Rechtsprechung
   BGH, 04.08.1999 - 2 ARs 323/99, 2 AR 137/99   

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BGH, 04.08.1999 - 2 ARs 323/99, 2 AR 137/99 (https://dejure.org/1999,4323)
BGH, Entscheidung vom 04.08.1999 - 2 ARs 323/99, 2 AR 137/99 (https://dejure.org/1999,4323)
BGH, Entscheidung vom 04. August 1999 - 2 ARs 323/99, 2 AR 137/99 (https://dejure.org/1999,4323)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 14 StPO; § 453 StPO; § 463 StPO; § 462 a StPO; § 64 StGB;
    Zuständigkeit; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Vorherige Untersuchungshaft; Befaßtsein;

  • Wolters Kluwer

    Zutändigkeit der Strafvollstreckungskammer - Gesamtfreiheitsstrafe - Untersuchungshaft - Strafhaft - Maßregel - Entziehungsansalt - Bewährungswiderruf

  • Judicialis

    StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 64

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462a
    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 638
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.08.1991 - 2 ARs 366/91

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Übergang von Untersuchungshaft in Strafhaft

    Auszug aus BGH, 04.08.1999 - 2 ARs 323/99
    Mit dem Eintritt der Rechtskraft ging die Untersuchungshaft des zu diesem Zeitpunkt in der Vollzugsanstalt Mannheim einsitzenden Verurteilten ohne weiteres in Strafhaft über, damit war nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO der Verurteilte in diese Strafanstalt "aufgenommen" und daher das Landgericht Mannheim für die Entscheidung der Widerrufsfrage zuständig (BGHSt 38, 63).
  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 04.08.1999 - 2 ARs 323/99
    Damit ging zwar die allgemeine Zuständigkeit für Nachtragsentscheidungen (§ 453 StPO) auf dieses Gericht über (§§ 463, 462 a StPO), nicht aber die Zuständigkeit für die Widerrufsfrage, mit der die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn schon vorher befaßt war und für die sie deshalb bis zur abschließenden Entscheidung zuständig bleibt (BGHSt 30, 189).
  • BGH, 15.03.2000 - 2 ARs 41/00

    Zuständigkeitsbestimmung für Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO am 18.12.1998 für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem Tage durch die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Alzey vom 10.12.1998 die in der Justizvollzugsanstalt Mainz vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen ist und der Verurteilte somit in die Justizvollzugsanstalt Mainz zur Strafvollstreckung aufgenommen war (vgl. BGHSt 38, 63; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 323/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999).
  • BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 159/12

    Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in

    Dabei ist es unerheblich, ob die Vollzugseinrichtung nach dem Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslandes auch zuständig ist; dies gilt auch dann, wenn - wie im Fall vom Übergang der Untersuchungshaft in Strafhaft - eine spätere Verlegung in eine zuständige Einrichtung schon abzusehen ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 63, 65; 27, 302, 304; BGH Beschluss vom 28. Juli 2004 - 2 ARs 247/04; vgl. auch BGH NStZ 1999, 638; OLG Hamm NStZ 2010, 295, 296; KK/Appl StPO § 462a Rn. 14, 15; Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, 8. Aufl. Rn. 827; vgl. auch Meyer-Goßner StPO § 462a Rn. 6; aM SK-StPO/Paeffgen § 462a Rn. 8 sowie KMR/Stöckel StPO § 462a Rn. 11, die für eine Aufnahme im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO auf den tatsächlichen Aufenthalt und die Zuständigkeit der Einrichtung abstellen).
  • OLG Hamm, 02.04.2009 - 3 Ws 104/09

