Rechtsprechung
   BVerfG, 25.04.2001 - 2 BvQ 15/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3338
BVerfG, 25.04.2001 - 2 BvQ 15/01 (https://dejure.org/2001,3338)
BVerfG, Entscheidung vom 25.04.2001 - 2 BvQ 15/01 (https://dejure.org/2001,3338)
BVerfG, Entscheidung vom 25. April 2001 - 2 BvQ 15/01 (https://dejure.org/2001,3338)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,3338) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Anweisung an die Strafvollstreckungsbehörde durch eA, bis zur Rechtskraft einer noch zu bildenden Gesamtstrafe von einem Vollstreckungshindernis für eine durch gegebenenfalls anzurechnende verfahrensfremde Untersuchungshaft abgedeckte Strafe auszugehen

  • Wolters Kluwer

    Untersuchungshaft - Freiheitsstrafe - Einstweilige Anordnung - Strafantritt - Anrechnung der Untersuchungshaftzeit - Untersuchungshaftzeit

  • Judicialis

    EGGVG §§ 23 ff.; ; StGB § 51 Abs. 1; ; StGB § 57 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 55; ; BVerfGG § 93d Abs. 2; ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 32 Abs. 5 Satz 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; StGB § 51 Abs. 1
    Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 501
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94

    Fehlende Anrechnung sog verfahrensfremder Untersuchungshaft auf in anderer Sache

    Auszug aus BVerfG, 25.04.2001 - 2 BvQ 15/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Blick auf die Bedeutung des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 StGB hinaus so genannte verfahrensfremde Untersuchungshaft jedenfalls dann auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet werden soll, besteht (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. August 1994 - 2 BvR 2352/93 -, NStZ 1994, S. 607 f.; vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999, S. 24 f.; vom 15. Dezember 1999 - 2 BvR 1447/99 -, NStZ 2000, S. 277 ff.).

    Bei dieser Sachlage muss die bei der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Abwägung des öffentlichen Interesses an der Realisierung des staatlichen Strafanspruchs mit dem Interesse des Antragstellers daran, bei Ungewissheit über den Umfang des Gesamtstrafübels vorläufig die Strafe nicht antreten zu müssen, zu Gunsten des Antragstellers ausgehen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 1994 - 2 BvR 2232/94 - und vom 4. Juni 1997 - 2 BvR 1761/96 -, jeweils veröffentlicht in juris).

    Unter diesen Umständen ist ein erheblicher Nachteil für die Allgemeinheit bei Erlass der einstweiligen Anordnung nicht zu besorgen (vgl. die Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 1994 - 2 BvR 2232/94 - und vom 4. Juni 1997 - 2 BvR 1761/96 -, jeweils veröffentlicht in juris).

  • BVerfG, 04.06.1997 - 2 BvR 1761/96

    Anrechnung verfahrensfremder Untersuchunngshaft

    Auszug aus BVerfG, 25.04.2001 - 2 BvQ 15/01
    Bei dieser Sachlage muss die bei der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Abwägung des öffentlichen Interesses an der Realisierung des staatlichen Strafanspruchs mit dem Interesse des Antragstellers daran, bei Ungewissheit über den Umfang des Gesamtstrafübels vorläufig die Strafe nicht antreten zu müssen, zu Gunsten des Antragstellers ausgehen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 1994 - 2 BvR 2232/94 - und vom 4. Juni 1997 - 2 BvR 1761/96 -, jeweils veröffentlicht in juris).

    Unter diesen Umständen ist ein erheblicher Nachteil für die Allgemeinheit bei Erlass der einstweiligen Anordnung nicht zu besorgen (vgl. die Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 1994 - 2 BvR 2232/94 - und vom 4. Juni 1997 - 2 BvR 1761/96 -, jeweils veröffentlicht in juris).

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus BVerfG, 25.04.2001 - 2 BvQ 15/01
    Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich aber später die Verfassungsbeschwerde als begründet, so entstünde dem Beschwerdeführer durch die Strafvollstreckung ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Eingriff in das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, dem das Grundgesetz besonderen Schutz zubilligt (vgl. BVerfGE 65, 317 ).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99

    Zur Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 25.04.2001 - 2 BvQ 15/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Blick auf die Bedeutung des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 StGB hinaus so genannte verfahrensfremde Untersuchungshaft jedenfalls dann auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet werden soll, besteht (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. August 1994 - 2 BvR 2352/93 -, NStZ 1994, S. 607 f.; vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999, S. 24 f.; vom 15. Dezember 1999 - 2 BvR 1447/99 -, NStZ 2000, S. 277 ff.).
  • BVerfG, 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95

    Kein Erfolg für Betroffene der Bodenreform beim Flächenerwerbsprogramm im

    Auszug aus BVerfG, 25.04.2001 - 2 BvQ 15/01
    Muss dagegen der Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens als offen angesehen werden, so sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber versagt bliebe (vgl. BVerfGE 94, 334 ).
  • BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 2352/93

    Aussetzung der Strafvollstreckung wegen möglicher Anrechnung verfahrensfremder

    Auszug aus BVerfG, 25.04.2001 - 2 BvQ 15/01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Blick auf die Bedeutung des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 StGB hinaus so genannte verfahrensfremde Untersuchungshaft jedenfalls dann auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet werden soll, besteht (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. August 1994 - 2 BvR 2352/93 -, NStZ 1994, S. 607 f.; vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999, S. 24 f.; vom 15. Dezember 1999 - 2 BvR 1447/99 -, NStZ 2000, S. 277 ff.).
  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BVerfG, 25.04.2001 - 2 BvQ 15/01
    Staatliches Strafen ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. BVerfGE 92, 277 ).
  • BVerfG, 25.01.2008 - 2 BvR 1532/07

    Anrechnung einer ausländischen Militärstrafe (keine Gesamtstrafenfähigkeit;

    Ferner ist über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 StGB hinaus verfahrensfremde Untersuchungshaft jedenfalls dann auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet werden soll, besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. April 2001 - 2 BvQ 15/01 -, NStZ 2001, S. 501).

    Auch unter dem Gesichtspunkt der potentiellen Gesamtstrafenfähigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. April 2001 - 2 BvQ 15/01 -, NStZ 2001, S. 501) ging es nicht darum, dass allein das Vorliegen zweier Freiheitsstrafen, aus denen ausnahmsweise eine Gesamtstrafe nicht gebildet werden konnte, eine zusätzliche Anrechnung der in einem Verfahren erlittenen und dort anrechenbaren Haft auch auf das andere Verfahren gebot.

  • OLG Zweibrücken, 12.11.2020 - 1 OWi 2 SsBs 146/20

    Fahrverbotsverhängung wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Anrechenbarkeit der

    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach klargestellt, dass mit Blick auf die Bedeutung des Freiheitsrechts aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG verfahrensfremde Untersuchungshaft über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 Absatz 1 StGB hinaus jedenfalls dann auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen ist, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet werden soll, besteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. September 1998, Az. 2 BvR 2232/94 in NStZ 1999, 24; Kammerbeschluss vom 15. Dezember 1999, Az. 2 BvR 1447/99 in NStZ 2000, 277; Einstweilige Anordnung vom 25. April 2001, Az. 2 BvQ 15/01 in NStZ 2001, 501).

    Dies gilt auch bei einer Gesamtstrafenbildung bzw. einer potentiellen Gesamtstrafenfähigkeit in den Fällen, in denen eine Gesamtstrafenfähigkeit der getrennt geführten Verfahren grundsätzlich bestand, der Verurteilte in dem Verfahren, in dem er Untersuchungshaft erlitt, jedoch später freigesprochen wurde (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Dezember 1999, aaO; Einstweilige Anordnung vom 25. April 2001, Az. 2 BvQ 15/01 in NStZ 2001, 501; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Oktober 2012, Az. 2 Ws 198/12 nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Juni 2013, Az. 3 Ws 478/13, nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2018, Az. 4 Ws 75 - 76/18, nach juris).

