Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.08.2000

Rechtsprechung
   BGH, 19.10.2000 - 1 StR 439/00   

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https://dejure.org/2000,883
BGH, 19.10.2000 - 1 StR 439/00 (https://dejure.org/2000,883)
BGH, Entscheidung vom 19.10.2000 - 1 StR 439/00 (https://dejure.org/2000,883)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2000 - 1 StR 439/00 (https://dejure.org/2000,883)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 177 StGB; § 176 StGB
    Einzelfall fehlerhafter Anwendung der Grundsätze der Beweiswürdigung bei "Aussage gegen Aussage" hinsichtlich der Tatmodalitäten; Überzeugungsbildung; Sexuelle Nötigung

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Sexuelle Nötigung - Sexueller Mißbrauchs von Kindern - Glaubwürdigkeit - Histrionische Persönlichkeitsstörung - Zeugenaussage - Strafausspruch - Aussage gegen Aussage

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261
    Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 161
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 94/98

    Hinweispflicht des Gerichts bei ungenau abgefasster Anklageschrift (rechtliches

    Auszug aus BGH, 19.10.2000 - 1 StR 439/00
    Dann muß der Tatrichter jedenfalls regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im übrigen dennoch zu glauben (BGHSt 44, 153, 158; 44, 256, 257).
  • BGH, 17.11.1998 - 1 StR 450/98

    Überzeugungsbildung (Darlegungspflichten des Gerichts, wenn der einzige

    Auszug aus BGH, 19.10.2000 - 1 StR 439/00
    Dann muß der Tatrichter jedenfalls regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im übrigen dennoch zu glauben (BGHSt 44, 153, 158; 44, 256, 257).
  • BGH, 25.11.1998 - 2 StR 496/98

    Beweiswürdigung im Fall Aussage gegen Aussage; Strafmilderungsgründe; Langer

    Auszug aus BGH, 19.10.2000 - 1 StR 439/00
    Wenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (st.Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 108).
  • BGH, 05.10.1994 - 2 StR 411/94

    Fortgesetzte Vergewaltigung - Opferschutz - Schuldumfang - Revision

    Auszug aus BGH, 19.10.2000 - 1 StR 439/00
    Der Senat sieht deshalb - was zudem auch dem Gedanken des Opferschutzes entgegenkommt (BGH NStZ 1995, 178; BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sachentscheidung 5) - von einer Aufhebung des Schuldspruchs auch nur in diesem Umfang und einer entsprechenden Zurückverweisung zur neuen Verhandlung zum Schuldspruch ab (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1997 - 1 StR 93/97) und schränkt den Schuldumfang dahin ein, daß dem Angeklagten nicht angelastet wird, daß in den Fällen II. 2. und 7. die Geschädigte ihn mit der Hand befriedigen mußte und daß in den Fällen II. 5. und 8. der Antragsteller sich auf die Geschädigte legte und seinen Penis an deren Scheide rieb.
  • BGH, 25.03.1997 - 1 StR 93/97

    Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung - Unterbrechung der

    Auszug aus BGH, 19.10.2000 - 1 StR 439/00
    Der Senat sieht deshalb - was zudem auch dem Gedanken des Opferschutzes entgegenkommt (BGH NStZ 1995, 178; BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sachentscheidung 5) - von einer Aufhebung des Schuldspruchs auch nur in diesem Umfang und einer entsprechenden Zurückverweisung zur neuen Verhandlung zum Schuldspruch ab (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1997 - 1 StR 93/97) und schränkt den Schuldumfang dahin ein, daß dem Angeklagten nicht angelastet wird, daß in den Fällen II. 2. und 7. die Geschädigte ihn mit der Hand befriedigen mußte und daß in den Fällen II. 5. und 8. der Antragsteller sich auf die Geschädigte legte und seinen Penis an deren Scheide rieb.
  • BGH, 07.12.1994 - 2 StR 370/94

    Fürsorge- und Erziehungspflicht - Geschlechtsverkehr - Anwesenheit des Kindes

    Auszug aus BGH, 19.10.2000 - 1 StR 439/00
    Der Senat sieht deshalb - was zudem auch dem Gedanken des Opferschutzes entgegenkommt (BGH NStZ 1995, 178; BGHR StPO § 354 Abs. 1 Sachentscheidung 5) - von einer Aufhebung des Schuldspruchs auch nur in diesem Umfang und einer entsprechenden Zurückverweisung zur neuen Verhandlung zum Schuldspruch ab (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1997 - 1 StR 93/97) und schränkt den Schuldumfang dahin ein, daß dem Angeklagten nicht angelastet wird, daß in den Fällen II. 2. und 7. die Geschädigte ihn mit der Hand befriedigen mußte und daß in den Fällen II. 5. und 8. der Antragsteller sich auf die Geschädigte legte und seinen Penis an deren Scheide rieb.
  • OLG Zweibrücken, 01.07.2010 - 4 U 7/10

