Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.09.1999

Rechtsprechung
   BGH, 08.07.1999 - 4 StR 283/99   

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https://dejure.org/1999,2418
BGH, 08.07.1999 - 4 StR 283/99 (https://dejure.org/1999,2418)
BGH, Entscheidung vom 08.07.1999 - 4 StR 283/99 (https://dejure.org/1999,2418)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 1999 - 4 StR 283/99 (https://dejure.org/1999,2418)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 176 Abs. 1 StGB; § 21 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 63 StGB;
    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Minder schwerer Fall; Strafrahmenwahl; Pädophilie; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus;

  • Wolters Kluwer

    Sexueller Mißbrauch von Kindern - Gesamtfreiheitsstrafe - Unterbringung in einer psychatrischen Klinik - Revision - Regelstrafrahmen - Milderungsgründe - Krankhafte Persönlichkeitsstörung - Vorübergehender Defekt - Gesamtbetrachtung von Tat und Täter - Kernpädophilie - ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StGB a.F § 176 Abs. 1; ; StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 176 Abs. 1 letzter Halbs.; ; StGB § 21; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20, § 21
    Pädophilie als schwere andere seelische Abartigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 610
  • StV 2000, 18
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.02.1997 - 4 StR 672/96

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Eine

    Auszug aus BGH, 08.07.1999 - 4 StR 283/99
    Doch genügen die knappen Ausführungen nicht, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 63 StGB zu Recht bejaht und dabei beachtet hat, daß der Zweifelssatz insoweit keine Anwendung findet (BGHSt 42, 385, 388).

    Jedenfalls kann auch eine pädophile Neigung - nicht anders als sonstige Fälle der Persönlichkeitsstörung - nur unter engen Voraussetzungen und nur dann für einen so schwerwiegenden Eingriff, wie ihn die zeitlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, genügen, wenn feststeht, daß der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (BGHSt 42, 385, 388).

  • BGH, 04.02.1997 - 4 StR 629/96

    Anforderungen an eine Unterbringungsanordnung - Zuordnung der psychischen Störung

    Auszug aus BGH, 08.07.1999 - 4 StR 283/99
    Jedenfalls müssen, wenn der Tatrichter dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ohne Angaben eigener Erwägungen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (BGH, Beschluß vom 4. Februar 1997 - 4 StR 629/96 m.w.N.).
  • BGH, 06.09.1991 - 4 StR 408/91

    Totschlag in Tateinheit mit Unterschlagung - Mord in Tateinheit mit Raub -

    Auszug aus BGH, 08.07.1999 - 4 StR 283/99
    Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß der Tatrichter seiner Aufgabe, sich eine eigene Meinung über den Zustand des Angeklagten zu bilden, grundsätzlich nicht dadurch gerecht wird, daß er lediglich die Befunde des Sachverständigen wiedergibt, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen (BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 17).
  • BGH, 21.09.1993 - 4 StR 374/93

    Revision gegen den Freispruch vom Vorwurf des Totschlags, des Vollrausches und

    Auszug aus BGH, 08.07.1999 - 4 StR 283/99
    Dies genügt unabhängig von der auch insoweit erforderlichen, hier aber fehlenden Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten (vgl. BGHSt 27, 246, 248) schon deshalb nicht, weil das Urteil nicht deutlich macht, jedenfalls aber nicht ausreichend mit Tatsachen belegt, daß bei dem Angeklagten die begründete Wahrscheinlichkeit weiterer (einschlägiger) Straftaten besteht (zum Maßstab vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 19).
  • BGH, 17.08.1977 - 2 StR 300/77

    Voraussetzung an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 08.07.1999 - 4 StR 283/99
    Dies genügt unabhängig von der auch insoweit erforderlichen, hier aber fehlenden Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten (vgl. BGHSt 27, 246, 248) schon deshalb nicht, weil das Urteil nicht deutlich macht, jedenfalls aber nicht ausreichend mit Tatsachen belegt, daß bei dem Angeklagten die begründete Wahrscheinlichkeit weiterer (einschlägiger) Straftaten besteht (zum Maßstab vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 19).
  • BGH, 10.12.1997 - 2 StR 467/97

    Sexueller Missbrauch von Kindern - Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 08.07.1999 - 4 StR 283/99
    Im übrigen weisen die hier abgeurteilten zwölf Taten, die sich über einen Zeitraum von etwas über 2 1/2 Jahren erstrecken, weder durch die Art ihrer Begehung noch durch eine sich steigernde Frequenz auf eine süchtige Entwicklung (BGH NJW 1982, 2009; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 22 m.w.N.) oder in sonstiger Weise darauf hin, daß der Angeklagte infolge seiner pädophilen Veranlagung in seiner Persönlichkeit derart beeinträchtigt war, daß er die Anforderungen an normgemäßes Verhalten nicht oder nur in erheblich geringerem Maße erfüllen konnte als andere Menschen (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 23, 28).
  • BGH, 06.01.1998 - 5 StR 446/97

