Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.04.2000

Rechtsprechung
   BGH, 05.04.2000 - 2 ARs 83/00, 2 AR 32/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,3608
BGH, 05.04.2000 - 2 ARs 83/00, 2 AR 32/00 (https://dejure.org/2000,3608)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2000 - 2 ARs 83/00, 2 AR 32/00 (https://dejure.org/2000,3608)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2000 - 2 ARs 83/00, 2 AR 32/00 (https://dejure.org/2000,3608)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,3608) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Strafaussetzung - Bewährung - Zuständigkeit - Gericht - Bewährungsaufsicht - Nachträgliche Entscheidungen

  • Judicialis

    StPO § 453; ; StPO § 14; ; StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3; ; StPO § 462 a Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 460; ; StPO § 462 a Abs. 3 Satz 1; ; StPO § 462 a Abs. 4; ; StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462 a Abs. 4
    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Halle/Westfalen - 361 (300) BRs 54/97
  • LG Rostock - III StVK 232/95
  • BGH, 05.04.2000 - 2 ARs 83/00, 2 AR 32/00

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 446
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 05.04.2000 - 2 ARs 83/00
    Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei e i n e m Gericht oder e i n e r Strafvollstreckungsbehörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (vgl. u.a. BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192).
  • BGH, 18.04.1975 - 2 ARs 83/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 05.04.2000 - 2 ARs 83/00
    Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei e i n e m Gericht oder e i n e r Strafvollstreckungsbehörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (vgl. u.a. BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192).
  • BGH, 01.08.2018 - 2 ARs 197/18

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Diese ist gemäß § 462a Abs. 4 Satz 1 und 3 StPO aufgrund des Konzentrationsprinzips mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt ... zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. Appl in KK-StPO, 7. Aufl., § 462a Rn. 7 mwN) im Verhältnis zu den erkennenden Gerichten sachlich zuständig geworden für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung aus allen Verurteilungen (Senatsbeschluss vom 5. April 2000 - 2 ARs 83/00, NStZ 2000, 446; Appl in KK-StPO, 7. Aufl., § 462a Rn. 33; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 462a Rn. 32).
  • BGH, 27.09.2000 - 2 ARs 270/00

    Zuständigkeitsbestimmung für nachträgliche Entscheidungen über die

    Danach verdrängt - entsprechend dem allgemeinen Prinzip - die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges (vgl. auch Senatsbeschluß vom 5. April 2000 - 2 ARs 83/00).
  • BGH, 27.09.2000 - 2 AR 174/00

    Vollstreckung - Strafaussetzung - Bewährung - Zuständigkeit - Bewährungsaufsicht

    Danach verdrängt - entsprechend dem allgemeinen Prinzip - die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges (vgl. auch Senatsbeschluß vom 5. April 2000 - 2 ARs 83/00).
  • BGH, 05.04.2000 - 2 AR 32/00

    Strafaussetzung - Bewährung - Zuständigkeit - Gericht - Bewährungsaufsicht -

    2 ARs 83/00 2 AR 32/00.
  • KG, 15.06.2006 - 5 Ws 81/06

    Strafvollstreckung: Fortdauerende Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für

    Dafür spricht auch die Regelung des § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO, wonach - im Sinne des allgemeinen Prinzips der Konzentration auch der sachlichen Zuständigkeit bei der Strafvollstreckungskammer gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszuges - selbst in anderen Sachen als denjenigen, die die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründeten, von ihr die Vollstreckungsentscheidungen auch dann noch zu treffen sind, wenn die zuständigkeitsbegründende Strafvollstreckung erledigt ist (vgl. BGHSt 30, 189, 192; 28, 82, 83; NStZ 2000, 446; OLG Hamburg NStZ 1987, 92; Senat, Beschluß vom 18. Juni 2003 - 5 ARs 11/03 - Paeffgen in SK StPO, § 462 a Rdn. 21), obgleich weder Sach- noch Vollzugsnähe bestanden bzw. weiter bestehen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 05.04.2000 - 2 AR 32/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,18394
BGH, 05.04.2000 - 2 AR 32/00 (https://dejure.org/2000,18394)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2000 - 2 AR 32/00 (https://dejure.org/2000,18394)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2000 - 2 AR 32/00 (https://dejure.org/2000,18394)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,18394) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Strafaussetzung - Bewährung - Zuständigkeit - Gericht - Bewährungsaufsicht - Nachträgliche Entscheidungen

  • Judicialis

    StPO § 453; ; StPO § 14; ; StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3; ; StPO § 462 a Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 460; ; StPO § 462 a Abs. 3 Satz 1; ; StPO § 462 a Abs. 4; ; StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 446
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 05.04.2000 - 2 AR 32/00
    Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei einem Gericht oder einer Strafvollstreckungsbehörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (vgl. u.a. BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192).
  • BGH, 05.04.2000 - 2 ARs 83/00

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Bewährungsaufsicht und

    Auszug aus BGH, 05.04.2000 - 2 AR 32/00
    2 ARs 83/00 2 AR 32/00.
  • BGH, 18.04.1975 - 2 ARs 83/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 05.04.2000 - 2 AR 32/00
    Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei einem Gericht oder einer Strafvollstreckungsbehörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (vgl. u.a. BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht