Rechtsprechung
BGH, 06.02.2001 - 5 StR 579/00 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 212 StGB; § 33 StGB; § 32 StGB; § 17 Satz 2 StGB; § 213 StGB
Minder schwerer Fall des Totschlages; Extensiver Notwehrexzeß; Furcht; Vermeidbarer Verbotsirrtum; Tatprovokation - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Möglichkeit einer Notwehrlage auf Grundlage abweichender Tatsachen; Entschuldigung wegen intensiven Notwehrexzesses; Weiteres Einwirken des Angeklagten nach erfolgreicher Verteidigung auf Angreifer unmittelbar nach Beendigung des zur Notwehr berechtigenden Angriffs; ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 213
Tätlicher Angriff als Beleidigung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2001, 477
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 09.10.1998 - 2 StR 442/98
Minder schwerer Fall des Totschlags; Notwehrexzess aus Furcht; Handlung aus Zorn
Auszug aus BGH, 06.02.2001 - 5 StR 579/00
Auch der Umstand, daß der Angeklagte zunächst berechtigt Notwehr ausgeübt hatte, hindert nicht die Anwendung des § 213 1. Alternative StGB; unmittelbar anschließend hat er das Opfer, ersichtlich nicht nur aus fortwirkender Angst, sondern, wie die Heftigkeit seines Vorgehens belegt, auch aus spontanem Zorn über dessen Angriff, totgeschlagen (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Oktober 1998 - 2 StR 442/98 -). - BGH, 25.08.1992 - 5 StR 266/92
Voraussetzungen der Notwehr - Voraussetzungen für eine Entschuldigung nach § 33 …
Auszug aus BGH, 06.02.2001 - 5 StR 579/00
Angesichts der Tatsituation und des Gesamtverhaltens des Angeklagten hatte dessen Angst den nach dieser Vorschrift unerläßlich zu verlangenden hohen Störungsgrad von Furcht und Schrecken nicht erreicht (BGHR StGB § 33 - Furcht 2, 4). - BGH, 04.05.1995 - 5 StR 213/95
Provokation - Totschlag - Minder schwerer Fall des Totschlags - Beeinträchtigung …
Auszug aus BGH, 06.02.2001 - 5 StR 579/00
Anhaltspunkte dafür, daß die tatauslösende Spannungssituation auch dem Angeklagten zuzurechnen gewesen wäre, bestehen aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht; damit kam eine Ablehnung der Voraussetzungen des § 213 1. Alternative StGB wegen fehlender Schuldlosigkeit des Totschlägers (vgl. BGH NStZ 1996, 33; 1998, 191, 192) nicht in Betracht.
- BGH, 10.05.1988 - 4 StR 127/88
Voraussetzung der Annahme eines minder schweren Falles eines Todschlags in zwei …
Auszug aus BGH, 06.02.2001 - 5 StR 579/00
Sofern das Schwurgericht bei der strafschärfenden Berücksichtigung, daß der Angeklagte "mit mehrfacher ungebremster Brutalität" auf den Hinterkopf des Opfers eingeschlagen habe, nicht bedacht haben sollte, daß die Handlungsintensität auch durch die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bedingt war und damit nur eingeschränkt strafschärfend berücksichtigt werden durfte (vgl. BGHR StGB § 21 - Strafzumessung 11 und 18 m.w.N.), ist auszuschließen, daß sich dies auf die Bemessung der bei dem gegebenen Tatbild sehr milden Strafe ausgewirkt hat. - BGH, 16.08.1994 - 1 StR 244/94
Kollosion von Notwehrlage, Abwehrwillen und Erforderlichkeit der Maßnahme - …
Auszug aus BGH, 06.02.2001 - 5 StR 579/00
Angesichts der Tatsituation und des Gesamtverhaltens des Angeklagten hatte dessen Angst den nach dieser Vorschrift unerläßlich zu verlangenden hohen Störungsgrad von Furcht und Schrecken nicht erreicht (BGHR StGB § 33 - Furcht 2, 4). - BGH, 20.06.1997 - 2 StR 118/97
Zugutehalten eines "psychischen Spannungszustands" des Angeklagten durch das …
Auszug aus BGH, 06.02.2001 - 5 StR 579/00
Sofern das Schwurgericht bei der strafschärfenden Berücksichtigung, daß der Angeklagte "mit mehrfacher ungebremster Brutalität" auf den Hinterkopf des Opfers eingeschlagen habe, nicht bedacht haben sollte, daß die Handlungsintensität auch durch die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bedingt war und damit nur eingeschränkt strafschärfend berücksichtigt werden durfte (vgl. BGHR StGB § 21 - Strafzumessung 11 und 18 m.w.N.), ist auszuschließen, daß sich dies auf die Bemessung der bei dem gegebenen Tatbild sehr milden Strafe ausgewirkt hat. - BGH, 13.08.1985 - 1 StR 250/85
Milderungsgründe - Strafmilderung - Straftatbestand
Auszug aus BGH, 06.02.2001 - 5 StR 579/00
Für einen engen Zusammenhang zwischen Provokationsreaktion und § 21 StGB, der dem hätte widerstreiten können (vgl. BGH NStZ 1986, 71), ist nichts ersichtlich. - BGH, 22.10.1997 - 3 StR 394/97
Minder schwerer Falles des Totschlags, wenn der Täter zuvor von dem Opfer …
Auszug aus BGH, 06.02.2001 - 5 StR 579/00
Anhaltspunkte dafür, daß die tatauslösende Spannungssituation auch dem Angeklagten zuzurechnen gewesen wäre, bestehen aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht; damit kam eine Ablehnung der Voraussetzungen des § 213 1. Alternative StGB wegen fehlender Schuldlosigkeit des Totschlägers (vgl. BGH NStZ 1996, 33; 1998, 191, 192) nicht in Betracht.