    Aufhebung des Maßregelausspruchs - Maßregelvollzug bei heteroller Pädophilie -

    Auszug aus BGH, 08.07.1999 - 4 StR 283/99
    In beiden Fällen begründet die Triebstörung als solche aber noch nicht die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB (st. Rspr.; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 32).
  • BGH, 25.06.1997 - 2 StR 244/97

    Anforderungen an die Unterbringungsanordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 08.07.1999 - 4 StR 283/99
    Im übrigen weisen die hier abgeurteilten zwölf Taten, die sich über einen Zeitraum von etwas über 2 1/2 Jahren erstrecken, weder durch die Art ihrer Begehung noch durch eine sich steigernde Frequenz auf eine süchtige Entwicklung (BGH NJW 1982, 2009; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 22 m.w.N.) oder in sonstiger Weise darauf hin, daß der Angeklagte infolge seiner pädophilen Veranlagung in seiner Persönlichkeit derart beeinträchtigt war, daß er die Anforderungen an normgemäßes Verhalten nicht oder nur in erheblich geringerem Maße erfüllen konnte als andere Menschen (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 23, 28).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 08.07.1999 - 4 StR 283/99
    a) Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.; 42) 385 f.).
  • BGH, 12.11.1991 - 1 StR 672/91

    Hypersexualität als Triebstörung

    Auszug aus BGH, 08.07.1999 - 4 StR 283/99
    Im übrigen weisen die hier abgeurteilten zwölf Taten, die sich über einen Zeitraum von etwas über 2 1/2 Jahren erstrecken, weder durch die Art ihrer Begehung noch durch eine sich steigernde Frequenz auf eine süchtige Entwicklung (BGH NJW 1982, 2009; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 22 m.w.N.) oder in sonstiger Weise darauf hin, daß der Angeklagte infolge seiner pädophilen Veranlagung in seiner Persönlichkeit derart beeinträchtigt war, daß er die Anforderungen an normgemäßes Verhalten nicht oder nur in erheblich geringerem Maße erfüllen konnte als andere Menschen (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 23, 28).
  • BGH, 11.05.1982 - 1 StR 818/81

    Erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit durch das Vorliegen einer

  • BGH, 19.01.2010 - 4 StR 605/09

    Unbeendeter oder beendeter Versuch des Totschlags (strafbefreiender Rücktritt;

    Insoweit genügt die bloße Wiederholungsmöglichkeit ebenso wenig wie eine nur latente Gefahr weiterer Straftaten (Senatsbeschluss vom 8. Juli 1999 - 4 StR 283/99, NStZ 1999, 610).
  • BGH, 02.02.2010 - 4 StR 9/10

    Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Davon ist nach den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen jedenfalls nicht ohne weiteres auszugehen (vgl. BGH NStZ 1999, 610 f.; NStZ-RR 2004, 201; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 32, 33 und § 63 Zustand 23, 28).
  • BGH, 16.01.2003 - 1 StR 531/02

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (positive Feststellung der

    Sind sie lediglich nicht auszuschließen, liegen sie also nur möglicherweise vor, so ist für eine Unterbringungsanordnung kein Raum (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1999, 610; Beschlüsse vom 19. November 2002 - 1 StR 442/02 und 17. Oktober 2000 - 1 StR 428/00).
  • BGH, 17.07.2007 - 4 StR 293/07

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Gesamtstrafenbildung; Strafrahmenwahl bei

    Bei der Prüfung des minder schweren Falles ist, wenn neben allgemeinen Milderungsgründen auch ein sog. "vertypter" Milderungsgrund vorliegt, zuerst zu erwägen, ob schon die unbenannten Milderungsgründe für die Annahme eines minder schweren Falles ausreichen - was hier allerdings nicht eben nahe liegt - oder ob erst das Hinzutreten des vertypten Milderungsgrundes die Tat als minder schweren Fall erscheinen lässt, oder ob der wegen des vertypten Milderungsgrundes nach § 49 StGB gemilderte Strafrahmen besser zur Ahndung des Unrechts geeignet ist (vgl. BGH NStZ 1999, 610).
  • BVerfG, 02.08.2004 - 2 BvR 1204/04

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der bedingten Entlassung aus der Unterbringung

