Rechtsprechung
BGH, 05.04.2000 - 2 ARs 83/00, 2 AR 32/00 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 453 StPO; § 453b StPO; § 462a StPO
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Bewährungsaufsicht und nachträgliche Entscheidung bezüglich der Strafaussetzung zur Bewährung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Strafaussetzung - Bewährung - Zuständigkeit - Gericht - Bewährungsaufsicht - Nachträgliche Entscheidungen
- Judicialis
StPO § 453; ; StPO § 14; ; StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3; ; StPO § 462 a Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 460; ; StPO § 462 a Abs. 3 Satz 1; ; StPO § 462 a Abs. 4; ; StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 462 a Abs. 4
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Halle/Westfalen - 361 (300) BRs 54/97
- LG Rostock - III StVK 232/95
- BGH, 05.04.2000 - 2 ARs 83/00, 2 AR 32/00
Papierfundstellen
- NStZ 2000, 446
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81
Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des …
Auszug aus BGH, 05.04.2000 - 2 ARs 83/00
Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei e i n e m Gericht oder e i n e r Strafvollstreckungsbehörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (vgl. u.a. BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192). - BGH, 18.04.1975 - 2 ARs 83/75
Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - …
Auszug aus BGH, 05.04.2000 - 2 ARs 83/00
Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei e i n e m Gericht oder e i n e r Strafvollstreckungsbehörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (vgl. u.a. BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192).
- BGH, 01.08.2018 - 2 ARs 197/18
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts …
Diese ist gemäß § 462a Abs. 4 Satz 1 und 3 StPO aufgrund des Konzentrationsprinzips mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt ... zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe (…vgl. Appl in KK-StPO, 7. Aufl., § 462a Rn. 7 mwN) im Verhältnis zu den erkennenden Gerichten sachlich zuständig geworden für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung aus allen Verurteilungen (Senatsbeschluss vom 5. April 2000 - 2 ARs 83/00, NStZ 2000, 446;… Appl in KK-StPO, 7. Aufl., § 462a Rn. 33;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 462a Rn. 32). - BGH, 27.09.2000 - 2 ARs 270/00
Zuständigkeitsbestimmung für nachträgliche Entscheidungen über die …
Danach verdrängt - entsprechend dem allgemeinen Prinzip - die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges (vgl. auch Senatsbeschluß vom 5. April 2000 - 2 ARs 83/00). - BGH, 27.09.2000 - 2 AR 174/00
Vollstreckung - Strafaussetzung - Bewährung - Zuständigkeit - Bewährungsaufsicht …
Danach verdrängt - entsprechend dem allgemeinen Prinzip - die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges (vgl. auch Senatsbeschluß vom 5. April 2000 - 2 ARs 83/00). - BGH, 05.04.2000 - 2 AR 32/00
Strafaussetzung - Bewährung - Zuständigkeit - Gericht - Bewährungsaufsicht - …
2 ARs 83/00 2 AR 32/00. - KG, 15.06.2006 - 5 Ws 81/06
Strafvollstreckung: Fortdauerende Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für …
Dafür spricht auch die Regelung des § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO, wonach - im Sinne des allgemeinen Prinzips der Konzentration auch der sachlichen Zuständigkeit bei der Strafvollstreckungskammer gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszuges - selbst in anderen Sachen als denjenigen, die die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründeten, von ihr die Vollstreckungsentscheidungen auch dann noch zu treffen sind, wenn die zuständigkeitsbegründende Strafvollstreckung erledigt ist (vgl. BGHSt 30, 189, 192; 28, 82, 83; NStZ 2000, 446; OLG Hamburg NStZ 1987, 92; Senat…, Beschluß vom 18. Juni 2003 - 5 ARs 11/03 - Paeffgen in SK StPO, § 462 a Rdn. 21), obgleich weder Sach- noch Vollzugsnähe bestanden bzw. weiter bestehen.
Rechtsprechung
BGH, 05.04.2000 - 2 AR 32/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer
Strafaussetzung - Bewährung - Zuständigkeit - Gericht - Bewährungsaufsicht - Nachträgliche Entscheidungen
- Judicialis
StPO § 453; ; StPO § 14; ; StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3; ; StPO § 462 a Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 460; ; StPO § 462 a Abs. 3 Satz 1; ; StPO § 462 a Abs. 4; ; StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1
Papierfundstellen
- NStZ 2000, 446
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81
Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des …
Auszug aus BGH, 05.04.2000 - 2 AR 32/00
Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei einem Gericht oder einer Strafvollstreckungsbehörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (vgl. u.a. BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192). - BGH, 05.04.2000 - 2 ARs 83/00
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Bewährungsaufsicht und …
Auszug aus BGH, 05.04.2000 - 2 AR 32/00
2 ARs 83/00 2 AR 32/00. - BGH, 18.04.1975 - 2 ARs 83/75
Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - …
Auszug aus BGH, 05.04.2000 - 2 AR 32/00
Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei einem Gericht oder einer Strafvollstreckungsbehörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (vgl. u.a. BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192).