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   BVerfG, 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99   

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BVerfG, 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99 (https://dejure.org/1999,1770)
BVerfG, Entscheidung vom 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99 (https://dejure.org/1999,1770)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Dezember 1999 - 2 BvR 1447/99 (https://dejure.org/1999,1770)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 iVm Art 3 Abs 1 durch Nichtanrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft - Nichtberücksichtigung des sachlichen Bezugs der in unterschiedlichen Verfahren verfolgten Straftaten

  • Wolters Kluwer

    Jugendstrafe - Rechtsschutzbedürfnis - Nichtanrechnung der Untersuchungshaft - Anrechnung - Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung - Vollstreckung der Freiheitsstrafe - Freiheit - Freiheitsentzug - Enger sachlicher Bezug - Erziehungsgedanke - Gerechtigkeit

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 c; ; BVerfGG § ... 93 b; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 95 Abs. 2; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; BVerfGG § 34 a Abs. 2; ; JGG § 88 Abs. 1; ; JGG § 31 Abs. 2; ; JGG § 52 a; ; StGB § 51 Abs. 1; ; StPO § 154 Abs. 2; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft

  • nomos.de PDF, S. 33 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 GG; § 52 a JGG; § 51 StGB; § 154 Abs. 2 StPO
    Anrechnung verfahrensfremder U-Haft

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 33 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 GG; § 52 a JGG; § 51 StGB; § 154 Abs. 2 StPO
    Anrechnung verfahrensfremder U-Haft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 277
  • NJ 2000, 308
  • StV 2000, 252
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.06.1997 - StB 30/96

    Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft bei funktionaler

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99
    Die vom Beschwerdeführer für seine gegenteilige Rechtsansicht angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 43, 112 ff.) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NStZ 1999, S. 24 ff.) beträfen andere Sachverhalte.

    Zwar sei der zugrundeliegende Sachverhalt ein anderer als diejenigen, über die das Bundesverfassungsgericht (vgl. NStZ 1999, S. 25 [richtig: NStZ 1999, 24, 25 - d. Red.] ) und der Bundesgerichtshof (BGHSt 43, 112) zu entscheiden gehabt hätten.

    Dabei ist insbesondere die im Vollzug der genannten gesetzgeberischen Absicht ergangene Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des § 51 Abs. 1 StGB (vgl. zuletzt unter Nachweis auch der reichsgerichtlichen Rechtsprechung BGHSt 43, 112 ff.) zu berücksichtigen, die dem Freiheitsgrundrecht zu besonderer Wirkung verhilft.

    Während sich das Landgericht darauf beschränkt, auf die Darstellung einer Rechtsprechungsübersicht in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1997 (BGHSt 43, 112, 115 f.) hinzuweisen, beruhen die amtsgerichtlichen Überlegungen gegen eine analoge Anwendung auf einem allzu formalistischen Verständnis der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts, das der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers keine hinreichende Beachtung schenkt.

  • BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94

    Fehlende Anrechnung sog verfahrensfremder Untersuchungshaft auf in anderer Sache

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99
    Zwar werde die Vorschrift in zunehmendem Maße weit ausgelegt (Hinweis auf Bundesverfassungsgericht NStZ 1999, S. 24 ff.).

    Die vom Beschwerdeführer für seine gegenteilige Rechtsansicht angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 43, 112 ff.) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NStZ 1999, S. 24 ff.) beträfen andere Sachverhalte.

    Zwar sei der zugrundeliegende Sachverhalt ein anderer als diejenigen, über die das Bundesverfassungsgericht (vgl. NStZ 1999, S. 25 [richtig: NStZ 1999, 24, 25 - d. Red.] ) und der Bundesgerichtshof (BGHSt 43, 112) zu entscheiden gehabt hätten.

  • BVerfG, 15.05.1999 - 2 BvR 116/99

    Nichtanrechnung sog verfahrensfremder Untersuchungshaft auf in anderer Sache

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99
    a) Entscheidungen über die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft auf die zeitige Freiheitsstrafe betreffen den Umfang der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und berühren damit grundsätzlich - wie die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Entscheidungen zur Anrechnungsvorschrift des § 51 StGB festgestellt hat (Beschlüsse vom 28. September und 7. November 1998, StV 1998, 664 und NJW 1999, S. 2430 = NStZ 1999, S. 125 sowie vom 15. Mai 1999, NStZ 1999, S. 477) - die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person.

    Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet ein Ausschluß der Anrechnung auch in den Fällen von Überhaftnotierung, durch die die Haftbefehle der verschiedenen Verfahren - jeweils als Maßnahme zur Sicherung des anderen Verfahrens dienend - und damit die Verfahren selbst zueinander in enge sachliche Beziehung gebracht worden sind (Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1999, NStZ 1999, S. 477).

  • BVerfG, 07.11.1998 - 2 BvR 2535/95

    Anrechnung sogenannter verfahrensfremder Untersuchungshaft auf eine in anderer

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99
    a) Entscheidungen über die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft auf die zeitige Freiheitsstrafe betreffen den Umfang der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und berühren damit grundsätzlich - wie die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in mehreren Entscheidungen zur Anrechnungsvorschrift des § 51 StGB festgestellt hat (Beschlüsse vom 28. September und 7. November 1998, StV 1998, 664 und NJW 1999, S. 2430 = NStZ 1999, S. 125 sowie vom 15. Mai 1999, NStZ 1999, S. 477) - die durch Art. 2 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person.

    So sind Entscheidungen mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen, in denen die Verfahren, für die Untersuchungshaft verbüßt worden war, nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das mit einer Verurteilung einhergehende Verfahren eingestellt worden sind, eine Anrechnung aber unterblieben ist (Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September und 7. November 1998, StV 1998, S. 464 und NJW 1999, S. 2430).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvR 391/64

    Wehrdisziplin

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99
    Es dient damit nicht nur dem Ziel, überzogene, weil mit dem Erziehungszweck unvereinbare, Sanktionen zu verhindern, sondern ist vor allem auch Ausdruck der im Rechtsstaatsgedanken enthaltenen Idee der Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 21, 378 ), die es grundsätzlich gebietet, im Zuge des Verfahrens erlittene Freiheitseinbußen nicht unberücksichtigt zu lassen (s. Ostendorf, a. a. O., Grdl. zu §§ 52, 52 a, Rn. 4).
  • BGH, 07.07.1970 - 5 StR 164/70

    Anrechnung von Untersuchungshaft bei zweimaliger Verurteilung - Berücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99
    Unzweifelhaft wäre durch die aus § 31 Abs. 2 JGG folgende Verhängung einer einheitlichen Rechtsfolge für in verschiedenen Verfahren verfolgte Straftaten eines Heranwachsenden ebenso wie bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Erwachsenenstrafrecht (vgl. BGHSt 23, 297) ein Verfahrenszusammenhang begründet worden, der eine Anrechnung der Freiheitsentziehung nach § 52 Satz 1 JGG oder - wäre es aus erzieherischen Gründen notwendig gewesen - die ausdrückliche Anordnung ihres Unterbleibens gemäß § 52 a Satz 2 JGG - nach sich gezogen hätte.
  • BGH, 21.06.1990 - 4 StR 122/90

    Anrechnung von Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99
    Nur ausnahmsweise läßt Satz 2 eine Versagung der Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Jugendlichen nach der Tat oder dann zu, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung aus zeitlichen Gründen auf den jugendlichen Straftäter nicht gewährleistet ist (vgl. BGHSt 37, 75 ; Ostendorf, Kommentar zum JGG, 4. Aufl., § 52 a, Rn. 5 f.; Brunner/Dölling, Kommentar zum JGG, 10. Aufl., §§ 52, 52 a, Rn. 12).
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99
    Die Notwendigkeit, unter dem Vorrang des Erziehungsgedankens die Rechtsfolgen auch bei mehreren Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden nach Art und Umfang auf das zu begrenzen, was zur erzieherischen Einwirkung im Hinblick auf ein Leben ohne Straftaten unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 74, 102 ; Eisenberg, Kommentar zum JGG, 7. Aufl., § 5 Rnrn. 3 - 4; Ostendorf, a. a. O., Grdl. zu §§ 52, 52 a, Rn. 4), führt von vornherein zu einer besonderen Verknüpfung der in unterschiedlichen Verfahren verfolgten Straftaten, die auch bei der Auslegung und Anwendung des § 52 a JGG ihre Rolle spielen muß.
  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99
    Dieses Freiheitsrecht beeinflußt als objektive, für alle Bereiche des Rechts geltende Wertentscheidung (BVerfGE 10, 302 ) auch die Auslegung und Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB und des im Jugendstrafrecht an dessen Stelle tretenden § 52 a JGG.
  • OLG Zweibrücken, 12.11.2020 - 1 OWi 2 SsBs 146/20

    Fahrverbotsverhängung wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Anrechenbarkeit der

    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass mit Blick auf die Bedeutung des Freiheitsrechts aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG verfahrensfremde Untersuchungshaft über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 Absatz 1 StGB hinaus jedenfalls dann auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen ist, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet werden soll, besteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. September 1998, Az. 2 BvR 2232/94 in NStZ 1999, 24; Kammerbeschluss vom 15. Dezember 1999, Az. 2 BvR 1447/99 in NStZ 2000, 277; Einstweilige Anordnung vom 25. April 2001, Az. 2 BvQ 15/01 in NStZ 2001, 501).

    Hiernach ist eine Anrechnung von Untersuchungshaft immer dann geboten, wenn zwischen der die Untersuchungshaft auslösende Tat und der Tat, die der Verurteilung zugrunde liegt, ein funktionaler Zusammenhang oder sachlicher Bezug besteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 1999, aaO; Kammerbeschluss vom 15. Mai 1999, Az. 2 BvR 116/99 in NStZ 1999, 477; BGH, Beschluss vom 16.06.1997, Az. StB 30/96 in BGHSt 43, 112).

    Dies gilt auch bei einer Gesamtstrafenbildung bzw. einer potentiellen Gesamtstrafenfähigkeit in den Fällen, in denen eine Gesamtstrafenfähigkeit der getrennt geführten Verfahren grundsätzlich bestand, der Verurteilte in dem Verfahren, in dem er Untersuchungshaft erlitt, jedoch später freigesprochen wurde (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 1999, aaO; Einstweilige Anordnung vom 25. April 2001, Az. 2 BvQ 15/01 in NStZ 2001, 501; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Oktober 2012, Az. 2 Ws 198/12 nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Juni 2013, Az. 3 Ws 478/13, nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2018, Az. 4 Ws 75 - 76/18, nach juris).

    Es ist vielmehr erforderlich, die der Rechtsvorschrift zugrundeliegenden Wertung aus der gesetzgeberischen Vorgeschichte - Untersuchungshaft, soweit sie überhaupt in einem Zusammenhang mit einer verhängten Strafe steht, möglichst umfassend anzurechnen - bei ihrer Auslegung zugrunde zu legen (vgl. Begründung des BVerfG im Beschluss vom 15. Dezember1999, Az. 2 BvR 1447/99 a.o.O).

  • BGH, 20.04.2022 - StB 15/22

    Fortdauer langjähriger Untersuchungshaft: Verhältnismäßigkeit nach noch nicht

    Denn die Vorschrift ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass zu einem verfahrensfremden Freiheitsentzug der dessen Anrechnung bewirkende sachliche Bezug auch gegeben ist, wenn gegen den Jugendlichen wegen einer anderen Tat, die im Fall ihres Erwiesenseins zu einer einheitlichen Rechtsfolge gemäß § 31 Abs. 2 JGG geführt hätte, Untersuchungshaft vollzogen und er dann freigesprochen worden ist (s. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 2 BvR 1447/99, NStZ 2000, 277; ferner BeckOK JGG/Putzke, 24. Ed., § 52 Rn. 10, § 52a Rn. 8 f.).
  • BVerfG, 25.04.2001 - 2 BvQ 15/01

    Anweisung an die Strafvollstreckungsbehörde durch eA, bis zur Rechtskraft einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Blick auf die Bedeutung des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 StGB hinaus so genannte verfahrensfremde Untersuchungshaft jedenfalls dann auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet werden soll, besteht (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. August 1994 - 2 BvR 2352/93 -, NStZ 1994, S. 607 f.; vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999, S. 24 f.; vom 15. Dezember 1999 - 2 BvR 1447/99 -, NStZ 2000, S. 277 ff.).
  • BVerfG, 25.01.2008 - 2 BvR 1532/07

