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   BGH, 17.01.2002 - 4 StR 509/01   

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https://dejure.org/2002,3816
BGH, 17.01.2002 - 4 StR 509/01 (https://dejure.org/2002,3816)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2002 - 4 StR 509/01 (https://dejure.org/2002,3816)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2002 - 4 StR 509/01 (https://dejure.org/2002,3816)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Fahrlässige Tötung - Bewährungsstrafe - Aussetzung der Vollstreckung - Blutalkoholkonzentration - Schuldfähigkeit

  • Judicialis

    StPO § 301; ; StGB § 56 Abs. 2; ; StGB § 56 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2
    Möglichkeit der Bewährung als Strafzumessungskriterium

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 312
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.03.1994 - 4 StR 4/94

    Straßenverkehrsgefährdung - Bewilligung - Strafaussetzung zur Bewährung - Unfall

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - 4 StR 509/01
    Gelangt er aufgrund der Besonderheiten des Falles zu der Überzeugung, daß die Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint und auch nicht den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderläuft (vgl. BGHSt 29, 370 f.), so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn eine gegenteilige Würdigung möglich gewesen wäre (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 14).

    Die Besonderheiten des Falles, insbesondere der Umstand, daß es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt, durch die jemand zu Tode gekommen ist, zu dem der Angeklagte ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, lassen die Entscheidung aber als tragfähig erscheinen; sie legen auch nicht nahe, daß die Strafaussetzung bei der von allen maßgebenden Umständen zutreffend unterrichteten Bevölkerung auf Unverständnis stoßen und das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttern kann (vgl. BGHSt 24, 64, 69; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 14).

  • BGH, 22.10.1980 - 3 StR 376/80

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug - Vorliegen besonderer Umstände in der Tat

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - 4 StR 509/01
    Gelangt er aufgrund der Besonderheiten des Falles zu der Überzeugung, daß die Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint und auch nicht den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderläuft (vgl. BGHSt 29, 370 f.), so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn eine gegenteilige Würdigung möglich gewesen wäre (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 14).

    Wenn es ungeachtet der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten und der Tatschwere die Strafaussetzung gleichwohl als "nicht unangemessen, sondern vertretbar" angesehen und den "ausgeführten strafmildernden Gesichtspunkten bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung" besonderes Gewicht beigemessen hat, so hält sich dies im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums, zumal die Entscheidung nicht auf Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. BGHSt 29, 370 f.; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6, 11).

  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 154/92

    Mindeststrafe trotz Vorliegens mehrerer Strafschärfungsgründe - Gerichtliche

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - 4 StR 509/01
    Rechtsfehlerhaft wäre dies lediglich, wenn der Tatrichter die erkannte Strafe nur deshalb ausgesprochen hätte, damit deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte (BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; Senatsurteil vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01).
  • BGH, 13.12.2001 - 4 StR 363/01

    Untreue; Begriff der prozessualen Tat; Beihilfehandlung (Zweifelsgrundsatz);

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - 4 StR 509/01
    Rechtsfehlerhaft wäre dies lediglich, wenn der Tatrichter die erkannte Strafe nur deshalb ausgesprochen hätte, damit deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte (BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; Senatsurteil vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01).
  • BGH, 28.06.1988 - 4 StR 67/88

    Anforderungen an das Vorliegen "besonderer Umstände" i.S.d. § 56 Abs. 2

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - 4 StR 509/01
    Wenn es ungeachtet der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten und der Tatschwere die Strafaussetzung gleichwohl als "nicht unangemessen, sondern vertretbar" angesehen und den "ausgeführten strafmildernden Gesichtspunkten bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung" besonderes Gewicht beigemessen hat, so hält sich dies im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums, zumal die Entscheidung nicht auf Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. BGHSt 29, 370 f.; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6, 11).
  • BGH, 05.02.1991 - 5 StR 5/91

    Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - 4 StR 509/01
    Wenn es ungeachtet der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten und der Tatschwere die Strafaussetzung gleichwohl als "nicht unangemessen, sondern vertretbar" angesehen und den "ausgeführten strafmildernden Gesichtspunkten bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung" besonderes Gewicht beigemessen hat, so hält sich dies im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums, zumal die Entscheidung nicht auf Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. BGHSt 29, 370 f.; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6, 11).
  • BGH, 21.01.1971 - 4 StR 238/70

    Ausschluss der Aussetzung der Vollstreckung bei einer Trunkenheitsfahrt mit

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - 4 StR 509/01
    Die Besonderheiten des Falles, insbesondere der Umstand, daß es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt, durch die jemand zu Tode gekommen ist, zu dem der Angeklagte ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, lassen die Entscheidung aber als tragfähig erscheinen; sie legen auch nicht nahe, daß die Strafaussetzung bei der von allen maßgebenden Umständen zutreffend unterrichteten Bevölkerung auf Unverständnis stoßen und das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttern kann (vgl. BGHSt 24, 64, 69; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 14).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - 4 StR 509/01
    Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; BGHSt 34, 345, 349).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - 4 StR 509/01
    Rechtsfehlerhaft wäre dies lediglich, wenn der Tatrichter die erkannte Strafe nur deshalb ausgesprochen hätte, damit deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte (BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; Senatsurteil vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01).
  • BGH, 01.08.1989 - 1 StR 323/89

    Strafvollzugsaussetzung aufgrund günstiger Sozialprognose und bereits erlittenem

    Auszug aus BGH, 17.01.2002 - 4 StR 509/01
    freundschaftliches Verhältnis pflegte, von seine(m) alten, auch im Strafvollzug delinquenten Verhalten abgewandt" (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 11, Stabilisierung durch Haft).
  • BGH, 10.08.1988 - 2 StR 424/88

    Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung

  • OLG Düsseldorf, 25.10.2005 - 5 Ss 63/05

    Strafbarkeit des Mitführens von Waffen in Flugzeugen; Mitführen einer Waffe

    Ob allein die Bedeutung des betroffenen Rechtsguts eine Verurteilung zu Strafe gebietet, hängt aber - wie auch sonst, wenn es um die Verteidigung der Rechtsordnung geht - von dem Eindruck ab, den eine bloße Verwarnung bei den Bürgern hinterlässt, die von allen maßgebenden Umständen des Falles zutreffend unterrichtet sind (vgl. BGHSt 46, 107, 120 = BGHR StGB § 59 Verteidigung der Rechtsordnung 1; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 14; BGH NStZ 2002, 312, 313).
  • BGH, 12.01.2016 - 1 StR 414/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung des Verlusts der Arbeitsstelle; Bemessung einer

    Gelangt dieses auf Grund der Besonderheiten des Falles zu der Überzeugung, dass die Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint und nicht den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderläuft, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn eine gegenteilige Würdigung möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - 4 StR 509/01, NStZ 2002, 312).
  • OLG Celle, 29.11.2016 - 2 Ss 124/16

    Berücksichtigung künftig zu erwartender Bagatellstraftaten bei der

    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn das Tatgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, also unzutreffende Maßstäbe angelegt, nahe liegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände falsch gewichtet hat (vgl. BGH NStZ 2002, 312; Senat, Beschluss vom 25. Januar 2016, 2 Ss 1/16; KG, Beschluss vom 19. Oktober 2015, (3) 161 Ss 195/15 (107/15); Fischer , StGB, 63. Auflage, § 56 Rn. 11).
  • OLG Bamberg, 24.01.2012 - 3 Ss 126/11

    Strafverfahren: Wirksamkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der

    Das Revisionsgericht kann die Entscheidung deshalb grundsätzlich nur auf Ermessensfehler und Rechtsirrtümer überprüfen (BGHSt 6, 298/299 f.; 6, 391/392; 24, 3/5; BGH NStZ 2002, 312; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 5; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005; 200 f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2011 - 53 Ss 229/10 [bei juris]; Fischer § 56 Rn. 25 m.w.N.).

    Die Entscheidung des Tatrichters, die Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen, ist vom Revisionsgericht, sofern keine Rechtsfehler vorliegen, "bis zur Grenze des Vertretbaren" hinzunehmen, weil allein der Tatrichter sich aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung und der Würdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten eine Überzeugung davon verschaffen kann, ob zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte in Zukunft auch ohne Strafverbüßung straffrei führen wird (stRspr., vgl. z.B. BGH NStZ 1994, 336; 2002, 312 und BayObLG aaO.; ferner Fischer § 56 Rn. 11 m.w.N.).

  • BGH, 26.04.2007 - 4 StR 557/06

    Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe zur

    Wie die Strafzumessung, so ist auch die Entscheidung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, grundsätzlich Sache des Tatrichters (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 2001, 366, 367; 2002, 312).
  • BGH, 16.04.2015 - 3 StR 605/14

    Fehlgeschlagener Versuch bei der räuberischen Erpressung; Strafzumessung

    Gelangt dieses auf Grund der Besonderheiten des Falles zu der Überzeugung, dass die Strafaussetzung trotz des Unrechtsund Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint und nicht den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderläuft, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn eine gegenteilige Würdigung möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - 4 StR 509/01, NStZ 2002, 312).
  • KG, 19.10.2015 - 161 Ss 195/15

    Revision in Strafsachen: Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der

    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn das Tatgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, d. h. unzutreffende Maßstäbe angewandt, nahe liegende Umstände übersehen oder festgestellte Umstände falsch gewichtet hat (Senat, Beschluss vom 29. August 2013 - (3) 121 Ss 168/13 (123/13) - BGH, NStZ 2002, 312; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 56 Rn. 11 m. w. N.).
  • OLG München, 20.10.2005 - 4St RR 197/05
    Die Entscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB , ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen ist, oblag dem pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts und ist vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, selbst wenn eine gegenteilige Wertung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 2002, 312 [BGH 17.01.2002 - 4 StR 509/01] ) oder gar näher gelegen hätte (BGH NStZ 1994, 336).
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