Weitere Entscheidungen unten: BGH, 19.10.1999 | AG Berlin-Tiergarten, 04.11.1999

Rechtsprechung
   BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99   

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https://dejure.org/1999,898
BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99 (https://dejure.org/1999,898)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1999 - 1 StR 429/99 (https://dejure.org/1999,898)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99 (https://dejure.org/1999,898)
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Gasmunition in der Jackentasche

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, ungeladene Gaspistole auch dann kein "gefährliches Werkzeug", wenn die Munition griffbereit ist

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 250 Abs. 1 StGB; § 46 Abs. 3 StGB
    Schwerer Raub; Drohung mit einer (ungeladenen) Waffe; Strafzumessung; Beisichführen, Verwenden

  • DFR

    Ungeladene Pistole als Drohmittel beim Raub

  • openjur.de

    § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
    Eine ungeladene Pistole ist auch dann kein objektiv gefährliches Tatmittel i.S.v. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wenn der Täter das mit Munition befüllte Magazin in seiner Jackentasche bei sich führt

  • Wolters Kluwer

    Raub - Schwerer Raub - Gefährliches Tatmittel - Drohung - Pistole - Waffe Ungeladen - Magazin - Munition - Tasche

  • opinioiuris.de

    Ungeladene Pistole als Drohmittel beim Raub

  • Judicialis

    StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Einsatz einer ungeladenen Pistole als Drohungsmittel beim Raub

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
    Schwerer Raub bei nur mitgeführter Munition

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafrecht AT, Vermögensdelikte, "Verwenden" oder "Beisichführen" einer Waffe?

Papierfundstellen

  • BGHSt 45, 249
  • NJW 2000, 1050
  • NStZ 2000, 144 (Ls.)
  • StV 2000, 77
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98

    Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Auszug aus BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99
    Sowohl bei der Waffe als auch bei einem anderen gefährlichen Werkzeug im Sinne des Tatbestandes muß es sich um Gegenstände handeln, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. zur Auslegung des § 250 StGB nF: BGH NStZ 1998, 462; BGHSt 44, 103; BGH NJW 1998, 3130 sowie 3131; siehe auch Boetticher/Sander, NStZ 1999, 292 m.w.N.).

    Der Senat hat bislang für den Fall einer ungeladenen Schußwaffe offen gelassen, wie zu entscheiden wäre, wenn die Munition für diese griffbereit ist und sie daher kurzfristig schußbereit hätte gemacht werden können (so ausdrücklich BGH NJW 1998, 3130; siehe auch BGHSt 44, 103, 106 unten).

    Hierzu ist anerkannt, daß eine solche Art der konkreten Benutzung die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeuges erfüllen kann (vgl. BGHSt 44, 103, 107).

  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 183/98

    ungeladene Schußwaffen - § 2 Abs. 3 StGB; § 250 Abs. 1, Abs. 2 StGB nF; objektive

    Auszug aus BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99
    Sowohl bei der Waffe als auch bei einem anderen gefährlichen Werkzeug im Sinne des Tatbestandes muß es sich um Gegenstände handeln, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. zur Auslegung des § 250 StGB nF: BGH NStZ 1998, 462; BGHSt 44, 103; BGH NJW 1998, 3130 sowie 3131; siehe auch Boetticher/Sander, NStZ 1999, 292 m.w.N.).

    Der Senat hat bislang für den Fall einer ungeladenen Schußwaffe offen gelassen, wie zu entscheiden wäre, wenn die Munition für diese griffbereit ist und sie daher kurzfristig schußbereit hätte gemacht werden können (so ausdrücklich BGH NJW 1998, 3130; siehe auch BGHSt 44, 103, 106 unten).

