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   BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01   

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BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01 (https://dejure.org/2001,1169)
BGH, Entscheidung vom 09.08.2001 - 1 StR 211/01 (https://dejure.org/2001,1169)
BGH, Entscheidung vom 09. August 2001 - 1 StR 211/01 (https://dejure.org/2001,1169)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 JGG; § 31 Abs. 3 JGG; § 244 Abs. 2 StPO; § 20 StGB; Art. 2 Abs. 1 GG
    Anwendung von Jugendstrafrecht oder von allgemeinem Strafrecht bei einem heranwachsenden Gewalttäter; Schwere dissoziale und emotionale Persönlichkeitsstörung; Zweifeln an weiteren Entwicklungsfortschritten; Unbehebbare Entwicklungsrückstände; Gründe von ganz besonderem ...

  • lexetius.com

    JGG §§ 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 31 Abs. 3

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendung von Jugendstrafrecht - Anwendung allgemeinen Strafrechts - Heranwachsender Gewalttäter - Schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung - Schwere emotionale Persönlichkeitsstörung - Entwicklungsfortschritt eines Heranwachsenden

  • Judicialis

    JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1; ; JGG § 105 Abs. 3; ; JGG § 31 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 31 Abs. 3
    Anwendung von Jugendstrafrecht auf einen heranwachsenden Gewalttäter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 73
  • NStZ 2002, 204
  • StV 2002, 416
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.03.1985 - 1 StR 31/85

    Verlesung beweiserheblicher Schriftstücke - Begehung einer Straftat durch einen

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01
    Für die Anwendung des § 31 Abs. 3 JGG müssen im Einzelfall Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt einer Erziehung eines jungen Erwachsenen von ganz besonderem Gewicht sind (so schon BGH NStZ 1985, 410) und zur Verfolgung dieses Zweckes über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Ausnahmefällen neben einer gesetzlichen Höchststrafe eine andere Jugendstrafe nach § 31 Abs. 3 JGG bestehenbleiben (BGHSt 36, 37, 42 = NStZ 1989, 574 mit Anm. Walter/Pieplow; BGH NStZ 1985, 410; 2000, 263).

    Allerdings müssen für die Anwendung des § 31 Abs. 3 JGG im Einzelfall Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt einer Erziehung eines jungen Erwachsenen von ganz besonderem Gewicht sind (so schon BGH NStZ 1985, 410) und zur Verfolgung dieses Zweckes über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen.

  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Ausnahmefällen neben einer gesetzlichen Höchststrafe eine andere Jugendstrafe nach § 31 Abs. 3 JGG bestehenbleiben (BGHSt 36, 37, 42).

    Ob ein Heranwachsender bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BGHSt 36, 37 m.w.Nachw.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Ausnahmefällen neben einer gesetzlichen Höchststrafe eine andere Jugendstrafe nach § 31 Abs. 3 JGG bestehenbleiben (BGHSt 36, 37, 42 = NStZ 1989, 574 mit Anm. Walter/Pieplow; BGH NStZ 1985, 410; 2000, 263).

  • BGH, 14.12.1999 - 1 StR 471/99

    Verhängung von zwei unabhängig nebeneinander stehenden Jugendstrafen; Mord;

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Ausnahmefällen neben einer gesetzlichen Höchststrafe eine andere Jugendstrafe nach § 31 Abs. 3 JGG bestehenbleiben (BGHSt 36, 37, 42 = NStZ 1989, 574 mit Anm. Walter/Pieplow; BGH NStZ 1985, 410; 2000, 263).

    Dem Staat stehe gegenüber einem Erwachsenen, dem spätestens mit Überschreiten der Grenze von 21 Jahren die nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit zustehe, kein Erziehungsanspruch mehr zu (Anm. zum Senatsurteil vom 14. Dezember 1999 in NStZ 2000, 484).

