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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 3 Ws 252/99   

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OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 3 Ws 252/99 (https://dejure.org/1999,2938)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.12.1999 - 3 Ws 252/99 (https://dejure.org/1999,2938)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. Dezember 1999 - 3 Ws 252/99 (https://dejure.org/1999,2938)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung; Bewährungszeit; Verlängerung; Beschwerde; Rechtsmittel; Staatsanwaltschaft

  • Judicialis

    StPO § 453 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 453 Abs. 2
    Prüfungsumfang bei Ablehnung nachträglicher Verlängerung der Bewährungszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Ellwangen/Jagst - StVK 398/99
  • OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 3 Ws 252/99

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 500
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 11.07.1990 - 1 Ws 479/90
    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 3 Ws 252/99
    Ob § 56 a Abs. 2 Satz 2 StGB solche Fallgestaltungen erfaßt oder ob auch diese Vorschrift - nachträglich - sich verändernde Umstände voraussetzt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1991, 53), läßt der Senat offen.
  • OLG Zweibrücken, 27.11.1997 - 1 Ws 605/97
    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 3 Ws 252/99
    Zwar vertritt das Oberlandesgericht Stuttgart seit dem Beschluß vom 12. September 1994 (NStZ 1995, 53) die Auffassung, daß eine den Widerruf der Strafaussetzung ablehnende Entscheidung ebenso wie der Widerruf, wenngleich möglicherweise unter gewissen Einschränkungen im Prüfungsumfang, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist (zum Sach- und Streitstand vgl. OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 93).
  • OLG Stuttgart, 12.09.1994 - 4 Ws 182/94

    Strafaussetzung; Gericht; Widerruf; Entscheidung; Staatsanwaltschaft;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 3 Ws 252/99
    Zwar vertritt das Oberlandesgericht Stuttgart seit dem Beschluß vom 12. September 1994 (NStZ 1995, 53) die Auffassung, daß eine den Widerruf der Strafaussetzung ablehnende Entscheidung ebenso wie der Widerruf, wenngleich möglicherweise unter gewissen Einschränkungen im Prüfungsumfang, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist (zum Sach- und Streitstand vgl. OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 93).
  • OLG Hamm, 10.12.1987 - 4 Ws 602/87
    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 3 Ws 252/99
    Soweit das OLG Hamm (NStZ 1988, 291) dazu neigt, unabhängig vom Antrag der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde in allen Fällen für statthaft zu halten, die eine Abwägung zwischen Widerruf und Verlängerung der Bewährungszeit verlangen, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • OLG Nürnberg, 11.01.2019 - 2 Ws 855/18

    Unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht

    Nichts anderes gilt für die Ablehnung des Antrags, die Bewährungszeit zu verlängern (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 2000, 500).

    b) Die hiernach statthafte einfache Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten nachträglichen unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht eröffnet jedoch lediglich die eingeschränkte Überprüfung nach § 463 Abs. 2 i.V.m. § 453 Abs. 2 Satz 2, Alt. 1 StPO daraufhin, ob die Ablehnung gesetzwidrig ist (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2000, 500, SK-StPO/Paeffgen, 4. Aufl., § 453 Rn. 21 und KMR-StPO/Stöckel, § 453 Rn. 36 zur Ablehnung der nachträglichen Verlängerung der Bewährungszeit; so auch für den Fall der nachträglichen Verkürzung der Bewährungszeit LR-StPO/Schäfer, 23. Aufl. § 453 Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 453 Rn. 11 und für den Fall der Ablehnung der nachträglichen Verkürzung der Bewährungszeit OLG Celle, MDR 1983, 155; OLG München NStZ 1988, 524 juris Rn. 7; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2006, 327 juris Rn. 2).

    Dass das Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Maßnahme stets dem gegen die Maßnahme selbst entsprechen müsse, ist weder dem Gesetz zu entnehmen noch sonst zwingend (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 2000, 500).

