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Rechtsprechung
   BGH, 11.08.1999 - 3 StR 253/99   

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BGH, 11.08.1999 - 3 StR 253/99 (https://dejure.org/1999,2309)
BGH, Entscheidung vom 11.08.1999 - 3 StR 253/99 (https://dejure.org/1999,2309)
BGH, Entscheidung vom 11. August 1999 - 3 StR 253/99 (https://dejure.org/1999,2309)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 2 Abs. 3 StGB; § 177 Abs. 2 und Abs. 5 StGB
    Milderes Recht bei § 177 StGB; Minder schwerer Fall trotz Vorliegens eines Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall

  • Wolters Kluwer

    Vergewaltigung - Gesamtfreiheitsstrafe - Revision - Geltendes Recht - Milderes Recht - Regelbeispiel - Tatzeit - Minder schwerer Fall - Konkreter Fall

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 177; ; StGB § 2 Abs. 3; ; StGB § 177 Abs. 1; ; StGB § 177 Abs. 3; ; StGB § 177 Abs. 2; ; StGB § 177 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 2 Abs. 3
    Bestimmung des milderen Gesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 615
  • StV 1999, 603
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.07.1998 - 2 StR 287/98

    Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 11.08.1999 - 3 StR 253/99
    Der besonders schwere Fall der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 2 StGB n.F. (zur Tenorierung vgl. BGH NStZ 1998, 510; NStZ-RR 1999, 78) eröffnet denselben Strafrahmen wie die Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 StGB a.F. (Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren).
  • BGH, 01.10.1992 - 4 StR 477/92

    Unterlassene Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles - Vorliegen von

    Auszug aus BGH, 11.08.1999 - 3 StR 253/99
    Insoweit ist die Rechtslage nicht anders als bei § 176 StGB a.F. (vgl. Laufhütte in LK 11. Aufl. § 176 Rdn. 22 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. vom 1. Oktober 1992 - 4 StR 477/92).
  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 204/98

    Versuchte Vergewaltigung neben vollendeter sexueller Nötigung nach dem 6.

    Auszug aus BGH, 11.08.1999 - 3 StR 253/99
    Der besonders schwere Fall der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 2 StGB n.F. (zur Tenorierung vgl. BGH NStZ 1998, 510; NStZ-RR 1999, 78) eröffnet denselben Strafrahmen wie die Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 StGB a.F. (Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren).
  • BGH, 29.08.2012 - 5 StR 332/12

    Strafzumessung bei Vergewaltigung (Strafrahmenwahl; minder schwerer Fall;

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es auch bei Erfüllung eines in § 177 Abs. 2 Satz 2 StGB aufgeführten Regelbeispiels nicht ausgeschlossen, die Tat als minder schweren Fall nach § 177 Abs. 5 StGB zu bewerten, sofern zugunsten des Angeklagten streitende Umstände außergewöhnlichen Umfangs vorliegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. August 1999 - 3 StR 253/99, BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 1, und vom 13. April 2011 - 4 StR 100/11, StraFo 2011, 325 mwN).
  • BGH, 29.11.2001 - 5 StR 393/01

    Strafzumessung bei besonders schweren Fällen der Bestechlichkeit; Minder schwerer

    Damit war es jedoch nicht gehindert, im Einzelfall den Strafrahmen der Vorschrift des § 332 Abs. 1 Satz 2 StGB zu entnehmen (vgl. zu der gleichgelagerten Problematik im Rahmen des § 177 StGB: BGH NStZ 1999, 615, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2).
  • BGH, 11.04.2000 - 1 StR 78/00

    Vergewaltigung (in der Ehe); Regelwirkung

    In extremen Ausnahmefällen kann sogar eine weitergehende Milderung des Normalstrafrahmens (§ 177 Abs. 1 StGB) und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 StGB) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH NStZ 1999, 615; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 177 Rdn. 35).
  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 319/00

    Verfolgungsverjährung; Verfahrenshindernis; Nötigung bei zur Tatzeit

    Daß die Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB der Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 StGB nicht grundsätzlich entgegensteht, ist bereits mehrfach entschieden (vgl. nur BGH NStZ 1999, 615; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 2).
  • BGH, 06.03.2001 - 4 StR 558/00

    Vergewaltigung; Sexuelle Nötigung; Regelbeispiel; Strafrahmenprüfung;

    Erst bei Annahme eines solchen Falles kann - in extremen Ausnahmefällen - eine weiter gehende Milderung des Normalstrafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 StGB) in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH NStZ 1999, 615; NStZ-RR 1999, 355; BGH, Beschluß vom 11. April 2000 1 StR 78/00).
  • BGH, 09.05.2001 - 3 StR 36/01

    Besonders schwerer Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß bei Vorliegen eines Regelbeispiels eines besonders schweren Falles, wie hier der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG, dessen für die Annahme eines besonders schweren Falles sprechende Indizwirkung zwar durch andere, erheblich schuldmindernde Umstände kompensiert werden kann (vgl. für die Regelbeispiele des § 177 Abs. 2 StGB BGH NStZ 1999, 615).
  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 133/00

    Strafmilderung bei Betäubungsmitteldelikten (speziell Merkmal des

    Die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels kann durch andere, erheblich schuldmindernde Umstände (BGH NStZ 1999, 615; bei Pfister NStZ-RR 1999, 355 Nr. 41 und 42) kompensiert werden mit der Folge, daß auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist.
  • BGH, 24.05.2000 - 3 StR 38/00

    Mittäterschaft und Beihilfe bei unerlaubtem Betrieb und Erwerb von

    Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 52 a Abs. 3 WaffG, obgleich die Voraussetzungen eines Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall nach § 52 a Abs. 2 WaffG gegeben sind, bedarf schuldmindernder Umstände in einem ganz außergewöhnlichen Umfang (vgl. BGH NStZ 1999, 615; BGH bei Pfister NStZ-RR 1999, 355 Nr. 42), selbst wenn ein vertypter Strafmilderungsgrund nach § 49 StGB gegeben ist.
  • BGH, 25.03.2004 - 4 StR 72/04

    Strafzumessung bei Vergewaltigung in der Ehe (Widerlegung des Regelbeispiels

    Im Hinblick auf die festgestellten gewichtigen Strafmilderungsgründe (UA 19) und insbesondere darauf, daß sich die Ehefrau des Angeklagten diesem nach der Tat wieder zugewandt hatte und es danach zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen kam (UA 13), hätte das Landgericht bei der Strafrahmenwahl auch erörtern müssen, ob das Vorliegen eines besonders schweren Falles (§ 177 Abs. 2 StGB) zu verneinen und der Strafzumessung der Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrundezulegen ist (vgl. BGH NStZ 1999, 615; StV 2000, 557, 558; 2001, 456, 457).
  • BGH, 25.08.1999 - 3 StR 276/99

    Anwendung des Regelbeispiels von § 177 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33.

    Es müßten dann aber schuldmildernde Umstände in einem ganz außergewöhnlichen Umfang vorhanden sein, um der Tat trotz Erfüllung eines Regelbeispieles das Gepräge eines minder schweren Falles geben zu können (vgl. BGH, Beschl. vom 11. August 1999 - 3 StR 253/99).
  • OLG Hamm, 01.12.2004 - 3 Ss 316/04

    Strafzumessung; minder schwerer Fall, Vergewaltigung; Abwägung

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Rechtsprechung
   BGH, 23.06.1999 - 3 StR 147/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4387
BGH, 23.06.1999 - 3 StR 147/99 (https://dejure.org/1999,4387)
BGH, Entscheidung vom 23.06.1999 - 3 StR 147/99 (https://dejure.org/1999,4387)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 1999 - 3 StR 147/99 (https://dejure.org/1999,4387)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 211 Abs. 2 StGB
    Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht

  • Wolters Kluwer

    Totschlag - Betrug - Urkundenfälschung - Gesamtfreiheitsstrafe - Mordmerkmal des Verdeckens einer Straftat - Vermeidung außerstrafrechtlicher Folgen einer Tat - Verwerflichekeit des Ziels der Tötung - Motivationslage des Täters