    Zwar ist es zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht jedes abweichende Sexualverhalten in Form einer Pädophilie ohne weiteres einer schweren Persönlichkeitsverletzung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichzusetzen ist (vgl. BGH, NStZ 2001, S. 243 ; NStZ 1999, S. 610 ).
  • BGH, 19.11.2002 - 1 StR 442/02

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (sichere

    Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB erfordert, daß die Voraussetzungen von § 20 StGB oder zumindest die Voraussetzungen von § 21 StGB sicher ("positiv") feststehen (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1999, 610; Beschluß vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 428/00 jew. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 07.04.2020 - 3 Ws 109/20
    Namentlich hat sich der Sachverständige bei der prognostischen Bewertung des Vorfalls vom 00. Juli 2019 - dem eigentlichen Gegenstand des Gutachtens - weder mit der tatspezifischen Konfliktlage (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 2 StR 349/06 -, juris) noch mit der Motivation des Verurteilten bei der Tatbegehung (BGH, Beschluss vom 8. Juli 1999 - 4 StR 283/99, juris) auseinandergesetzt.
  • LG Landau/Pfalz, 10.05.2007 - 1 StVK 86/06
    Erforderlich hierzu sei eine Ganzheitsbetrachtung der Persönlichkeit des Täters unter Einbeziehung seiner Entwicklung, seines Charakterbildes sowie der ihm zur Last gelegten Taten einschließlich der diesen zugrunde liegenden Motiven (vgl. BGHSt 42, 385, 388; BGH Beschluss vom 08.07.1999 - 4 StR 283/99 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 08.09.1999 - 3 StR 327/99   

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https://dejure.org/1999,3253
BGH, 08.09.1999 - 3 StR 327/99 (https://dejure.org/1999,3253)
BGH, Entscheidung vom 08.09.1999 - 3 StR 327/99 (https://dejure.org/1999,3253)
BGH, Entscheidung vom 08. September 1999 - 3 StR 327/99 (https://dejure.org/1999,3253)
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Entschuldigungsschreiben an Bankangestellte

§ 46a Nr. 1 StGB, Anforderungen an den Täter-Opfer-Ausgleich;

für § 46a Nr. 2 StGB reicht einfacher Schadenersatz nicht aus;

§ 250 Abs. 3 StGB, Prüfung eines minder schweren Falles bei Zusammentreffen von allgemeinen und "vertypten" Milderungsgründen (hier § 46a StGB);

§ 46 StGB, Unzulässigkeit der Verhängung einer niedrigeren als der "an sich" verwirkten Strafe, wenn dies geschieht, um sie gem. § 56 StGB zur Bewährung aussetzen zu können

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 46 a StGB StGB; § 250 Abs. 3 StGB
    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs; Bestimmung des Strafrahmens bei Vorliegen von allgemeinen Milderungsgründen und gesetzlich vertypten Milderungsgründen

  • Wolters Kluwer

    Räuberische Erpressung - Freiheitsstrafe - Bewährung - Revision - Zurückverweisungsantrag - Auslegung - Banküberfall - Strafzumessung - Gerechter Schuldausgleich

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StGB § 46 a; ; StGB § 46 a Nr. 1; ; StGB § 46 a Nr. 2; ; StGB § 250 Abs. 3; ; StGB § 49

  • rechtsportal.de

    StGB § 46a Nr. 1
    Schadenswiedergutmachung durch Entschuldigungsschreiben

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 610
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 205/95

    Immaterielle Folgen der Straftat - Materielle Folgen der Straftat -

    Auszug aus BGH, 08.09.1999 - 3 StR 327/99
    Zudem genügt die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen, die über die rein rechnerische Kompensation nicht hinausgeht, nicht (BGHR StGB § 46 a Wiedergutmachung 1).
  • BGH, 13.04.1999 - 1 StR 77/99

    Bande; Exzeß eines Mittäters; Schwerer Raub

    Auszug aus BGH, 08.09.1999 - 3 StR 327/99
    Gleiches gilt für die bislang nur vereinbarte ratenweise Rückzahlung des Schadens (vgl. BGH. Beschl. vom 13. April 1999 - 1 StR 77/99).
  • BGH, 02.05.1995 - 5 StR 156/95

    Schadenausgleich - Materieller Ausgleich - Immaterieller Ausgleich - Folgern

    Auszug aus BGH, 08.09.1999 - 3 StR 327/99
    Das Urteil läßt schon nicht erkennen, welche der Fallgruppen dieser Vorschrift das Landgericht annehmen wollte (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1 und Wiedergutmachung 1).
  • BGH, 05.04.1995 - 3 StR 110/95

