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   BGH, 21.03.2000 - 5 StR 41/00   

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https://dejure.org/2000,3469
BGH, 21.03.2000 - 5 StR 41/00 (https://dejure.org/2000,3469)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2000 - 5 StR 41/00 (https://dejure.org/2000,3469)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2000 - 5 StR 41/00 (https://dejure.org/2000,3469)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anordnung - Sicherungsverwahrung - Maßregelanordnung - Ermessen - Gericht

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 66 Abs. 2; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 53 Abs. 4; ; StGB § 52 Abs. 4 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 53 Abs. 4, § 52 Abs. 4, § 66 Abs. 1, Abs. 2
    Sicherungsverwahrung und lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 417
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.07.1986 - 3 StR 164/86

    Zeugnisverweigerungsrecht bei früheren Ermittlungen gegen einen Angehörigen des

    Auszug aus BGH, 21.03.2000 - 5 StR 41/00
    Deshalb muß oder kann neben lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe auf Sicherungsverwahrung erkannt werden, wenn unabhängig von der mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndeten Tat wegen einer weiteren Tat eine in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogene zeitige Freiheitsstrafe verwirkt ist, hinsichtlich derer die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 oder 2 StGB gegeben sind (BGHSt 34, 138, 143 f.).

    Diese Ungleichbehandlung entspricht der Ungleichheit der Rechtsfolgen im Verhältnis von Tätern, die mehrmals zu lebenslanger Freiheitsstrafe, und Tätern, die zu mehreren zeitigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind (BGHSt 34, 138, 145).

  • BGH, 23.08.1990 - 4 StR 306/90

    Zulässige Anordnung der Unterbringung in Entziehungsanstalt neben lebenslanger

    Auszug aus BGH, 21.03.2000 - 5 StR 41/00
    Lebenslange Freiheitsstrafe und freiheitsentziehende Maßregeln sind nicht in ihrem Wesen miteinander unvereinbar (BGHSt 37, 160, 161).

    Auch hat der Bundesgerichtshof die genannte Einschränkung in § 66 Abs. 1 StGB als "sachlich bedenklich" angesehen (BGHSt 37, 160).

  • BGH, 17.12.1985 - 1 StR 564/85

    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 21.03.2000 - 5 StR 41/00
    Der Bundesgerichtshof hat angesichts dieses eindeutigen Gesetzeswortlautes die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ausgeschlossen, wenn die lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe verhängt oder als Gesamtstrafe aus mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen gebildet wird (BGHSt 33, 398).

    Auch die Gesetzesmaterialien geben keinen Aufschluß, aus welchen Gründen in § 66 Abs. 1 StGB dem Wort "Freiheitsstrafe" das einschränkende Adjektiv "zeitiger" vorangestellt wurde (BGHSt 33, 398, 399).

  • BGH, 23.04.1985 - 1 StR 126/85

    Ablehnung der Anordnung einer Sicherungsverwahrung - Sicherungsverwahrung neben

    Auszug aus BGH, 21.03.2000 - 5 StR 41/00
    Anders beschrieben, die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben zeitiger Freiheitsstrafe wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte gleichzeitig wegen einer anderen Tat zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird (BGH NJW 1985, 2839).
  • BGH, 28.06.2017 - 5 StR 8/17

    Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung im Fall der Entführung und Ermordung

    Der Gesetzgeber hat damit Hinweise in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aufgegriffen, in denen der nach vormaligem Recht geltende Ausschluss der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe als "sachlich bedenklich' bezeichnet worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 2 StR 62/02, NJW 2002, 3559; Urteile vom 21. März 2000 - 5 StR 41/00, NStZ 2000, 417, 418; vom 23. August 1990 - 4 StR 306/90, BGHSt 37, 160, 161).
  • BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16

    Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe rechtmäßig

    Nach Kritik der Rechtsprechung an dieser Regelung (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - 5 StR 41/00, NStZ 2000, 417; Senat, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 2 StR 62/02, NJW 2002, 3559) hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3344) das Wort "zeitig' aus allen Absätzen des § 66 StGB gestrichen, um auch die lebenslange Freiheitsstrafe vom Anwendungsbereich der Regelung zu erfassen (BT-Drucks. 14/9456, S. 8).
  • BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger

    Zuvor hatte es der Bundesgerichtshof mehrfach als "sachlich bedenklich" bezeichnet, dass nach dem bis dahin geltenden Recht eine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nur neben "zeitiger" nicht aber lebenslanger Freiheitsstrafe als Einzelstrafe oder einer aus mehreren lebenslangen Einzelstrafen gebildeten lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe möglich war (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 2 StR 62/02, NJW 2002, 3559; Urteil vom 21. März 2000 - 5 StR 41/00, NStZ 2000, 417, 418; Urteil vom 23. August 1990 - 4 StR 306/90, BGHSt 37, 160, 161).
  • BGH, 20.11.2018 - 4 StR 168/18

    Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. wegen Mordes und besonders schwerer

    Der Gesetzgeber hat damit Bedenken aufgegriffen, die an der früheren Rechtslage geäußert und den Ausschluss der Verhängung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe als "sachlich bedenklich' bezeichnet hatten (vgl. BRDrucks. 219/02, S. 2 und 9, jeweils unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2000 - 5 StR 41/00, NStZ 2000, 417, 418 und vom 23. August 1990 - 4 StR 306/90, BGHSt 37, 160, 161; vgl. auch Böhm, FS Schöch, 2010, S. 755, 763; Streng, JZ 2017, 507, 512; Hinz, JR 2018, 492, 494).
  • BGH, 10.07.2001 - 5 StR 250/01

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Erforderliche Bildung der

    Gerade angesichts des Umstandes, daß die vom Angeklagten begangenen Taten nach § 263a StGB - das mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe geahndete Tötungsdelikt ist nach Systematik des Gesetzes bei dieser Prüfung ohne Bedeutung (vgl. BGH NStZ 2000, 417) - nach dem geschilderten Tatbild nicht überdurchschnittliches Gewicht haben (vgl. BGH NJW 2001, 1508, 1509), hätte der Tatrichter eingehend erörtern müssen, warum aus seiner Sicht gleichwohl Sicherungsverwahrung anzuordnen war.
  • BGH, 12.07.2002 - 2 StR 62/02

    Verurteilung wegen Raubmords an Rentner in Gießen bestätigt

    Die sachlich bedenkliche gesetzliche Regelung des § 66 StGB (so schon BGHSt 37, 160, 161; BGH NStZ 2000, 417), wonach nur eine Verurteilung zu "zeitiger" Freiheitsstrafe Sicherungsverwahrung auslösen kann, hat bereits zu einer Gesetzesinitiative der Bundesregierung geführt (BT-Drucks. 14/9041), wonach in § 66 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 2 jeweils das Wort "zeitiger" gestrichen werden soll.
  • BGH, 09.01.2013 - 1 StR 558/12

    Hinweispflicht; Anordnung der Sicherheitsverwahrung (noch nicht erledigte

    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. - bleibt hier die durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl. I, S. 3344) getroffene grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch in den Fällen lebenslanger Freiheitsstrafe zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 14/9041, S. 1 B. unter Verweis auf BGH, Urteile vom 23. August 1990 - 4 StR 306/90, BGHSt 37, 160, und vom 21. März 2000 - 5 StR 41/00, NStZ 2000, 417, 418), unberührt.
  • BGH, 03.08.2000 - 4 StR 259/00

    Anordnung von Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger

    Der Bundesgerichtshof hat angesichts dieses eindeutigen Gesetzeswortlauts die Anordnung von Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe ausgeschlossen, wenn die lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe verhängt oder als Gesamtstrafe aus mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen gebildet wurde (BGHSt 33, 398; 34, 138; BGH, Urteil vom 21. März 2000 - 5 StR 41/00).
  • BGH, 12.07.2002 - 2 StR 62/02
    Die sachlich bedenkliche gesetzliche Regelung des § 66 StGB (so schon BGHSt 37, 160, 161; BGH NStZ 2000, 417), wonach nur eine Verurteilung zu "zeitiger" Freiheitsstrafe Sicherungsverwahrung auslösen kann, hat bereits zu einer Gesetzesinitiative der Bundesregierung geführt (BT-Drucks. 14/9041), wonach in § 66 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 2 jeweils das Wort "zeitiger" gestrichen werden soll.
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