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   BVerfG, 18.12.2000 - 2 BvR 1706/00   

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BVerfG, 18.12.2000 - 2 BvR 1706/00 (https://dejure.org/2000,2696)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.2000 - 2 BvR 1706/00 (https://dejure.org/2000,2696)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 2000 - 2 BvR 1706/00 (https://dejure.org/2000,2696)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft zur Erzwingung der Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung nach StPO § 329 Abs 4 im Hinblick auf GG Art 2 Abs 2 und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Anordnung von Untersuchungshaft - Anwesenheit in Berufungshauptverhandlung - Haftanordnung - Strafausspruch - Ladungsvollmacht - Entgegennahme von Ladungen - Erneuter Ladungsversuch - Ladungsfähige Anschrift - Haftungsgrund - Haftbefehl - ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 93c; ; BVerfGG § ... 93a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 34a Abs. 2; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 230 Abs. 2; ; StPO § 112; ; StPO § 112a; ; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 1; ; StPO § 329 Abs. 4 Satz 1; ; StPO § 329 Abs. 4 Satz 2; ; StPO § 329 Abs. 4; ; StPO § 329 Abs. 1; ; StPO § 329 Abs. 2; ; StPO § 145a Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 145a Abs. 2; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 329 Abs. 4
    Rechtmäßigkeit eines Haftbefehls zur Sicherung der Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1341
  • NStZ 2001, 209
  • StV 2001, 321
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2000 - 2 BvR 1706/00
    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 32, 87 und 53, 152 ).

    Das Gericht muss daher stets im Auge behalten, dass es der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen (vgl. BVerfGE 32, 87 ; 53, 152 ).

    Dieser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt auch für den Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO (BVerfGE 32, 87 ) und - selbstverständlich ebenso - für den Haftbefehl nach § 329 Abs. 4 StPO.

    Eine Verhaftung des Angeklagten ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbaren, wenn in der nächsten Hauptverhandlung auch bei unentschuldigtem Fernbleiben des Angeklagten ein Urteil nach Maßgabe des § 329 Abs. 1 und 2 StPO ergehen könnte oder wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände die Erwartung gerechtfertigt wäre, dass der Angeklagte zu dem Termin erscheinen wird (vgl. BVerfGE 32, 87 zum Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2000 - 2 BvR 1706/00
    Auch wenn der (geänderte) Haftbefehl im Laufe des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens unter Auflagen außer Vollzug gesetzt worden ist, würde dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme ein besonders schwerer Nachteil entstehen; denn die Aussetzung des Vollzuges ändert nichts daran, dass der Fortbestand des Haftbefehls insbesondere unter Berücksichtigung der freiheitsbeschränkenden Auflagen nach wie vor mit einer schwer wiegenden Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit verbunden ist (vgl. BVerfGE 53, 152 ).

    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eröffnenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 32, 87 und 53, 152 ).

    Das Gericht muss daher stets im Auge behalten, dass es der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen (vgl. BVerfGE 32, 87 ; 53, 152 ).

  • BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2537/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2000 - 2 BvR 1706/00
    Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze gelten auch für den noch nicht vollzogenen und den außer Vollzug gesetzten Haftbefehl (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2537/94 - StV 1996, S. 156).
  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Trotz der Außervollzugsetzung ist der Fortbestand des Haftbefehls insbesondere unter Berücksichtigung der erteilten freiheitsbeschränkenden Auflagen nach wie vor mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2000 - 2 BvR 1706/00 -, juris, Rn. 12).
  • VerfGH Sachsen, 03.12.2023 - 101-IV-23

    Erfolgreicher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Sitzungshaftbefehl

    Das Gericht muss daher stets im Auge behalten, dass es der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 2 BvR 1706/00 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Die so genannte Ungehorsamshaft setzt nicht die Flucht des Angeklagten oder einen sonstigen Haftgrund nach den §§ 112, 112a StPO voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 2 BvR 1706/00 - juris Rn. 16 m.w.N.).

  • BVerfG, 22.08.2018 - 2 BvR 688/18

    Außervollzugsetzung eines Haftbefehls lässt Rechtsschutzbedürfnis für

    Trotz seiner Außervollzugsetzung ist der Fortbestand des Haftbefehls insbesondere unter Berücksichtigung der erteilten freiheitsbeschränkenden Auflagen nach wie vor mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2000 - 2 BvR 1706/00 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 37).
  • OLG Hamburg, 25.01.2018 - 2 Rev 96/17

    Berufungsverfahren in Strafsachen: Verwerfung der Berufung des sich aus dem

    Dagegen sind in allen anderen Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Verwerfung der Berufung oder für eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten vorliegen, Zwangsmittel gegen den nicht erschienen Angeklagten ausgeschlossen und insoweit auch nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt (BT-Drs. aaO. S. 74; Meyer-Goßner /Schmitt § 329 Rn. 45; vgl. zur insoweit auch schon nach früherem Recht geltenden Rechtslage: BVerfG NJW 2001, 1341; KK-StPO/Paul § 329 Rn. 20; SK-StPO/Frisch § 329 Rn. 54 mit ausführlichen weiteren Nachw. in Fn. 467 und 468).
  • OLG Düsseldorf, 08.02.2001 - 1 Ws 56/01

    Verhältnismäßigkeit des Haftbefehls

    Eine Verhaftung des Angeklagten ist mit diesem Grundsatz nicht mehr zu vereinbaren, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände zu erwarten ist, daß der Angeklagte zum Termin erscheinen wird (BVerfG, a. a. O. Seite 94; BVerfG, 2 BvR 1706/00 vom 18. Dezember 2000, Abs. 16, http://www.bverfg.de/).
  • OLG Hamm, 25.02.2013 - 5 Ws 74/13

    Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch Erlass eines Haftbefehls bei

    Jedoch ist eine Verhaftung nach §§ 329 Abs. 4, 230 StPO mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbaren, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände die Erwartung gerechtfertigt wäre, dass der Angeklagte in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung erscheinen wird (vgl. BVerfGE 32, 87, 93 f.; BVerfG NJW 2007, 2318, 2319; NJW 2001, 1341, 1342; Paul, in: Karlsruher Kommentar StPO, 6. Aufl., § 329 Rdnr. 21; Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 45).
  • OLG Stuttgart, 31.01.2006 - 1 Ws 17/06
    Das Gericht hat bei der Entscheidung, ob und welche Maßnahmen zu treffen sind, ferner im Auge zu behalten, dass sie den Abschluss des Verfahrens gewährleisten sollen ( BVerfG v. 18.12.2000 - 2 BvR 1706/00 ).
  • VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 36-IV-12

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch Haftbeschwerdeentscheidung nach

    Trotz der Außervollzugsetzung ist der Fortbestand des Haftbefehls insbesondere unter Berücksichtigung der erteilten freiheitsbeschränkenden Auflagen nach wie vor mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2000, NJW 2001, 1341).
  • LG Zweibrücken, 12.12.2006 - Qs 131/06

    Keine Zwangsmittel bei Ausbleiben des Angeklagten im Strafbefehlsverfahren

    Diese Verfahrensweise hat schon nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vorrang vor einem Vorführungsbefehl und einem nachfolgenden Haftbefehl (vgl. LR-Gollwitzer a.a.O., Rn 27 und BVerfG NStZ 2001, 209).
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