  • BGH, 14.05.1992 - 1 StR 233/92

    Verwirklichung des Tatbestandes des Diebstahls bei Wegnahme von nicht von der

    Auszug aus BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99
    Die Nachprüfung des angegriffenen Urteils hat zum Schuldspruch einen Rechtsfehler nicht aufgedeckt (vgl. zur Zueignungabsicht bei der Wegnahme sogenannter Transportmittel: BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 7).
  • BGH, 26.02.1999 - 3 ARs 1/99

    Begriff der "Waffe" und des "gefährlichen Werkzeuges" beim Schweren Raub

    Auszug aus BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99
    Auf der Grundlage dieses Maßstabes hat der Bundesgerichtshof eine unter der Drohung zu schießen verwendete ungeladene Gaspistole nicht als Waffe gewertet (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB), sondern lediglich als Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (vgl. nur BGH StV 1998, 382; StV 1999, 151; NStZ 1999, 301 einerseits; StV 1998, 487 andererseits; siehe die Rechtsprechungsübersicht bei Boetticher/Sander, aaO S. 294).
  • BGH, 14.04.1999 - 1 StR 642/98

    Schwerer Raub; Lex mitior; Milderes Gesetz; Anderes gefährliches Werkzeug; Waffe;

    Auszug aus BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99
    Der Bundesgerichtshof hat zu dem neu gefaßten Tatbestand des schweren Raubes bereits entschieden, daß auch eine Gaspistole aufgrund ihrer Konstruktion, die den Austritt der Ladung durch den Lauf nach vorne ermöglicht, grundsätzlich als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 StGB i.d.F. des 6. StrRG in Betracht kommt (BGH, Beschl. v. 14. April 1999 - 1 StR 642/98).
  • BGH, 03.12.1998 - 4 StR 380/98

    Vorlagebeschluß; Schwerer Raub bei objektiv gefährlichem Tatmittel, vom dem keine

    Auszug aus BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99
    Auf der Grundlage dieses Maßstabes hat der Bundesgerichtshof eine unter der Drohung zu schießen verwendete ungeladene Gaspistole nicht als Waffe gewertet (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB), sondern lediglich als Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (vgl. nur BGH StV 1998, 382; StV 1999, 151; NStZ 1999, 301 einerseits; StV 1998, 487 andererseits; siehe die Rechtsprechungsübersicht bei Boetticher/Sander, aaO S. 294).
  • BGH, 03.07.1998 - 2 StR 246/98

    Strafzumessung nach dem Strafrechtsänderungsgesetz

    Auszug aus BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99
    Auf der Grundlage dieses Maßstabes hat der Bundesgerichtshof eine unter der Drohung zu schießen verwendete ungeladene Gaspistole nicht als Waffe gewertet (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB), sondern lediglich als Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (vgl. nur BGH StV 1998, 382; StV 1999, 151; NStZ 1999, 301 einerseits; StV 1998, 487 andererseits; siehe die Rechtsprechungsübersicht bei Boetticher/Sander, aaO S. 294).
  • BGH, 03.06.2008 - 3 StR 246/07

    Diebstahl mit Waffen (Taschenmesser als gefährliches Werkzeug; Messer;

    Die Rechtsprechung hat diese vom Gesetzgeber vorgegebene Definition auf die Fälle des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, in denen das gefährliche Werkzeug verwendet werden muss, übertragen (vgl. BGHSt 45, 249, 250; BGH NStZ 1999, 135, 136; 1999, 301, 302; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a Waffe 2; Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1).
  • BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01

    Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug;

    Auf diese Definition hat der Bundesgerichtshof in zu § 250 StGB n.F. ergangenen Entscheidungen verwiesen (vgl. z.B. BGHSt 45, 249, 250; BGH StV 1999, 92; BGH NStZ 1999, 135; BGH NStZ 1999, 301; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a Waffe 2).

    Soweit der 1. Strafsenat in BGHSt 45, 249, 251 entschieden hat, ein Täter, der eine ungeladene Pistole zur Drohung gegenüber dem Opfer einsetze und das mit scharfer Munition geladene Magazin in seiner Jackentasche bei sich führe, verwende kein objektiv gefährliches Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, kann diese Abgrenzung hier dahinstehen, denn anders als dort ließ sich im vorliegenden Fall die von der durchgeladenen Schreckschußpistole ausgehende Gefahr innerhalb von Sekundenbruchteilen realisieren.