- BGH, 19.04.2004 - 5 StR 128/04
Minder schwerer Fall des Totschlages (Anwendbarkeit auch bei vorheriger Notwehr …
Der Umstand, daß der Angeklagte zunächst berechtigt Notwehr ausgeübt hatte, hindert nicht die Anwendung der ersten Alternative des § 213 StGB (BGH NStZ 2001, 477, 478); unmittelbar anschließend setzte das Opfer sogar noch seine Angriffe fort und zog den Angeklagten mit zu Boden.
Rechtsprechung
BGH, 28.02.2001 - 2 StR 29/01 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 69 StGB; § 69a StGB
Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Betäubungsmittel - Gesamtfreiheitsstrafe - Fahrerlaubnisentzug - Sperrfrist - Maßregelanordnung - Führen eines Kraftfahrzeuges
- Judicialis
StGB § 69 Abs. 1; ; StGB § 69; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 354 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de
StGB § 69 Abs. 1
Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs bei Tatausführung ohne Benutzung eines Kfz - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2001, 477
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.02.1969 - 2 StR 546/68
Begehungsweise im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges - Notzucht …
Auszug aus BGH, 28.02.2001 - 2 StR 29/01
Wesentlich ist vielmehr, daß das Führen des Kraftfahrzeuges dem Täter für die Vorbereitung oder Durchführung der Straftat oder anschließend für ihre Ausnutzung oder Verdeckung dienlich sein soll (vgl. BGHSt 22, 328, 329; vgl. auch BGH NStZ 1995, 229). - BGH, 06.11.1997 - 4 StR 536/97
Gesamtfreiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen - Anordnung …
Auszug aus BGH, 28.02.2001 - 2 StR 29/01
Soweit der Tatrichter zur Begründung der Maßregelanordnung darauf hinweist, daß die nicht abgeurteilten Taten der Kontaktaufnahme zu dem auch später eingesetzten Kurier G. dienten, wird dadurch noch nicht der notwendige funktionale Zusammenhang im Sinne des § 69 StGB (vgl. hierzu auch BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8) aufgezeigt, zumal da die Kontaktaufnahme mehrere Wochen vor der verfahrensgegenständlichen Tat erfolgt war. - BGH, 03.01.1995 - 4 StR 723/94
Vergewaltigung - Nötigung - Sexueller Mißbrauch - Strafzumessung - Entziehung der …
Auszug aus BGH, 28.02.2001 - 2 StR 29/01
Wesentlich ist vielmehr, daß das Führen des Kraftfahrzeuges dem Täter für die Vorbereitung oder Durchführung der Straftat oder anschließend für ihre Ausnutzung oder Verdeckung dienlich sein soll (vgl. BGHSt 22, 328, 329; vgl. auch BGH NStZ 1995, 229).
- OLG Köln, 16.05.2008 - 81 Ss 17/08
Strafrecht - Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Das Führen des Kraftfahrzeugs muss dem Täter nur für die Vorbereitung oder Durchführung der Straftat oder anschließend für ihre Ausnutzung oder Verdeckung dienlich sein (BGH NStZ 2001, 477; BGH GSSt NJW 2005, 1957, 1958 m.w.N.).