  • OLG Dresden, 06.09.2007 - 2 Ws 423/07

    Auflage; Therapie; Alkohol

    Ansonsten verbleibt es bei dem Grundsatz, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2000, 500 m.w.N., dort zu Bewährungsanordnungen).
  • OLG Hamm, 24.02.2009 - 3 Ws 23/09

    Sofortige Beschwerde

    Entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Oldenburg und Stuttgart ist für die Ablehnung der von der Staatsanwaltschaft beantragten nachträglichen Verlängerung der Bewährungszeit nicht etwa die einfache, im Prüfungsumfang nach § 453 Abs. 2 S. 1 1. Alt. StPO eingeschränkte, Beschwerde statthaft (OLG Oldenburg Beschl. v. 16.11.2006 - 1 Ws 551/06 - juris; OLG Stuttgart NStZ 2000, 500).

    Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart soll nur dieses Rechtsmittel statthaft sein, wenn die Staatsanwaltschaft von vornherein lediglich die Verlängerung der Bewährungszeit beantragt hat (OLG Stuttgart NStZ 2000, 500), hingegen soll das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft sein, wenn die Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung eines Widerrufsantrages vorgehen will (OLG Stuttgart NStZ 1995, 53 f.; ebenso auch OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 28).

  • OLG Hamm, 19.03.2009 - 2 Ws 40/09

    Führungsaufsicht; Begründung; Weisungen; Aufhebung; Zurückverweisung; StVK

    Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2000, 500 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 13.07.2009 - 2 Ws 291/09

    Führungsaufsicht; Maßregel; Weisung

    Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2000, 500 m.w.N., dort zu Bewährungsanordnungen).
  • OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00

    Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

    a) Die (einfache) Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I gegen die Ablehnung der Bewährungszeitverlängerung ist zulässig (§ 453 Abs. 2 Satz 1 StPO), und zwar als solche mit nur eingeschränktem Prüfungsumfang nach § 453 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 StPO (eingehend dazu Senatsentscheidung vom 02. Dezember 1999 - 3 Ws 252/99 -).
  • OLG Stuttgart, 26.08.2003 - 1 Ws 231/03

    Strafaussetzung: Beschwerde gegen ermessensfehlerhafte Änderung von

    Ansonsten verbleibt es bei der in § 305 a Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmten Regel, die mit Bewährungsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 2000, 500 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 11.09.2009 - 2 Ws 409/09

    Kontaktverbot

    Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2000, 500 m.w.N., dort zu Bewährungsanordnungen).
  • OLG Dresden, 30.09.2009 - 2 Ws 458/09

    Bestimmtheitsgrundsatz

    Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2000, 500 m.w.N., dort zu Bewährungsanordnungen).
  • OLG Dresden, 27.03.2008 - 2 Ws 147/08

    Maßregeln; Ermessen

    Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2000, 500 m.w.N., dort zu Bewährungsanordnungen).
  • OLG Dresden, 12.03.2008 - 2 Ws 125/08

    Maßregeln; Ermessen

  • OLG Dresden, 12.02.2008 - 2 Ws 12/08

    Maßregeln, Ermessen

  • OLG Hamm, 21.07.2015 - 2 Ws 134/15

    Verbot des Führens von Kraftfahrzeugen als Weisung in der Führungsaufsicht

  • KG, 01.10.2013 - 2 Ws 476/13

    Weisung, die Kosten für Urinkontrollen selbst zu tagen

  • KG, 24.11.2020 - 5 Ws 209/20

    Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren gegen die Entfristung der Führungsaufsicht

  • OLG Rostock, 01.02.2010 - I Ws 14/10

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Verlängerung der

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 08.02.2000 - 2 Ws 337/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,14680
OLG Brandenburg, 08.02.2000 - 2 Ws 337/99 (https://dejure.org/2000,14680)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99 (https://dejure.org/2000,14680)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Februar 2000 - 2 Ws 337/99 (https://dejure.org/2000,14680)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 500
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • KG, 10.06.2020 - 5 Ws 93/20

    Zulässigkeit der "Organisationshaft"

    Dass es für die "Organisationshaft" als solche keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG gibt (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - III-1 Ws 209/19 -, juris Rdnr. 11, und 25. November 2003 - 4 Ws 537/03, 4 Ws 569/03 -, juris Rdnrn. 11, 16; OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2002 - 1 Ws 203/02 -, juris Rdnr. 21; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 2 Ws 337/99 -, juris Rdnr. 13), steht dem nicht entgegen.