  • BGH, 13.12.2023 - 3 StR 304/23

    Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen

    Die ungeladene Schusswaffe fällt nicht unter den Waffenbegriff (BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98, BGHSt 44, 103, 105 = NJW 1998, 2915), jedenfalls dann nicht, wenn keine Munition griffbereit ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99, NJW 2000, 1050).
  • BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02

    Anfrageverfahren; schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges;

    Auch der dazwischen angesiedelte Fall, daß die Munition für die Schußwaffe griffbereit mitgeführt wird, ist inzwischen höchstrichterlich geklärt (Munition in der Jackentasche: BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99 = BGHSt 45, 249; Waffe muß nur noch durchgeladen werden: BGH, Beschluß vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 - Munition in Kleidung: BGH, Beschluß vom 25. Februar 2000 - 2 StR 445/99 -).
  • BGH, 08.07.2008 - 3 StR 229/08

    Schwerer Raub (Verwenden einer ungeladenen Schusswaffe; qualifizierte Drohung

    Die Drohung mit einer ungeladenen Schusswaffe erfüllt indes die an das Verwenden einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellenden Voraussetzungen auch dann nicht, wenn der Täter sie in wenigen Sekunden mit zwei oder drei schnellen Handgriffen hätte laden können (BGHSt 45, 249, 251 f.; Sander in MünchKommStGB § 250 Rdn. 63 m. w. N.).
  • BGH, 23.07.2008 - 5 StR 46/08

    Schwerer Raub (Absicht rechtswidriger Zueignung: Tatbestandsirrtum bezüglich

    Das von dem Angeklagten eingesetzte Tonfa stellt ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar (vgl. BGHSt 45, 249, 250).
  • BGH, 16.05.2000 - 4 StR 89/00

    Wegnahme mit Nötigungsmitteln im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB; Schwerer

    Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall der kurzfristig, schußbereiten Waffe, die lediglich noch durchgeladen oder entsichert werden muß, bereits entschieden (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschluß vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 -).
  • OLG Hamm, 02.01.2007 - 2 Ss 459/06

    Schusswaffe; Begriff, ungeladen; Beisichführen

    Nach überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind ungeladene und nicht ohne weiteres mit bereitliegender Munition ladbare Schusswaffen keine Waffen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB (vgl. BGHSt 45, 249, 250; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 244 Rn. 3b, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 22.03.2006 - 2 StR 66/06

    Besonders schwere Vergewaltigung (Verwenden einer Waffe; ungeladene Schusswaffe;

    Die Waffe ist in diesem Fall objektiv nicht gefährlich, auch wenn der Täter deren Einsatzbereitschaft ohne Weiteres herstellen und ihre objektive Gefährlichkeit herbeiführen kann (BGHSt 45, 249 f.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 11.12.2017 - 16 KLs 412 Js 64048/17

    Seitenschneider als ein gefährliches Werkzeug

    Die Rechtsprechung hat diese vom Gesetzgeber vorgegebene Definition auf die Fälle des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, in denen das gefährliche Werkzeug verwendet werden muss, übertragen (vgl. BGHSt 45, 249 = NJW 2000, 1050; BGH, NStZ 1999, 135 [136]; NStZ 1999, 301 [302]; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Waffe 2; Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1).
  • BGH, 25.03.2004 - 4 StR 64/04

    Schwerer Raub (Verwendung einer Waffe: objektive Gefährlichkeit, ungeladene

  • BGH, 30.11.2000 - 4 StR 493/00

    Schwerer Raub; Verwendung einer Waffe; Gefährliches Werkzeug;

  • BGH, 08.05.2012 - 3 StR 98/12

    Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs beim besonders schweren Raub (Abgrenzung

