Aufl. § 177 Rdn. 72).
  • BGH, 27.09.2001 - 4 StR 317/01

    Berichtigung des Schuldspruchs

  • BGH, 29.10.2002 - 4 StR 342/02

    Sexuelle Nötigung

  • LG Düsseldorf, 17.11.2006 - VII 50/06

    Bemessung der Gesamtstrafe bei Verurteilung eines jugendliche Angeklagten wegen

  • LG Düsseldorf, 17.11.2006 - 7 KLs 50/06
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