    Bindungswirkung des Strafurteils für die Zivilgerichte

    Insbesondere ist den Urteilsausführungen zu entnehmen, dass sich die Strafkammer bewusst war, dass wegen des Vorliegens der Konstellation "Aussage gegen Aussage" besonders hohe Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung zu stellen waren (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 13, 23; jew. m.w.N.).
  • BGH, 21.04.2005 - 4 StR 89/05

    Sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person (Begründung der

    Ein sachlich-rechtlicher Fehler liegt u.a. dann vor, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden und der Tatrichter in einem Fall, in dem "Aussage gegen Aussage" steht und die Entscheidung - wie hier - im wesentlichen davon abhängt, welcher Person das Gericht Glauben schenkt, nicht erkennen läßt, daß er alle Umstände, die seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHSt 44, 153, 159; 256, 257; BGH NStZ 2000, 496, 497; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23).
  • BGH, 20.03.2002 - 5 StR 448/01

    Verurteilung ehemaliger Präsidiumsmitglieder des Fußballvereins Eintracht

    Eine bloße "Aussage gegen Aussage-Konstellation", bei weicher der Bundesgerichtshof besondere Darstellungs- und Begründungsanforderungen an das Urteil stellt, wenn der Tatrichter dem einzigen Belastungszeugen glaubt (vgl. BGHSt 44, 153, 158; 44, 256; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23 m.w.N.), liegt hier nicht vor.
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Rechtsprechung
   BGH, 30.08.2000 - 2 StR 85/00   

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https://dejure.org/2000,1720
BGH, 30.08.2000 - 2 StR 85/00 (https://dejure.org/2000,1720)
BGH, Entscheidung vom 30.08.2000 - 2 StR 85/00 (https://dejure.org/2000,1720)
BGH, Entscheidung vom 30. August 2000 - 2 StR 85/00 (https://dejure.org/2000,1720)
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Finanzierungsbestätigung

§ 249 StPO, Urkunden, auf deren Wortlaut es ankommt, dürfen nicht allein durch Vorhalt eingeführt werden;

§ 46 Abs. 2 StGB, berufliche Stellung

Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 161
  • StV 2000, 655
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.08.1987 - 5 StR 162/87

    Hinweis zum Schluss auf die Verwendung eines längeren Schriftstücks bei der

    Auszug aus BGH, 30.08.2000 - 2 StR 85/00
    Dazu kommt, daß dann, wenn in der Hauptverhandlung nicht verlesene Schriftstücke ohne Hinweis auf eine bestätigende Einlassung des Angeklagten oder eine solche Erklärung einer anderen Auskunftsperson im Urteil wörtlich wiedergegeben werden, dies in der Regel darauf hindeutet, daß der Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist und nicht nur eine gegebenenfalls auf einen Vorhalt abgegebene Erklärung (vgl. BGH NStZ 1999, 424; vgl. auch BGH StV 1987, 421).
  • BGH, 07.06.2000 - 3 StR 84/00

    Würdigung von Aussagen einer Vertrauensperson, die durch dessen Führungsperson

    Auszug aus BGH, 30.08.2000 - 2 StR 85/00
    Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 1999 - 1 StR 389/99 und v. 7. Juni 2000 - 3 StR 84/00).
  • BGH, 22.12.1999 - 2 StR 425/99

    Fehlerhafte Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 30.08.2000 - 2 StR 85/00
    Die berufliche Stellung eines Angeklagten darf nur dann im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn zwischen dem Beruf und der Straftat eine innere Beziehung besteht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 31 und Lebensumstände 10).
  • BGH, 21.09.1999 - 1 StR 389/99

    Selbstleseverfahren; Einführung in die Hauptverhandlung; Wesentliche

    Auszug aus BGH, 30.08.2000 - 2 StR 85/00
    Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGH, Beschl. v. 21. September 1999 - 1 StR 389/99 und v. 7. Juni 2000 - 3 StR 84/00).
  • BGH, 13.04.1999 - 1 StR 107/99

    Einführung von Urkunden in die Hauptverhandlung; Sitzungsprotokoll;