  • BGH, 16.01.1968 - 1 StR 604/67

    Revisionsrechtliche Beanstandung der Nichtanwendung des § 105

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01
    b) Nach der Entscheidung des Senats in BGHSt 22, 41, 42 kann die Anwendung des Jugendstrafrechts ausnahmsweise auch dann ungerechtfertigt sein, wenn der Heranwachsende in dieser Phase seine Entwicklung bereits abgeschlossen hat, selbst wenn er noch einem Jugendlichen gleichsteht.

    c) Diesen fachpsychiatrischen Vorgaben und dem in BGHSt 22, 41 entwickelten Maßstab für die Annahme unbbehebbarer Entwicklungsrückstände entnimmt der Senat, daß eine die Chancen jeder Nachreifung gering achtende, pessimistische Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit bereits in der Lebensphase zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr nur auf einer Zusammenschau aller für die gesamte Entwicklung maßgeblichen tatsächlichen Umstände und nur ausnahmsweise mit Sicherheit zu stellen sein wird (allgemein Schaffstein/Beulke aaO S. 68; Eisenberg, JGG 8. Aufl. § 105 Rdn. 27; Ostendorf aaO; Diemer/Schoreit/Sonnen aaO).

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in seiner Entscheidung über die vom Jugendrichter anzuordnenden Erziehungsmaßregeln nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG eine Fortwirkung des staatlichen Erziehungsrechts auf Heranwachsende angenommen, obschon der Gesetzgeber durch das Neuregelungsgesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl. 1 S.1713) das Volljährigkeitsalter auf 18 Jahre festgesetzt hat und das elterliche Erziehungsrecht zu diesem Zeitpunkt erlischt (BVerfGE 74, 102, 125).
  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01
    Eisenberg hat zwar unter Berufung auf die für die Jugendstrafe nicht einschlägige Entscheidung BVerfGE 22, 180, 219f. (diese befaßt sich mit der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt nach dem BSHG) eingewandt, es verbiete sich, beim Angeklagten noch auf erzieherische Gründe abzuheben.
  • BGH, 13.12.1967 - 2 StR 548/67

    Absehen von der Einbeziehung schon abgeurteilter Straftaten in die neue

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01
    Diesem Gedanken trägt § 31 Abs. 3 JGG für den Einzelfall Rechnung - maßgebend ist der konkrete Täter (vgl. BGHSt 22, 21, 23).
  • BGH, 07.01.1993 - 4 StR 607/92

    Beweiswürdigung - Urteilsgründe - Strafzumessung - Revision - Aussage -

    Auszug aus BGH, 09.08.2001 - 1 StR 211/01
    Der Sache nach liegt damit ein Verstoß gegen § 261 StPO vor, den das Revisionsgericht feststellen kann, ohne daß es einer im Revisionsverfahren verbotenen Rekonstruktion der Hauptverhandlung bedürfte (BGH NStZ-RR 2001, 18; BGH StV 1993, 115; StV 1991, 549; w.Nachw. b. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 261 Rdn. 38a).
  • LG Bonn, 04.10.2007 - 8 KLs 16/07

    Foltermord von Siegburg: Die brutale Jugend des Pascal I.

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nach dem Erziehungsgedanken des JGG das Höchstmaß der Jugendstrafe zehn Jahre beträgt (§ 18 Abs. 1 JGG) und dass neben dieser gesetzlichen Höchststrafe das Bestehenbleiben einer weiteren Jugendstrafe gemäß § 31 Abs. 3 JGG auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (vgl. BGH NStZ 2002, 204, 207 m.w.N.).
  • BGH, 11.03.2003 - 1 StR 507/02

    Diebstahl (Mitgewahrsam; Angestellter; Hilflosigkeit; Verhältnis des besonders

    Nur wenn dem Tatrichter, dem bei der Entscheidung dieser Frage ein weites Ermessen eingeräumt ist, nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel verbleiben, muß er die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 9. August 2001 - 1 StR 211/01 = BGH NJW 2002, 72 ff. m.w.N.).
  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 189/18

    Rechtsfehlerhafter Strafausspruch im Jugendstrafrecht (einheitliche Rechtsfolge;

    Ein Absehen von der Einbeziehung erfordert Gründe, die unter dem Aspekt der Erziehung von besonderem Gewicht sind und zur Verfolgung dieses Zwecks über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37, 42 ff.; vom 31. Oktober 1995 - 5 StR 470/94, NStZ-RR 1996, 120 f.; Beschluss vom 8. April 1997 - 4 StR 31/97, BGHR JGG § 31 Abs. 3 Nichteinbeziehung 2; Urteil vom 9. August 2001 - 1 StR 211/01, NJW 2002, 73, 77; Beschlüsse vom 9. Juli 2004 - 2 StR 150/04, StraFo 2004, 394; vom 1. Juni 2010 - 4 StR 208/10, StV 2011, 590).
  • BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19

    Schädliche Neigungen bei einem zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits

    Vielmehr geht der Bundesgerichtshof (z.B. BGH NJW 2002, 73, Rn. 35 bei juris) unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 74, 102, 125) grundsätzlich von einer Fortwirkung des staatlichen Erziehungsrechts auf Heranwachsende aus.
  • BGH, 08.05.2013 - 2 StR 558/12

    Raub (Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben: Ausnutzen der Angst

    Das neue Tatgericht ist frei in seiner Entscheidung über die angemessene Rechtsfolge, auch hinsichtlich der Frage, ob das Jugendstrafrecht anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2001 - 1 StR 211/01, NJW 2002, 73, 75) und welche Sanktionsform innerhalb des Jugendgerichtsgesetzes angemessen ist.
  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 160/12

    Über den "Westparkmörder" ist neu zu befinden

    Die hiergegen gerichtete Revision des B. hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 9. August 2001 (1 StR 211/01) verworfen.
  • BGH, 06.03.2003 - 4 StR 493/02

    Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (Beurteilungsspielraum);

    Nur wenn der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, muß er die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (BGHSt aaO 40; BGH NJW 2002, 73, 75).

    Hinzukommt, daß eine Prognose völliger Entwicklungsunfähigkeit bereits in der Lebensphase zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr ohnehin nur ausnahmsweise mit Sicherheit zu stellen sein wird (BGH NJW 2002, 73, 76, Abgrenzung zu BGHSt 22, 41).

  • LG Bonn, 08.05.2009 - 22 KLs 38/08

    Tötung eines Häftlings im Jugendstrafvollzug der Justizvollzugsanstalt Siegburg

    Entscheidend für die positive Beantwortung der Frage, ob noch Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam sind, ist vielmehr, dass der Heranwachsende durch pädagogische Mittel noch beeinflussbar ist und ob die auf das Erziehungsbedürfnis abgestellten jugendstrafrechtlichen Maßnahmen noch eine Besserung und Abschreckung erwarten lassen (vgl. BGH 1 StR 211/01, 14).
  • BGH, 02.02.2023 - 5 StR 285/22

    Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (geistige und sittliche

    Wenn das Tatgericht nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, muss es die Sanktionen dem Jugendstrafrecht entnehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 4. November 2021 - 3 StR 490/20, NStZ 2022, 758 f.; vom 6. März 2003 - 4 StR 493/02, NStZ 2004, 294 f.; vom 6. Dezember 1988 - 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37 ff.; vom 9. August 2001 - 1 StR 211/01, NJW 2002, 73, 75).
  • LG Bamberg, 22.02.2018 - 71 KLs 1107 Js 1116/17

    Verurteilung wegen Raubmordes nach Jugendstrafrecht

    cc) Für eine der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht entgegenstehende Entwicklungsunfähigkeit wegen unbehebbarer Entwicklungsrückstände und Unmöglichkeit der Nachreifung (vgl. BGHSt 22, 41 f.; BGH, NJW 2002, 73 ff., BGH, NStZ-RR 2003, 186; BGH, NStZ 2004, 294; BGH, NStZ-RR 2011, 218 f.) spricht vorliegend nichts, zumal der Angeklagte A. durchschnittlich intelligent ist und nach dem Eindruck, den er in Hauptverhandlung auf die Kammer gemacht hat, gerade in der Lage ist, sich positiv zu entwickeln (selbstkritische Reflexion eigenen Fehlverhaltens vor der Inhaftierung, Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache in der Haft).
  • BGH, 20.05.2014 - 1 StR 610/13

    Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (Gesamtbetrachtung)

  • BGH, 29.05.2002 - 2 StR 2/02

    Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen; Aufklärungspflicht

  • OLG Köln, 13.09.2010 - 2 Ws 561/10
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 11 B 26.14

    Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; volljährig gewordenes Kind (inzwischen

  • BGH, 19.02.2003 - 2 StR 478/02

    Jugendstrafe neben Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 05.12.2002 - 3 StR 297/02

    Heranwachsender (Entwicklungskräfte; echte Chance auf eine positive Entwicklung;

  • BGH, 23.08.2006 - 5 StR 139/06

    Beweiswürdigung beim Mordvorwurf

  • KG, 14.10.2009 - 1 Ss 387/09
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