  • BGH, 08.05.2012 - 3 StR 97/12

    Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs beim besonders schweren Raub (Abgrenzung

  • BGH, 15.02.2001 - 3 StR 6/01

    Voraussetzungen für die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs

  • BGH, 05.06.2007 - 4 StR 184/07

    Schwerer Raub (Drohen mit einer objektiv nicht gefährlichen Schusswaffe:

  • BGH, 17.05.2001 - 4 StR 412/00

    Beruhen; Beweisantrag; Bedeutungslosigkeit; Aufklärungspflicht

  • BGH, 13.02.2020 - 4 StR 677/19

    Schwerer Raub (Begriff der Waffe: Gasdruckpistole)

  • BGH, 15.01.2004 - 3 StR 487/03

    Schwere räuberische Erpressung (Waffe: geladene / ungeladene Gaspistole)

  • BGH, 25.02.2000 - 2 StR 445/99

    Schwerer Raub; "Verwenden einer Waffe"; Milderes Gesetz

  • BGH, 15.03.2001 - 3 StR 54/01

    Strafzumessung beim schweren Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs)

  • BGH, 09.11.1999 - 1 StR 501/99

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Raub mit einer Scheinwaffe

  • LG Arnsberg, 21.11.2017 - 2 KLs 24/17
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Rechtsprechung
   BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99   

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BGH, Entscheidung vom 19.10.1999 - 4 StR 384/99 (https://dejure.org/1999,2534)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1999 - 4 StR 384/99 (https://dejure.org/1999,2534)
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Enge im Taxi

§ 316a StGB, (hier keine) Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 316a Abs. 1 StGB; § 69 StGB; § 69a StGB
    Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs; Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

  • Wolters Kluwer

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - Besondere Verhältnisse des Straßenverkehrs - Ausnutzen einer Gefahrenlage - Einschränkung der Abwehrmöglichkeiten - Neubemessung der Strafe

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StPO § 246 a; ; StGB § 316 a Abs. 1; ; StGB § 250 Abs. 1; ; StGB § 250 Abs. 2; ; StGB § 69; ; StGB § 69 a; ; StGB § 64

  • rechtsportal.de

    StGB § 316 a Abs. 1
    Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 144
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 13.12.1990 - 4 StR 512/90

    Tatentschluß nach Beendigung der Fahrt

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99
    Dieses Tatbestandsmerkmal in § 316a Abs. 1 StGB verlangt nämlich, daß der Täter eine Gefahrenlage ausnutzt, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 29 f.; 18, 170, 171; 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGH NStZ 1994, 340, 341; Geppert NStZ 1986, 552 f.).

    Ist die Fahrt beendet und wird der räuberische Entschluß - so wie hier mangels entgegenstehender Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden muß - erst danach gefaßt, so fehlt es am Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (vgl. BGHSt 19, 191, 192; 24, 320, 321; 37, 256, 258; BGH NStZ 1996, 435 f.).

  • BGH, 04.01.1999 - 3 StR 517/98

    Schwerer Raub; Verwenden einer Waffe; Objektiv gefährliches Werkzeug

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99
    Für die Neubemessung der Strafe im Fall B 3 wird der nunmehr entscheidende Tatrichter ergänzende Einzelheiten zu der vom Angeklagten verwendeten Gaspistole, ihrem genauen Ladezustand (vgl. UA 13) und der konkreten Art ihres Einsatzes festzustellen haben, um den Unrechtsgehalt der Tat erschöpfend würdigen zu können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Januar 1999 - 3 StR 517/98 -, vom 5. Januar 1999 - 3 StR 538198 - und vom 2. März 1999 - 5 StR 18/99; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 250 Abs. 1 und 2 StGB n.F. s. Boetticher/Sander NStZ 1999, 292 ff.).
  • BGH, 29.06.1999 - 4 StR 271/99

