Rechtsprechung
   BGH, 15.03.2001 - 3 StR 61/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1658
BGH, 15.03.2001 - 3 StR 61/01 (https://dejure.org/2001,1658)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2001 - 3 StR 61/01 (https://dejure.org/2001,1658)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2001 - 3 StR 61/01 (https://dejure.org/2001,1658)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,1658) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 105 Abs. 1 JGG; § 18 Abs. 2 JGG
    Deal; Absprachen im Strafprozeß; Vergleich; Anwendung von Jugendstrafrecht (Heranwachsende); Jugendstrafe (Erziehungsgedanke und Geständnis)

  • lexetius.com
  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2642
  • NStZ 2001, 555
  • NStZ 2001, 556
  • StV 2001, 555
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - 3 StR 61/01
    Die Anwendung von Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden kann nicht Gegenstand einer Urteilsabsprache sein (im Anschluß an BGHSt 43, 195).

    Dies ist Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verständigung im Strafverfahren (vgl. BGHSt 43, 195, 198 f.).

    b) Die für eine Verurteilung wegen 42 Taten "vereinbarte Strafe" ist schon deshalb kein geeigneter Gesichtspunkt zur Überprüfung der tatsächlich erkannten Strafe, weil das Verfahren den, Mindestbedingungen, die der Bundesgerichtshof für Verständigungen im Strafverfahren aufgestellt hat (BGHSt 43, 195), widerspricht.

    Das Ergebnis der Absprache ist da es sich um einen wesentlichen Verfahrensvorgang handelt - im Protokoll über die Hauptverhandlung festzuhalten (BGHSt 43, 195, 206; 45, 227).

    Insoweit ist die Situation nicht mit der des erwachsenen Straftäters und der Auswirkung seines im Rahmen einer Verständigung abgelegten Geständnisses (BGHSt 43, 195, 209) zu vergleichen.

    Ob die Beweiswürdigung in den Fällen 1 bis 42 deswegen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten enthält, weil sich das Landgericht auf das "vereinbarte" Geständnis des Angeklagten gestützt hat, ohne dieses auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen (BGHSt 43, 195, 204), kann der Senat wegen der beschränkten Revision nicht überprüfen.

  • BVerfG, 14.05.1999 - 2 BvR 592/99

    Wegen Subsidiarität und unsubstantiierter Begründung unzulässige

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - 3 StR 61/01
    Aus dem Geschehenen kann der Angeklagte deshalb nichts für sich herleiten (vgl. auch BVerfG StV 2000, 3; BGH NStZ 2000, 495 mit Anm. Weider StV 2000, 540; Kuckein/Pfister in FS 50 Jahre BGH, S. 641, 659).
  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99

    Verständigung über Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - 3 StR 61/01
    Das Ergebnis der Absprache ist da es sich um einen wesentlichen Verfahrensvorgang handelt - im Protokoll über die Hauptverhandlung festzuhalten (BGHSt 43, 195, 206; 45, 227).
  • BVerfG, 27.01.1987 - 2 BvR 1133/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensabsprache im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - 3 StR 61/01
    a) Allgemein gibt die geschilderte Verfahrensweise dem Senat Veranlassung zu dem Hinweis, daß es dem Gericht verboten ist, sich auf einen "Vergleich im Gewande eines Urteils", auf einen "Handel mit der Gerechtigkeit" einzulassen (BVerfG NStZ 1987, 419).
  • BGH, 12.04.2000 - 1 StR 623/99

    Betrug; Verfahrenshindernis; Strafanklageverbrauch; Begriff der Tat;

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - 3 StR 61/01
    Aus dem Geschehenen kann der Angeklagte deshalb nichts für sich herleiten (vgl. auch BVerfG StV 2000, 3; BGH NStZ 2000, 495 mit Anm. Weider StV 2000, 540; Kuckein/Pfister in FS 50 Jahre BGH, S. 641, 659).
  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - 3 StR 61/01
    Der Tatrichter, der sich einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten verschaffen kann, hat dabei einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGHSt 36, 37, 38; BGH StV 1991, 424 jew. m.w.Nachw.); es ist indes nicht ersichtlich, welchen Einfluß die Abgabe eines Geständnisses auf die Beurteilung haben könnte, ob der Angeklagte noch einem Jugendlichen gleichstand oder ob es sich um eine Jugendverfehlung gehandelt hat.
  • BGH, 27.11.1990 - 5 StR 497/90

    Jugendstrafrecht - Heranwachsende - Jugendliche Unreife - Raub

    Auszug aus BGH, 15.03.2001 - 3 StR 61/01
    Der Tatrichter, der sich einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten verschaffen kann, hat dabei einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGHSt 36, 37, 38; BGH StV 1991, 424 jew. m.w.Nachw.); es ist indes nicht ersichtlich, welchen Einfluß die Abgabe eines Geständnisses auf die Beurteilung haben könnte, ob der Angeklagte noch einem Jugendlichen gleichstand oder ob es sich um eine Jugendverfehlung gehandelt hat.
  • BGH, 26.01.2006 - 3 StR 415/02

