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   BGH, 17.11.1999 - 3 StR 385/99   

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https://dejure.org/1999,3345
BGH, 17.11.1999 - 3 StR 385/99 (https://dejure.org/1999,3345)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1999 - 3 StR 385/99 (https://dejure.org/1999,3345)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1999 - 3 StR 385/99 (https://dejure.org/1999,3345)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    §§ 261, 345 Abs. 2 StPO
    Formelhafte Aufzählung aller Beweismittel zum Eingang der Beweiswürdigung; Formerfordernisse der Revisionsbegründung

  • Wolters Kluwer

    Aufzählung von Beweismitteln - Formulierungsfehler - Abtrennung des Verfahrens - Prozessuale Zweckmäßigkeit - Einholung eines psychiatrischen Gutachtens - Zulässige Form - Revisionsbegründung - Formerfordernis

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 261; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 345 Abs. 2; ; StGB § 250 Abs. 2 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 211
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 12.02.1918 - V 804/17

    1. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Mitbeschuldigter usw. in der

    Auszug aus BGH, 17.11.1999 - 3 StR 385/99
    Nach überwiegender Meinung liegt die Bejahung der prozessualen Zweckmäßigkeit bereits in dem die Trennung anordnenden Beschluß selbst, ohne daß es noch einer besonderen sachlichen Begründung bedürfte (so RGSt 52, 138, 140; 57 44: Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 4 Rdn. 26; Pfeiffer in KK. 4 Aufl. § 4 Rdn 7; a. A. Rudolphi in SK-StPO 2. Lfg. § 4 Rdn. 11).
  • BGH, 18.05.2022 - 3 StR 181/21

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung: Mitwirkung an

    Erforderlich für eine zulässige Revisionsbegründung ist allerdings stets, dass der sie vorlegende Verteidiger eigene Verantwortung für das gesamte Vorbringen übernimmt sowie selbst gestaltend an diesem mitwirkt, und zwar zumindest insoweit, als er den Text dahin prüft, ob dieser den rechtlichen Anforderungen an eine Begründung des Rechtsmittels des eigenen Angeklagten genügt, und gegebenenfalls erforderliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen vornimmt (vgl. zu den Erfordernissen der Verantwortungsübernahme und gestalterischen Mitwirkung BVerfG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2015 - 2 BvR 767/15, NJW 2016, 1570 Rn. 20; vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/80, BVerfGE 64, 135, 152; BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2014 - 4 StR 215/14, NJW 2014, 2664 Rn. 3; vom 2. November 2005 - 3 StR 371/05, NStZ-RR 2006, 84; vom 26. Juli 2005 - 3 StR 36/05, juris Rn. 3; vom 17. November 1999 - 3 StR 385/99, NStZ 2000, 211 f.; Urteil vom 22. Januar 1974 - 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 273 f.; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 345 Rn. 15 f.; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, § 345 Rn. 36; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 345 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 30.03.2022 - 2 StR 64/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Dabei darf kein Zweifel bestehen, dass sie die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat; andernfalls ist die Revisionsbegründung unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - 3 StR 385/99, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 6).

    Angesichts dessen bestehen erhebliche Zweifel, dass die Rechtspflegerin gestaltend an der Revisionsbegründung mitgewirkt und die volle Verantwortung für deren Inhalt übernommen hat (vgl. zur Verantwortungsübernahme durch einen Verteidiger BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - 3 StR 385/99, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 6; vgl. auch Nr. 150 RiStBV).

  • BGH, 25.02.2015 - 4 StR 39/15

    Beweiswürdigung (Darstellung im Urteil; Darstellung eines

    Es ist deshalb regelmäßig überflüssig, nach den tatsächlichen Feststellungen sämtliche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittel, auf denen das Urteil beruhen soll, aufzuzählen; dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen (so bereits BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1996 - 1 StR 614/96) und stellt lediglich eine vermeidbare Fehlerquelle dar, da sie Anlass zu Rügen nach § 261 StPO geben kann (BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - 3 StR 385/99, NStZ 2000, 211).
  • BGH, 13.06.2002 - 3 StR 151/02

    Unzulässigkeit der Revision (volle Verantwortung des Verteidigers für die

    Dabei darf kein Zweifel bestehen, daß der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (vgl. BGHSt 25, 272 ff.; BGHR StPO § 345 II Begründungsschrift 6; Kuckein in KK 4. Aufl. § 345 StPO Rdn. 15, 16).
  • BGH, 20.08.2019 - 3 StR 317/19

    Gezielte Umgehung jugendgerichtlicher Zuständigkeit zur Vermeidung der Anwendung

    Ein anderer Grund für die Verfahrenstrennung, als nach weitestgehend durchgeführter Hauptverhandlung die eigene, zuvor infolge der einheitlichen Anklageschrift nicht bestehende Zuständigkeit zu begründen, ist weder ersichtlich, noch ergibt er sich aus der knappen Beschlussbegründung (zur Frage, inwieweit eine Entscheidung über die Abtrennung im Allgemeinen mit einer Begründung versehen werden sollte vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - 3 StR 385/99, NStZ 2000, 211; BVerfG, Beschluss vom 12. August 2002 - 2 BvR 932/02, StraFo 2002, 390, 391).
  • OLG Frankfurt, 27.09.2002 - 1 Ss 49/02

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Beschränkung der Berufung bei

    Übereinstimmend mit der ständigen Rechtsprechung und der auch hier vertretenen Ansicht wird davon ausgegangen, dass die Berufungsbeschränkung unwirksam ist, wenn die Feststellungen so dürftig sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen (so z.B. Bay ObLG NStZ 2000, 211), bzw. sie den Schuldspruch nicht tragen und deshalb keine Grundlage für den allein angefochtenen Rechtsfolgenausspruch bilden (so z.B. OLG Düsseldorf, aaO S. 188), und dass es wegen der wesentlichen Rolle der Wirkstoff menge für die Strafzumessung grundsätzlich deren Feststellung bedarf.
  • BGH, 02.11.2005 - 3 StR 371/05

    Recht auf ein faires Verfahren (mangelhafte Verteidigung; Anwaltszwang);

    Das Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO ist nur gewahrt, wenn der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (BGH NStZ 2000, 211; BVerfGE 64, 135, 152; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 345 Rdn. 15 f. m. w. N.).
  • BGH, 26.07.2005 - 3 StR 36/05

    Abfassung der Revisionsbegründung durch einen Rechtsanwalt (Verantwortung für die

    Dabei darf kein Zweifel daran bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (BGH NStZ 2000, 211; BVerfGE 64, 135, 152; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 345 Rdn.15 f. m. w. N.).
  • BGH, 28.10.2002 - 3 StR 363/02

    Unzulässige Revision (Distanzierung des Verteidigers von der Revision;

    Mit dem einleitenden Satz "bin ich gehalten, entsprechend dem Wunsch des Angeklagten die Revision wie folgt zu begründen" hat er sich deutlich von der nachfolgenden Begründung distanziert (vgl. BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 3, 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 345 Rdn. 16).
  • OLG Hamm, 26.04.2016 - 1 Vollz (Ws) 134/16

    Rechtsbeschwerde; Protokoll der Geschäftsstelle; Rechtspfleger; Übernahme der

    Diese Grundsätze finden nach Auffassung des Senats auch bzw. erst Recht Anwendung bei - wie vorliegend - lediglich hineinkopierten bzw. eingescannten schriftlichen Ausführungen des Betroffenen (vgl. BGH NStZ 2000, 211, juris; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 345 Rn. 16), sofern das Protokoll nicht gleichwohl erkennen lässt, dass der Urkundsbeamte die vorgenannten Grundsätze beachtet hat (vgl. Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 107 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 03.05.2016 - 1 Vollz (Ws) 135/16

    Anforderungen an eine zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte

  • OLG Hamm, 28.04.2016 - 1 Vollz (Ws) 137/16

    Anforderungen an eine zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte

  • OLG Hamm, 13.07.2004 - 1 Ws 168/04

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Unterzeichung, Unterschrift des

  • OLG Köln, 19.09.2023 - 1 ORs 109/23

    Richterlicher Hinweis zur Wiedereinsetzung in die Frist

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