Rechtsprechung
| BGH, 20.09.2000 - 2 StR 186/00 |
Führungsposition in Raubesbande
§§ 250 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB, mittäterschaftlicher bandenmäßig begangener Raub auch ohne unmittelbarer Tatortbeitrag;
§ 46 StGB, Tragen von Masken als strafschärfender Gesichtspunkt, gerechtes Verhältnis der Strafen für Mittäter;
§ 54 StGB, vertretbare geringe Erhöhung der Einsatzstrafe bei engem zeitlichem, sachlichem und situativem Zusammenhang, Begründungsanforderungen
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Erstreckung der neuen Rechtsprechung zum Bandendiebstahl (BGH 3 StR 334/99), bezüglich des Tatbestandsmerkmals "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds" auf den Tatbestand des Bandenraubs - lexetius.com
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 i. d. F. des 6. StrRG
- DFR
Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters II
- bundesgerichtshof.de
- Alpmann Schmidt
§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB
- opinioiuris.de
Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters II
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bandenbegriff beim Raub und beim Diebstahl
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 46, 138
- NJW 2001, 83
- NStZ 2001, 35 (Ls.)
- StV 2001, 14
Wird zitiert von ...
- BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00
Begriff der Bande
Diese Auslegung des Mitwirkungsmerkmals hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 20. September 2000 - 2 StR 186/00 ( BGHSt 46, 138) für den Tatbestand des Bandenraubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB übernommen.
Rechtsprechung
| BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 132 Abs. 2 und 4 GVG; § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 244a Abs. 1 StGB; § 52 StGB; § 146 Abs. 2 StGB; § 152 a Abs. 2 StGB; § 236 Abs. 4 Nr. 1 StGB; § 263 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 7 StGB; § 264 Abs. 3 StGB; § 266 Abs. 2 StGB; § 267 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4
Vorlage; Grundsätzliche Bedeutung; (Schwerer) Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds"; Begriff der Bande; Zweipersonenbande; Schlüssel- und Fahrzeugdiebstähle als natürliche Handlungseinheit; Aktionsgefahr; Organisierte Kriminalität - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Alpmann Schmidt
§§ 244 Abs. 1 Nr. 2; 244a StGB
- rechtsportal.de
Vorlagebeschluss zum Bandenbegriff beim Diebstahl
- Judicialis
Verfahrensgang
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2001, 380
- NStZ 2001, 35
- StV 2001, 13 (Ls.)
- JR 2001, 73
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00
Begriff der Bande
Daraufhin hat der 4. Strafsenat - wegen beabsichtigter Abweichung und wegen grundsätzlicher Bedeutung - dem Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG mit Beschluß vom 26. Oktober 2000 ( NStZ 2001, 35) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:. - BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen
Diese der Bande innewohnende erhöhte "Ausführungsgefahr" (BGH - Vorlagebeschluß des 4. Strafsenats - NStZ 2001, 35, 36 m.krit.Anm. Engländer JR 2001, 78 f. u. Bspr. Sya NJW 2001, 343 f.) besteht unabhängig davon, ob dem einzelnen Mitglied bei der Verwirklichung des durch die Bandenabrede bestimmten deliktischen Zwecks eine "täterschaftliche" Beteiligung zufällt. - BGH, 18.04.2001 - 3 StR 69/01
Übertragung der Rechtsprechung des Großen Senats für Strafsachen bezüglich des …
Dies hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs aufgrund einer Vorlage des 4. Strafsenats vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 284/99 ( NStZ 2001, 35; vgl. auch den vorangegangenen Anfragebeschluß vom 14. März 2000 [NStZ 2000, 474]) mit Beschluß vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) entschieden. - BGH, 23.11.2000 - 3 StR 225/00
Besonders schwerer Fall des Betruges; Bandenbetrug
Abgesehen von der Frage, ob schon zwei Personen eine Bande bilden können (vgl. dazu den dies verneinenden Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 284/99), ist auch eine über mittäterschaftliches Handeln im Individualinteresse hinausgehende Unterordnung der Beteiligten unter ein übergeordnetes Interesse der bandenmäßigen Verbindung nicht belegt.
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