Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.06.2000

Rechtsprechung
   BGH, 12.10.2000 - 5 StR 414/99   

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BGH, 12.10.2000 - 5 StR 414/99 (https://dejure.org/2000,2197)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2000 - 5 StR 414/99 (https://dejure.org/2000,2197)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2000 - 5 StR 414/99 (https://dejure.org/2000,2197)
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"offensichtlich unbegründet"

§ 349 Abs. 2 StPO, Begriff der Offensichtlichkeit

Volltextveröffentlichungen (8)

Besprechungen u.ä.

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die offensichtliche Ungesetzlichkeit der "ou"-Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO in der Spruchpraxis des BGH (Prof. Dr. Henning Rosenau; ZIS 2012, 195-205)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 85
  • NStZ 2001, 334
  • StV 2001, 221
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 964/82

    Richter - Revision - Beschwerdeführer - Entscheidung - Wiederaufnahmeantrag -

    Auszug aus BGH, 12.10.2000 - 5 StR 414/99
    Die im Zusammenhang mit der Auslegung des in § 349 Abs. 2 StPO verwendeten Begriffs "offensichtlich" behaupteten Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG, die den Senat ausnahmsweise zu einer Abänderung seiner nicht weiter anfechtbaren Entscheidung berechtigen und verpflichten könnten (vgl. dazu BVerfGE 63, 77, 78 f.), liegen nicht vor.
  • BVerfG, 22.01.1982 - 2 BvR 1506/81

    Keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Begründung einer letztinstanziellen

    Auszug aus BGH, 12.10.2000 - 5 StR 414/99
    Diese Praxis richtet sich eng an Sinn und Zweck der Regelung des § 349 Abs. 2 StPO aus, die dem Revisionsgericht den Aufwand einer Hauptverhandlung ersparen will, wenn rechtsstaatliche Garantien des Beschwerdeführers nicht in Gefahr geraten (vgl. dazu BVerfG NJW 1982, 925; Tolksdorf in Salger-Festschrift, 1995 S. 393, 407).
  • BVerfG, 30.09.2022 - 2 BvR 2222/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend den NSU-Prozess erfolglos

    Ein Gericht verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn sie ohne Anführung neuer Gesichtspunkte Rechtsfragen aufwirft, die bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sind und eine Revisionshauptverhandlung zur Wahrung rechtsstaatlicher Garantien nicht geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 -, Rn. 11; aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH, Beschluss des 5. Strafsenats vom 12. Oktober 2000 - 5 StR 414/99 -, NJW 2001, S. 85 ; Beschluss des 5. Strafsenats vom 3. Februar 2004 - 5 StR 359/03 -, juris, Rn. 4).
  • BGH, 07.06.2011 - 4 StR 643/10

    Rechtsfolgen der mangelnden Belehrung über die konsularischen Rechte (Beruhen;

    Die Durchführung der Hauptverhandlung lässt keine neuen Erkenntnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art erwarten, die das gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2000 - 5 StR 414/99, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6; zur Bedeutung der Revisionshauptverhandlung vgl. Wohlers JZ 2011, 78, 80).
  • BGH, 25.09.2007 - 5 StR 116/01

    Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsangehörigkeit gemäß Art. 36 Abs.

    In der nach § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO geforderten Einstimmigkeit, bei § 349 Abs. 2 StPO zudem im notwendigen Einklang mit dem Ergebnis des Antrags des Generalbundesanwalts finden sich ausreichende Korrektive (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).
  • BGH, 07.03.2006 - 5 StR 547/05

    Herabsetzung des Strafausspruchs im Beschlusswege (Teilerfolg; angemessene

    Nicht anders als bei einer Entscheidung durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO setzt eine solche nach § 349 Abs. 4 StPO voraus, dass der jeweilige Spruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, dass die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und dass auch die Durchführung der Hauptverhandlung keine neueren Erkenntnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art erwarten lässt, die das gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen könnten (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).
  • BGH, 03.02.2004 - 5 StR 359/03

    Nachholung rechtlichen Gehörs; Beschlussverfahren (Begründung; offensichtliche

    Ohne Festlegung auf eine jeden Einzelfall erfassende Definition entspricht es ständiger Spruchpraxis, daß eine Revision auch dann durch Beschluß verworfen werden kann, wenn der jeweilige Spruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, daß die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und daß auch die Durchführung der Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse erwarten läßt, die Zweifel an dem gefundenen Ergebnis aufkommen lassen könnten (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).
  • BGH, 25.06.2002 - 5 StR 60/02

    Verurteilung im Fall des Bremer Tiefgaragenmordes bestätigt

    Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (vgl. zum Maßstab BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).
  • BGH, 24.01.2001 - 3 StR 389/00

    Unzulässiger Befangenheitsantrag; Gegenvorstellungsverfahren; Aufhebung eines

    Eine Revision kann auch dann durch Beschluß verworfen werden, wenn der jeweilige Spruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, daß die von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und die Durchführung der Hauptverhandlung keine neuen Erkenntnisse tatsächlicher oder rechtlicher Art erwarten läßt, die das gefundene Ergebnis in Zweifel ziehen könnten (vgl. BGH NJW 2001, 85).
  • OLG Stuttgart, 25.07.2006 - 1 U 89/05

    Vorzeitige Beendigung eines Filmproduktionsprojekts: Widerruf des

    Diese Darlegung ist so weit zu konkretisieren, dass dem Besteller eine Überprüfung der Abrechnung und eine sachgerechte Verteidigung möglich ist (BGH NJW 2001, 85 = BauR 2001, 251; NJW-RR 2002, 1532).
  • BGH, 11.12.2002 - 5 StR 229/02