    Auszug aus BGH, 30.08.2000 - 2 StR 85/00
    Dazu kommt, daß dann, wenn in der Hauptverhandlung nicht verlesene Schriftstücke ohne Hinweis auf eine bestätigende Einlassung des Angeklagten oder eine solche Erklärung einer anderen Auskunftsperson im Urteil wörtlich wiedergegeben werden, dies in der Regel darauf hindeutet, daß der Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist und nicht nur eine gegebenenfalls auf einen Vorhalt abgegebene Erklärung (vgl. BGH NStZ 1999, 424; vgl. auch BGH StV 1987, 421).
  • BGH, 07.07.2004 - 5 StR 412/03

    Urteil gegen den ehemaligen Bundesminister Prof. Dr. Krause aufgehoben

    Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2001, 161; StV 2000, 603, 604).
  • BGH, 30.09.2009 - 2 StR 280/09

    Rechtsfehlerhaft dokumentiertes Selbstleseverfahren (Dokumentation der

    Eine Differenzierung hinsichtlich der Vorgehensweise zwischen Berufsrichtern und Schöffen ist unzulässig (BGH NStZ 2001, 161; 2005, 160; vgl. insoweit auch KK-Diemer, StPO 6. Aufl. § 249 Rdn. 36, 39).

    Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2001, 161; 2005, 160; StV 2000, 603, 604).

    Der Inhalt der im Urteil auf 12 Seiten wiedergegebenen SMS-Nachrichten konnte nicht im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt werden (vgl. BGH NStZ 2001, 161; BGHR StPO § 249 Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1).

  • BGH, 15.10.2010 - 5 StR 119/10

    Ablehnung eines Beweisantrages (mangelhafte Anschrift eines zu ladenden Zeugen);

    Es ist zureichend festgestellt, dass sämtliche Mitglieder der Strafkammer, mithin die Berufsrichter ebenso wie die Schöffen, Kenntnis vom Wortlaut der im Wege des § 249 Abs. 2 StPO einzuführenden Urkunden genommen haben (vgl. BGHR StPO § 249 Kenntnisnahme 1; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 3 StR 76/10).
  • BGH, 22.12.2010 - 2 StR 386/10

    Voraussetzungen und Grenzen des Protokollberichtigungsverfahrens (Verfahrensrüge;

    Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (BGH NStZ 2001, 161; NStZ 2005, 160; StraFo 2010, 27, 28; NJW 2010, 3382).
  • BGH, 09.05.2001 - 2 StR 111/01

    Einführung von Ergebnissen einer Telefonüberwachung in die Hauptverhandlung;

    Zwar deutet es in der Regel darauf hin, daß der Wortlaut eines Schriftstücks - hier von Niederschriften über die Tonbandaufzeichnungen - selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist, wenn eine nicht verlesene Urkunde ohne Hinweis auf eine bestätigende Erklärung einer in der Hauptverhandlung vernommenen Auskunftsperson im Urteil auszugsweise wörtlich wiedergegeben wird (vgl. BGHSt 11, 159, 161 f.; Senatsurteile vom 30. August 2000 - 2 StR 85/00 - und vom 6. September 2000 - 2 StR 190/00); insbesondere bei umfangreichen, inhaltlich und sprachlich schwierigen Urkunden kann es ausgeschlossen sein, daß eine Auskunftsperson sich auf Vorhalt an den genauen Wortlaut eines Schriftstücks zu erinnern vermag.
  • BGH, 11.04.2001 - 3 StR 534/00

    Verletzung des letzten Wortes für den Angeklagten

    Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hin: Kommt es für die Verwertung einer Urkunde auf deren genauen Wortlaut an, so ist sie, auch wenn sie bereits in Augenschein genommen worden ist, grundsätzlich durch Verlesung gemäß § 249 StPO in die Hauptverhandlung einzuführen (vgl. BGH NStZ 2001, 161; StV 1999, 359).
  • BGH, 26.01.2005 - 1 StR 523/04

    BGH verwirft Revision des Amokläufers von Pforzheim

    Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 StPO (vgl. BGHR StPO § 249 Kenntnisnahme 1; BGH, Beschluß vom 21. September 1999 - 1 StR 389/99 = NStZ 2000, 47; BGH, Beschluß vom 7. Juni 2000 - 3 StR 84/00 - unter Ziff. IV. 1.; Beschluß vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03).
  • BayObLG, 06.03.2002 - 1 ObOWi 41/02

    Radarfotos mit Geschwindigkeitsdarstellung als technische Aufzeichnungen -

  • OLG Jena, 27.03.2015 - 1 OLG 101 Ss 111/14

    Strafverfahren wegen sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung: Unzureichende

  • OLG Jena, 25.04.2006 - 1 Ss 48/06

    Der Inhalt eines polizeilichen Einsatzberichts wird noch nicht dadurch in die

  • BGH, 24.06.2003 - 1 StR 25/03
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