    Unzulässiger Rechtsmittelverzicht (Absprache); unzulässiger Gegenstand einer

    Dies war nicht zulässig (vgl. BGH NStZ 2001, 555).
  • BGH, 12.03.2008 - 3 StR 433/07

    Verfahrensbeendende Absprache (Scheitern; Geständnis; Bindungswirkung); Deal;

    Dass sich die Abrede auf die Verhängung einer Jugendstrafe bezog, macht sie für sich nicht unzulässig (zu den Bedenken vgl. BGH NStZ 2001, 555 mit Anm. Eisenberg NStZ 2001, 556); es ist nicht erkennbar, dass auch die Frage der Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht und nicht allein die Höhe der höchstens zu verhängenden Strafe Gegenstand der Vereinbarung war.
  • BGH, 19.08.2004 - 3 StR 380/03

    Verständigung; Absprache; Deal; Öffentlichkeit des Verfahrens (Absprachen

    Dieser Auffassung hat sich auch der Senat angeschlossen (vgl. BGH NStZ 2001, 555 f.).

    Vielmehr leidet dann die Verfahrensweise, die zur Verständigung geführt hat, an einem Mangel, der etwa zur Unwirksamkeit der Absprache führen (vgl. BGH NStZ 2001, 555 f.; BGHSt 45, 51, 56) oder von der an den Vorgesprächen etwa nicht beteiligten Seite zum Gegenstand von Ablehnungsgesuchen gemacht werden kann (BGHSt 42, 46, 48; 37, 99; 37, 298).

  • BGH, 27.02.2007 - 3 StR 32/07

    Absprache (negative Beweiskraft des Protokolls); Beweiserhebung zum Ablauf der

    Die Sitzungsniederschrift mit der ihr gemäß § 274 Satz 1 StPO zukommenden positiven und negativen Beweiskraft für das Revisionsverfahren beweist deshalb grundsätzlich bindend die Existenz einer Verständigung in der Hauptverhandlung (BGHSt 45, 227, 228; vgl. auch BVerfG StV 2000, 3; BGH NStZ 2001, 555; 2004, 342).
  • BGH, 05.08.2003 - 3 StR 231/03

    Absprache (Verstoß gegen das faire Verfahren durch ein Im-Unklarenlassen über die

    a) Der Angeklagte kann sich - wie der Senat bereits in einer anderen Sache (BGH NStZ 2001, 555) entschieden hat - im Hinblick auf die verhängte Strafe (Einzelstrafen von sechs Jahren und von zehn Monaten für die angeklagten Taten) schon deshalb nicht auf die mit dem Strafkammervorsitzenden geführten Gespräche berufen, weil die Mindestbedingungen, die der Bundesgerichtshof für Verständigungen im Strafverfahren aufgestellt hat (BGHSt 43, 195), nicht gewahrt sind.
  • BGH, 14.06.2005 - 3 StR 130/05

    Feststellung der wirksamen Revisionseinlegung nach unwirksamer Erklärung eines

    Damit ist eine Höchststrafenvereinbarung zustande gekommen, der bindende Wirkung zukommen sollte (vgl. zur Protokollierungspflicht BGH NStZ 2001, 555 f.).
  • KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01

    Strafverfahren: Verfahrensabsprache und Berufungsbeschränkung; Zusage einer

    Zum einen ist ihr Inhalt nicht protokolliert worden, was neben der geschehenen Erörterung in öffentlicher Verhandlung unter Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten und der Mitglieder des Gerichts notwendig gewesen wäre (vgl. BGHSt 43, 195, 205 - 206; BGH NStZ 2000, 96, 97; NStZ 2001, 555, 556; jeweils m. weit. Nachw.; KG, Urteil vom 17. September 2003 - (4) 1 Ss 186/03 (94/03) - Meyer-Goßner, Einleitung 119e).
  • OLG München, 19.01.2006 - 5St RR 130/05

    Revisionsbegründung bei fehlerhafter Absprache im Strafverfahren -

    Soweit nach den Grundsätzen in BGHSt 43, 195 ff. eine Absprache öffentlich gemacht werden muss, wäre die Verfahrensweise rechtlich zu beanstanden; das würde zur Unwirksamkeit der Absprache mit der Folge mangelnder Bindungswirkung führen ( BGH NStZ 2001, 555f.) oder könnte bei einer "heimlichen" Absprache von der nicht beteiligten Seite zum Gegenstand von Ablehnungsgesuchen gemacht werden (BGH StV 2004, 639; BGHSt 45, 312; 37, 298).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht