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   BGH, 11.08.1999 - 5 StR 207/99   

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https://dejure.org/1999,3240
BGH, 11.08.1999 - 5 StR 207/99 (https://dejure.org/1999,3240)
BGH, Entscheidung vom 11.08.1999 - 5 StR 207/99 (https://dejure.org/1999,3240)
BGH, Entscheidung vom 11. August 1999 - 5 StR 207/99 (https://dejure.org/1999,3240)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 253 StGB; § 255 StGB; § 22 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.;
    Versuch; Räuberische Erpressung; Schuldschein; Schadensgleiche Vermögensgefährdung; Vollendung; Messer;

  • Wolters Kluwer

    Räuberische Erpressung - Gefährliche Körperverletzung - Raub - Gesamtfreiheitsstrafe - Freispruch - Beihilfe - Bewährung - Revision - Versuchstadium - Vermögensgefährung - Erpressungsziel - Tatmehrheit

  • Judicialis

    StGB a.F. § 253; ; StGB a.F. § 255; ; StGB a.F. § 250 Abs. 1 Nr. 2; ; StPO § 265

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 253 Abs. 1, § 255, § 250
    Vermögensnachteil bei der räuberischen Erpressung; Beisichführen beim Raub

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 618
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.12.1993 - 3 StR 419/93

    Bierflasche mit Salzsäure - § 255 StGB, Dauergefahr, § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF

    Auszug aus BGH, 11.08.1999 - 5 StR 207/99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein Täter ein Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. auch dann bei sich, wenn er es zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung einsatzbereit bei sich hat, wobei es genügt, daß er das Mittel erst am Tatort ergreift (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 1, 3, 4 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

    Auszug aus BGH, 11.08.1999 - 5 StR 207/99
    Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, wird die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen (BGHSt 35, 267).
  • BGH, 14.11.1989 - 1 StR 569/89

    Straftaten gegen die persönliche Freiheit: Entführung gegen den Willen des Opfers

    Auszug aus BGH, 11.08.1999 - 5 StR 207/99
    Er hat somit die verschiedenen strafbaren Handlungen unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Gewalt vorgenommen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7).
  • BGH, 12.08.1992 - 3 StR 358/92

    Begründung einer Tateinheit durch Handlungen zwischen Vollendung und Beendigung

    Auszug aus BGH, 11.08.1999 - 5 StR 207/99
    Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß der Angeklagte hierbei unter Aufrechterhaltung und Ausnutzung der zuvor gegen Ha verübten Gewalt gehandelt, diese Situation erkannt und bewußt zum Zwecke der Wegnahme ausgenutzt hat (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 3).
  • BGH, 15.01.1992 - 3 StR 522/91

    Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit bei zeitlichen Überschneidungen

    Auszug aus BGH, 11.08.1999 - 5 StR 207/99
    In Fällen dieser Art ist von Tateinheit und nicht von Tatmehrheit auszugehen (vgl. auch BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1).
  • BGH, 09.07.1987 - 4 StR 216/87

    Vermögensgefährdung durch erzwungene Hingabe eines Schuldscheins

    Auszug aus BGH, 11.08.1999 - 5 StR 207/99
    Dies setzt jedoch voraus, daß hierdurch das Vermögen schon konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist (BGHSt 34, 394, 395 m.w.N.).
  • BGH, 10.03.1998 - 1 StR 731/97

    Gemeinschaftlicher räuberischer Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub,

    Auszug aus BGH, 11.08.1999 - 5 StR 207/99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein Täter ein Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. auch dann bei sich, wenn er es zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung einsatzbereit bei sich hat, wobei es genügt, daß er das Mittel erst am Tatort ergreift (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 1, 3, 4 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.02.1998 - 4 StR 622/97

    Annahme einer vollendeten Nachteilszufügung - Vermögensbeschädigung beim Betrug -

    Auszug aus BGH, 11.08.1999 - 5 StR 207/99
    Dies ist dann der Fall, wenn bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung aus der Sicht des Genötigten konkret mit der Inanspruchnahme durch den nach Aushändigung der Erklärung beweisbegünstigten Täter zu rechnen ist (BGH NStZ-RR 1998, 233).
  • BGH, 22.12.1993 - 2 StR 597/93

    Schwerer Raub: Rohypnol als Mittel zur Überwindung eines erwarteten Widerstands;

    Auszug aus BGH, 11.08.1999 - 5 StR 207/99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein Täter ein Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. auch dann bei sich, wenn er es zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung einsatzbereit bei sich hat, wobei es genügt, daß er das Mittel erst am Tatort ergreift (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 1, 3, 4 jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 12.04.2000 - 5St RR 206/99

    Diebstahl mit Waffen bei Mitführen eines Taschenmessers

    Zum Begriff des "Beisichführens eines gefährlichen Werkzeugs" reicht es aus, daß das gefährliche Werkzeug derart in der Nähe des Täters sich befindet, daß er sich dessen jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten (vgl. zu dieser Ausnahme BayObLGSt 1999, 46/48) bedienen kann, es ihm also zu jedem von ihm gewünschten Zeitpunkt einsatzbereit zur Verfügung steht; das ist bei einem am Körper des Täters getragenen gefährlichen Werkzeug der Fall (vgl. BGH NStZ 1999, 618; 1998, 354).
  • BGH, 20.12.2011 - 3 StR 421/11

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang)

    Damit hat er sich - wie das Landgericht in den Urteilsgründen zutreffend darlegt - der räuberischen Erpressung in drei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 1999 - 5 StR 207/99, NStZ 1999, 618, 619).
  • OLG Hamm, 07.09.2000 - 2 Ss 638/00

    Diebstahl mit Waffen, gefährliches Werkzeug, Beisichführen

    Das ist bei einem am Körper des Täters getragenen gefährlichen Werkzeug der Fall (vgl. BGH NStZ 1999, 618; 1998, 354).
  • BGH, 09.11.1999 - 4 StR 492/99

    Versuch; Vollendung bei der räuberischen Erpressung; Milderes Gesetz; Konkrete

    Der Geschädigte erlitt somit unter den hier gegebenen Umständen durch die erzwungene bloße Ausstellung des Schuldscheins noch keinen wirtschaftlichen Nachteil (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 1999 - 5 StR 207/99), so daß sich das Tatgeschehen lediglich als versuchte schwere räuberische Erpressung darstellt.
  • BGH, 06.06.2000 - 4 StR 191/00

    (Schadensgleiche) Vermögensgefährdung durch Ausstellung eines Schuldscheins;

    Der Geschädigte erlitt somit unter den hier gegebenen Umständen durch die erzwungene bloße Ausstellung des Schuldscheins noch keinen wirtschaftlichen Nachteil (vgl. BGH NStZ 1999, 618, 619; 2000, 197).
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