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   BGH, 11.07.2001 - 3 StR 214/01   

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https://dejure.org/2001,2976
BGH, 11.07.2001 - 3 StR 214/01 (https://dejure.org/2001,2976)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2001 - 3 StR 214/01 (https://dejure.org/2001,2976)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2001 - 3 StR 214/01 (https://dejure.org/2001,2976)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 2 StGB; § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB; § 177 Abs. 5 StGB; § 46 StGB
    Vergewaltigung; Begriff der besonders erniedrigenden Behandlung bei einer Prostituierten; Sexuelle Selbstbestimmung; Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges; Minder schwerer Fall (Gesamtwürdigung; verwirklichtes Regelbeispiel); Strafzumessungssystematik bei der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Minder schwerer Fall - Erhöhter Strafrahmen - Vergewaltigung - Schuldspruch - Strafzumessung

  • Judicialis

    StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 5; ; StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 2 n.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5
    Strafrahmen beim minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 646
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.03.1975 - 2 StR 53/75

    Strafbarkeit wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 11.07.2001 - 3 StR 214/01
    Das Landgericht hat bei der zur Annahme eines minder schweren Falles erforderlichen Gesamtbetrachtung (vgl. nur BGHSt 26, 97, 98 f.) wesentliche, den Angeklagten belastende Umstände nicht erkennbar in seine Abwägung einbezogen.
  • BGH, 20.03.2001 - 4 StR 79/01

    Beischlaf ähnliche, mit einem Eindringen in den Körper verbundene sexuelle

    Auszug aus BGH, 11.07.2001 - 3 StR 214/01
    c) Einen weiteren Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten stellt es hier dar, daß die Kammer der grundsätzlichen Bereitschaft der Zeugin zu sexuellen Handlungen gegen Bezahlung "ausschlaggebende" (UA S. 9) Bedeutung für die Annahme eines minder schweren Falles beigemessen hat Diese Argumentation des Landgerichts ähnelt den Erwägungen der Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschl. vom 20. März 2001 - 4 StR 79/01, NStZ 2001, 369 - zum Abdruck in BGHSt bestimm), wonach für die Annahme eines besonders schweren Falles über die Verwirklichung eines Regelbeispieles des Absatzes 2 zum Nachteil einer Prostituierten hinaus zusätzlich weitere entwürdigende Umstände erforderlich sind, die eine besondere Erniedrigung des Opfers durch die sexuellen Handlungen ergeben.
  • BGH, 18.02.1998 - 2 StR 510/97

    Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung - Schwergewicht des

    Auszug aus BGH, 11.07.2001 - 3 StR 214/01
    Ob dieser Rechtsprechung, gefolgt werden kann - der Senat teilt die Bedenken des 2. Strafsenats hiergegen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 358 Nr. 36; BGH NStZ-RR 1998, 326; vgl. auch die Rechtsprechung des 5. Strafsenats NStZ 2001, 29) - kann offen bleiben, weil die Feststellungen die strafmildernde Bewertung der grundsätzlichen Bereitschaft des Tatopfers im vorliegenden Fall nicht tragen.
  • BGH, 19.09.2000 - 5 StR 404/00

    Strafzumessung; Gerechter Schuldausgleich; Vergewaltigung bei Bereitschaft zu

    Auszug aus BGH, 11.07.2001 - 3 StR 214/01
    Ob dieser Rechtsprechung, gefolgt werden kann - der Senat teilt die Bedenken des 2. Strafsenats hiergegen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 358 Nr. 36; BGH NStZ-RR 1998, 326; vgl. auch die Rechtsprechung des 5. Strafsenats NStZ 2001, 29) - kann offen bleiben, weil die Feststellungen die strafmildernde Bewertung der grundsätzlichen Bereitschaft des Tatopfers im vorliegenden Fall nicht tragen.
  • BGH, 07.03.2000 - 5 StR 30/00

    Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; Milderes Gesetz; Regelbeispiel; Minder

    Auszug aus BGH, 11.07.2001 - 3 StR 214/01
    während der Qualifikationstatbestand des Absatzes 4 eine Vergewaltigung nicht voraussetzt (vgl. BGH NStZ 2000, 419).
  • BGH, 05.06.2003 - 3 StR 60/03

    Vergewaltigung (Ausschluss der Wirkung eines Regelbeispiels; ganz außergewöhnlich

    Dessen Untergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe hat der Tatrichter auch dann zu beachten, wenn er einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 5 2. Halbs. StGB annimmt (vgl. BGH NStZ 2001, 646), weil die Strafdrohungen der zugleich verwirklichten Qualifikationstatbestände der Absätze 3 oder 4 der Vorschrift für eine angemessene Ahndung der Tat zu hoch erscheinen.
  • BGH, 29.08.2001 - 2 StR 276/01

    Vergewaltigung (in der Ehe); Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs;

    Kommt er daher zum Strafrahmen des Absatzes 5, so hat er die Untergrenze des § 177 Abs. 2 StGB zu beachten, wenn dieser Strafrahmen ohne das Vorliegen der Qualifikation nach Absatz 4 gegeben wäre, da nur so Wertungswidersprüche vermieden werden können (BGH NStZ 2000, 419; BGH, Urt. v. 16. August 2000 - 2 StR 159/00; BGH, Urt. v. 11. Juli 2001 - 3 StR 214/01).
  • BGH, 21.11.2002 - 3 StR 260/02

    Strafzumessung; Beweiswürdigung; Strafrahmenwahl bei § 177 Abs. 5 StGB

    Die Beschwerdeführerin weist darauf unter Bezug auf das Urteil des Senats (BGH NStZ 2001, 646) im Grundsatz zutreffend hin.

    Dies kann dem Tatrichter - anders als in dem der Entscheidung NStZ 2001, 646 zugrundeliegenden Fall - hier nicht zum Vorwurf gemacht werden, denn er hat hinsichtlich beider Vergewaltigungstaten die "erhebliche Aggressivität" des Angeklagten (UA S. 12) und im konkreten Fall auch die von der Fesselung "ausgehenden Schmerzen" (UA S. 13) berücksichtigt.

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insofern, als danach bei Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 Halbs. 2 StGB jedenfalls die Untergrenze des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB zu beachten ist, wenn ohne das Vorliegen der Qualifikation nach Absatz 4 der Strafrahmen des Absatzes 2 gegeben wäre (BGH NStZ 2000, 419; 2001, 646; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 3; zu dem für den Tatrichter hieraus erwachsenden argumentativen Aufwand vgl. Pfister NStZ-RR 2000, 353, 358).

  • BGH, 05.01.2023 - 5 StR 386/22

    Schuldspruch wegen besonders schwerer Vergewaltigung

    Es wäre auch rechtsfehlerhaft, das Recht der sexuellen Selbstbestimmung der Nebenklägerin dergestalt mit ihrer Bereitschaft, gegen Entgelt mit dem Angeklagten sexuell zu verkehren, zu verknüpfen (vgl. zuletzt schon BGH, Beschluss vom 9. August 2022 - 6 StR 279/22; zudem bereits BGH, Urteile vom 18. Februar 1998 - 2 StR 510/97; vom 16. August 2000 - 2 StR 159/00; vom 11. Juli 2001 - 3 StR 214/01, NStZ 2001, 646; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 StR 517/08, NStZ 2009, 207).
  • BGH, 09.08.2022 - 6 StR 279/22

    Vergewaltigung (Strafzumessung: Tätigkeit der Geschädigten als Prostituierte)

    Der Senat könnte sich dieser Bewertung indes nicht anschließen (vgl. ablehnend bereits BGH, Urteile vom 18. Februar 1998 - 2 StR 510/97; vom 16. August 2000 - 2 StR 159/00; Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 StR 517/08, NStZ 2009, 207; Urteil vom 11. Juli 2001 - 3 StR 214/01, NStZ 2001, 646; Urteil vom 29. Juni 1971 - 5 StR 235/71; ferner Urteil vom 6. Februar 2019 - 5 StR 598/18).
  • BGH, 22.10.2002 - 4 StR 405/02

    Vergewaltigung (fehlerhafte Ablehnung eines minder schweren Falles;

    Kommt er deshalb zur Anwendung des Strafrahmens des Abs. 5 2. Halbs., so wird er, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, die Untergrenze des § 177 Abs. 2 StGB zu beachten haben, es sei denn, was hier allerdings eher fernliegt, daß gewichtige schuldmindernde Umstände auch die Abweichung von der in Abs. 2 vorgesehenen Strafuntergrenze rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 2000, 419 und 2001, 646; BGH NStZ-RR 2002, 9).
  • BGH, 19.02.2004 - 4 StR 524/03

    Minder schwerer Fall der Vergewaltigung bei einer Beziehungstat (gefährliche

    Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß das Landgericht die für die Wahl des Ausnahmestrafrahmens (§ 177 Abs. 5 StGB) bei § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erforderlichen Prüfungsschritte (vgl. hierzu BGH NStZ 2001, 646; StV 2002, 20 f.; BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 358 f.) nicht im einzelnen dargelegt, es insbesondere nicht ausdrücklich erörtert hat, ob nicht die Strafuntergrenze dem § 177 Abs. 2 StGB (zwei Jahre Freiheitsstrafe) zu entnehmen ist.
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