  • OLG Bremen, 03.01.2024 - 1 VAs 3/23
    Es handelt sich hierbei vielmehr um eine verfahrensfremde Strafe, bei der zwischen den Strafverfolgungen in der Sache 321 Js 17094/20, in der gegen den Verurteilten Organisationshaft vollzogen wurde, und der Sache 930 Js 17953/17, in der die gegen den Verurteilten verhängte Freiheitsstrafe nach der Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses vollstreckbar geworden ist, kein Zusammenhang oder ein irgendwie gearteter Bezug bestand und die Freiheitsentziehung in der einen Sache sich auch nicht auf den Gang oder den Abschluss der anderen Sache konkret ausgewirkt hat (siehe zu diesen Kriterien BGH, Beschluss vom 26.06.1997 - StB 30/96, juris Rn. 18, BGHSt 43, 112; zustimmend hierzu siehe BVerfG, Beschluss vom 28.09.1998 - 2 BvR 2232/94, juris Rn. 19 f., NStZ 1999, 24) oder bei denen eine zumindest potentielle Gesamtstrafenfähigkeit bestand (hierzu siehe BVerfG, Beschluss vom 25.04.2001 - 2 BvQ 15/01, juris Rn. 9, NStZ 2001, 501).
  • KG, 28.04.2011 - 2 Ws 558/10

    Strafzumessung: Anrechenbarkeit einer brasilianischen Untersuchungs- und

    So ist bei vorliegender Überhaftnotierung verfahrensfremde Untersuchungshaft dann auf eine Freiheitsstrafe angerechnet worden, wenn Untersuchungshaft für Verfahren vollzogen wurde, die später durch eine Einstellung nach § 154 StPO oder einen Freispruch endeten, der Verurteilte jedoch in dem Verfahren, für das Überhaft notiert war, verurteilt wurde (vgl. BVerfG NStZ 1999, 477; NStZ 2000, 277; KG StV 1998, 562), ferner dann, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit gegeben war (vgl. BVerfG NStZ 94, 607; 2001, 501).

    2008 - 2 BvR 1532/07- in juris; BVerfG, NStZ 1999, 477; 2001, 501).

  • OLG Köln, 02.03.2009 - 2 Ws 77/09

    Anrechnung verfahrensfremder U-Haft bei potentieller Gesamtstrafenfähigkeit

    Das gilt insbesondere in Fällen, in denen zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet werden soll (vgl BVerfG NStZ 94, 607; 99, 24; 00, 277; 01, 501).
  • OLG Rostock, 23.08.2012 - I Ws 155/12

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Berücksichtigung rechtskräftiger

    Die in jenem Verfahren erlittene Untersuchungshaft von 611 Tagen ist nach herrschender Rechtsprechung in analoger Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB in vollem Umfang auf die nachträglich gebildete Gesamtstrafe und damit auch auf den darin enthaltenen Anteil der im Berliner Verfahren verhängten Freiheitsstrafe anzurechnen, obwohl es sich insoweit um "verfahrensfremde" Untersuchungshaft handelt (vgl. BVerfG NStZ 94, 607; 99, 24 f.; 00, 277 ff.; 01, 501; BGHSt 43, 112, 116 mit Anmerkung Stree NStZ 98, 136).
  • LG Freiburg, 19.01.2022 - 2 Qs 98/21

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Anrechnung erlittener Untersuchungshaft bei

    Ferner ist eine verfahrensfremde Untersuchungshaft auch dann anzurechnen, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe besteht, auf die die Untersuchungshaft angerechnet werden soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.04.2001 - 2 BvQ 15/01; OLG Frankfurt a.M. Beschl. v. 26.06.2013 - 3 Ws 478/13; Fischer aaO; Maier aaO Rn. 22).
  • OLG Frankfurt, 26.06.2013 - 3 Ws 478/13

    Strafvollstreckung: Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft- und

    Darüber hinaus ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfahrensfremde Freiheitsentziehung anzurechnen, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft/vorläufige Unterbringung angerechnet werden soll, besteht (BVerfGE NStZ 1994, 607, NStZ 2001, 501).
  • OLG Naumburg, 11.10.2012 - 2 Ws 198/12

    Strafbemessung: Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft

    Mit Blick auf die Bedeutung des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG ist über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 StGB hinaus sogenannte verfahrensfremde Untersuchungshaft jedenfalls dann auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet werden soll, besteht (BVerfG NStZ 2001, 501 m. w. N.; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 51, Rn. 6a).
  • OLG Naumburg, 11.10.2012 - 2 Ws 198/11

    U-Haft, Verhältnismäßigkeit, Anrechnung weiterer U-Haft

    Mit Blick auf die Bedeutung des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG ist über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 StGB hinaus sogenannte verfahrensfremde Untersuchungshaft jedenfalls dann auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft angerechnet werden soll, besteht (BVerfG NStZ 2001, 501 m. w. N.; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 51, Rn. 6a).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht