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   BGH, 23.10.2001 - 1 StR 415/01   

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https://dejure.org/2001,2146
BGH, 23.10.2001 - 1 StR 415/01 (https://dejure.org/2001,2146)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2001 - 1 StR 415/01 (https://dejure.org/2001,2146)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2001 - 1 StR 415/01 (https://dejure.org/2001,2146)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 176 StGB
    Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage; Zirkelschluss; zulässiges Aussageverhalten); Sexueller Missbrauch von Kindern; Gesamtwürdigung über die Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 161
  • StV 2002, 466
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.02.2001 - 3 StR 580/00

    Ablehnung von Beweisanträgen; Schwere räuberische Erpressung; Beruhen

    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - 1 StR 415/01
    Dies läßt besorgen, daß die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten ein zulässiges prozessuales Verhalten berücksichtigt hat (vgl. dazu BGHSt 45, 367, 3691370; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 13, 21).

    Allerdings darf durchaus bei der Würdigung eines solchen, spät angetretenen Beweises in Rechnung gestellt werden, daß eine etwa entlastende Aussage erst während des Verlaufs der Hauptverhandlung zustande gekommen ist und es dem Zeugen mithin möglich war, seine Aussage auf das bisherige Beweisergebnis einzurichten (BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21; BGH, Beschl. vom 6. September 2001 - 3 StR 302/01).

  • BGH, 05.07.1995 - 2 StR 137/95

    Beweiswürdigung eines misslungenen oder gar nicht erst erbrachten Alibibeweises

    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - 1 StR 415/01
    Dies läßt besorgen, daß die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten ein zulässiges prozessuales Verhalten berücksichtigt hat (vgl. dazu BGHSt 45, 367, 3691370; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 13, 21).

    Der Angeklagte darf aber nicht nur schweigen, sondern ebenso auf den Antritt eines Entlastungsbeweises verzichten, ohne deshalb, in Kauf nehmen zu müssen, daß dieses Verhalten als belastender Umstand bewertet wird und ihm damit zum Nachteil gereicht (BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 13, Überzeugungsbildung 8).

  • BGH, 18.06.1997 - 2 StR 140/97

    Gesamtwürdigung von Indizien bei divergierenden Aussagen bei Sexualdelikten -

    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - 1 StR 415/01
    Zumal in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, bedarf es in besonderem Maße einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände (vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 14, 17; Beweiswürdigung, unzureichende 1).

    Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Tatopfers darf sich der Tatrichter nicht darauf beschränken, Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprechen könnten, gesondert und einzeln zu erörtern sowie getrennt voneinander zu prüfen, und festzustellen, daß sie jeweils nicht geeignet seien, die Glaubhaftigkeit in Zweifel zu ziehen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 14; Beweiswürdigung, unzureichende 1).

  • BGH, 19.01.2000 - 3 StR 531/99

    Nichtentbindung des Verteidigers von seiner Schweigepflicht und rechtlicher

    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - 1 StR 415/01
    Dies läßt besorgen, daß die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten ein zulässiges prozessuales Verhalten berücksichtigt hat (vgl. dazu BGHSt 45, 367, 3691370; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 13, 21).

    Selbst wenn der Zeitpunkt einer Beweisantragstellung als solcher einer Beweiswürdigung ausnahmsweise zugänglich sein sollte (so noch Senat, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 10; differenzierend auch BGHSt 45, 367, 369/370) "ist eine darauf abstellende Beweisführung nur dann lückenlos und tragfähig, wenn naheliegende unverfängliche Erklärungsmöglichkeiten für den späten Beweisantritt erörtert und ausgeräumt werden." Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß der Angeklagte hier aus seiner Sicht zunächst gute Gründe haben konnte, seiner - wie auch das Urteil erwähnt (UA S. 25) - gebrechlichen Mutter die mit einer Aussage in der Hauptverhandlung gegen ihren Sohn verbundenen Belastungen verschiedener Art zu ersparen (vgl. auch UA S. 26/27).

  • BGH, 06.09.2001 - 3 StR 302/01

    Einzelfall der Wiedereinsetzung zur Nachholung der Verfahrensrügen;

    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - 1 StR 415/01
    Allerdings darf durchaus bei der Würdigung eines solchen, spät angetretenen Beweises in Rechnung gestellt werden, daß eine etwa entlastende Aussage erst während des Verlaufs der Hauptverhandlung zustande gekommen ist und es dem Zeugen mithin möglich war, seine Aussage auf das bisherige Beweisergebnis einzurichten (BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21; BGH, Beschl. vom 6. September 2001 - 3 StR 302/01).
  • BGH, 25.04.1989 - 1 StR 97/89

    Ausschluß des als Zeugen vernommenen Staatsanwalts von der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - 1 StR 415/01
    Selbst wenn der Zeitpunkt einer Beweisantragstellung als solcher einer Beweiswürdigung ausnahmsweise zugänglich sein sollte (so noch Senat, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 10; differenzierend auch BGHSt 45, 367, 369/370) "ist eine darauf abstellende Beweisführung nur dann lückenlos und tragfähig, wenn naheliegende unverfängliche Erklärungsmöglichkeiten für den späten Beweisantritt erörtert und ausgeräumt werden." Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß der Angeklagte hier aus seiner Sicht zunächst gute Gründe haben konnte, seiner - wie auch das Urteil erwähnt (UA S. 25) - gebrechlichen Mutter die mit einer Aussage in der Hauptverhandlung gegen ihren Sohn verbundenen Belastungen verschiedener Art zu ersparen (vgl. auch UA S. 26/27).
  • BGH, 17.07.1996 - 3 StR 248/96

    Freie Beweiswürdigung - Einlassung - Verwertung

    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - 1 StR 415/01
    Mangels Mitwirkung des Angeklagten an der Aufklärung des Sachverhalts konnte das nicht als nur teilweises Schweigen gewertet werden, das einer Würdigung zugänglich gewesen wäre (vgl. BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 14).
  • BGH, 17.11.1998 - 1 StR 450/98

    Überzeugungsbildung (Darlegungspflichten des Gerichts, wenn der einzige

    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - 1 StR 415/01
    Zumal in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, bedarf es in besonderem Maße einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände (vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 14, 17; Beweiswürdigung, unzureichende 1).
  • BGH, 10.12.1986 - 3 StR 500/86

    Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatrichters - Mehrfache Übereignung

    Auszug aus BGH, 23.10.2001 - 1 StR 415/01
    Zumal in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, bedarf es in besonderem Maße einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände (vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 14, 17; Beweiswürdigung, unzureichende 1).
  • BGH, 21.09.2005 - 2 StR 311/05

    Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage; aussagepsychologisches Gutachten;

    Das gilt aber nicht, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft oder unklar ist (vgl. BGH NStZ 2002, 161).
  • BGH, 13.03.2014 - 4 StR 445/13

    Ablehnung eines Beweisantrages auf Ladung eines Auslandszeugen (Voraussetzungen:

    Zwar hatte sich der Angeklagte - wie sich aus den auf die Sachrüge hin zu beachtenden Urteilsgründen ergibt - bis zur Antragstellung noch nicht zum Tatvorwurf geäußert, sodass aus dem Umstand, dass die dem Beweisbegehren zugrunde liegende Alibibehauptung nicht früher aufgestellt worden ist, keine Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen werden durften (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 3 StR 80/09, NStZ 2009, 705; Beschluss vom 23. Oktober 2001 - 1 StR 415/01, NStZ 2002, 161, 162; Urteil vom 25. April 1989 - 1 StR 97/89, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 10; KK-StPO/Krehl, 7. Aufl., § 244 Rn. 213; Rose, NStZ 2012, 18, 24), doch vermag der Senat auszuschließen, dass es sich bei dieser Erwägung um einen die Ablehnungsentscheidung tragenden Gedanken handelt.
  • BGH, 14.05.2008 - 2 StR 147/08

    Beweiswürdigung (Betäubungsmittelstraftaten; Aufklärungshilfe)

    Das gilt aber nicht, wenn sie lückenhaft oder unklar ist (vgl. BGH NStZ 2002, 161; 2007, 538).
  • BGH, 30.07.2002 - 1 StR 82/02

    Glaubhaftigkeitsbeurteilung (Beweiswürdigung; ermittlungsrichterliche

    Sie entspricht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für Fallgestaltungen aufgestellt hat, bei denen Aussage gegen Aussage steht (vgl. nur BGH NStZ 2002, 161) und berücksichtigt insbesondere die Besonderheit des vorliegenden Falles, daß die Aussage der K. nur durch deren Verhörspersonen eingeführt wurde.
  • OLG Celle, 22.02.2007 - 32 Ss 20/07

    Einstellung des Verfahrens im Falle eines bereits bei Entscheidung des

    Das ist jedoch nicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist bzw. gegen die Denkgesetze, gesichertes Erfahrungswissen oder allgemeine Rechtsgrundsätze verstößt (BGH NStZ 2002, 161 f. = BGHR StPO, § 261, Beweiswürdigung 26).
  • KG, 14.09.2017 - 3 Ws 282/17

    Beweiswürdigung, Inbegriff der Hauptverhandlung, Inbegriffsrüge

    Selbst wenn der Zeitpunkteines Vorbringens ausnahmsweise als solcher einer Beweiswürdigung zugänglich sein sollte, ist eine darauf abstellende Beweiswürdigung nur dann lückenlos und tragfähig, wenn naheliegende Erklärungsmöglichkeiten für ein verspätetes Vorbringen erörtert und ausgeräumt werden (vgl. BGH NStZ 2002, 161).".
  • KG, 14.09.2017 - 3 Ws (B) 262/17

    Rechtsbeschwerde in einer Verkehrsordnungswidrigkeitssachen: Inbegriffsrüge gegen

    Selbst wenn der Zeitpunkt eines Vorbringens ausnahmsweise als solcher einer Beweiswürdigung zugänglich sein sollte, ist eine darauf abstellende Beweiswürdigung nur dann lückenlos und tragfähig, wenn naheliegende Erklärungsmöglichkeiten für ein verspätetes Vorbringen erörtert und ausgeräumt werden (vgl. BGH NStZ 2002, 161).".
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