Rechtsprechung
   BGH, 20.07.1999 - 1 StR 212/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,3181
BGH, 20.07.1999 - 1 StR 212/99 (https://dejure.org/1999,3181)
BGH, Entscheidung vom 20.07.1999 - 1 StR 212/99 (https://dejure.org/1999,3181)
BGH, Entscheidung vom 20. Juli 1999 - 1 StR 212/99 (https://dejure.org/1999,3181)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,3181) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 67 Abs. 1 StGB; § 63 StGB; § 56 StGB;
    Totschlag; Vorwegvollzug; Maßregel; Aussetzung zur Bewährung;

  • Wolters Kluwer

    Totschlag - Unerlaubtes Führen einer Schußwaffe - Freiheitsstrafe - Unterbringung in einer psychatrischen Klinik - Maßregel - Persönlichkeitsstörung - Positive Auswirkung des Maßregelvollzugs - Verhaltenstherapie

  • Judicialis

    StGB § 67 Abs. 1; ; StGB § 64; ; StGB § 63; ; StGB § 67 Abs. 5 Satz 1; ; StGB § 67 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67
    Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe vor der Maßregel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 613
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.03.1986 - 1 StR 73/86

    Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe - Anordnung der

    Auszug aus BGH, 20.07.1999 - 1 StR 212/99
    Der Bundesgerichtshof hat für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß bei dieser Art der Unterbringung die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden kann, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH MDR 1985, 1041 = NStZ 1986, 140 m. Anm. Wendisch; BGH NStZ 1986, 428; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3; BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 1 StR 568/85).

    Das Landgericht hat auch an Hand konkreter Anhaltspunkte dargelegt (vgl. BGH NStZ 1986, 428), worin die Gefährdung des Maßregelerfolgs durch den anschließenden Strafvollzug besteht und wie sie sich bei dem Angeklagten auswirken könnte: Für den Erfolg einer Verhaltenstherapie folgt es dem Sachverständigen und sieht es als unabdingbar an, daß der Angeklagte von Beginn an von der sicheren Erwartung motiviert wird, seine allein im Umgang mit anderen Menschen in der Freiheit erlernbaren Fähigkeiten zu sozialen Kontakten und zur Bewältigung der aus diesen resultierenden Konfliktsituationen dann auch in Freiheit zu verwirklichen.

  • BGH, 25.07.1985 - 1 StR 285/85

    Vorwegvollzug einer langen Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 20.07.1999 - 1 StR 212/99
    Der Bundesgerichtshof hat für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß bei dieser Art der Unterbringung die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden kann, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH MDR 1985, 1041 = NStZ 1986, 140 m. Anm. Wendisch; BGH NStZ 1986, 428; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3; BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 1 StR 568/85).
  • BGH, 08.09.1998 - 1 StR 384/98

    Vollzug einer Maßregel vor der Ausführung der Strafe

    Auszug aus BGH, 20.07.1999 - 1 StR 212/99
    Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluß vom 8. September 1998 - 1 StR 384/98 - das Urteil insoweit aufgehoben.
  • BGH, 25.08.1987 - 1 StR 229/87

    Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel

    Auszug aus BGH, 20.07.1999 - 1 StR 212/99
    Der Bundesgerichtshof hat für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß bei dieser Art der Unterbringung die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden kann, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH MDR 1985, 1041 = NStZ 1986, 140 m. Anm. Wendisch; BGH NStZ 1986, 428; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3; BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 1 StR 568/85).
  • BGH, 19.12.1989 - 1 StR 624/89

    Umkehrung der Reihenfolge der Vollstreckung bei schwerer anderer seelischer

    Auszug aus BGH, 20.07.1999 - 1 StR 212/99
    Diese Grundsätze wendet der Bundesgerichtshof auch auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an, wenn der Anordnung der Maßregel - wie hier - eine schwere andere seelische Abartigkeit zugrunde liegt (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 9 - schwere seelische Abartigkeit -).
  • BGH, 21.03.1990 - 4 StR 10/90