    U-Haft, Strafhaft, Übergang

    Dies ist - soweit das Urteil vollständig rechtskräftig wird - in der Rechtsprechung einhellig anerkannt (BGH NStZ 1999, 638; OLG Hamm NStZ 2008, 682; OLG Hamm Beschl. v. 06.11.2001 - 2 Ws 271/01 - juris; OLG Düsseldorf Beschl. v. 02.03.2007 - 4 Ws 84/07 - juris; KG Berlin Beschl. v. 21.10.1997 - 5 Ws 640/97 - juris; OLG Schleswig SchlHA 1991, 124; OLG Zweibrücken Beschl v. 11.09.2003 - 1 Ws 407/03 - juris; vgl. auch Schultheis in KK-StPO 6. Aufl. § 120 Rdn. 122; Graf in Beck-OK-StPO Ed. 2 § 112 Rdn. 58).
  • BGH, 15.03.2000 - 2 AR 21/00

    Zuständigkeit - Gericht - Zuständigkeitsstreit - Widerruf - Bewährung -

    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO am 18.12.1998 für die Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§ 453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem Tage durch die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Alzey vom 10.12.1998 die in der Justizvollzugsanstalt Mainz vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft übergegangen ist und der Verurteilte somit in die Justizvollzugsanstalt Mainz zur Strafvollstreckung aufgenommen war (vgl. BGHSt 38, 63; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 323/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999).
  • BGH, 04.08.1999 - 2 AR 137/99

    Zuständigkeit - Berufung - Gesamtfreiheitsstrafe - Eintritt der Rechtskraft -

    2 ARs 323/99 2 AR 137/99.
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   OLG München, 21.07.1999 - 1 Ws 573/99   

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https://dejure.org/1999,10573
OLG München, 21.07.1999 - 1 Ws 573/99 (https://dejure.org/1999,10573)
OLG München, Entscheidung vom 21.07.1999 - 1 Ws 573/99 (https://dejure.org/1999,10573)
OLG München, Entscheidung vom 21. Juli 1999 - 1 Ws 573/99 (https://dejure.org/1999,10573)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 638
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2005 - 3 Ws 50/05

    Widerruf der Strafaussetzung bei erneuter Straftat nach Ende der ursprünglichen

    Dieser ist am 02. Dezember 2003 mit der Herausgabe aus dem räumlichen Geschäftsbereich des Gerichtes zum Zwecke der Bekanntgabe mit Außenwirkung erlassen worden, ohne dass es auf dessen Zustellung ankam (KG JR 1970, 72; OLG Celle MDR 1976, 508; BayObLG MDR 1977, 778; OLG Köln NJW 1993, 608; OLG München NStZ 1999, 638; Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, Vor § 33 Rn. 9; KK-Maul, StPO, 5. Auflage, § 33 Rn. 4; abweichend KG VRS 38, 137; OLG Bremen NJW 1956, 435; OLG Koblenz VRS 48, 291; LR-Wendisch, StPO, 24. Auflage § 33 Rn. 12).

    Dieser stehe subjektiv nicht unter dem Druck sich bewähren zu müssen (BVerfG NStZ 1995, 437 = StV 1996, 160; OLG München NStZ 1999, 638; OLG Brandenburg StraFo 2004, 214; auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg OLGSt StGB § 56f Nr. 41, OLG Schleswig NStZ 1986, 363; Kühl, StGB, 25. Auflage, § 56f Rn. 3; MünchKomm-Groß, StGB, § 56f Rn. 19).

    Dagegen wird in einem Teil der - vornehmlich neueren, auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abstellenden - Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das Vertrauen des Verurteilten jedenfalls dann nicht schutzwürdig sei, wenn dieser - beispielsweise durch ein entsprechendes gerichtliches Anhörungsschreiben - Kenntnis von der beabsichtigten Verlängerung der Bewährungszeit habe (OLG Brandenburg StraFo 2004, 214; BVerfG NStZ 1995, 437 = StV 1996, 160 mit abl. Anm. Lammer; auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg OLGSt StGB § 56f Nr. 41) oder der Verurteilte den Zugang des gerichtlichen Anhörungsschreibens in Kenntnis seines bewährungsbrüchigen Verhaltens vereitele (OLG München NStZ 1999, 638).