    Beweiswürdigung; Hemmschwelle Tötungsdelikte; Versuch des Totschlages; Bedingter

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99
    Auch der Maßregelausspruch (Maßnahmen nach den §§ 69, 69a StGB) muß aufgehoben werden, weil für ihn jegliche Begründung im Urteil fehlt (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Juni 1999 - 4 StR 271/99).
  • BGH, 14.01.1964 - 5 StR 571/63
    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99
    Ist die Fahrt beendet und wird der räuberische Entschluß - so wie hier mangels entgegenstehender Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden muß - erst danach gefaßt, so fehlt es am Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (vgl. BGHSt 19, 191, 192; 24, 320, 321; 37, 256, 258; BGH NStZ 1996, 435 f.).
  • BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99
    Dieses Tatbestandsmerkmal in § 316a Abs. 1 StGB verlangt nämlich, daß der Täter eine Gefahrenlage ausnutzt, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 29 f.; 18, 170, 171; 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGH NStZ 1994, 340, 341; Geppert NStZ 1986, 552 f.).
  • BGH, 18.12.1962 - 1 StR 452/62
    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99
    Dieses Tatbestandsmerkmal in § 316a Abs. 1 StGB verlangt nämlich, daß der Täter eine Gefahrenlage ausnutzt, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 29 f.; 18, 170, 171; 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGH NStZ 1994, 340, 341; Geppert NStZ 1986, 552 f.).
  • BGH, 27.02.1959 - 4 StR 527/58
    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99
    Dieses Tatbestandsmerkmal in § 316a Abs. 1 StGB verlangt nämlich, daß der Täter eine Gefahrenlage ausnutzt, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 29 f.; 18, 170, 171; 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGH NStZ 1994, 340, 341; Geppert NStZ 1986, 552 f.).
  • BGH, 02.03.1999 - 5 StR 18/99

    Schwerer Raub; Gesetzesänderung; Lex mitior; Schreckschußrevolver

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99
    Für die Neubemessung der Strafe im Fall B 3 wird der nunmehr entscheidende Tatrichter ergänzende Einzelheiten zu der vom Angeklagten verwendeten Gaspistole, ihrem genauen Ladezustand (vgl. UA 13) und der konkreten Art ihres Einsatzes festzustellen haben, um den Unrechtsgehalt der Tat erschöpfend würdigen zu können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Januar 1999 - 3 StR 517/98 -, vom 5. Januar 1999 - 3 StR 538198 - und vom 2. März 1999 - 5 StR 18/99; zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 250 Abs. 1 und 2 StGB n.F. s. Boetticher/Sander NStZ 1999, 292 ff.).
  • BGH, 14.03.1972 - 5 StR 54/72

    Raub eines Kraftwagens auf der Straße - Nahe Beziehung einer Tat zur Benutzung

    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99
    Ist die Fahrt beendet und wird der räuberische Entschluß - so wie hier mangels entgegenstehender Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden muß - erst danach gefaßt, so fehlt es am Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (vgl. BGHSt 19, 191, 192; 24, 320, 321; 37, 256, 258; BGH NStZ 1996, 435 f.).
  • BGH, 29.04.1954 - 4 StR 837/53
    Auszug aus BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99
    Dieses Tatbestandsmerkmal in § 316a Abs. 1 StGB verlangt nämlich, daß der Täter eine Gefahrenlage ausnutzt, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 29 f.; 18, 170, 171; 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGH NStZ 1994, 340, 341; Geppert NStZ 1986, 552 f.).
  • BGH, 24.03.1994 - 4 StR 771/93

    Abgelegener Ort - Besondere Verhältnisse - Straßenverkehr - Überfall

  • BGH, 18.04.1996 - 4 StR 110/96

    Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs - Kfz - Gegenstand des

  • BGH, 07.05.1996 - 4 StR 185/96

    Tatbestand nicht verwirklicht - Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer - Ruhender

  • BGH, 21.08.2002 - 2 StR 152/02

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (besondere Verhältnisse des Straßenverkehrs;