  • Judicialis
  • rechtsportal.de

    StGB § 211 Abs. 2
    Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Außerstrafrechtliche Konsequenzen

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 615
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 319/98

    Verdeckungsabsicht; Mord; Fluchtabsicht; Raub mit Todesfolge (Gewalt zur Flucht

    Auszug aus BGH, 23.06.1999 - 3 StR 147/99
    (Saliger StV 1998 19, 20; ders. ZStW 109 (1997) 302, 308) Der besondere Schutzzweck dem die hohe Strafe für den Verdeckungsmord dient, besteht darin, dem angesichts der Stärke des Antriebs zum Selbstschutz erhöhten Tötungsanreiz entgegenzutreten (vgl. BGH NJW 1999, 1039 = Urt vom 23 Dezember 1998 - 3 StR 319/98) Dies gilt auch in den Fallen in denen das Streben des Täters außerstrafrechtliche Folgen seines Verhaltens zu vermeiden, derart stark ist daß sich daraus für ihn ein Anreiz zur Tötung eines Dritten ergibt.

    Zwar kann ein Zustand hoher affektiver Erregung des Täters selbst bei erhaltener Schuldfähigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu führen, daß ein in Betracht kommendes Mordmerkmal aus subjektiven Gründen nicht verwirklicht ist (BGH NJW 1999, 1039).

  • BGH, 31.01.1995 - 1 StR 780/94

    Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht auch bei Befürchtung außerstrafrechtlicher

    Auszug aus BGH, 23.06.1999 - 3 StR 147/99
    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht voraussetzt, daß der Täter für den Fall des Bekanntwerdens seiner vorangegangenen Straftat mit Strafverfolgung rechnet, es vielmehr genügt, daß es ihm um die Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen geht (BGHSt 41, 8; BGH, Beschl vom 12. Januar 1999 - 1 StR 622/98; vgl. auch Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn 15).

    (Saliger StV 1998 19, 20; ders. ZStW 109 (1997) 302, 308) Der besondere Schutzzweck dem die hohe Strafe für den Verdeckungsmord dient, besteht darin, dem angesichts der Stärke des Antriebs zum Selbstschutz erhöhten Tötungsanreiz entgegenzutreten (vgl. BGH NJW 1999, 1039 = Urt vom 23 Dezember 1998 - 3 StR 319/98) Dies gilt auch in den Fallen in denen das Streben des Täters außerstrafrechtliche Folgen seines Verhaltens zu vermeiden, derart stark ist daß sich daraus für ihn ein Anreiz zur Tötung eines Dritten ergibt.

  • BGH, 12.01.1999 - 1 StR 622/98

    Mordmerkmale; Verdeckungsabsicht; Niedrige Beweggründe; Besondere Schwere der

    Auszug aus BGH, 23.06.1999 - 3 StR 147/99
    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht voraussetzt, daß der Täter für den Fall des Bekanntwerdens seiner vorangegangenen Straftat mit Strafverfolgung rechnet, es vielmehr genügt, daß es ihm um die Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen geht (BGHSt 41, 8; BGH, Beschl vom 12. Januar 1999 - 1 StR 622/98; vgl. auch Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn 15).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.07.1999 - 1 StR 326/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,4002
BGH, 21.07.1999 - 1 StR 326/99 (https://dejure.org/1999,4002)
BGH, Entscheidung vom 21.07.1999 - 1 StR 326/99 (https://dejure.org/1999,4002)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 1999 - 1 StR 326/99 (https://dejure.org/1999,4002)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 615
  • StV 2000, 309 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 13.02.2001 - 1 StR 519/00

    Minder schwerer Fall der Vergewaltigung in der Ehe (Widerlegung des atypischen

    Die Anwendung des Strafrahmens für den minder schweren Fall trotz Vorliegens eines Regelbeispiels für den besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn schuldmindernde Umstände von ganz außergewöhnlichem Ausmaß gegeben sind (vgl. BGH NStZ 1999, 615; StV 2000, 306, 307; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 177 Rdn. 40).
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