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   BGH, 16.11.1999 - 1 StR 506/99   

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https://dejure.org/1999,3246
BGH, 16.11.1999 - 1 StR 506/99 (https://dejure.org/1999,3246)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1999 - 1 StR 506/99 (https://dejure.org/1999,3246)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1999 - 1 StR 506/99 (https://dejure.org/1999,3246)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 242 StGB; § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB
    Diebstahl; Regelbeispiel; Eindringen; Einbrechen; Einsteigen; Vollendung des Diebstahls; Strafzumessungsregel

  • Wolters Kluwer

    Schwerer Fall des Diebstahls - Eindringen - Einbrechen - Einsteigen - Strafzumessungsregel - Annahme eines Regelbeispiels - Versuchter Diebstahl

  • Judicialis

    StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ; StGB § 243; ; StGB § 23; ; StGB § 49 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 243 Abs. 1 Nr. 1
    Eindringen bzw. Einsteigen in einen umschlossenen Raum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 143
  • StV 2000, 310
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.05.1993 - 1 StR 896/92

    Straftatbestand des Menschenraubs (Verbringen in Sklaverei oder Leibeigenschaft);

    Auszug aus BGH, 16.11.1999 - 1 StR 506/99
    § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB setzt allerdings nicht voraus, daß der Täter aus einem Gebäude stiehlt; ein umzäunter Lagerplatz reicht insoweit aus (vgl. BGHR StGB § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einsteigen 1 m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.09.1987 - 2 StR 453/87

    Unzulässige Doppelverwertung bei der Strafzumessung im engeren Sinne

    Auszug aus BGH, 16.11.1999 - 1 StR 506/99
    Auch hätte das Landgericht zwar Umstände einer nur versuchten Tat, nicht aber die bloße Tatsache des Versuchs neben der Strafrahmenmilderung nochmals strafmildernd gewichten dürfen (vgl. BGH NStZ 19841 548; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 4).
  • BGH, 01.02.1984 - 3 StR 423/83

    Begriffsbestimmung des "Einsteigens in einen umschlossenen Raum" - Einstieg durch

    Auszug aus BGH, 16.11.1999 - 1 StR 506/99
    Erforderlich wäre aber auch hier, daß der Zaun tatsächlich ein Hindernis bildete, das es Unbefugten nicht unerheblich erschwert, auf das vom Zaun umgebene Grundstück zu gelangen (BGH StV 1984, 204).
  • BGH, 10.03.2016 - 3 StR 404/15

    Einsteigen beim Wohnungseinbruchdiebstahl (Auslegung; Eindringen durch zum

    An dieser Definition hat der Bundesgerichtshof - bei teilweise abweichender Formulierung - in zahlreichen Entscheidungen festgehalten (neben BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 319/10, NStZ-RR 2010, 374, 375 siehe BGH, Urteile vom 19. Juni 1952 - 4 StR 463/51, LM 1953 Nr. 5: "auf ordnungswidrigem Weg (...) Zugang (...) verschafft"; vom 23. April 1953 - 4 StR 743/52, NJW 1953, 992; vom 7. November 1957 - 4 StR 521/57: "Öffnung war ersichtlich kein ordnungsgemäßer Zugang"; vom 11. März 1960 - 4 StR 574/59, BGHSt 14, 198, 200; vom 16. November 1999 - 1 StR 506/99, NStZ 2000, 143, 144; Beschluss vom 26. Februar 2014 - 4 StR 584/13, StraFo 2014, 215; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juni 1985 - IVa ZR 17/84, NJW-RR 1986, 103 zu § 1 Nr. 2a der Allgemeinen Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen: "auf (...) nicht vorgesehene Weise Zugang (...) verschafft').

    Diese müssen sich ihrerseits aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben (BGH, Urteil vom 13 5. Februar 1957 - 5 StR 526/56, BGHSt 10, 132, 133; Beschluss vom 6. September 1968 - 4 StR 390/68); Schwierigkeiten allein beim Schaffen der Zugangsmöglichkeit genügen nicht (ausdrücklich RG, Urteil vom 21. Januar 1886 - Rep. 38/86, RGSt 13, 257, 258; siehe auch BGH, Beschluss vom 1. Februar 1984 - 3 StR 423/83, StV 1984, 204; unklar: BGH, Urteil vom 16. November 1999 - 1 StR 506/99, NStZ 2000, 143, 144).

  • BGH, 07.08.2001 - 1 StR 470/00

    Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl und Sachbeschädigung; Untypische Begleittat;

    Schon bisher konnte die für ein Einbrechen erforderliche Beseitigung eines entgegenstehenden Hindernisses unter Aufwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft auch ohne Substanzverletzung geschehen (vgl. RGSt 13, 200, 206; 60, 378, 379 f.; BGH, Beschl. vom 22. Mai 1963 - 2 StR 144/63; siehe auch BGH NStZ 2000, 143 f.; Tröndle/Fischer aaO § 243 Rdn. 5 ff.).
  • OLG Hamm, 27.01.2009 - 3 Ss 567/08

    verschlossenes Behältnis; Schutzvorrichtung gegen Wegnahme; Urkundenbeweis mit

    Hierzu wäre eine nicht unerhebliche Kraftentfaltung erforderlich (BGH NStZ 2000, 143; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 140, 141; Fischer StGB 55. Aufl. § 243 Rdn. 5).
  • LG Potsdam, 06.10.2005 - 26 (10) Ns 142/05

    Abgrenzung des versuchten Diebstahls von der straflosen Vorbereitung beim

    Dem steht auch nicht entgegen, dass die Angeklagten mit dem Einbrechen respektive Einsteigen in das Freigelände zum Zwecke des Abtransports der dort deponierten Waren in rechtlicher Hinsicht das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Ziffer 1 StGB verwirklicht hätten (vgl. BGH, NStZ 2000, 143; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., 2004, § 243 Rn. 4 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 26.02.2004 - 1 Ss 105/03

    Diebstahl: Vollendung der Wegnahme; "Einbrechen" bei Öffnen eines verschlossenen

    Jedoch muss es sich um eine nicht ganz unerhebliche Kraftanstrengung handeln (vgl. BGH NStZ 2000, 143 ), die bei dem ohne weiteres möglichen Hochheben und Beiseitedrücken eines Zaunes nicht ohne weiteres anzunehmen ist (vgl. BGH StV 2000, 310).
  • BGH, 01.03.2023 - 2 StR 56/22

    Verfahrensrüge betreffend eine Verletzung der Vorschriften zur Verständigung

    bb) Als Einbrechen im Sinne der Vorschrift ist das gewaltsame Öffnen einer Umschließung zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1999 - 1 StR 506/99, NStZ 2000, 143; Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 243 Rn. 11; MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl., § 243 Rn. 76 mwN).
  • BGH, 25.10.2022 - 2 StR 296/22

    Wohnungseinbruchdiebstahl (Eindringen)

    Den Feststellungen ist - auch im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - nicht zu entnehmen, ob die Täter - dem Wortlaut der Norm entsprechend - ein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung der Tür bestimmtes Werkzeug benutzt haben, um durch den Briefkastenschlitz beispielsweise auf den Schließmechanismus der Haustür durch Herunterdrücken der Türklinke einzuwirken und auf diese Weise die nicht verschlossene Eingangstür zu öffnen und in das Gebäude einzudringen (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 1999 - 1 StR 506/99, juris Rn. 6; RG, Urteil vom 8. Juni 1895 - 1545/95, RGSt 27, 285, 286; Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 243 Rn. 15).
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