    Dies ist nicht gegeben, wenn der Entschluß zu einer solchen Tat erst nach Beendigung der Fahrt gefaßt und ausgeführt wird (BGHSt 19, 191, 192; 24, 320, 321-,37, 256, 258; BGH NStZ 2000, 144).
  • BGH, 11.02.2003 - 4 StR 522/02

    Tateinheit; Tatmehrheit; Konkurrenz; räuberischer Angriff auf Kraftfahrer;

    Dieses Tatbestandsmerkmal verlangt, daß der Täter eine Gefahrenlage ausnutzt, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist (BGH NStZ 2000, 144).
  • BGH, 28.03.2001 - 2 StR 101/01

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe

    Zwar gehört die bewußte Ausnutzung einer verkehrstypisch eingeschränkten Abwehrfähigkeit des Opfers zu den Tatbestandsmerkmalen des § 316 a Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGH NStZ 1994, 340 f.; 2000, 144; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 3).
  • BGH, 27.05.2003 - 4 StR 102/03

    Kein Ausnutzen der Verhältnisse des Straßenverkehrs bei Tatentschluss erst auf

    Allerdings hat sich der Angeklagte nicht - wie der Generalbundesanwalt meint - neben gefährlicher Körperverletzung der Beihilfe zum schweren Raub und zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer, sondern der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit (nur) mit Beihilfe zum schweren Raub schuldig gemacht; denn wenn der Angeklagte den Entschluß zur Beihilfe zum Raub erst gefaßt hat, nachdem er das Fahrzeug auf dem Parkplatz angehalten hatte und alle Fahrzeuginsassen ausgestiegen waren, hat er keinen Angriff auf einen Mitfahrer unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unterstützt (vgl. BGH NStZ 1996, 389, 390; 2000, 144; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 316a Rdn. 3a).
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Rechtsprechung
   AG Berlin-Tiergarten, 04.11.1999 - 254 Cs 883/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,7990
AG Berlin-Tiergarten, 04.11.1999 - 254 Cs 883/99 (https://dejure.org/1999,7990)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 04.11.1999 - 254 Cs 883/99 (https://dejure.org/1999,7990)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 04. November 1999 - 254 Cs 883/99 (https://dejure.org/1999,7990)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • nomos.de PDF, S. 53

    §§ 11 Abs. 3, 111 StGB; Art. 5 GG; §§ 16, 20 WStG
    Öffentliche Aufforderung zu Straftaten/Kosovo-Einsatz der Bundeswehr/Meinungsfreiheit

  • archive.org

    GG Art. 5 Abs. 1; WStG § 16; WStG § 20; WStG § 22; StGB § 111
    Zur Strafbarkeit eines an Soldaten der Bundeswehr gerichteten Aufrufs, die Teilnahme an militärischen Aktionen gegen Jugoslavien zu verweigern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tiltonline.net (Kurzinformation)

    Aufruf zum Desertieren vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    GG Art. 5; StGB § 111
    Aufruf zur Befehlsverweigerung

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 144
  • NStZ 2000, 650 (Ls.)
  • NJ 2000, 159
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 04.11.1999 - 254 Cs 883/99
    Auf der Stufe der Normauslegung erfordert Art. 5 I 1 GG eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der betreffenden Gesetze vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung einerseits der Meinungsfreiheit und andererseits des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist (BVerfGE 93, 266, 292).

    Stellt die Meinungsäußerung einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage dar, so spricht dies für eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (BVerGE 7, 198, 212; BVerfGE 25, 256, 264; BVerfGE 66, 116, 139; BVerfGE 93, 266, 294f), insbesondere.

    Ziel einer solchen Deutung ist dabei immer die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung, also des Sinns, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat (BVerfGE 93, 266, 295).

    Der Wortlaut wird dabei auch von dem sprachlichen Kontext, indem er steht bestimmt; die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfGE 93, 266, 295).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 04.11.1999 - 254 Cs 883/99
    Jedenfalls ist § 111 StGB, der als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 II GG der Ausübung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung Schranken setzt, selbst im Lichte des Art. 5 GG auszulegen und anzuwenden (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu allgemeinen Gesetzen, vgl. BVerfGE 7, 198, 208f).

