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   OLG München, 02.11.1999 - 2 Ws 1168-1170/99   

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OLG München, 02.11.1999 - 2 Ws 1168-1170/99 (https://dejure.org/1999,6062)
OLG München, Entscheidung vom 02.11.1999 - 2 Ws 1168-1170/99 (https://dejure.org/1999,6062)
OLG München, Entscheidung vom 02. November 1999 - 2 Ws 1168-1170/99 (https://dejure.org/1999,6062)
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 454b Abs. 3; BtMG § 35; StGB § 57
    Reihenfolge der Strafvollstreckung bei möglicher Zurückstellung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 223
  • StV 2000, 264
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 04.08.2010 - 5 AR (VS) 22/10

    Vollstreckungsreihenfolge (wichtiger Grund); Zurückstellung der

    Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im angefochtenen Beschluss (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart NStZ-RR 2009, 28, 29 f.; Kornprobst in MünchKommStGB Nebenstrafrecht I § 35 BtMG Rdn. 130) stellt dabei die nach § 454b Abs. 2 StPO in ihrer Vollstreckung unterbrochene, nicht gemäß § 35 BtMG zurückstellungsfähige Strafe eine im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG zu vollstreckende Strafe dar, die die Zurückstellung der weiteren Strafen gemäß § 35 BtMG hindert (in diesem Sinne auch OLG München NStZ 2000, 223; KG, Beschluss vom 3. April 2009 - 4 VAs 3/09; Körner aaO § 35 Rdn. 316).
  • BGH, 04.08.2010 - 5 AR (VS) 23/10

    Vollstreckungsreihenfolge (wichtiger Grund); Zurückstellung der

    Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im angefochtenen Beschluss (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart NStZ-RR 2009, 28, 29 f.; Kornprobst in MünchKommStGB Nebenstrafrecht I § 35 BtMG Rdn. 130) stellt dabei die nach § 454b Abs. 2 StPO in ihrer Vollstreckung unterbrochene, nicht gemäß § 35 BtMG zurückstellungsfähige Strafe eine im Sinne des § 35 Abs. 6 Nr. 2 BtMG zu vollstreckende Strafe dar, die die Zurückstellung der weiteren Strafen gemäß § 35 BtMG hindert (in diesem Sinne auch OLG München NStZ 2000, 223; KG, Beschluss vom 3. April 2009 - 4 VAs 3/09; Körner aaO § 35 Rdn. 316).
  • OLG Frankfurt, 25.02.2010 - 3 VAs 6/10

    Änderung der Vollstreckungsreihenfolge bei der Vollstreckung von

    Die gegenteilige Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft fußt auf dem vom Oberlandesgericht München (NStZ 2000, 223; ihm folgend OLG Schleswig; SchlHA 2002, 173) entwickelten Vorrang des § 454 b III StPO.
  • OLG Stuttgart, 22.10.2008 - 4 Ws 202/08

    Strafvollstreckung: Anspruch auf vollständige Verbüßung einer Strafe zur

    Auch die Möglichkeit der Zurückstellung einer Strafe gem. § 35 BtMG hat darauf keinen Einfluss (OLG München NStZ 2000, 223; OLG Schleswig SchlHA 2002, 173 [D/D]; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 454 b Rn. 2).

    Die Aussetzung der Vollstreckung dieser Reststrafe zur Bewährung sei wiederum Bedingung für die Zurückstellung der anderen Strafe gem. § 35 BtMG (so in der Konsequenz entgegen dem missverständlichen Leitsatz Nr. 2 OLG München NStZ 2000, 223; ihm folgend OLG Schleswig SchlHA 2002, 173 [D/D]; s.a. Katholnigg NJW 1987, 1456, 1460).

  • OLG Frankfurt, 25.02.2010 - 3 VAs 7/10

    Zurückstellung gemäß § 35 BtMG

    Die gegenteilige Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft fußt auf dem vom Oberlandesgericht München (NStZ 2000, 223; ihm folgend OLG Schleswig; SchlHA 2002, 173) entwickelten Vorrang des § 454 b III StPO.
  • KG, 04.11.2010 - 4 VAs 53/10

    Änderung der Reihenfolge der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen gegen einen

    Danach ist bei Anschlussvollstreckung eine Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe zum dort benannten Zeitpunkt - unabhängig von der Zurückstellungsfähigkeit auch nur einer der Strafen - zwingend vorgeschrieben (vgl. OLG München NStZ 2000, 223; OLG Schleswig SchlHA 2002, 173; OLG Stuttgart NStZ-RR 2009, 28; KG, Beschlüsse vom 30. Juli 2002 - 5 Ws 236/02 - und vom 14. Januar 2009 - 2 Ws 1/09 -).
  • KG, 07.10.2008 - 1 VAs 40/08

    Strafvollstreckung bei Betäubungsmittelabhängigen: Zurückstellung der

    Richtig ist zwar, daß es im Hinblick auf § 454b Abs. 3 StPO geboten ist, zunächst die nicht zurückstellungsfähige Strafe solange zu vollstrecken, bis die Voraussetzungen des § 57 StGB geschaffen sind und nach dieser Vorschrift eine Aussetzung des Strafrestes erfolgen könnte (vgl. OLG München NStZ 2000, 223), hier also nach den §§ 454b Abs. 2 Nr. 1 StPO, 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB bis zum Halbstrafenzeitpunkt am 23. Dezember 2007 (TE).
  • OLG Hamburg, 27.09.2002 - 2 Ws 192/02

    Zurückstellung der Strafvollstreckung bei Betäubungsmittelabhängigkeit;

    Sind bezüglich einer der zu berücksichtigenden Verurteilungen dagegen die Voraussetzungen des § 35 BtMG nicht gegeben, so ist der Regelungszweck dieser Vorschrift ohnehin von vornherein nicht berührt, da die insoweit erforderliche im Anwendungsbereich des § 57 StGB zu treffende Prognoseentscheidung eigenen von § 35 BtMG nicht erfassten über die Betäubungsmittelabhängigkeit hinausgehenden Kriterien folgt (vgl. zu alledem OLG München, NStZ 2000, 223; Krehl in Heidelberger Kommentar zur StPO, 3. Aufl., § 454 b Rdn. 6).
  • OLG Schleswig, 11.04.2001 - 2 Ws 558/00

    Betäubungsmittelstrafrecht: Zurückstellung der Strafvollstreckung

    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird vertreten, dass in der hier vorliegenden Fallkonstellation die nach § 57 Abs. 1 StGB erforderliche Prognoseentscheidung nicht isoliert, sondern nur unter Berücksichtigung beider Verfahren im Wege einer Gesamtschau getroffen werden kann (OLG Karlsruhe MDR 1985, 697 ; OLG München, NStZ 2000, 223 ).
  • KG, 07.10.2008 - 1 Zs 1542/08
    Richtig ist zwar, daß es im Hinblick auf § 454b Abs. 3 StPO geboten ist, zunächst die nicht zurückstellungsfähige Strafe solange zu vollstrecken, bis die Voraussetzungen des § 57 StGB geschaffen sind und nach dieser Vorschrift eine Aussetzung des Strafrestes erfolgen könnte (vgl. OLG München NStZ 2000, 223), hier also nach den §§ 454b Abs. 2 Nr. 1 StPO , 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB bis zum Halbstrafenzeitpunkt am 23. Dezember 2007 (TE).
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