    Strafzumessung - Strafänderung - Strafänderungsgrund - Strafmilderung - Minder

    Auszug aus BGH, 08.09.1999 - 3 StR 327/99
    Dies war im Ausgangspunkt noch zutreffend (vgl. BGH NStZ 1987, 72; NStZ 1984, 357; BGH Beschlüsse vorn 23. Juli 1997 - 3 SI:R 324/97 - und 5. April 1995 - 3 StR 110/95).
  • BGH, 10.09.1986 - 3 StR 287/86

    Strafbarkeit wegen Verabredung eines Verbrechens des schweren Raubes -

    Auszug aus BGH, 08.09.1999 - 3 StR 327/99
    Dies war im Ausgangspunkt noch zutreffend (vgl. BGH NStZ 1987, 72; NStZ 1984, 357; BGH Beschlüsse vorn 23. Juli 1997 - 3 SI:R 324/97 - und 5. April 1995 - 3 StR 110/95).
  • BGH, 14.03.1984 - 2 StR 637/83

    betrunkener Räuber - § 50 StGB, Verhältnis der Prüfung der

    Auszug aus BGH, 08.09.1999 - 3 StR 327/99
    Dies war im Ausgangspunkt noch zutreffend (vgl. BGH NStZ 1987, 72; NStZ 1984, 357; BGH Beschlüsse vorn 23. Juli 1997 - 3 SI:R 324/97 - und 5. April 1995 - 3 StR 110/95).
  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 78/01

    Zusammentreffen von Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung;

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich dabei § 46 a Nr. 1 StGB vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat, die auch bei Vermögensdelikten denkbar sind, während § 46 a Nr. 2 StGB den materiellen Schadensersatz betrifft (BGH StV 1995, 464 f.; 2000, 129; BGHR StGB § 46 a Nr. 1 Ausgleich 1 = NStZ 1995, 492; BGH NStZ 1999, 610; 2000, 205 f.; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00).
  • BGH, 28.02.2013 - 4 StR 430/12

    Gefährliche Körperverletzung (lebensgefährliche Behandlung); Strafzumessung

    Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (BGH, Beschluss vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7, 8; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 218/11, NStZ 2012, 271, 272; Beschluss vom 21. November 2007 - 2 StR 449/07, NStZ-RR 2008, 105; Urteil vom 8. September 1999 - 3 StR 327/99, NStZ 1999, 610).

    Angesichts der Schwere der begangenen Tat und der gravierenden Verletzungsfolgen bei der Geschädigten war eine bloße Entschuldigung des Angeklagten ersichtlich nicht ausreichend, um eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1999 - 3 StR 327/99, NStZ 1999, 610).

  • BGH, 18.11.1999 - 4 StR 435/99

    Untreue; Strafzumessung; Täter-Opfer-Ausgleich; Wiedergutmachung;

    Es wird - damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedenstiftende Wirkung entfalten kann und die Vorschrift nicht etwa eine Privilegierung "reicher" oder solcher Täter bewirkt, die noch im Beutebesitz sind - verlangt, daß der Täter einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringt (BGH aaO; BGH, Urteil vom 8. September 1999 - 3 StR 327/99 - vgl. auch BTDrucks. 12/6853, S. 22; König/Seitz NStZ 1995, 1, 2).
  • BGH, 22.08.2001 - 1 StR 333/01

    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Strafverfolgungsverjährung, getrennte

    Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß das Landgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB ausgegangen ist, sich jedoch vor allem die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Straftat bezieht (BGH NStZ 1999, 610; 2000, 205 f.; BGH, Beschluß vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01).
  • OLG Hamm, 27.01.2005 - 1 Ss 34/05

    Strafzumessung; Schadenswiedergutmachung; Bewährung

    § 46 a Nr. 2 StGB setzt daneben voraus, dass der Täter einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringt; die Wiedergutmachungsbestrebungen müssen Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein (vgl. BGH NJW 2001, 2557; StV 2000, 128; NStZ 1999, 610; Tröndle/Fischer, § 46 a Rdnr. 11).
  • LG Essen, 10.02.2020 - 65 KLs 10/20

    Betrug durch falsche Polizeibeamte

    Eine bloße Entschuldigungen als solche stellt keine umfassenden Ausgleichsbemühungen dar, da diese einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraussetzen (Fischer, 64. Auflage, § 46a, Rn. 10a; BGH, Urteil vom 08.09.1999, Az. 3 StR 327/99), der vorliegend nicht gegeben war; die Zahlung der 100,- Euro hat im Hinblick auf den eingetretenen wirtschaftlichen Schaden von 8.000,- Euro eher symbolischen Charakter und erfüllt die Voraussetzungen des § 46a StGB nicht.
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