    Voraussetzungen an einen Vorwegvollzug einer Strafe vor der angeordneten Maßregel

    Auszug aus BGH, 20.07.1999 - 1 StR 212/99
    Sollten sich im Laufe des Strafvollzugs neue Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Behandlung des Angeklagten ergeben, könnte diesen durch eine nachträgliche Änderung der Anordnung gemäß § 67 Abs. 3 StGB Rechnung getragen werden (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 10 - offene Prognose).
  • BGH, 03.12.1985 - 1 StR 568/85

    Verurteilung eines psychisch wie physisch vom Alkohol Abhängigen wegen

    Auszug aus BGH, 20.07.1999 - 1 StR 212/99
    Der Bundesgerichtshof hat für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß bei dieser Art der Unterbringung die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden kann, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH MDR 1985, 1041 = NStZ 1986, 140 m. Anm. Wendisch; BGH NStZ 1986, 428; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3; BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 1 StR 568/85).
  • BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01

    Vergewaltigung (Verwendung eines gefährliches Werkzeug; schwere Mißhandlung);

    Die Gesichtspunkte, Herbeiführung eines "Leidensdrucks" (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4 und Zweckerreichung, leichtere 6; BGH NStZ 1986, 139) und Gefährdung des Therapieerfolgs bei nachfolgendem Strafvollzug (vgl. BGH NStZ 1999, 613, 614) sind im Grundsatz tragfähige Ansatzpunkte für die Umkehr der Vollzugsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 1 StGB (Bedenken dagegen aber in BGH NStZ 1986, 427, 428), in besonderen Fällen auch bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, wenn der Maßregel eine schwere andere seelische Abartigkeit zugrunde liegt (BGH NStZ 1999, 613, 614).

    Zwar sind die genannten Gesichtspunkte, Herbeiführung eines "Leidensdrucks" (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4 und Zweckerreichung, leichtere 6; BGH NStZ 1986, 139; Maul/Lauven, Die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB, NStZ 1986, 397, 398) und Gefährdung des Therapieerfolgs bei nachfolgendem Strafvollzug (vgl. BGH NStZ 1999, 613, 614, Maul/Lauven aaO 399) im Grundsatz tragfähige Ansatzpunkte für die Umkehr der Vollzugsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 1 StGB (Bedenken dagegen aber in BGH NStZ 1986, 427, 428), in besonderen Fällen auch bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, wenn der Maßregel eine schwere andere seelische Abartigkeit zugrunde liegt (BGH NStZ 1999, 613, 614).

  • BGH, 21.03.2000 - 1 StR 441/99

    Merkmal des "Mitsichführens" beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Der Senat weist darauf hin, daß der neue Tatrichter - sollte er erneut den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe bestimmen (§ 67 Abs. 2 StGB) - unter besonderer Beachtung des Rehabilitationsinteresses und im Blick auf die Höhe der Strafe auch die Dauer eines solchen Vorwegvollzuges sorgfältig zu begründen und gegebenenfalls zum Ausdruck zu bringen hätte, woraus sich die bei einer längeren Dauer des Vorwegvollzuges für den Angeklagten ergebende zusätzliche Belastung rechtfertigt (vgl. BGH NStZ 1999, 613; NStZ-RR 1999, 44).
  • BGH, 22.04.2009 - 5 StR 138/09

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Vorwegvollzug eines Teils der

    Soweit man dem Gesamtzusammenhang der Begründung entnehmen kann, das Landgericht habe die Anordnung getroffen, um eine nachhaltige Therapiebereitschaft beim Angeklagten hervorzurufen sowie um einen eventuellen Therapieerfolg durch eine nachfolgende Strafvollstreckung nicht zu gefährden, sind diese genannten Gesichtspunkte im Grundsatz zwar tragfähige Ansatzpunkte für die Umkehr der Vollzugsreihenfolge; in besonderen Fällen auch bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, wenn der Maßregel eine schwere andere seelische Abartigkeit zugrunde liegt (vgl. BGH NStZ 1999, 613, 614).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht