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   BGH, 21.08.2001 - 5 StR 291/01   

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BGH, 21.08.2001 - 5 StR 291/01 (https://dejure.org/2001,1585)
BGH, Entscheidung vom 21.08.2001 - 5 StR 291/01 (https://dejure.org/2001,1585)
BGH, Entscheidung vom 21. August 2001 - 5 StR 291/01 (https://dejure.org/2001,1585)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Sexueller Mißbrauch - Verhängen einer Gesamtfreiheitsstrafe - Anerkennung von Zäsurwirkung - Aufhebung eines Gesamtstrafausspruchs - Rechtskraft - Pflichtverteidigerwechsel - Sachrüge - Erneute Gesamtstrafenbildung - Verhängung einer Geldstrafe

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 473 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1; ; StPO § 358 Abs. 2 Satz 1; ; StGB § 55 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 53 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 51 Abs. 2; ; StGB § 51 Abs. 4 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 Abs. 1; StPO § 358 Abs. 2
    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach Aufhebung und Zurückverweisung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 645
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.05.1989 - 1 StR 213/89

    Nachholung einer unter Verletzung des § 55 Strafgesetzbuch (StGB) unterbliebenen

    Auszug aus BGH, 21.08.2001 - 5 StR 291/01
    Dies gilt nicht nur in dem speziellen Fall, in dem die Urteilsaufhebung gerade wegen fehlerhaft unterbliebener nachträglicher Gesamtstrafbildung erfolgt ist (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Erledigung 1).
  • BGH, 18.01.2000 - 4 StR 633/99

    Vollendung beim Raub; Versuch; Gewalt als Mittel zur Wegnahme; Hehlerei

    Auszug aus BGH, 21.08.2001 - 5 StR 291/01
    Vielmehr ist so regelmäßig auch in anderen Fällen der Gesamtstrafaufhebung zu verfahren, damit einem Revisionsführer ein erlangter Rechtsvorteil durch nachträgliche Gesamtstrafbildung nicht durch sein Rechtsmittel genommen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - 4 StR 200/99 - und vom 18. Januar 2000 - 4 StR 633/99 -).
  • BGH, 14.12.2000 - 5 StR 471/00

    Verwerfung der Revision als (teilweise) unbegründet

    Auszug aus BGH, 21.08.2001 - 5 StR 291/01
    Der Senat hat das Urteil in den Gesamtstrafaussprüchen aufgehoben, weil das Landgericht zu Unrecht einer erledigten Geldstrafe Zäsurwirkung zuerkannt hatte (Beschluß vom 14. Dezember 2000 - 5 StR 471/00 -).
  • BGH, 24.06.1999 - 4 StR 200/99

    6. StrRG; Schwerer Raub; Lex mitior; Milderes Gesetz; Minder schwerer Fall; Waffe

    Auszug aus BGH, 21.08.2001 - 5 StR 291/01
    Vielmehr ist so regelmäßig auch in anderen Fällen der Gesamtstrafaufhebung zu verfahren, damit einem Revisionsführer ein erlangter Rechtsvorteil durch nachträgliche Gesamtstrafbildung nicht durch sein Rechtsmittel genommen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - 4 StR 200/99 - und vom 18. Januar 2000 - 4 StR 633/99 -).
  • BGH, 04.12.2002 - 4 StR 103/02

    Rechtliche Verhinderung eines Richters am Unterschreiben des Urteils;

    Der neue Tatrichter wird insoweit auch die Gesamtstrafenlage hinsichtlich der beiden früher erkannten Geldstrafen (UA 5 a.E.) und den in den Fällen II. A 1 bis 4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen zu prüfen und dabei zu berücksichtigen haben, daß eine zwischenzeitliche Erledigung der Geldstrafen die Bildung einer (gesonderten) Gesamtstrafe nicht entbehrlich machen würde (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1, 2 jew. m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 09.05.2008 - 1 Ss 67/08

    Diebstahl geringwertiger Sachen: Grenze zur Geringwertigkeit

    Dies gilt ungeachtet dessen, ob im Laufe des Revisionsverfahrens möglicherweise bereits weitere Strafen vollständig vollstreckt wurden, da die neue Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zur Zeit der ersten Verhandlung zu erfolgen hat (vgl. BGH NStZ 2001, 645; Schönke/Schröder - Sternberg-Lieben, StGB, aaO, § 55 Rn. 26).
  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 197/04