    Gegenvorstellung

    Gründe, die dem Revisionsgericht ausnahmsweise erlauben wür den, die von ihm getroffene Entscheidung zu ändern, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.06.2000 - 1 StR 226/00   

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https://dejure.org/2000,2667
BGH, 07.06.2000 - 1 StR 226/00 (https://dejure.org/2000,2667)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2000 - 1 StR 226/00 (https://dejure.org/2000,2667)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2000 - 1 StR 226/00 (https://dejure.org/2000,2667)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 553
  • NStZ 2001, 334 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.08.1967 - 1 StR 279/67
    Auszug aus BGH, 07.06.2000 - 1 StR 226/00
    a) Neben einem jugendlichen Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO dessen gesetzlichem Vertreter oder Erziehungsberechtigtem stets von Amts wegen - und nicht nur auf Verlangen - das letzte Wort zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 1996, 612).
  • BGH, 21.03.2000 - 1 StR 609/99

    Verbindung von Strafsachen; Örtliche, sachliche Zuständigkeit; Gewährung des

    Auszug aus BGH, 07.06.2000 - 1 StR 226/00
    Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Erwägungen der Jugendkammer zur Verhängung der Jugendstrafe anders ausgefallen wären, wenn die Eltern des Angeklagten Gelegenheit zur Äußerung erhalten hätten (vgl. Senatsbeschluß vom 21. März 2000 - 1 StR 609/99).
  • BGH, 20.06.1996 - 5 StR 602/95

    Unterbleiben der Terminsnachricht - Erziehungsberechtigte - Fehlen bei

    Auszug aus BGH, 07.06.2000 - 1 StR 226/00
    a) Neben einem jugendlichen Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO dessen gesetzlichem Vertreter oder Erziehungsberechtigtem stets von Amts wegen - und nicht nur auf Verlangen - das letzte Wort zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 1996, 612).
  • BGH, 28.08.1996 - 3 StR 205/96

    Jugendstrafe - Bemessung - Ersttäter

    Auszug aus BGH, 07.06.2000 - 1 StR 226/00
    Die Berücksichtigung tatbezogener Umstände bei der Bemessung der Jugendstrafe verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 21).
  • OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 234/04

    Jugendstrafe; Erforderlichkeit; Abwägung; Erziehungsgedanke; Strafzweck;

    Diese für die Bemessung der konkreten Jugendstrafe aufgestellten Grundsätze gelten auch bei der Bestimmung der Schwere der Schuld (vgl. Eisenberg NStZ 2001, 334.335).
  • BGH, 25.07.2001 - 5 StR 263/01

    Erteilung des letzten Wortes des Erziehungsberechtigten; Beruhen (Teilweise

    Neben einem jugendlichen Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO dessen gesetzlichem Vertreter oder Erziehungsberechtigtem stets von Amts wegen - und nicht nur auf Verlangen - das letzte Wort zu erteilen (vgl. BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 1996, 612; BGH NStZ 2000, 435; BGH NStZ 2000, 553).".

    Es ist immerhin denkbar, daß das Landgericht aufgrund eines letzten Wortes der Mutter des zur Tatzeit 14jährigen Angeklagten zu einer anderen Beurteilung der Frage der Verantwortungsreife des Angeklagten nach § 3 JGG gelangt wäre (vgl. BGH NStZ 2000, 553).

  • BGH, 28.05.2008 - 2 StR 164/08

    Letztes Wort des Erziehungsberechtigten; Beruhen

    Zu Recht beanstandet die Revision, dass der in der Hauptverhandlung anwesenden erziehungsberechtigten Mutter des Angeklagten entgegen § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO das letzte Wort nicht gewährt worden ist; dieses war ihr jedoch nicht nur auf Verlangen, sondern von Amts wegen zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 2000, 435 f.; BGHR JGG § 67 Erziehungsberechtigter 2).
  • OLG Hamm, 24.10.2005 - 2 Ss 381/05

    letztes Wort; Erziehungsberechtigter; formelle Rüge; Verantwortungsreife;

    Diesen in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei und macht sie unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung (BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 1996, 612; 2000, 553; NStZ-RR 2002, 346; OLG Hamm NJW 1958, 34 f.; zuletzt Senat im Beschluss vom 14. Juli 2005, 2 Ss 172/05, http://www.burhoff.de) zum Gegenstand seiner Entscheidung.
  • BGH, 14.05.2002 - 5 StR 98/02

    Letztes Wort des Erziehungsberechtigten; Beruhen des Urteils

    Der Verfahrensverstoß führt jedoch - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Schuldspruch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht beruhen kann (vgl. BGHSt 21, 288, 290; BGHR JGG § 67 Erziehungsberechtigter 2; BGH NStZ 1999, 426).
  • BGH, 28.03.2018 - 4 StR 629/17

    Recht des letzten Wortes (Verfahrensverstoß bei Entzug des letzten Wortes der

    Der Verfahrensverstoß führt jedoch - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Schuldspruch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht beruhen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 1967 - 1 StR 279/67, BGHSt 21, 288, 290; Beschlüsse vom 14. Mai 2002 - 5 StR 98/02, NStZ-RR 2002, 346; vom 7. Juni 2000 - 1 StR 226/00, BGHR JGG § 67 Erziehungsberechtigter 2; und vom 16. März 1999 - 4 StR 588/98, NStZ 1999, 426).
  • OLG Köln, 11.08.2006 - 82 Ss 43/06

    Recht des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters eines

    Zwar begründet die Nichterteilung des letzten Wortes an den Erziehungsberechtigten die Revision nicht immer, sondern nur, wenn das Urteil darauf beruht; diese Möglichkeit wird sich aber nur selten ausschließen lassen (vgl. BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ 96, 612; NStZ 99, 427; 00, 435; 00, 553).
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