    c) Die Dauer einer zulässigen "Organisationshaft" ist nicht generell, sondern im Einzelfall zu bestimmen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rdnr. 36; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 3 Ws 258/19 -, juris Rdnr. 2; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 12, und 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 18; OLG Celle, a. a. O., juris Rdnr. 22; Brandenburgisches OLG, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 2 Ws 24/00 -, juris Rdnr. 7, und 8. Februar 2000, a. a. O., Rdnr. 22).

    aa) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Dauer der "Organisationshaft" ist zu berücksichtigen, dass diese mit wachsender Dauer einer der Gesetzeslage und der richterlichen Anordnung widersprechenden Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge mit dem Risiko von deren Zweckverfehlung nahe kommen kann, da die durch Maßregelanordnung bezweckte, sowohl der Resozialisierung des Verurteilten als auch der Sicherheit der Allgemeinheit dienende Behandlung des Verurteilten (vgl. § 137 StVollzG) in der Justizvollzugsanstalt nicht gewährt werden kann (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rdnr. 32; zu letzterem Aspekt auch Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000, a. a. O., juris Rdnr. 11; OLG Dresden, Beschluss vom Beschluss vom 25. Mai 1993 - 2 Ws 186/93 -, NStZ 1993, 511).

    Eine solche gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge liegt dann vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich - unter Beachtung des auch sonst in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebotes - die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 30; OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rdnr. 2; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 12, und 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 17; OLG Celle, a. a. O., juris Rdnr. 23; Brandenburgisches OLG, Beschlüsse vom 2. März 2000, a. a. O., juris Rdnr. 7, und 8. Februar 2000, a. a. O., juris Rdnr. 22).

    Es ist jedoch verfassungsrechtlich geboten, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführen (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 34; OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rdnr. 2 f.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 12, und 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 17 f.; OLG Celle, a. a. O., juris Rdnr. 23; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000, a. a. O., juris Rdnr. 22; OLG Dresden NStZ 1993, 511 f.).

    Unabhängig von dieser Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde besteht für die Exekutive (und den Haushaltsgesetzgeber) die Rechtspflicht, die zur Durchführung eines eindeutigen Gesetzesbefehls erforderlichen Mittel bereitzuhalten, d. h. die zur Vollstreckung eines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78 -, juris Rdnr. 9 = BGHSt 28, 327 ff. [betreffend die Anordnung einer Behandlung nach § 64 StGB]; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rdnr. 33; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 11; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000, a. a. O., juris Rdnr. 22).

    dd) Erhält die Vollstreckungsbehörde Kenntnis davon, dass - gegebenenfalls in einem anderen Bundesland - ein Therapieplatz für den Verurteilten derzeit nicht oder nicht binnen kurzer Zeit zur Verfügung steht, genügt das Abwarten des Freiwerdens eines Therapieplatzes nicht der gebotenen beschleunigten Herbeiführung der Überführung in den Maßregelvollzug (vgl. [jeweils zur Frist zwischen Kenntnis und [[voraussichtlichem]] Aufnahmetermin] OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rdnr. 3 [knapp zweieinhalb Monate]; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 15 [gut fünf Wochen], und 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 18 f. [etwa sechs Wochen]; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000, a. a. O., juris Rdnrn. 3, 10 [nicht absehbare Zeit - voraussichtlich mehr als drei Monate]).

    Diese Voraussetzung ist in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es an freien Kapazitäten in der Maßregeleinrichtung mangelt, ersichtlich nicht erfüllt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Februar 2000, a. a. O., juris Rdnr. 20 m. w. Nachw.).

    Durch die unverzügliche Einleitung und Herbeiführung der Vollstreckung der nach § 64 StGB angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 2 StGB) soll aber gerade der feststehenden Gefährlichkeit des Verurteilten entgegengewirkt sowie den sich aus dieser Gefährlichkeit ergebenden Belangen des Schutzes der Allgemeinheit sowie der Notwendigkeit der Sicherstellung der mit Verfassungsrang ausgestatteten staatlichen Pflicht zur effektiven Strafverfolgung (vgl. zu diesen Belangen Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000, a. a. O., Rdnr. 18) Rechnung getragen werden.