    Erpresserischer Menschenraub (Sich-Bemächtigen bei Zwei-Personen-Verhältnissen

    Für den Fall solcher Gesamtstraffähigkeit - wobei es für den neuen Tatrichter auf den Vollstreckungsstand zur Zeit des ersten, hier angefochtenen Urteils ankommen wird (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 und 2) - wären die Strafen für die ersten drei hier abgeurteilten Körperverletzungen gesonderter nachträglicher Gesamtstrafbildung nach § 55 Abs. 1 StGB zuzuführen.
  • OLG Frankfurt, 01.04.2021 - 3 Ss 18/21

    Gesamtstrafenbildung und Verschlechterungsverbot

    Denn dieses Verbot relativiert zwar weder die in § 55 StGB noch die in § 460 StPO vom Gesetzgeber getroffene Regelungen (vgl. Senat NStZ-RR 1996, 177), ist aber auch bei der Anwendung des § 55 StGB nicht ohne Bedeutung und darf insbesondere bei der Frage, ob dem Angeklagten Vorteile aus der Vollstreckung in einer neuen Instanz wieder genommen werden dürfen, nicht außer Acht bleiben (vgl. zum Verschlechterungsverbot im Zusammenhang mit § 55 StGB: BGH NStZ-RR 2016, 275; BGH NStZ-RR 2012, 106; BGH NStZ 2001, 645; BGH NJW 1959, 56; Rissing van Saan/Scholze a. a. O. Rn. 44; 44a, 45; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch a. a. O. Rn. 42; Jäger a. a. O. Rn. 19; Lackner/Kühl a. a.

    Die Auffassung, dass nicht auf die letzte, sondern auf die vorangegangene Tatsacheninstanz abzustellen ist, vertritt der Bundesgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtsprechung in Abweichung von dem Grundsatz, dass im Übrigen stets auf die letzte Tatsacheninstanz abzustellen ist, für den Fall der Aufhebung einer Entscheidung in der Revisionsinstanz und der Zurückverweisung an eine andere Strafkammer (BGH NStZ-RR 2017, 169; BGH NStZ-RR 2012, 106; BGH NStZ-RR 2009; 382; BGH NStZ 2001, 645; zustimmend Fischer a. a. O. Rn. 6a, 37; Rissing van Saan/Scholze a. a. O. Rn 25).

    Für die Vollstreckungssituation gelte nämlich, dass derjenige Vorteil, der dem Angeklagten durch die in erster Instanz gebildete Gesamtfreiheitsstrafe durch die Aufhebung des Urteils in der Revisionsinstanz nicht mehr genommen werden dürfe (BGH NStZ-RR 2017, 169; BGH NStZ-RR 20212, 106; BGH NStZ-RR 2009; 382 BGH NStZ 2001, 645; Fischer a. a. O. Rn. 37); das gelte unabhängig davon, ob das Urteil wegen eines Fehlers bei der Gesamtstrafenbildung oder aus anderen Gründen aufgehoben werde (BGH NStZ-RR 2017, 169 BGH NStZ-RR 20212, 106; BGH NStZ-RR 2009; 382 BGH NStZ 2001; Rissing van Saan/Scholze a. a. O. Rn 25).

    Da auszuschließen ist, dass die Kammer, die die ihr gesetzte Obergrenze nicht unterschreiten wollte, bei Berücksichtigung der niedrigeren Obergrenze eine noch niedrigere Strafe verhängt hätte, konnte der Senat insoweit (auch ohne diesbezüglichen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft) in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 382; BGH NStZ 2001, 645; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. März 2006 - Ss 36/06, Rn. 8 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 200 - 1 Ss 418/99 Rn. 5 ; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 354 Rn. 10).

  • BGH, 06.11.2008 - 4 StR 495/08

    Sexuelle Nötigung durch konkludente Drohung, das Opfer nicht mehr gegen frühere

    Vielmehr ist regelmäßig so zu verfahren, damit einem Revisionsführer ein durch nachträgliche Gesamtstrafbildung erlangter Rechtsvorteil nicht durch sein Rechtsmittel genommen wird (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2001, 645; BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - 4 StR 200/99 - und vom 18. Januar 2000 - 4 StR 633/99; vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl. § 55 Rdn. 37a m.w.N.).
  • BGH, 05.07.2011 - 3 StR 188/11