    Dabei ist insbesondere zu beachten, dass gerade im Strafverfahren wegen der Eingriffsintensität eines Strafurteils und dessen einschüchternder Wirkung auf die generelle Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit ein strenger Maßstab bei der Auslegung anzulegen ist (BVerfGE 43, 130, 135f; BVerfGE 75, 369, 376), Gleichzeitig fällt ins Gewicht, dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt und für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung schlechthin konstituierend ist (BVerfGE 7, 198, 208).

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 04.11.1999 - 254 Cs 883/99
    Dabei ist insbesondere zu beachten, dass gerade im Strafverfahren wegen der Eingriffsintensität eines Strafurteils und dessen einschüchternder Wirkung auf die generelle Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit ein strenger Maßstab bei der Auslegung anzulegen ist (BVerfGE 43, 130, 135f; BVerfGE 75, 369, 376), Gleichzeitig fällt ins Gewicht, dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt und für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung schlechthin konstituierend ist (BVerfGE 7, 198, 208).

    In diesen Fällen sind, so das Bundesverfassungsgericht, Aussagekern und Einkleidung voneinander zu trennen und beide sodann gesondert zu überprüfen, wobei die Maßstäbe für die Einkleidung wegen der ihr wesenseigenen Verfremdung in der Regel weniger streng sind (BVerfGE 75, 369, 377f.).

  • BVerfG, 25.03.1999 - 2 BvE 5/99

    Kosovo

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 04.11.1999 - 254 Cs 883/99
    Ein von der PDS-Fraktion zu diesem Thema eingeleitetes Verfahren war vom BVerfG als unzulässig verworfen worden (BVerfG, Beschluß vom 25.3.1999 - 2 BvE 5/99, abgedruckt in NJW 1999, 2030).
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 04.11.1999 - 254 Cs 883/99
    Darüber hinaus hat das Strafgericht besondere Gründe anzugeben, sofern es sich bei mehreren möglichen Deutungen für die zur Bestrafung führende entscheiden will (BVerfGE 82, 43, 52).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 04.11.1999 - 254 Cs 883/99
    Dieser Aussagekern stellt eine ernsthafte und sachbezogene Erörterung des Problems dar, was wiederum zugunsten der Meinungsfreiheit zu werten ist (BVerfGE 34, 269, 283).
  • BGH, 07.01.1963 - VII ZR 149/61

    Herausgabe von Schmiergeldern

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 04.11.1999 - 254 Cs 883/99
    Auch in der nationalen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH 39, 1, 15 ff.; BHG 40, 218 ff.) wurde, bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 95, 96, 13 3 ff.) die individuelle Verantwortlichkeit jüngst im Rahmen der sogenannten Mauerschützenprozesse, unterstrichen.
  • BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63

    Blinkfüer

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 04.11.1999 - 254 Cs 883/99
    Stellt die Meinungsäußerung einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage dar, so spricht dies für eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (BVerGE 7, 198, 212; BVerfGE 25, 256, 264; BVerfGE 66, 116, 139; BVerfGE 93, 266, 294f), insbesondere.
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 04.11.1999 - 254 Cs 883/99
    Dies um so mehr, als in einer Demokratie die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt verläuft und sich das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung nicht nur bei der Stimmabgabe äußert, sondern auch in der Einflußnahme auf den ständigen Prozeß der politischen Meinungsbildung (BVerfGE 20, 56, 98f).
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus AG Berlin-Tiergarten, 04.11.1999 - 254 Cs 883/99
    Stellt die Meinungsäußerung einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage dar, so spricht dies für eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (BVerGE 7, 198, 212; BVerfGE 25, 256, 264; BVerfGE 66, 116, 139; BVerfGE 93, 266, 294f), insbesondere.
  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

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