  • OLG Hamm, 07.05.2019 - 1 Ws 209/19

    Überführung in Maßregelvollzug innerhalb der Regelzeitspanne von drei Monaten

    Ein Verurteilter darf nur während der Zeit in Organisationshaft gehalten werden, die der technischen Durchführung der Maßregelvollstreckung nach unverzüglicher Vollstreckungseinleitung durch die Vollstreckungsbehörde dient, die - gleichfalls unverzüglich - die für den Vollzug notwendigen Maßnahmen trifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01 - OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537+539/03 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99 -, jew. zit. n. juris).

    Vielmehr darf ein Abweichen (vgl. § 67 Abs. 2 und 3 StGB) nur vom Richter, aber nicht von der Vollstreckungsbehörde angeordnet werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Februar 2000 zu 2 Ws 337/99, zitiert nach juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003 zu 4 Ws 537+539/03, zitiert nach juris Rn. 11).

    Angesichts dessen, dass der Vollzug einer Freiheitsentziehung, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt, grundsätzlich verfassungswidrig ist, kann der Vollzug von Organisationshaft mangels zur Verfügung stehender Kapazitäten jedenfalls eine Abkehr von der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 1 StGB nicht rechtfertigen, zumal es die Rechtspflicht der Verwaltung und des Haushaltsgesetzgebers in den Ländern ist, die praktische Vollstreckbarkeit von Strafurteilen sicherzustellen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Februar 2000 zu 2 Ws 337/99, zitiert nach juris Rn. 22; OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003 zu III-4 Ws 537+539/03, zitiert nach juris Rn. 15).

    Der Verurteilte hat einen Anspruch darauf, zeitnah nach Eintritt der Rechtskraft im Maßregelvollzug gemäß § 63 bzw. § 64 StGB untergebracht zu werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Februar 2000 zu 2 Ws 337/99, zitiert nach juris Rn. 22; OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003 zu III-4 Ws 537+539/03, zitiert nach juris Rn. 17).

    Diese Zeitspanne besteht solange, wie die Vollstreckungsbehörde benötigt, um unter Beachtung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots einen vorhandenen Vollzugsplatz - gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland - zu lokalisieren und die Überführung des Verurteilten dorthin herbeizuführen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 zu 2 BvR 1019/01, zitiert nach juris Rn. 30, 34; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Februar 2000 zu 2 Ws 337/99, zitiert nach juris Rn. 22).

    Diese hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 zu 2 BvR 1019/01, zitiert nach juris Rn. 32; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Februar 2000 zu 2 Ws 337/99, zitiert nach juris Rn. 22; OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003 zu III-4 Ws 537+539/03, zitiert nach juris Rn. 18; OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2002 zu 1 Ws 203/02, zitiert nach juris Rn. 22).

  • OLG Braunschweig, 04.09.2020 - 1 Ws 205/20

    Unzulässige Vollstreckung von Organisationshaft; Unterbrechung der

    Denn es ist jedenfalls die Rechtspflicht der Verwaltung und der Haushaltsgesetzgeber in den Ländern, die praktische Vollstreckbarkeit von Strafurteilen sicherzustellen (Anschluss: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 2 Ws 337/99).

    Die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des Verurteilten sind gemäß §§ 463 Abs. 1, 462 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2002 - 1 Ws 203/02, Rn. 12, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 2 Ws 337/99, Rn. 7, juris) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht angebracht (§§ 306 Abs. 1, 311 StPO).

    Insbesondere darf ein Abweichen von der durch § 67 Abs. 1 StGB vorgegebenen Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 2 und Abs. 3 StGB nur vom Richter, nicht aber von der Vollstreckungsbehörde angeordnet werden (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 11; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 2 Ws 337/99, Rn. 8, juris).

  • OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22

    Rechtsverletzung durch überlange Organisationshaft und Voraussetzungen für eine

    Zu beachten ist gleichwohl, dass der Vollzug der Organisationshaft durch ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V. mit § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig verhängten Maßregel gekennzeichnet ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32; so auch KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 12, OLGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99, juris Rn. 16, NStZ 2000, 500; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 - 1 Ws 205/20, juris Rn. 21, RuP 2021, 55; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 - 3 Ws 616/21, juris Rn. 7, NStZ-RR 2022; OLG Naumburg, Beschluss vom 25.10.2021 - 1 Ws (s) 325/21, juris Rn. 14, NStZ-RR 2022, 158; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 - 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316).