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Bindungswirkung nicht

    Eine nach Erlass des ersten Urteils erfolgte Erledigung stünde - wie das Landgericht möglicherweise rechtsirrig angenommen hat - einer Einbeziehung der Strafen nicht entgegen, zumal im Falle einer Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht die Gesamtstrafenbildung in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also am 12. Oktober 2009 - vorzunehmen ist (st. Rspr. - etwa BGH, Beschluss vom 2. Mai 1989 - 1 StR 213/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; Beschluss vom 21. August 2001 - 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72 f.; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, NStZ-RR 2010, 106 f.; Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 3 StR 368/10, Rdnr. 2; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 3 StR 110/11, Rdnr. 6).
  • BGH, 07.04.2006 - 2 StR 63/06

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Verschlechterungsverbot

    Andernfalls würde einem Revisionsführer wegen seines Rechtsmittels ein durch die frühere Gesamtstrafenbildung erlangter Rechtsvorteil genommen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2 m.w.N.).
  • BGH, 09.07.2004 - 2 StR 170/04

    Konkurrenzen beim schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung; nachträgliche

    Vielmehr ist so regelmäßig auch in anderen Fällen der Gesamtstrafenaufhebung zu verfahren, damit einem Revisionsführer ein erlangter Rechtsvorteil durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht durch sein Rechtsmittel genommen wird (BGH NStZ 2001, 645).
  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 553/18

    Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der ersten Hauptverhandlung für die Beurteilung

    Dieser Grundsatz ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Urteilsaufhebung gerade wegen fehlerhaft unterbliebener nachträglicher Gesamtstrafenbildung erfolgt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2001 - 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 9).
  • BGH, 13.07.2004 - 4 StR 120/04

    Beweiswürdigung (sexueller Missbrauch; Widerspruch von schriftlichem

    Zu der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angesprochenen Frage der nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Demmin - Zweigstelle Malchin - vom 18. September 2001 verweist der Senat auf Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 6 und 20 sowie auf die in NStZ 1993, 235, 1997, 73 (bei Kusch) und BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1, 2 abgedruckten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
  • BGH, 28.10.2008 - 5 StR 493/08

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Gesamtstrafenbildung (Erledigung; Genehmigung der

  • BGH, 14.03.2023 - 5 StR 555/22

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Aufhebung der Gesamtstrafe durch das

  • BGH, 29.10.2008 - 5 StR 443/08

    Beweiswürdigung zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten

  • BGH, 23.07.2008 - 5 StR 295/08

    Versicherungsmissbrauch (keine Vortat der Hehlerei; täterschaftliches

  • BGH, 27.11.2002 - 5 StR 355/02

    Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der

  • BGH, 10.09.2014 - 5 StR 351/14

    Lückenhafte Beweiswürdigung wegen eines Erörterungsmangels (fehlende Prüfung der

  • BGH, 20.10.2004 - 2 StR 408/04

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (erneute Hauptverhandlung nach Aufhebung des

  • BGH, 09.06.2004 - 5 StR 203/04

    Erstreckung der Revision auf Mitangeklagte (Entbehrlichkeit einer Anhörung bei

  • BGH, 12.07.2005 - 5 StR 227/05

    Gesamtstrafenbildung (Entfallen der Zäsurwirkung bei der Geldstrafe)

  • BGH, 07.11.2002 - 5 StR 357/02

    Gesamtstrafenbildung (Gesamtfreiheitsstrafen; Zäsur; Vollstreckung)

  • BGH, 08.10.2010 - 3 StR 368/10

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (maßgeblicher Zeitpunkt für die Erledigung

  • OLG Zweibrücken, 22.11.2021 - 1 OLG 2 Ss 36/21

    Strafrahmenwahl und Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Strafmildernde

  • BGH, 25.09.2018 - 2 StR 321/18

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Erledigung der Vollstreckung: Zeitpunkt)

  • BGH, 08.07.2008 - 3 StR 213/08

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (fehlerhafte Einbeziehung; Beschwer)

  • BGH, 25.09.2003 - 4 StR 381/03

    Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der

  • BGH, 31.01.2012 - 3 StR 428/11

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Vollstreckungsstand)

  • BGH, 16.03.2016 - 5 StR 78/16

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Einbeziehung nicht vollstreckter Strafe;

  • OLG Brandenburg, 14.04.2022 - 1 OLG 53 Ss 17/22

    Zulässigkeit des Absehens von nachträglicher Gesamtstrafenbildung wegen

  • KG, 03.12.2008 - 1 Ss 267/08

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Berücksichtigung mehrerer

  • OLG Koblenz, 27.04.2005 - 1 Ss 121/05

    Verfassungsrecht: ne bis in idem

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