  • OLG Köln, 27.01.2006 - 2 Ws 37/06

    Kein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuen Straftaten nach Ablauf

    Soweit das BVerfG (a.a.O., ihm folgend OLG München NStZ 99, 638) die Heranziehung einer in "bewährungsfreier Zeit" begangenen Straftat als Widerrufsgrund nicht beanstandet hat, lag dem eine Fallgestaltung zugrunde, in der ein schutzwürdiges Vertrauen des Verurteilten von vorneherein nicht entstehen konnte, weil er noch vor Begehung der neuen Straftat auf eine noch offene Bewährung in anderer Sache hingewiesen worden war.
  • OLG Hamm, 21.07.2014 - 1 Ws 360/14

    Fehlende Kenntnis von Bewährungszeitverlängerung kein Hinderungsgrund für

    b) Im Übrigen würde die fehlende Kenntnis von der Verlängerung der Bewährungszeit bei Begehung der neuen Straftat auch nicht hindern (so auch: ; OLG Hamburg, Beschl. v. 26.07.2005 - 2 Ws 146/05 = BeckRS 2005, 30360396; OLG München NStZ 1999, 638; Schönke/Schröder - Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 56f Rdn. 5; a.A.: Groß in: Münch-Komm-StGB, 2. Aufl., § 56f Rdn. 19).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.08.1999 - 2 AR 137/99   

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https://dejure.org/1999,16789
BGH, 04.08.1999 - 2 AR 137/99 (https://dejure.org/1999,16789)
BGH, Entscheidung vom 04.08.1999 - 2 AR 137/99 (https://dejure.org/1999,16789)
BGH, Entscheidung vom 04. August 1999 - 2 AR 137/99 (https://dejure.org/1999,16789)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit - Berufung - Gesamtfreiheitsstrafe - Eintritt der Rechtskraft - Untersuchungshaft - Strafhaft - Maßregel - Widerrufsfrage

  • Judicialis

    StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 64

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 638
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.08.1999 - 2 ARs 323/99

    Zuständigkeit; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung; Vorherige

    Auszug aus BGH, 04.08.1999 - 2 AR 137/99
    2 ARs 323/99 2 AR 137/99.
  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 04.08.1999 - 2 AR 137/99
    Damit ging zwar die allgemeine Zuständigkeit für Nachtragsentscheidungen (§ 453 StPO) auf dieses Gericht über (§§ 463, 462 a StPO), nicht aber die Zuständigkeit für die Widerrufsfrage, mit der die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn schon vorher befaßt war und für die sie deshalb bis zur abschließenden Entscheidung zuständig bleibt (BGHSt 30, 189).
  • BGH, 28.08.1991 - 2 ARs 366/91

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Übergang von Untersuchungshaft in Strafhaft

    Auszug aus BGH, 04.08.1999 - 2 AR 137/99
    Mit dem Eintritt der Rechtskraft ging die Untersuchungshaft des zu diesem Zeitpunkt in der Vollzugsanstalt Mannheim einsitzenden Verurteilten ohne weiteres in Strafhaft über; damit war nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO der Verurteilte in diese Strafanstalt "aufgenommen" und daher das Landgericht Mannheim für die Entscheidung der Widerrufsfrage zuständig (BGHSt 38, 63).
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   OLG Hamburg, 10.09.1999 - 3 Vollz (Ws) 60/99   

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OLG Hamburg, 10.09.1999 - 3 Vollz (Ws) 60/99 (https://dejure.org/1999,15071)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.09.1999 - 3 Vollz (Ws) 60/99 (https://dejure.org/1999,15071)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. September 1999 - 3 Vollz (Ws) 60/99 (https://dejure.org/1999,15071)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Trier, 08.12.2009 - 3 K 387/09

    Entfernung eines Vollzugsbeamten aus dem Dienst

    Daraus folgt, dass die Anstaltsleitung grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, den Telefonverkehr von Strafgefangenen zu überwachen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 10. September 1999 - 3 Vollz (Ws) 60/99 -, juris).
  • KG, 10.09.2002 - 5 Ws 337/02
    Eine Rechtsverletzung liegt hierin aber nicht, denn ein Anspruch auf nicht überwachtes Telefonieren besteht aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt ohnehin nicht (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluß vom 10. September 1999 - 3 Vollz (Ws) 60/99 -).
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