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   BGH, 17.10.2000 - 1 StR 261/00   

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https://dejure.org/2000,2427
BGH, 17.10.2000 - 1 StR 261/00 (https://dejure.org/2000,2427)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2000 - 1 StR 261/00 (https://dejure.org/2000,2427)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 261/00 (https://dejure.org/2000,2427)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 105 Abs. 1 JGG
    Anwendungsvoraussetzungen für das Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden; Einfluß äußerer Tatumstände auf die Beurteilung von § 105 Abs. 1 JGG (Gruppendynamik und Massenschlägerei); Entwicklungsrückstand; Jugendverfehlung (Prinzipielle Unbegrenztheit möglicher Tatbestände); ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Strafausspruch - Jugendrecht - Revision - Totschlag - Gefährliche Körperverletzung - Leichtsinn - Entwicklungsrückstand - Jugendverfehlung

  • Judicialis

    JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1; ; JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2; ; JGG § 105 Abs. 1; ; StPO § 301

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 105 Abs. 1
    Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht auf Erwachsene

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 102
  • StV 2001, 181
  • StV 2001, 196
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 182/98

    Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - 1 StR 261/00
    a) Ein Heranwachsender ist einem Jugendlichen gleichzustellen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), wenn in ihm noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirken (BGH NStZ-RR 1999, 26; BGHSt 36, 37).

    Eine Jugendverfehlung (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG) liegt vor, wenn, unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten, die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (BGH NStZ-RR 1999, 26, 27; StV 1987, 366).

    Insgesamt ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß die Jugendkammer den bei der Prüfung von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG bestehenden weiten tatrichterlichen Beurteilungsspielraum (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 26, 27; StV 1991, 424) überschritten hätte.

  • BGH, 27.11.1990 - 5 StR 497/90

    Jugendstrafrecht - Heranwachsende - Jugendliche Unreife - Raub

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - 1 StR 261/00
    So kann etwa das Motiv einer Tat in gleicher Weise auf Entwicklungsrückstände und auf eine Jugendverfehlung hindeuten (BGH StV 1991, 424).

    Insgesamt ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß die Jugendkammer den bei der Prüfung von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG bestehenden weiten tatrichterlichen Beurteilungsspielraum (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 26, 27; StV 1991, 424) überschritten hätte.

  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - 1 StR 261/00
    a) Ein Heranwachsender ist einem Jugendlichen gleichzustellen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), wenn in ihm noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirken (BGH NStZ-RR 1999, 26; BGHSt 36, 37).
  • BayObLG, 15.05.1984 - RReg. 4 St 100/84

    Jugendverfehlung; Gleich; Verhaltensweise; Verhalten; Tatumstand; Beweggrund;

    Auszug aus BGH, 17.10.2000 - 1 StR 261/00
    Daß Straftaten wie die abzuurteilende auch von Tätern über 21 Jahren begangen werden können, schließt die Annahme einer Jugendverfehlung nicht aus (vgl. auch BayObLG GA 1984, 477 f.; Brunner/Dölling JGG 10. Aufl. § 105 Rdn. 14 jew. m.w. N.).
  • BGH, 11.03.2003 - 1 StR 507/02

    Diebstahl (Mitgewahrsam; Angestellter; Hilflosigkeit; Verhältnis des besonders

    Der bloße Hinweis auf nicht näher beschriebene Aggressionen aus einer großen Gruppe heraus (vgl. allgemein zu "Gruppendynamik und Jugendstrafrecht" Hoffmann, StV 2001, 196 ff.) kann jedoch schwerwiegende Gewaltdelinquenz des Angeklagten nicht belegen.

    Dies ermöglicht dem Senat nicht die Überprüfung, ob die Jugendkammer dabei von einem rechtlich zutreffenden Maßstab ausgegangen ist (vgl. zu alledem zusammenfassend BGH StV 2001, 181 f. m.w.N.).

  • LG Bonn, 04.10.2007 - 8 KLs 16/07

    Foltermord von Siegburg: Die brutale Jugend des Pascal I.

    Eine Jugendverfehlung liegt vor, wenn, unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten, die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (vgl. nur BGH NStZ 2001, 102; BGH NStZ-RR 1999, 26).
  • BVerwG, 18.07.2019 - 2 WD 19.18

    Eigenmächtige Abwesenheit; Heranwachsender; Jugendverfehlung; überlange

    Eine Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG liegt vor, wenn unabhängig vom generellen Reifegrad des angeschuldigten Soldaten die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 261/00 - NStZ 2001, 102 ).
  • LG Bonn, 08.05.2009 - 22 KLs 38/08

    Tötung eines Häftlings im Jugendstrafvollzug der Justizvollzugsanstalt Siegburg

    Von einer solchen spricht man nur dann, wenn, unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten, die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (vgl. nur BGH NStZ 2001, 102; BGH NStZ-RR 1999, 26).
  • LG Deggendorf, 20.07.2021 - 1 KLs 8 Js 7992/20

    Vollzug einer Ausweisung ist bestimmender Milderungsgrund bei faktischen

    Eine Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG liegt vor, wenn, unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten, die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2000, Az. 1 StR 261/00; Urteil vom 01.07.1998, Az. 1 StR 182/98).

    Im Übrigen ergab die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten B., dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG (vgl. zum Verhältnis von Entwicklungsrückständen und Jugendverfehlung BGH, Urteil vom 17.10.2000, Az. 1 StR 261/00).

  • OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04

    Jugendstrafe; Erforderlichkeit; Abwägung; Erziehungsgedanke; Strafzweck;

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung stehen die beiden Alternativen des § 105 Abs. 1 JGG, von denen die erste täter-, die zweite tatbezogene Faktoren erfasst, nebeneinander; es besteht kein Anwendungsvorrang der 2. Alternative (BGH NStZ 2001, 102).
  • BGH, 29.05.2002 - 2 StR 2/02

    Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen; Aufklärungspflicht

    Entscheidend hierfür ist, ob unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten, die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (BGH NStZ 2001, 102).
  • LG Bamberg, 22.02.2018 - 71 KLs 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht

    Nur Straftaten, deren Begehung sich durch ein hohes Maß an Organisationsvermögen auszeichnen, fallen nicht in diese Kategorie (BGH, NStZ 2001, 102; NStZ 2008, 696; NStZ 2014, 408/409).
  • LG Köln, 02.06.2015 - 156 Ns 23/15

    Josephine Witt

    Darüber hinaus zählen dazu "aus den Antriebskräften der Entwicklung entspringende Entgleisungen" (BGHSt 8, 90) bzw. Motive, auch wenn das äußere Erscheinungsbild der Tat der Begehungsweise durch Erwachsene entspricht (BGH NStZ 01, 102; betr. Spontanverhalten OLG Zweibrücken v 8.3. 93 NStZ 93, 530; Hamm StV 01, 182).
  • AG Rudolstadt, 06.05.2019 - 462 Js 34108/18

    Jugendstrafverfahren: Anwendung von Jugendstrafrecht bei Sittlichkeitsdelikten

    Daß auch Erwachsene solche Taten begehen, schließt die Annahme einer Jugendverfehlung nicht aus (vgl. BGH, NStZ 2001, 102; LG Gera, StV 1998, 346; HK JGG-Sonnen, 7. Aufl., § 105 Rn. 28; Laubenthal/Baier/Nestler, Jugendstrafrecht, 3. Aufl., Rn. 97).
  • KG, 14.10.2009 - 1 Ss 387/09
  • OLG Brandenburg, 04.01.2010 - 1 Ss 105/09

    Rechtsfehlerhafte und lückenhafte Begründung der Anwendung von allgemeinem

  • OLG Frankfurt, 18.07.2022 - 1 Ss 127/22

    Zur Anwendung von Jugendstrafrecht bei Straßenverkehrsdelikten

  • OLG Hamm, 13.04.2010 - 2 RVs 18/10

    Jugendrecht, Urteilsanforderungen

  • AG Rudolstadt, 11.05.2017 - 312 Js 23002/16

    Jugendstrafsache: Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts bei Gewaltakt eines

  • AG Rudolstadt, 04.09.2017 - 312 Js 40712/16

    Mehrere Straftaten eines Jugendlichen: Strafbemessung bei Einbeziehung eines

  • AG Rudolstadt, 02.07.2013 - 110 Js 14767/12

    Anwendung von Jugendstrafrecht: Mit bedingtem Schädigungsvorsatz verübter

  • AG Rudolstadt, 07.02.2012 - 380 Js 10174/11

    Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende: Gewalt- oder Roheitsdelikt

  • AG Rudolstadt, 21.02.2012 - 771 Js 32122/11

    Betäubungsmittel - unerlaubte Einfuhr in Mittäterschaft und Beihilfe zum

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