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Rechtsprechung
   BGH, 10.08.2000 - 4 StR 304/00   

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BGH, 10.08.2000 - 4 StR 304/00 (https://dejure.org/2000,4090)
BGH, Entscheidung vom 10.08.2000 - 4 StR 304/00 (https://dejure.org/2000,4090)
BGH, Entscheidung vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00 (https://dejure.org/2000,4090)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Rechtsmittel - Einlegung - Frist - Wiedereinsetzung - Beratung - Rechtsanwalt

  • Judicialis

    StPO § 44 Satz 1; ; StPO § 473 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44
    Keine Wiedereinsetzung bei bewusster Fristversäumung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 160
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.10.1992 - 2 StR 487/92

    Erfolgsaussichten eines Wiedereinsetzungsgesuchs nach Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BGH, 10.08.2000 - 4 StR 304/00
    Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten nicht bewilligt werden, weil er die Revisionseinlegungsfrist nicht versäumt hat; denn wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 109; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1992 - 2 StR 487/92; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 16.05.2000 - 4 StR 147/00

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verteidigerverschulden

    Auszug aus BGH, 10.08.2000 - 4 StR 304/00
    Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter nach Beratung durch seinen Verteidiger die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels - möglicherweise - falsch einschätzt (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Mai 2000 - 4 StR 147/00; OLG Düsseldorf NJW 1982, 60, 61; Maul in KK 4. Aufl. § 44 Rdn. 17, 30).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.1981 - 5 Ws 30/81
    Auszug aus BGH, 10.08.2000 - 4 StR 304/00
    Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter nach Beratung durch seinen Verteidiger die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels - möglicherweise - falsch einschätzt (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Mai 2000 - 4 StR 147/00; OLG Düsseldorf NJW 1982, 60, 61; Maul in KK 4. Aufl. § 44 Rdn. 17, 30).
  • BGH, 23.09.1997 - 4 StR 454/97

    Verschulden bezüglich der Revisionsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 10.08.2000 - 4 StR 304/00
    Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten nicht bewilligt werden, weil er die Revisionseinlegungsfrist nicht versäumt hat; denn wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 109; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1992 - 2 StR 487/92; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 5 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 09.09.2014 - 5 RVs 67/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bewusstem Verstreichenlassen der Frist

    Demgegenüber ist jemand, der von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, nicht nach Satz 1 der Vorschrift an dessen Einlegung "verhindert" (BGH, Beschluss vom 20. August 2013 zu 1 StR 305/13, zitiert nach juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 zu 3 StR 194/12, zitiert nach juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. August 2000 zu 4 StR 304/00, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Koblenz, OLGSt 27 Nr. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 44 Rn. 5).

    Dies gilt auch dann, wenn ein Angeklagter - auch nach Beratung durch seinen Verteidiger - die Rechtsfolgen oder die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels möglicherweise falsch einschätzt (BGH, Beschluss vom 10. August 2000 zu 4 StR 304/00, zitiert nach juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 zu 3 StR 194/12, zitiert nach juris Rn. 5 m.w.N.; OLG Koblenz, OLGSt 27 Nr. 14).

  • OLG Karlsruhe, 07.04.2021 - 2 Ws 73/21

    Nachweis der Vertretungsvollmacht durch Ausdruck einer als Bilddatei

    Wer zum Termin nicht erscheinen will, ist nicht im Sinn des § 44 Satz 1 StPO verhindert (BGH NStZ 2001, 160; NStZ-RR 2013, 381 - jeweils zu § 44 StPO; OLG Oldenburg NStZ-RR 2012, 180).

    Dass der Angeklagte dabei auf die Möglichkeit einer wirksamen Vertretung durch seinen Verteidiger vertraut haben sollte, ist dabei unbeachtlich (zum vergleichbaren Fall der Nichteinhaltung einer Frist bei "Überredung" durch den Verteidiger BGH NStZ 2001, 160).

  • BGH, 28.01.2004 - 2 ARs 330/03

    Anfrageverfahren zur Unwirksamkeit des in einer Absprache vereinbarten

    Dies widerspricht der Rechtsprechung (vgl. nur BGH NStZ 2001, 160), wonach derjenige, der von einem Rechtsbehelf bewußt keinen Gebrauch gemacht hat, nicht im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO an der Einlegung "verhindert" war.
  • BGH, 19.06.2012 - 3 StR 194/12

    Wiedereinsetzung nach zunächst erklärtem Rechtsmittelverzicht (Behauptung

    Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten gleichwohl nicht bewilligt werden, weil seine letztgenannte Erklärung jedenfalls belegt, dass er sich nach Beratung durch seinen ersten Verteidiger zunächst bewusst gegen die Einlegung der Revision entschieden hatte; wer aber von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" (BGH, Beschluss vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160; Beschluss vom 23. September 1997 - 4 StR 454/97, NStZ-RR 1998, 109; KK-Maul, 6. Aufl., § 44 Rn. 17 mwN).

    Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter - wie hier vom Beschwerdeführer behauptet - nach Beratung durch seinen Verteidiger die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels möglicherweise falsch einschätzt (BGH, Beschluss vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160; Beschluss vom 16. Mai 2000 - 4 StR 147/00, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 2; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 44 Rn. 5).

  • BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13

    Rücknahme der Revision; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

    Wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, war nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO verhindert (BGH, Beschluss vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 44 Rn. 5).
  • OLG Celle, 21.06.2016 - 1 Ws 287/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung

    Wer dagegen von einem Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch gemacht hat, war - unabhängig davon, ob ihm die Fristgebundenheit des Rechtsbehelfs bekannt war oder nicht - nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO an der Einlegung des Rechtsbehelfs "verhindert" (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381; BGH, Beschluss vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160; LR-StPO- Graalmann-Scherer , 26. Aufl. 2006, § 44 Rn. 18; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 58. Aufl. 2015, § 44 Rn. 5).
  • OLG Zweibrücken, 15.02.2017 - 1 Ws 254/16

    Strafverfahren: Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls; Kostenentscheidung

    Wer von dem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, ist allerdings nicht im Sinne des § 44 S. 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" (BGH, NStZ 2001, 160 m. w. N.; OLG Celle, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 1 Ws 287/16, juris, Rn. 7).
  • BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12

    Unzulässige Revision bei Beschränkung ihres Umfanges auf die Nichtanordnung der

    Dies gilt auch dann, wenn die Verteidigerin wegen Unkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit und damit die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels falsch eingeschätzt hat; in einer solchen Unkenntnis liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH, Beschlüsse vom 1. April 2010 - 4 StR 637/09, NStZ-RR 2010, 244; vom 20. September 2005 - 5 StR 354/05, wistra 2006, 28; vom 31. August 2005 - 2 StR 308/05, wistra 2005, 468; vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160).
  • BGH, 25.10.2005 - 1 StR 416/05

    Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision scheidet aus, weil der Angeklagte nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht bewusst von einem befristeten Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat und deshalb nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO verhindert war, eine Frist einzuhalten (BGH NStZ 2001, 160; BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 2; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl., § 44 Rdn. 5).
  • OLG Bamberg, 23.03.2017 - 3 Ss OWi 330/17

    Darlegung der Rechtsmittelbeauftragung durch RA bei Wiedereinsetzung in

    Wenn dies nicht der Fall ist, liegt bereits keine Verhinderung an der Fristeinhaltung vor (BGH, Beschl. v. 23.09.1997 - 4 StR 454/97 = BGH NStZ-RR 1998, 109; 10.08.2000 - 4 StR 304/00 = NStZ 2001, 160 und 20.08.2013 - 1 StR 305/13 = wistra 2013, 432 = NStZ-RR 2013, 381; BayObLGSt 1970, 148, jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.10.2000 - 3 StR 483/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4771
BGH, 25.10.2000 - 3 StR 483/99 (https://dejure.org/2000,4771)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2000 - 3 StR 483/99 (https://dejure.org/2000,4771)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2000 - 3 StR 483/99 (https://dejure.org/2000,4771)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen - Sexueller Mißbrauch von Kindern - Aufklärungsrüge - Alibibeweisantrag - Hauptverhandlung - Freibeweisverfahren - Beweisanregung - Alibibehauptung

  • Judicialis

    StPO § 244 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    StPO § 244 Abs. 6
    Verbescheidung von Ermittlungsanträgen und Beweisanträgen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 160
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.03.1982 - 1 StR 674/81

    Beweisaufnahme - Beweisermittlung - Verwertung von Krankenhausakten - Großer

    Auszug aus BGH, 25.10.2000 - 3 StR 483/99
    Zwar muß über Ermittlungsanträge oder Beweisanregungen nicht stets ausdrücklich befunden werden (vgl. BGHSt 6, 128, 129; BGH NStZ 1982, 296, 297).
  • BGH, 07.05.1954 - 2 StR 27/54

    Auslegung eines Antrags auf Heranziehung von ganzen Akten als Beweisantrag -

    Auszug aus BGH, 25.10.2000 - 3 StR 483/99
    Zwar muß über Ermittlungsanträge oder Beweisanregungen nicht stets ausdrücklich befunden werden (vgl. BGHSt 6, 128, 129; BGH NStZ 1982, 296, 297).
  • BGH, 11.11.2020 - 3 StR 291/20

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags (Alibi; Behauptung ins Blaue

    Wären die Angaben der Geschädigten zu der Tat am 10. Dezember 2016 durch das Alibi widerlegt worden, hätte dies ihre Glaubhaftigkeit grundlegend in Frage stellen können (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 3 StR 483/99, NStZ 2001, 160, 161), zumal die Strafkammer ergänzend E-Mail-Nachrichten herangezogen hat, welche die Zeugin zeitnah zu den Taten angefertigt haben soll.
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Rechtsprechung
   BGH, 25.08.2000 - 3 StR 216/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,5076
BGH, 25.08.2000 - 3 StR 216/00 (https://dejure.org/2000,5076)
BGH, Entscheidung vom 25.08.2000 - 3 StR 216/00 (https://dejure.org/2000,5076)
BGH, Entscheidung vom 25. August 2000 - 3 StR 216/00 (https://dejure.org/2000,5076)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Zeugin als unerreichbares Beweismittel wegen Selbstmordgefahr; Ablehnung einer komissarischen Vernehmung sowie einer audiovisuellen Vernehmung wegen Selbstmordgefahr

  • Judicialis

    StPO § 247 a Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 247 a Abs. 1 Satz 1 1. Alt.

  • rechtsportal.de

    StPO § 247 a
    Videovernehmung eines Zeugen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 160
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