    Anrechnung einer ausländischen Militärstrafe (keine Gesamtstrafenfähigkeit;

    Dementsprechend lagen den bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Sachverhalte zugrunde, in denen die Untersuchungshaft anlässlich von Verfahren vollzogen wurde, die später durch eine Einstellung nach § 154 StPO (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 1994 - 2 BvR 2352/93 -, NStZ 1994, S. 607 f.; vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999, S. 24 f.; vom 15. Mai 1999 - 2 BvR 116/99 -, NStZ 1999, S. 477) oder einen Freispruch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 1999 - 2 BvR 1447/99 -, NStZ 2000, S. 277 ff.) des Beschuldigten beendet wurden.
  • OLG Bamberg, 20.12.2017 - 1 Ws 735/17

    Vollständige Anrechnung der vollstreckten Unterbringung im psychiatrischen

    Dementsprechend ist die Regelung weit auszulegen (BVerfG NStZ 2000, 277 [278]; Maier a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 25.06.2013 - 2 Ws 275/13

    Ursächlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG

    Hierfür reicht ein funktionaler Zusammenhang oder ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug aus (vgl. BVerfG NJW 1997, 2392, 2394; NStZ 2000, 277, 278;Fischer a.a.O. § 51 Rdn. 6a).
  • KG, 27.01.2015 - 2 Ws 3/15

    Anrechnung des Maßregelvollzuges nach Erledigung wegen anfänglicher Fehldiagnose

    Dementsprechend ist die Regelung weit auszulegen (BVerfG NStZ 2000, 277 [278]; Maier a.a.O.).
  • BVerfG, 25.11.2002 - 2 BvR 1335/02

    Zu den Anforderungen des Art 2 Abs 2 S 2 GG an die Anrechnung von

    Unter welchen Voraussetzungen die Nichtanrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft zu einer Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG führt, ist verfassungsrechtlich geklärt (vgl. jüngst Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 - 2 BvR 1447/99 -, NStZ 2000, S. 277 - auch JURIS; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999, S. 24 - auch JURIS).
  • AG Pirmasens, 30.01.2018 - 1 VRJs 91/17

    Übergang der Vollstreckungszuständigkeit auf den besonderen Vollstreckungsleiter

    Doch selbst wenn es sich bei einer polizeirechtlichen Ingewahrsamnahme um eine Freiheitsentziehung in diesem Sinne handeln würde, würde es vorliegend an dem von § 52a Abs. 1 S. 1 JGG, § 39 Abs. 1 S. 1 StVollstrO vorausgesetzten "Anlass" fehlen, was auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Anrechnung von Untersuchungshaft gilt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94, zitiert nach juris, Rn. 19 ff.; BVerfG, Beschluss vom 15.05.1999 - 2 BvR 116/99, zitiert nach juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99, zitiert nach juris, Rn. 12 ff.; BVerfG, Beschluss vom 25.11.2002 - 2 BvR 1335/02, zitiert nach juris, Rn. 2; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.06.1997 - StB 30/96, zitiert nach juris, Rn. 11 ff.).
  • LG Limburg, 07.05.2021 - 2 Qs 56/21

    Jugendstrafsache, Anrechnung des Ungehorsamsarrests, Jugendstrafe

    Der "Anlass" wird dabei weit verstanden (vgl. BVerfG , NStZ 2000, 277, 278; Eisenberg/ Kölbel , JGG, 22. Aufl. 2021, JGG § 52a Rn. 5, § 52 Rn. 8 f.).
  • OLG Köln, 02.03.2009 - 2 Ws 77/09

    Anrechnung verfahrensfremder U-Haft bei potentieller Gesamtstrafenfähigkeit

  • VerfGH Saarland, 19.03.2004 - Lv 6/03
  • OLG Rostock, 23.08.2012 - I Ws 155/12

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Berücksichtigung rechtskräftiger

  • OLG Hamm, 10.11.2005 - 3 Ws 449/05

    Entschädigung; Haftverbüßung; Anrechnung; Freiheitsstrafe

  • KG, 28.04.2011 - 2 Ws 558/10

    Strafzumessung: Anrechenbarkeit einer brasilianischen Untersuchungs- und

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