    Nach der wohl überwiegenden Auffassung wird dagegen angenommen, dass Rechtsverletzungen durch Verzögerungen und überlange Dauer eines Vollzugs von Organisationshaft ohne weiteres die Freilassung des Verurteilten zur Folge haben müssen (siehe KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 10 und 20, 0LGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99, juris Rn. 18, NStZ 2000, 500; Beschluss vom 02.03.2000 - 2 Ws 24/00, juris Rn. 12, NStZ 2000, 504; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 - 1 Ws 205/20, juris Rn. 7, RuP 2021, 55; OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2002 - 1 Ws 203/02, juris Rn. 23, NStZ-RR 2002, 349; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 10 und 18, NStZ-RR 2004, 381; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2021 - 3 Ws 258/19, RuP 2019, 244 (Bestätigung von LG Offenburg, Beschluss vom 03.06.2019 - 7 StVK 353/19, juris Rn. 19, RuP 2019, 258); LG Braunschweig, Beschluss vom 09.11.2011 - 4a KLs 26/11, juris Rn. 8, RuP 2012, 169; LG Göttingen, Beschluss vom 05.08.2014 - 56 StVK 86/14, juris Rn. 5 (siehe aber auch Rn. 10), StV 2016, 514; LG Hildesheim, Beschluss vom 15.08.2019 - 23 StVK 276/19, juris Rn. 18; LG Mannheim, Beschluss vom 01.02.2021 - R 19 StVK 13/21, juris Rn. 6 und 12, StV 2022, 592; LG Oldenburg, Beschluss vom 15.01.2020 - 50 StVK 280/19, juris Rn. 16; LG Stade, Beschluss vom 08.05.2020 - 14a StVK 153/20, juris Rn. 6 (siehe aber auch Rn. 8)).

    Diese Auffassung wird namentlich darauf gestützt, dass mit der in diesem Fall vorliegenden gesetzeswidrigen Verkehrung der Vollstreckungsreihenfolge nicht einem eindeutigen Gesetzesbefehl zuwidergehandelt werden dürfe (siehe KG Berlin, a.a.O., juris Rn. 19; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99, juris Rn. 11, NStZ 2000, 500; LG Oldenburg, a.a.O., juris Rn. 11; zu diesem Argument siehe allgemein BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01, juris Rn. 33, NJW 2006, 427).

  • OLG Hamm, 25.11.2003 - 4 Ws 537/03

    Organisationshaft; Zulässigkeit; Beschwerde; fortwirkende Beeinträchtigung

    Mit der am 02. Juni 2003 eingetretenen Rechtskraft des Urteils, zumindest aber zeitnah hierzu, hatte der Verurteilte einen Anspruch darauf, in einer Entziehungsanstalt i.S.v. § 64 StGB untergebracht zu werden (vgl. Brandenburg. OLG NStZ 2000, 500, 501).
  • OLG Celle, 19.08.2002 - 1 Ws 203/02

    Zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Verurteilter; Dauer des

    Steht für den Verurteilten kein Platz im Maßregelvollzug zur Verfügung, muss er freigelassen werden (so auch für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: OLG Brandenburg NStZ 2000, 500 und 504).
  • OLG Celle, 03.07.2003 - 1 Ws 171/03

    Anspruch eines Strafgefangenen auf einen Einzelhaftraum; Rechtswidrigkeit von

    Fehlende Kapazitäten im Maßregelvollzug allein rechtfertigen die Organisationshaft nicht (ebenda, s.a. OLG Brandenburg NStZ 2000, 500 und 504).
  • OLG Köln, 18.05.2001 - 2 Ws_213/01
    Jedenfalls kann nicht den in der neueren Rechtsprechung des OLG Brandenburg (etwa NStZ 2000, 500, 502) anklingenden Tendenzen gefolgt werden, aus denen Stimmen im Schrifttum auf eine generelle Unzulässigkeit jeglicher "Organisationshaft" schließen.
  • LG Rottweil, 02.06.2021 - 1 StVK 26/21

    Anforderungen an die sogenannte Organisationshaft

    Dieses Verhalten darf sich nicht zum Nachteil des Verurteilten im Einzelfall auswirken (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. Februar 2000 - 2 Ws 337/99 -, Rn. 22, juris m.w.N.).
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